Revision des Kartellgesetzes
- ShortId
-
00.3427
- Id
-
20003427
- Updated
-
10.04.2024 09:07
- Language
-
de
- Title
-
Revision des Kartellgesetzes
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Parallelimport;Kartell;Wettbewerb;Vollzug von Beschlüssen;Arbeitgeberschaft;Gewerkschaft;Kartellgesetzgebung;Gesetz;ausserparlamentarische Kommission;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
- L07K07030102010401, Kartell
- L03K070301, Wettbewerb
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070204010203, Gewerkschaft
- L06K070204010201, Arbeitgeberschaft
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat kann die Auffassung des Interpellanten nicht teilen, wonach bezüglich der Anwendung der Artikel 5 und 7 des Kartellgesetzes (KG) Vollzugsdefizite bestehen würden. Bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Strahm vom 17. Dezember 1998 (98.3614) führte der Bundesrat aus, dass sich die Wirksamkeit der Wettbewerbskommission nicht in erster Linie anhand der Anzahl ihrer Verfügungen messen lasse. Entscheidend sei vielmehr die Wirkung, welche sie mit der Gesamtheit der ihr zur Verfügung stehenden Mittel erziele. So zeigen die in der Antwort auf die Interpellation Strahm genannten Beispiele und die neuere Entwicklung, dass bereits Anregungen oder die Androhung eines Verfahrens bewirken können, dass ein kartellrechtlich unzulässiges Verhalten geändert oder eine Wettbewerbsabrede aufgehoben wird (z. B. Privattarif der Ärztegesellschaft des Kantons Bern, publiziert in Recht und Politik des Wettbewerbes, RPW 1997/4, 481ff.; Devisierungs-, Kalkulations- und Regietarifprogramme des Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung, RPW 1998/3, 359ff.; Distribution von Feldschlösschen-Hürlimann Bieren, RPW 1999/1, 57ff.; Transportbeton, RPW 1999/1, 64ff.; Swico-Recycling-Garantie, RPW 1999/3, 373ff.). Die Anzahl der erlassenen Verfügungen ist deshalb ein unzuverlässiger Gradmesser für die Effizienz der Wettbewerbskommission beim Vollzug der Artikel 5 und 7 KG.</p><p>Nach den Artikeln 5 und 7 KG hat die Wettbewerbskommission bisher folgende Anzahl von Entscheidungen getroffen:</p><p>- Entscheidungen nach Artikel 5 KG: 15; davon: 6 unzulässiges Verhalten festgestellt; 11 rechtskräftig;</p><p>- Entscheidungen nach Artikel 7 KG: 11; davon: 5 marktbeherrschende Stellung festgestellt; 3 unzulässiges Verhalten festgestellt; 7 rechtskräftig.</p><p>2. Der Bundesrat hat keinen Anlass an der Professionalität der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariates zu zweifeln. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat ein Rechtsgutachten betreffend die Verfügungen der Wettbewerbskommission und ein Gutachten über die ökonomische Sachkompetenz im Sekretariat der Wettbewerbskommission erstellen lassen. Die Gutachter gelangen zum Schluss, dass es der Wettbewerbsbehörde nicht an Professionalität mangelt und ihre Arbeiten qualitativ jenen ausländischer Wettbewerbsbehörden in nichts nachstehen.</p><p>Hingegen haben sich die bereits in der Botschaft zum geltenden KG geäusserten Bedenken bewahrheitet, dass Plenarsitzungen der aus 11 bis 15 Mitgliedern bestehenden Kommission schwerfällig sind. Die im Entwurf für eine Teilrevision des KG vorgesehene Reduktion der Anzahl der Mitglieder der Wettbewerbskommission wird in diesem Sinne eine Effizienzsteigerung ermöglichen.</p><p>3. Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Der Bundesrat überlässt es in erster Linie der Wettbewerbskommission zu entscheiden, inwieweit die Notwendigkeit besteht, Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen nach Artikel 6 KG zu erlassen.</p><p>Die Wettbewerbskommission hat bisher eine allgemeine Bekanntmachung zu Homologation und Sponsoring bei Sportartikeln (RPW 1998/1, 154ff.) und eine allgemeine Bekanntmachung zu den Kalkulationshilfen (RPW 1998/2, 351ff.) erlassen.