Umsetzung des Binnenmarktgesetzes. Beschwerderecht der Wettbewerbskommission

ShortId
00.3407
Id
20003407
Updated
25.06.2025 01:46
Language
de
Title
Umsetzung des Binnenmarktgesetzes. Beschwerderecht der Wettbewerbskommission
AdditionalIndexing
Wettbewerbsbeschränkung;Binnenhandel;Marktzugang;Handelsbeschränkung;Inlandsmarkt;Vermarktungsbeschränkung
1
  • L05K0701030703, Inlandsmarkt
  • L05K0701030303, Binnenhandel
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L04K07010201, Handelsbeschränkung
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L07K07030102010104, Vermarktungsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kommission verweist auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des BGBM auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz.</p>
  • <p>Das Binnenmarktgesetz (BGBM) ist Teil der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung und bezweckt, durch den Abbau öffentlich-rechtlicher Wettbewerbshindernisse im kantonalen und kommunalen Recht und durch die Beseitigung von Mobilitätsschranken die Wettbewerbskräfte in der Schweiz zu beleben und insgesamt den Wirtschaftsstandort Schweiz im internationalen Umfeld zu stärken. Die Beseitigung unnötiger Wettbewerbsbeschränkungen im öffentlichen Recht soll dazu dienen, die Segmentierung der schweizerischen Märkte zu beseitigen sowie das überhöhte Preisniveau und die Spannung zwischen dem Exportsektor und der geschützten Inlandwirtschaft abzubauen. Daneben kommt dem BGBM auch eine gesellschafts- und staatspolitische Bedeutung zu, indem durch die Förderung der persönlichen und unternehmerischen Mobilität und durch die Intensivierung der interkantonalen geschäftlichen Kontakte der Zusammenhalt unseres Landes gestärkt wird. Ausserdem dient das BGBM der Verwirklichung des Grundrechtes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt, BBl 1995 I 1213ff.).</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) kommt in ihrem Bericht vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des BGBM auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz zum Schluss, dass zwischen den mit dem BGBM anvisierten Zielen und der effektiven Wirkung des BGBM eine Kluft besteht. Sie schliesst sich damit im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle an (Arbeitsbericht vom 11. Februar 2000: "Evaluation: Wie offen ist der Schweizer Binnenmarkt?"). In die Evaluation einbezogen wurden die zwei eng zusammenhängenden Bereiche Dienst- und Arbeitsleistungen, unter Ausklammerung des öffentlichen Beschaffungswesens, des Bauwesens sowie des Kapitalverkehrs.</p><p>Die GPK-N führt die festgestellten Mängel u. a. auf den Mechanismus der Umsetzung zurück, wonach die von einer Marktzugangsbeschränkung betroffenen Personen ihre aus dem BGBM fliessenden Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen haben. Allerdings sind die Rechtsverfahren langwierig und kostspielig, und der Ausgang ist oft ungewiss. Da es bei den evaluierten Bereichen des Öftern um kleine Märkte geht und die aus einer Beschwerde gezogenen Vorteile in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen, sind die Betroffenen schnell bereit, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten. Die mit der Überwachung der Umsetzung des Gesetzes betraute Wettbewerbskommission ihrerseits kann im Rahmen des BGBM keine für die Kantone oder Gemeinden verbindlichen Entscheide treffen. Es steht ihr lediglich die Abgabe von Empfehlungen oder von Gutachten zur Verfügung. </p><p>Mit einer Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung gegen alle Formen öffentlich-rechtlicher Einschränkungen des freien Marktzuganges im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 BGBM würde die Position der Wettbewerbskommission bei der Umsetzung des BGBM entscheidend gestärkt. </p><p>Sie erhielte damit die Möglichkeit, gezielt gegen unzulässige Marktzugangsbeschränkungen vorzugehen und die Verwirklichung des Binnenmarktes Schweiz voranzutreiben. Die Umsetzung des BGBM hinge damit nicht mehr nur von den betroffenen Personen ab, welche vom Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens entlastet würden. Ein Eingreifen der Wettbewerbskommission anstelle der Direktbetroffenen verminderte zudem die Gefahr von persönlichen Nachteilen, welche mit der Ergreifung von Rechtsmitteln in kleineren Märkten verbunden sein kann. </p><p>Wenn somit materiell gute Gründe für die Annahme der Motion sprechen, so wirft das Rechtsschutzsystem des BGBM für die Umsetzung doch einige Fragen auf. Das BGBM ist im Wesentlichen eine Konkretisierung der Wirtschaftsfreiheit, und zwar in erster Linie gegenüber den Kantonen. Deshalb enthält es auch ein Rechtsschutzsystem, das auf die Verletzung von Grundrechten aufgrund kantonalen Rechtes zugeschnitten ist. Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (Art. 9 Abs. 2 BGBM). Den Bundesbehörden kommt jedoch nach dem Bundesrechtspflegegesetz (OG) im Grundsatz bei staatsrechtlichen Beschwerden keine Beschwerdelegitimation zu (Art. 88 OG). Es ist deshalb zu prüfen, ob hier dieses System durch eine spezialgesetzliche Behördenbeschwerde durchbrochen werden soll oder wie mit Blick auf das künftige Bundesgerichtsgesetz im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege dem Anliegen der Motion am besten entsprochen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vorzulegen, die die Wettbewerbskommission ermächtigt, gegen alle Formen öffentlich-rechtlicher Einschränkungen des freien Marktzuganges im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 BGBM Beschwerde zu erheben.</p>
