Sicheres Einkommen bei Krankheit
- ShortId
-
00.3420
- Id
-
20003420
- Updated
-
10.04.2024 09:40
- Language
-
de
- Title
-
Sicheres Einkommen bei Krankheit
- AdditionalIndexing
-
Taggeldversicherung
- 1
-
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin verunfallt, springt die obligatorische Unfallversicherung ein. Im Krankheitsfall ist das anders. Die Arbeitnehmenden sind nur ungenügend abgesichert. Das Gesetz gewährleistet lediglich einen Minimalschutz. Eine obligatorische soziale Krankentaggeldversicherung fehlt in unserem Land. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) setzt nach wie vor auf Freiwilligkeit.</p><p>Das neue Gesetz weist zudem einen Konstruktionsfehler auf, der sich je länger, je dramatischer auswirkt. Die gleiche Krankenkasse darf zwei Konkurrenzprodukte anbieten: eine soziale Taggeldversicherung nach KVG und eine privatrechtliche Taggeldversicherung nach dem gewinnorientierten Privatversicherungsrecht. Es verwundert kaum, dass die Kassen vorab für die privatrechtlichen Versicherungsprodukte werben. Einige Kassen greifen sogar zu einem üblen Trick. Sie begrenzen die Höhe der sozialen Taggeldversicherung auf ein symbolisches Minimum von 30 Franken oder gar nur 6 Franken pro Tag, was einem Monatseinkommen von 900 bzw. 180 Franken entspricht. Arbeitnehmende, die ihren Lohnausfall mit einem höheren Taggeld absichern wollen, werden auf die privatrechtliche Taggeldversicherung verwiesen. Die Fehlkonstruktion im KVG und das trickreiche Vorgehen vieler Krankenkassen führen zu einer Risikoselektion der Versicherten und schliesslich zur Demontage der sozialen Taggeldversicherung:</p><p>- Junge und Gesunde wechseln zur privatrechtlichen Versicherung. Sie stellen ein geringes Krankheitsrisiko dar und zahlen deshalb dort auch tiefere Prämien.</p><p>- Ältere, kränkliche Personen bleiben bei der sozialen Taggeldversicherung. Sie werden durch die hohen, nach Risiko abgestuften Prämien der privaten Versicherung abgeschreckt oder aufgrund ihres hohen Krankheitsrisikos gar nicht erst in die Versicherung aufgenommen. Die Konzentration der schlechten Risiken in der sozialen Taggeldversicherung hat zur Folge, dass auch deren Prämien massiv ansteigen und unbezahlbar werden. Diese Entwicklung kann auch bei den Kollektivversicherungen festgestellt werden. Es gibt zunehmend nur noch Taggeldversicherungen nach Privatrecht. Viele Betriebe versuchen, die massiv angestiegenen Prämien zu verringern, indem sie die Höhe oder die Dauer der Taggelder senken. Es gibt noch einen radikaleren Weg. Kränkliche Angestellte werden kurzerhand entlassen.</p><p>Dieser Zustand ist nicht länger haltbar. Notwendig ist eine Krankentaggeldversicherung, welche für Arbeitnehmende und Arbeitslosengeldbezüger und -bezügerinnen obligatorisch ist und sozialen Kriterien gerecht wird.</p>
- <p>Der Bundesrat ist, wie er letztmals in seiner Antwort auf die Interpellation Robbiani vom 14. Juni 2000 (00.3279) erläutert hat, grundsätzlich der Ansicht, dass die Situation im Bereich der Taggeldversicherung nicht zu genügen vermag. </p><p>In der laufenden Legislaturperiode steht jedoch die Konsolidierung der Sozialversicherungen im Vordergrund. Vorschläge zur Umgestaltung der Krankentaggeldversicherung wird der Bundesrat deshalb nicht unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Taggeldversicherung für den Krankheitsfall regelt. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:</p><p>1. Die Taggeldversicherung ist obligatorisch für alle Arbeitnehmerinnen und </p><p>Arbeitnehmer. Nicht obligatorisch versicherte Personen können sich der Versicherung zu angemessenen Bedingungen anschliessen.</p><p>2. Das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beträgt mindestens 80 </p><p>Prozent des versicherten Lohnes, der demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung entspricht.</p><p>3. Das Taggeld wird ab dem 31. Krankheitstag während mindestens 730 von 900 </p><p>aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt. Während der ersten 30 Krankheitstage bezahlt der Arbeitgeber den Lohn. Wird die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder öffentlich-rechtlicher Regelung garantiert, so kann der Beginn der Taggeldzahlung weiter aufgeschoben werden.</p><p>4. Arbeitslose, die sich innerhalb der für den Leistungsbezug der </p><p>Arbeitslosenversicherung geltenden Rahmenfrist befinden, sind ebenfalls obligatorisch versichert. Die Taggelder entsprechen mindestens denjenigen der Arbeitslosenversicherung.</p><p>5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem vom Gesetz zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Versicherung muss nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betrieben werden.</p><p>6. Es wird ein Risikoausgleich geschaffen.</p><p>7. Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert; ihre Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.</p>