</p><p>4. Wie der Bundesrat oben ausführte, teilt er die Bedenken des Interpellanten betreffend Vollzugsdefizite und fehlende Ausschöpfung von Kompetenzen nicht. Er erkennt deshalb auch keine Gefährdung der Rechtssicherheit durch die geplante Einführung direkter Sanktionen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Wettbewerbskommission das neue Instrument behutsam einführen und nur dann einsetzen wird, wenn der Sachverhalt keinerlei Zweifel am unzulässigen Verhalten der Beteiligten lässt.</p><p>5. Für den Bundesrat ist es unbestritten, dass die Vertreter von Wirtschaft, Gewerkschaften und Konsumentenorganisationen wertvolle Branchenkenntnisse in die Arbeit der Wettbewerbsbehörden einbringen können. Das Wissen, die Anliegen und die Erfahrungen der Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen in eine Untersuchung durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission umfassend einbezogen werden. Die Grundlage dafür bietet Artikel 43 KG, der die Beteiligung von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenorganisationen an den Untersuchungen von Wettbewerbsbeschränkungen regelt. Die Wettbewerbsbehörde unterliegt zudem dem Untersuchungsgrundsatz, d. h., sie muss sich von Amtes wegen die für einen bestimmten Fall wichtigen Branchenkenntnisse selbst aneignen oder durch Beizug von Branchenkennern beschaffen.</p><p>Der vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Entwurf für eine Teilrevision des KG, der unter anderem die heute mit 15 Mitgliedern eher schwerfällige Wettbewerbskommission auf 7 Mitglieder verkleinern und den Kreis auf unabhängige Sachverständige beschränken will, steht im Zusammenhang mit der Einführung direkter Sanktionen. Es wird beim Einsatz dieses einschneidenden Instrumentes und im Hinblick auf die Sicherstellung der Rechtssicherheit entscheidend sein, dass die Wettbewerbskommission direkte Sanktionen mit grossem Sachverstand und Bedacht ausspricht.</p><p>Die Wettbewerbskommission führt keine Statistiken über das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder bei der Entscheidfindung. Dem Bundesrat ist deshalb nicht bekannt, ob die Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften in der Kommission bisher mehrheitlich wettbewerbsfreundliche oder wettbewerbsfeindliche Positionen eingenommen haben.</p><p>6. Es gibt keine Statistiken, welche darüber Auskunft geben könnten, ob und in welchem Ausmass der schweizerische Markt durch Wettbewerbsabreden vom Ausland abgeschottet ist. Die Wettbewerbskommission hat in diesem Bereich bereits kurz nach Inkrafttreten des neuen KG entschieden, die Richtlinien der Kartellkommission (Vorgängerin der Wettbewerbskommission) über die Ausgestaltung von Verträgen zwischen Lieferanten und Markenvertretern (Händlern) von Automobilen und Ersatzteilen zu übernehmen (vgl. RPW 1997/1, 55). Diese Richtlinien bezwecken unter anderem, die Freiheit des Konsumenten zu gewährleisten, das Fahrzeug seiner Wahl bei irgendeinem Händler in der Schweiz oder in der EU kaufen zu können. Da sich die Hersteller an diese Richtlinien halten, hat die Wettbewerbskommission einer Abschottung des Schweizer Marktes für Automobile auf diese Weise erfolgreich entgegengewirkt. Im Anschluss an den genannten Entscheid hat die Wettbewerbskommission zudem die Untersuchung über das Volkswagen-Vertriebssystem durchgeführt (RPW 2000/2, 196ff.). Sie kam darin zum Schluss, dass diese Wettbewerbsabrede heute keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung mehr zeitigen dürfte, weil aufgrund der abnehmenden Preisunterschiede bei den Fahrzeugen der Volkswagengruppe in der Schweiz und in den anderen europäischen Ländern kein genügender Spielraum für Parallelimporte grösseren Ausmasses bestehen würde (vgl. RPW 2000/2, 209f.). Eine weitere Untersuchung betreffend das Vertriebssystem von Citroën ist im Gange. Abschottende Wirkung entfalteten aber auch die als unzulässig beurteilten Wettbewerbsabreden beim Vertrieb von Medikamenten (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2000) und jene betreffend die Buchpreisbindung (vgl. RPW 1999/3, 441ff.), die Preisabreden im Bereich der Service- und Reparaturleistungen für Wärmezentralen (vgl. RPW 1998/3, 382ff.) und andere, von der Wettbewerbskommission untersuchte Kartelle, welche in der ganzen Schweiz tätig waren. Zurzeit sind weitere Untersuchungen im Gange, so z. B. betreffend einen Teilbereich des Strassenbaus sowie betreffend die Weigerung bestimmter Elektrizitätswerke, Strom durch ihr Konzessionsgebiet durchzuleiten, welche auch die vom Interpellanten angesprochene Problematik betreffen. Auch hier gilt wiederum - wie bereits in der Antwort zur ersten Frage des Interpellanten ausgeführt -, dass die Anzahl der Verfügungen ein schlechter Massstab für die Wirksamkeit der Wettbewerbskommission ist, da vielfach Anregungen oder die Androhung eines Verfahrens genügen, um zu erreichen, dass kartellrechtlich unzulässiges Verhalten unterlassen wird.</p><p>Der erwähnte Entwurf für eine Teilrevision des KG klammert die Frage aus, ob zusätzlich eine Änderung des KG angezeigt erscheint, um eine kartellmässig missbräuchliche Behinderung von Parallelimporten gestützt auf das Immaterialgüterrecht zu verhindern. In ihrem Postulat vom 3. Juli 2000 (00.3411) hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates den Bundesrat aufgefordert, im genannten Zusammenhang weitere Abklärungen zu treffen. Der Bundesrat hat sich zur Annahme des Postulates bereit erklärt. Erst nach Erstellung des entsprechenden Berichtes wird er Klarheit über die allenfalls nötigen gesetzgeberischen Anpassungen haben, sei dies betreffend das Patentgesetz oder betreffend das KG. Was die missbräuchliche Behinderung von Parallelimporten mittels Wettbewerbsabreden, aber unabhängig von allfälligen Ansprüchen aus Immaterialgüterrechten betrifft, ist der Bundesrat der Ansicht, dass das KG bereits die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Mittel enthält.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zurzeit laufen Arbeiten zur Teilrevision des Kartellgesetzes (KG). Der Bundesrat will insbesondere die präventive Wirkung des Gesetzes durch die Einführung direkter Sanktionen erhöhen sowie die Wettbewerbsbehörden verkleinern und professionalisieren, indem bei der Ausgestaltung der Wettbewerbskommission künftig auf Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften verzichtet wird. Gleichzeitig sind in der Bundesversammlung mehrere Vorstösse lanciert worden, welche die Verhinderung von Parallelimporten immaterialgüterrechtlich geschützter Güter unterbinden wollen. Bekannt ist aber auch, dass Unternehmen den schweizerischen Markt vertraglich vom Ausland abschotten. Folge davon ist, dass in der Schweiz Medikamente, Autos, Parfums, Markentextilien, Uhren, Filme, Kameras, Brillen, Zigaretten, Software usw. teurer sind als im Ausland.</p><p>Ich bin nicht grundsätzlich gegen eine Revision des KG. Auch aus meiner Sicht ist die Bilanz der Wettbewerbsbehörden nach vier Jahren Tätigkeit ernüchternd. Dies dürfte aber wohl in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Wettbewerbskommission die Möglichkeiten des geltenden Gesetzes bisher kaum ausgeschöpft hat.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, es bestünden bezüglich der Anwendung der Artikel 5 und 7 KG Vollzugsdefizite?</p><p>Wie viele Entscheidungen hat die Wettbewerbskommission bisher insgesamt nach Artikel 5 erlassen? Wie oft hat sie unzulässiges Verhalten festgestellt? Wie viele Entscheidungen sind rechtskräftig geworden?</p><p>Wie viele Entscheidungen hat die Wettbewerbskommission bisher nach Artikel 7 erlassen? In welchen dieser Entscheidungen hat sie eine marktbeherrschende Stellung als Anbieter oder Nachfrager festgestellt? Wie oft hat sie unzulässiges Verhalten festgestellt? Wie viele dieser Entscheidungen sind rechtskräftig geworden?</p><p>2. Inwieweit bestehen bei der Kommission ihrem Sekretariat Defizite bei der Professionalität?</p><p>3. Hat er bzw. die Wettbewerbskommission die Möglichkeiten des geltenden KG zum Erlass klärender Verordnungen und Bekanntmachungen nach Artikel 6 KG bereits ausgeschöpft? Welche Verordnungen und Bekanntmachungen wurden bisher erlassen?