  • Umsetzung des Binnenmarktgesetzes. Beschwerderecht der Wettbewerbskommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kommission verweist auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des BGBM auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz.</p>
    • <p>Das Binnenmarktgesetz (BGBM) ist Teil der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung und bezweckt, durch den Abbau öffentlich-rechtlicher Wettbewerbshindernisse im kantonalen und kommunalen Recht und durch die Beseitigung von Mobilitätsschranken die Wettbewerbskräfte in der Schweiz zu beleben und insgesamt den Wirtschaftsstandort Schweiz im internationalen Umfeld zu stärken. Die Beseitigung unnötiger Wettbewerbsbeschränkungen im öffentlichen Recht soll dazu dienen, die Segmentierung der schweizerischen Märkte zu beseitigen sowie das überhöhte Preisniveau und die Spannung zwischen dem Exportsektor und der geschützten Inlandwirtschaft abzubauen. Daneben kommt dem BGBM auch eine gesellschafts- und staatspolitische Bedeutung zu, indem durch die Förderung der persönlichen und unternehmerischen Mobilität und durch die Intensivierung der interkantonalen geschäftlichen Kontakte der Zusammenhalt unseres Landes gestärkt wird. Ausserdem dient das BGBM der Verwirklichung des Grundrechtes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt, BBl 1995 I 1213ff.).</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) kommt in ihrem Bericht vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des BGBM auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz zum Schluss, dass zwischen den mit dem BGBM anvisierten Zielen und der effektiven Wirkung des BGBM eine Kluft besteht. Sie schliesst sich damit im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle an (Arbeitsbericht vom 11. Februar 2000: "Evaluation: Wie offen ist der Schweizer Binnenmarkt?"). In die Evaluation einbezogen wurden die zwei eng zusammenhängenden Bereiche Dienst- und Arbeitsleistungen, unter Ausklammerung des öffentlichen Beschaffungswesens, des Bauwesens sowie des Kapitalverkehrs.</p><p>Die GPK-N führt die festgestellten Mängel u. a. auf den Mechanismus der Umsetzung zurück, wonach die von einer Marktzugangsbeschränkung betroffenen Personen ihre aus dem BGBM fliessenden Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen haben. Allerdings sind die Rechtsverfahren langwierig und kostspielig, und der Ausgang ist oft ungewiss. Da es bei den evaluierten Bereichen des Öftern um kleine Märkte geht und die aus einer Beschwerde gezogenen Vorteile in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen, sind die Betroffenen schnell bereit, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten. Die mit der Überwachung der Umsetzung des Gesetzes betraute Wettbewerbskommission ihrerseits kann im Rahmen des BGBM keine für die Kantone oder Gemeinden verbindlichen Entscheide treffen. Es steht ihr lediglich die Abgabe von Empfehlungen oder von Gutachten zur Verfügung. </p><p>Mit einer Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung gegen alle Formen öffentlich-rechtlicher Einschränkungen des freien Marktzuganges im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 BGBM würde die Position der Wettbewerbskommission bei der Umsetzung des BGBM entscheidend gestärkt. </p><p>Sie erhielte damit die Möglichkeit, gezielt gegen unzulässige Marktzugangsbeschränkungen vorzugehen und die Verwirklichung des Binnenmarktes Schweiz voranzutreiben. Die Umsetzung des BGBM hinge damit nicht mehr nur von den betroffenen Personen ab, welche vom Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens entlastet würden. Ein Eingreifen der Wettbewerbskommission anstelle der Direktbetroffenen verminderte zudem die Gefahr von persönlichen Nachteilen, welche mit der Ergreifung von Rechtsmitteln in kleineren Märkten verbunden sein kann. </p><p>Wenn somit materiell gute Gründe für die Annahme der Motion sprechen, so wirft das Rechtsschutzsystem des BGBM für die Umsetzung doch einige Fragen auf. Das BGBM ist im Wesentlichen eine Konkretisierung der Wirtschaftsfreiheit, und zwar in erster Linie gegenüber den Kantonen. Deshalb enthält es auch ein Rechtsschutzsystem, das auf die Verletzung von Grundrechten aufgrund kantonalen Rechtes zugeschnitten ist. Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (Art. 9 Abs. 2 BGBM). Den Bundesbehörden kommt jedoch nach dem Bundesrechtspflegegesetz (OG) im Grundsatz bei staatsrechtlichen Beschwerden keine Beschwerdelegitimation zu (Art. 88 OG). Es ist deshalb zu prüfen, ob hier dieses System durch eine spezialgesetzliche Behördenbeschwerde durchbrochen werden soll oder wie mit Blick auf das künftige Bundesgerichtsgesetz im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege dem Anliegen der Motion am besten entsprochen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vorzulegen, die die Wettbewerbskommission ermächtigt, gegen alle Formen öffentlich-rechtlicher Einschränkungen des freien Marktzuganges im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 BGBM Beschwerde zu erheben.</p>
    • Umsetzung des Binnenmarktgesetzes. Beschwerderecht der Wettbewerbskommission

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