- Sicheres Einkommen bei Krankheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin verunfallt, springt die obligatorische Unfallversicherung ein. Im Krankheitsfall ist das anders. Die Arbeitnehmenden sind nur ungenügend abgesichert. Das Gesetz gewährleistet lediglich einen Minimalschutz. Eine obligatorische soziale Krankentaggeldversicherung fehlt in unserem Land. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) setzt nach wie vor auf Freiwilligkeit.</p><p>Das neue Gesetz weist zudem einen Konstruktionsfehler auf, der sich je länger, je dramatischer auswirkt. Die gleiche Krankenkasse darf zwei Konkurrenzprodukte anbieten: eine soziale Taggeldversicherung nach KVG und eine privatrechtliche Taggeldversicherung nach dem gewinnorientierten Privatversicherungsrecht. Es verwundert kaum, dass die Kassen vorab für die privatrechtlichen Versicherungsprodukte werben. Einige Kassen greifen sogar zu einem üblen Trick. Sie begrenzen die Höhe der sozialen Taggeldversicherung auf ein symbolisches Minimum von 30 Franken oder gar nur 6 Franken pro Tag, was einem Monatseinkommen von 900 bzw. 180 Franken entspricht. Arbeitnehmende, die ihren Lohnausfall mit einem höheren Taggeld absichern wollen, werden auf die privatrechtliche Taggeldversicherung verwiesen. Die Fehlkonstruktion im KVG und das trickreiche Vorgehen vieler Krankenkassen führen zu einer Risikoselektion der Versicherten und schliesslich zur Demontage der sozialen Taggeldversicherung:</p><p>- Junge und Gesunde wechseln zur privatrechtlichen Versicherung. Sie stellen ein geringes Krankheitsrisiko dar und zahlen deshalb dort auch tiefere Prämien.</p><p>- Ältere, kränkliche Personen bleiben bei der sozialen Taggeldversicherung. Sie werden durch die hohen, nach Risiko abgestuften Prämien der privaten Versicherung abgeschreckt oder aufgrund ihres hohen Krankheitsrisikos gar nicht erst in die Versicherung aufgenommen. Die Konzentration der schlechten Risiken in der sozialen Taggeldversicherung hat zur Folge, dass auch deren Prämien massiv ansteigen und unbezahlbar werden. Diese Entwicklung kann auch bei den Kollektivversicherungen festgestellt werden. Es gibt zunehmend nur noch Taggeldversicherungen nach Privatrecht. Viele Betriebe versuchen, die massiv angestiegenen Prämien zu verringern, indem sie die Höhe oder die Dauer der Taggelder senken. Es gibt noch einen radikaleren Weg. Kränkliche Angestellte werden kurzerhand entlassen.</p><p>Dieser Zustand ist nicht länger haltbar. Notwendig ist eine Krankentaggeldversicherung, welche für Arbeitnehmende und Arbeitslosengeldbezüger und -bezügerinnen obligatorisch ist und sozialen Kriterien gerecht wird.</p>
- <p>Der Bundesrat ist, wie er letztmals in seiner Antwort auf die Interpellation Robbiani vom 14. Juni 2000 (00.3279) erläutert hat, grundsätzlich der Ansicht, dass die Situation im Bereich der Taggeldversicherung nicht zu genügen vermag. </p><p>In der laufenden Legislaturperiode steht jedoch die Konsolidierung der Sozialversicherungen im Vordergrund. Vorschläge zur Umgestaltung der Krankentaggeldversicherung wird der Bundesrat deshalb nicht unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Taggeldversicherung für den Krankheitsfall regelt. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:</p><p>1. Die Taggeldversicherung ist obligatorisch für alle Arbeitnehmerinnen und </p><p>Arbeitnehmer. Nicht obligatorisch versicherte Personen können sich der Versicherung zu angemessenen Bedingungen anschliessen.</p><p>2. Das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beträgt mindestens 80 </p><p>Prozent des versicherten Lohnes, der demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung entspricht.</p><p>3. Das Taggeld wird ab dem 31. Krankheitstag während mindestens 730 von 900 </p><p>aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt. Während der ersten 30 Krankheitstage bezahlt der Arbeitgeber den Lohn. Wird die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder öffentlich-rechtlicher Regelung garantiert, so kann der Beginn der Taggeldzahlung weiter aufgeschoben werden.</p><p>4. Arbeitslose, die sich innerhalb der für den Leistungsbezug der </p><p>Arbeitslosenversicherung geltenden Rahmenfrist befinden, sind ebenfalls obligatorisch versichert. Die Taggelder entsprechen mindestens denjenigen der Arbeitslosenversicherung.</p><p>5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem vom Gesetz zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Versicherung muss nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betrieben werden.</p><p>6. Es wird ein Risikoausgleich geschaffen.</p><p>7. Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert; ihre Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.</p>
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