</p><p>4. Sieht er die Rechtssicherheit durch die geplante Einführung direkter Sanktionen vor dem Hintergrund bestehender Vollzugsdefizite sowie der fehlenden Ausschöpfung der Kompetenz zum Erlass von Verordnungen und Bekanntmachungen nicht gefährdet?</p><p>5. Bringen die Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften nicht wertvolle Branchenkenntnisse in die Arbeit der Kommission ein? Haben Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften in der Kommission bisher mehrheitlich wettbewerbsfeindliche Positionen eingenommen?</p><p>6. Wie beurteilt er die Abschottung des schweizerischen Marktes durch Wettbewerbsabreden? Welche derartigen Fälle hat die Wettbewerbskommission bisher aufgegriffen? Welche dieser Fälle hat sie als unzulässig beurteilt? Welche Konsequenzen zieht er für die laufende Revision des KG aus den parlamentarischen Vorstössen betreffend die Parallelimporte?</p>
- Revision des Kartellgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat kann die Auffassung des Interpellanten nicht teilen, wonach bezüglich der Anwendung der Artikel 5 und 7 des Kartellgesetzes (KG) Vollzugsdefizite bestehen würden. Bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Strahm vom 17. Dezember 1998 (98.3614) führte der Bundesrat aus, dass sich die Wirksamkeit der Wettbewerbskommission nicht in erster Linie anhand der Anzahl ihrer Verfügungen messen lasse. Entscheidend sei vielmehr die Wirkung, welche sie mit der Gesamtheit der ihr zur Verfügung stehenden Mittel erziele. So zeigen die in der Antwort auf die Interpellation Strahm genannten Beispiele und die neuere Entwicklung, dass bereits Anregungen oder die Androhung eines Verfahrens bewirken können, dass ein kartellrechtlich unzulässiges Verhalten geändert oder eine Wettbewerbsabrede aufgehoben wird (z. B. Privattarif der Ärztegesellschaft des Kantons Bern, publiziert in Recht und Politik des Wettbewerbes, RPW 1997/4, 481ff.; Devisierungs-, Kalkulations- und Regietarifprogramme des Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung, RPW 1998/3, 359ff.; Distribution von Feldschlösschen-Hürlimann Bieren, RPW 1999/1, 57ff.; Transportbeton, RPW 1999/1, 64ff.; Swico-Recycling-Garantie, RPW 1999/3, 373ff.). Die Anzahl der erlassenen Verfügungen ist deshalb ein unzuverlässiger Gradmesser für die Effizienz der Wettbewerbskommission beim Vollzug der Artikel 5 und 7 KG.</p><p>Nach den Artikeln 5 und 7 KG hat die Wettbewerbskommission bisher folgende Anzahl von Entscheidungen getroffen:</p><p>- Entscheidungen nach Artikel 5 KG: 15; davon: 6 unzulässiges Verhalten festgestellt; 11 rechtskräftig;</p><p>- Entscheidungen nach Artikel 7 KG: 11; davon: 5 marktbeherrschende Stellung festgestellt; 3 unzulässiges Verhalten festgestellt; 7 rechtskräftig.</p><p>2. Der Bundesrat hat keinen Anlass an der Professionalität der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariates zu zweifeln. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat ein Rechtsgutachten betreffend die Verfügungen der Wettbewerbskommission und ein Gutachten über die ökonomische Sachkompetenz im Sekretariat der Wettbewerbskommission erstellen lassen. Die Gutachter gelangen zum Schluss, dass es der Wettbewerbsbehörde nicht an Professionalität mangelt und ihre Arbeiten qualitativ jenen ausländischer Wettbewerbsbehörden in nichts nachstehen.</p><p>Hingegen haben sich die bereits in der Botschaft zum geltenden KG geäusserten Bedenken bewahrheitet, dass Plenarsitzungen der aus 11 bis 15 Mitgliedern bestehenden Kommission schwerfällig sind. Die im Entwurf für eine Teilrevision des KG vorgesehene Reduktion der Anzahl der Mitglieder der Wettbewerbskommission wird in diesem Sinne eine Effizienzsteigerung ermöglichen.</p><p>3. Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Der Bundesrat überlässt es in erster Linie der Wettbewerbskommission zu entscheiden, inwieweit die Notwendigkeit besteht, Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen nach Artikel 6 KG zu erlassen.