Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Beschwerderecht der Konsumentenorganisationen
- ShortId
-
00.3409
- Id
-
20003409
- Updated
-
25.06.2025 01:48
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Beschwerderecht der Konsumentenorganisationen
- AdditionalIndexing
-
Wettbewerbsbeschränkung;Binnenhandel;Konsumentenorganisation;Marktzugang;Verbandsbeschwerde;Handelsbeschränkung;Inlandsmarkt
- 1
-
- L05K0701030703, Inlandsmarkt
- L05K0701030303, Binnenhandel
- L05K0701030311, Marktzugang
- L06K070106030102, Konsumentenorganisation
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L04K07010201, Handelsbeschränkung
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kommission verweist auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des BGBM auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) ist Teil der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung und bezweckt, durch den Abbau öffentlich-rechtlicher Wettbewerbshindernisse im kantonalen und kommunalen Recht und durch die Beseitigung von Mobilitätsschranken die Wettbewerbskräfte in der Schweiz zu beleben und insgesamt den Wirtschaftsstandort Schweiz im internationalen Umfeld zu stärken. Die Beseitigung unnötiger Wettbewerbsbeschränkungen im öffentlichen Recht soll dazu dienen, die Segmentierung der schweizerischen Märkte zu beseitigen sowie das überhöhte Preisniveau und die Spannung zwischen dem Exportsektor und geschützter Inlandwirtschaft abzubauen. Daneben kommt dem BGBM auch eine gesellschafts- und staatspolitische Bedeutung zu, indem durch die Förderung der persönlichen und unternehmerischen Mobilität und durch die Intensivierung der interkantonalen geschäftlichen Kontakte der Zusammenhalt unseres Landes gestärkt wird. Ausserdem dient das BGBM der Verwirklichung des Grundrechtes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt, BBl 1995 I 1213ff.).</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) kommt in ihrem Bericht vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz zum Schluss, dass zwischen den mit dem BGBM anvisierten Zielen und der effektiven Wirkung des BGBM eine Kluft besteht. Sie schliesst sich damit im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle an (Arbeitsbericht vom 11. Februar 2000: "Evaluation: Wie offen ist der Schweizer Binnenmarkt?"). In die Evaluation einbezogen wurden die zwei eng zusammenhängenden Bereiche Dienst- und Arbeitsleistungen, unter Ausklammerung des öffentlichen Beschaffungswesens, des Bauwesens sowie des Kapitalverkehrs.</p><p>Die GPK-N führt die festgestellten Mängel unter anderem auf den Mechanismus der Umsetzung zurück, wonach die von einer Marktzugangsbeschränkung betroffenen Personen ihre aus dem BGBM fliessenden Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen haben. Allerdings sind die Rechtsverfahren langwierig und kostspielig und der Ausgang ist oft ungewiss. Da es sich bei den evaluierten Bereichen des Öfteren um kleine Märkte handelt und die aus einer Beschwerde gezogenen Vorteile in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen, sind die Betroffenen schnell bereit, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten. Die mit der Überwachung der Umsetzung des Gesetzes betraute Wettbewerbskommission ihrerseits kann im Rahmen des BGBM keine für die Kantone oder Gemeinden verbindlichen Entscheide treffen. Es steht ihr lediglich die Abgabe von Empfehlungen oder von Gutachten zur Verfügung.</p><p>Nach Auffassung der GPK-N könnte mit Blick auf die gewünschten Wirkungen des BGBM ein Beschwerderecht der Konsumentenorganisationen erwogen werden.</p><p>Das BGBM richtet sich gegen unzulässige Marktzugangsbeschränkungen im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden. Zugangsberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer, welche eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Sie haben das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Nicht geschützt durch das BGBM werden demgegenüber die Konsumentinnen und Konsumenten. Obwohl die Konsumentenorganisationen bereits heute die Möglichkeit haben, die Wettbewerbsbehörden auf Missstände in Bezug auf den Binnenmarkt Schweiz hinzuweisen, wäre es opportun, die Zweckmässigkeit eines autonomen Beschwerderechtes für Konsumentenorganisationen zu prüfen, das erlauben sollte, das BGBM wirksamer umzusetzen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Zweckmässigkeit eines autonomen Beschwerderechtes für Konsumentenorganisationen zu prüfen, das erlauben sollte, das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) wirksamer umzusetzen.</p>
- Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Beschwerderecht der Konsumentenorganisationen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kommission verweist auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des BGBM auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) ist Teil der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung und bezweckt, durch den Abbau öffentlich-rechtlicher Wettbewerbshindernisse im kantonalen und kommunalen Recht und durch die Beseitigung von Mobilitätsschranken die Wettbewerbskräfte in der Schweiz zu beleben und insgesamt den Wirtschaftsstandort Schweiz im internationalen Umfeld zu stärken. Die Beseitigung unnötiger Wettbewerbsbeschränkungen im öffentlichen Recht soll dazu dienen, die Segmentierung der schweizerischen Märkte zu beseitigen sowie das überhöhte Preisniveau und die Spannung zwischen dem Exportsektor und geschützter Inlandwirtschaft abzubauen. Daneben kommt dem BGBM auch eine gesellschafts- und staatspolitische Bedeutung zu, indem durch die Förderung der persönlichen und unternehmerischen Mobilität und durch die Intensivierung der interkantonalen geschäftlichen Kontakte der Zusammenhalt unseres Landes gestärkt wird. Ausserdem dient das BGBM der Verwirklichung des Grundrechtes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt, BBl 1995 I 1213ff.).</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) kommt in ihrem Bericht vom 27. Juni 2000 über die Auswirkungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz zum Schluss, dass zwischen den mit dem BGBM anvisierten Zielen und der effektiven Wirkung des BGBM eine Kluft besteht. Sie schliesst sich damit im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle an (Arbeitsbericht vom 11. Februar 2000: "Evaluation: Wie offen ist der Schweizer Binnenmarkt?"). In die Evaluation einbezogen wurden die zwei eng zusammenhängenden Bereiche Dienst- und Arbeitsleistungen, unter Ausklammerung des öffentlichen Beschaffungswesens, des Bauwesens sowie des Kapitalverkehrs.</p><p>Die GPK-N führt die festgestellten Mängel unter anderem auf den Mechanismus der Umsetzung zurück, wonach die von einer Marktzugangsbeschränkung betroffenen Personen ihre aus dem BGBM fliessenden Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen haben. Allerdings sind die Rechtsverfahren langwierig und kostspielig und der Ausgang ist oft ungewiss. Da es sich bei den evaluierten Bereichen des Öfteren um kleine Märkte handelt und die aus einer Beschwerde gezogenen Vorteile in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen, sind die Betroffenen schnell bereit, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten. Die mit der Überwachung der Umsetzung des Gesetzes betraute Wettbewerbskommission ihrerseits kann im Rahmen des BGBM keine für die Kantone oder Gemeinden verbindlichen Entscheide treffen. Es steht ihr lediglich die Abgabe von Empfehlungen oder von Gutachten zur Verfügung.</p><p>Nach Auffassung der GPK-N könnte mit Blick auf die gewünschten Wirkungen des BGBM ein Beschwerderecht der Konsumentenorganisationen erwogen werden.</p><p>Das BGBM richtet sich gegen unzulässige Marktzugangsbeschränkungen im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden. Zugangsberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer, welche eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Sie haben das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Nicht geschützt durch das BGBM werden demgegenüber die Konsumentinnen und Konsumenten. Obwohl die Konsumentenorganisationen bereits heute die Möglichkeit haben, die Wettbewerbsbehörden auf Missstände in Bezug auf den Binnenmarkt Schweiz hinzuweisen, wäre es opportun, die Zweckmässigkeit eines autonomen Beschwerderechtes für Konsumentenorganisationen zu prüfen, das erlauben sollte, das BGBM wirksamer umzusetzen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Zweckmässigkeit eines autonomen Beschwerderechtes für Konsumentenorganisationen zu prüfen, das erlauben sollte, das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) wirksamer umzusetzen.</p>
- Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Beschwerderecht der Konsumentenorganisationen
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