Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Anhörungsrecht der Wettbewerbskommission vor dem Bundesgericht
- ShortId
-
00.3408
- Id
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20003408
- Updated
-
10.04.2024 13:19
- Language
-
de
- Title
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Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Anhörungsrecht der Wettbewerbskommission vor dem Bundesgericht
- AdditionalIndexing
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gerichtliche Anhörung;Wettbewerbsbeschränkung;Binnenhandel;Wettbewerb;Marktzugang;Handelsbeschränkung;Inlandsmarkt;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L05K0701030303, Binnenhandel
- L05K0701030703, Inlandsmarkt
- L05K0701030311, Marktzugang
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K07010201, Handelsbeschränkung
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L03K070301, Wettbewerb
- L04K05040105, gerichtliche Anhörung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Die Kommission verweist auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des BGBM auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) ist Teil der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung und bezweckt, durch den Abbau öffentlich-rechtlicher Wettbewerbshindernisse im kantonalen und kommunalen Recht und durch die Beseitigung von Mobilitätsschranken die Wettbewerbskräfte in der Schweiz zu beleben und insgesamt den Wirtschaftsstandort Schweiz im internationalen Umfeld zu stärken. Die Beseitigung unnötiger Wettbewerbsbeschränkungen im öffentlichen Recht soll dazu dienen, die Segmentierung der schweizerischen Märkte zu beseitigen sowie das überhöhte Preisniveau und die Spannung zwischen dem Exportsektor und geschützter Inlandwirtschaft abzubauen. Daneben kommt dem BGBM auch eine gesellschafts- und staatspolitische Bedeutung zu, indem durch die Förderung der persönlichen und unternehmerischen Mobilität und durch die Intensivierung der interkantonalen geschäftlichen Kontakte der Zusammenhalt unseres Landes gestärkt wird. Ausserdem dient das BGBM der Verwirklichung des Grundrechtes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt, BBl 1995 I 1213ff.).</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) kommt in ihrem Bericht vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz zum Schluss, dass zwischen den mit dem BGBM anvisierten Zielen und der effektiven Wirkung des BGBM eine Kluft besteht. Sie schliesst sich damit im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle an (Arbeitsbericht vom 11. Februar 2000: "Evaluation: Wie offen ist der Schweizer Binnenmarkt?"). In die Evaluation einbezogen wurden die zwei eng zusammenhängenden Bereiche Dienst- und Arbeitsleistungen, unter Ausklammerung des öffentlichen Beschaffungswesens, des Bauwesens sowie des Kapitalverkehrs.</p><p>Die GPK-N ist der Meinung, dass die Wettbewerbskommission ihren Standpunkt regelmässig in den Verfahren vor Bundesgericht sollte vertreten können, wodurch das Bundesgericht vermehrt für die Grundsätze des Binnenmarktes sensibilisiert würde.</p><p>Gemäss Artikel 10 Absatz 2 BGBM kann die Wettbewerbskommission bereits heute im Verfahren vor Bundesgericht angehört werden. Es steht somit im Ermessen des Bundesgerichtes zu entscheiden, ob es zu einem bestimmten Fall ein Gutachten der Wettbewerbskommission einholen will. Erachtet es das Bundesgericht als nicht zweckmässig, so kann es auf die Anforderung eines Gutachtens der Wettbewerbskommission verzichten. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110), wonach das Bundesgericht vorbehältlich hier nicht einschlägiger Bestimmungen innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig entscheidet und nur dem Gesetz unterworfen ist.</p><p>Der Bundesrat hält es insgesamt daher nicht für angezeigt, die oberste richterliche Behörde via Bundesrecht zwingend zu verpflichten, in Fragen des BGBM bei der Wettbewerbskommission ein Gutachten anzufordern.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vorzulegen, welche der Wettbewerbskommission die Möglichkeit gibt, in den das BGBM betreffenden Verfahren vor Bundesgericht angehört zu werden.</p>
- Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Anhörungsrecht der Wettbewerbskommission vor dem Bundesgericht
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kommission verweist auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des BGBM auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) ist Teil der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung und bezweckt, durch den Abbau öffentlich-rechtlicher Wettbewerbshindernisse im kantonalen und kommunalen Recht und durch die Beseitigung von Mobilitätsschranken die Wettbewerbskräfte in der Schweiz zu beleben und insgesamt den Wirtschaftsstandort Schweiz im internationalen Umfeld zu stärken. Die Beseitigung unnötiger Wettbewerbsbeschränkungen im öffentlichen Recht soll dazu dienen, die Segmentierung der schweizerischen Märkte zu beseitigen sowie das überhöhte Preisniveau und die Spannung zwischen dem Exportsektor und geschützter Inlandwirtschaft abzubauen. Daneben kommt dem BGBM auch eine gesellschafts- und staatspolitische Bedeutung zu, indem durch die Förderung der persönlichen und unternehmerischen Mobilität und durch die Intensivierung der interkantonalen geschäftlichen Kontakte der Zusammenhalt unseres Landes gestärkt wird. Ausserdem dient das BGBM der Verwirklichung des Grundrechtes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt, BBl 1995 I 1213ff.).</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) kommt in ihrem Bericht vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz zum Schluss, dass zwischen den mit dem BGBM anvisierten Zielen und der effektiven Wirkung des BGBM eine Kluft besteht. Sie schliesst sich damit im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle an (Arbeitsbericht vom 11. Februar 2000: "Evaluation: Wie offen ist der Schweizer Binnenmarkt?"). In die Evaluation einbezogen wurden die zwei eng zusammenhängenden Bereiche Dienst- und Arbeitsleistungen, unter Ausklammerung des öffentlichen Beschaffungswesens, des Bauwesens sowie des Kapitalverkehrs.</p><p>Die GPK-N ist der Meinung, dass die Wettbewerbskommission ihren Standpunkt regelmässig in den Verfahren vor Bundesgericht sollte vertreten können, wodurch das Bundesgericht vermehrt für die Grundsätze des Binnenmarktes sensibilisiert würde.</p><p>Gemäss Artikel 10 Absatz 2 BGBM kann die Wettbewerbskommission bereits heute im Verfahren vor Bundesgericht angehört werden. Es steht somit im Ermessen des Bundesgerichtes zu entscheiden, ob es zu einem bestimmten Fall ein Gutachten der Wettbewerbskommission einholen will. Erachtet es das Bundesgericht als nicht zweckmässig, so kann es auf die Anforderung eines Gutachtens der Wettbewerbskommission verzichten. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110), wonach das Bundesgericht vorbehältlich hier nicht einschlägiger Bestimmungen innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig entscheidet und nur dem Gesetz unterworfen ist.</p><p>Der Bundesrat hält es insgesamt daher nicht für angezeigt, die oberste richterliche Behörde via Bundesrecht zwingend zu verpflichten, in Fragen des BGBM bei der Wettbewerbskommission ein Gutachten anzufordern.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vorzulegen, welche der Wettbewerbskommission die Möglichkeit gibt, in den das BGBM betreffenden Verfahren vor Bundesgericht angehört zu werden.</p>
- Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Anhörungsrecht der Wettbewerbskommission vor dem Bundesgericht
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