</p><p>Die Wettbewerbskommission hat bisher eine allgemeine Bekanntmachung zu Homologation und Sponsoring bei Sportartikeln (RPW 1998/1, 154ff.) und eine allgemeine Bekanntmachung zu den Kalkulationshilfen (RPW 1998/2, 351ff.) erlassen.</p><p>4. Wie der Bundesrat oben ausführte, teilt er die Bedenken des Interpellanten betreffend Vollzugsdefizite und fehlende Ausschöpfung von Kompetenzen nicht. Er erkennt deshalb auch keine Gefährdung der Rechtssicherheit durch die geplante Einführung direkter Sanktionen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Wettbewerbskommission das neue Instrument behutsam einführen und nur dann einsetzen wird, wenn der Sachverhalt keinerlei Zweifel am unzulässigen Verhalten der Beteiligten lässt.</p><p>5. Für den Bundesrat ist es unbestritten, dass die Vertreter von Wirtschaft, Gewerkschaften und Konsumentenorganisationen wertvolle Branchenkenntnisse in die Arbeit der Wettbewerbsbehörden einbringen können. Das Wissen, die Anliegen und die Erfahrungen der Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen in eine Untersuchung durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission umfassend einbezogen werden. Die Grundlage dafür bietet Artikel 43 KG, der die Beteiligung von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenorganisationen an den Untersuchungen von Wettbewerbsbeschränkungen regelt. Die Wettbewerbsbehörde unterliegt zudem dem Untersuchungsgrundsatz, d. h., sie muss sich von Amtes wegen die für einen bestimmten Fall wichtigen Branchenkenntnisse selbst aneignen oder durch Beizug von Branchenkennern beschaffen.</p><p>Der vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Entwurf für eine Teilrevision des KG, der unter anderem die heute mit 15 Mitgliedern eher schwerfällige Wettbewerbskommission auf 7 Mitglieder verkleinern und den Kreis auf unabhängige Sachverständige beschränken will, steht im Zusammenhang mit der Einführung direkter Sanktionen. Es wird beim Einsatz dieses einschneidenden Instrumentes und im Hinblick auf die Sicherstellung der Rechtssicherheit entscheidend sein, dass die Wettbewerbskommission direkte Sanktionen mit grossem Sachverstand und Bedacht ausspricht.</p><p>Die Wettbewerbskommission führt keine Statistiken über das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder bei der Entscheidfindung. Dem Bundesrat ist deshalb nicht bekannt, ob die Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften in der Kommission bisher mehrheitlich wettbewerbsfreundliche oder wettbewerbsfeindliche Positionen eingenommen haben.</p><p>6. Es gibt keine Statistiken, welche darüber Auskunft geben könnten, ob und in welchem Ausmass der schweizerische Markt durch Wettbewerbsabreden vom Ausland abgeschottet ist. Die Wettbewerbskommission hat in diesem Bereich bereits kurz nach Inkrafttreten des neuen KG entschieden, die Richtlinien der Kartellkommission (Vorgängerin der Wettbewerbskommission) über die Ausgestaltung von Verträgen zwischen Lieferanten und Markenvertretern (Händlern) von Automobilen und Ersatzteilen zu übernehmen (vgl. RPW 1997/1, 55). Diese Richtlinien bezwecken unter anderem, die Freiheit des Konsumenten zu gewährleisten, das Fahrzeug seiner Wahl bei irgendeinem Händler in der Schweiz oder in der EU kaufen zu können. Da sich die Hersteller an diese Richtlinien halten, hat die Wettbewerbskommission einer Abschottung des Schweizer Marktes für Automobile auf diese Weise erfolgreich entgegengewirkt. Im Anschluss an den genannten Entscheid hat die Wettbewerbskommission zudem die Untersuchung über das Volkswagen-Vertriebssystem durchgeführt (RPW 2000/2, 196ff.). Sie kam darin zum Schluss, dass diese Wettbewerbsabrede heute keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung mehr zeitigen dürfte, weil aufgrund der abnehmenden Preisunterschiede bei den Fahrzeugen der Volkswagengruppe in der Schweiz und in den anderen europäischen Ländern kein genügender Spielraum für Parallelimporte grösseren Ausmasses bestehen würde (vgl. RPW 2000/2, 209f.). Eine weitere Untersuchung betreffend das Vertriebssystem von Citroën ist im Gange. Abschottende Wirkung entfalteten aber auch die als unzulässig beurteilten Wettbewerbsabreden beim Vertrieb von Medikamenten (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2000) und jene betreffend die Buchpreisbindung (vgl. RPW 1999/3, 441ff.), die Preisabreden im Bereich der Service- und Reparaturleistungen für Wärmezentralen (vgl. RPW 1998/3, 382ff.) und andere, von der Wettbewerbskommission untersuchte Kartelle, welche in der ganzen Schweiz tätig waren. Zurzeit sind weitere Untersuchungen im Gange, so z. B. betreffend einen Teilbereich des Strassenbaus sowie betreffend die Weigerung bestimmter Elektrizitätswerke, Strom durch ihr Konzessionsgebiet durchzuleiten, welche auch die vom Interpellanten angesprochene Problematik betreffen. Auch hier gilt wiederum - wie bereits in der Antwort zur ersten Frage des Interpellanten ausgeführt -, dass die Anzahl der Verfügungen ein schlechter Massstab für die Wirksamkeit der Wettbewerbskommission ist, da vielfach Anregungen oder die Androhung eines Verfahrens genügen, um zu erreichen, dass kartellrechtlich unzulässiges Verhalten unterlassen wird.</p><p>Der erwähnte Entwurf für eine Teilrevision des KG klammert die Frage aus, ob zusätzlich eine Änderung des KG angezeigt erscheint, um eine kartellmässig missbräuchliche Behinderung von Parallelimporten gestützt auf das Immaterialgüterrecht zu verhindern. In ihrem Postulat vom 3. Juli 2000 (00.3411) hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates den Bundesrat aufgefordert, im genannten Zusammenhang weitere Abklärungen zu treffen. Der Bundesrat hat sich zur Annahme des Postulates bereit erklärt. Erst nach Erstellung des entsprechenden Berichtes wird er Klarheit über die allenfalls nötigen gesetzgeberischen Anpassungen haben, sei dies betreffend das Patentgesetz oder betreffend das KG. Was die missbräuchliche Behinderung von Parallelimporten mittels Wettbewerbsabreden, aber unabhängig von allfälligen Ansprüchen aus Immaterialgüterrechten betrifft, ist der Bundesrat der Ansicht, dass das KG bereits die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Mittel enthält.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zurzeit laufen Arbeiten zur Teilrevision des Kartellgesetzes (KG). Der Bundesrat will insbesondere die präventive Wirkung des Gesetzes durch die Einführung direkter Sanktionen erhöhen sowie die Wettbewerbsbehörden verkleinern und professionalisieren, indem bei der Ausgestaltung der Wettbewerbskommission künftig auf Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften verzichtet wird. Gleichzeitig sind in der Bundesversammlung mehrere Vorstösse lanciert worden, welche die Verhinderung von Parallelimporten immaterialgüterrechtlich geschützter Güter unterbinden wollen. Bekannt ist aber auch, dass Unternehmen den schweizerischen Markt vertraglich vom Ausland abschotten. Folge davon ist, dass in der Schweiz Medikamente, Autos, Parfums, Markentextilien, Uhren, Filme, Kameras, Brillen, Zigaretten, Software usw. teurer sind als im Ausland.</p><p>Ich bin nicht grundsätzlich gegen eine Revision des KG. Auch aus meiner Sicht ist die Bilanz der Wettbewerbsbehörden nach vier Jahren Tätigkeit ernüchternd. Dies dürfte aber wohl in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Wettbewerbskommission die Möglichkeiten des geltenden Gesetzes bisher kaum ausgeschöpft hat.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, es bestünden bezüglich der Anwendung der Artikel 5 und 7 KG Vollzugsdefizite?</p><p>Wie viele Entscheidungen hat die Wettbewerbskommission bisher insgesamt nach Artikel 5 erlassen? Wie oft hat sie unzulässiges Verhalten festgestellt? Wie viele Entscheidungen sind rechtskräftig geworden?</p><p>Wie viele Entscheidungen hat die Wettbewerbskommission bisher nach Artikel 7 erlassen? In welchen dieser Entscheidungen hat sie eine marktbeherrschende Stellung als Anbieter oder Nachfrager festgestellt? Wie oft hat sie unzulässiges Verhalten festgestellt? Wie viele dieser Entscheidungen sind rechtskräftig geworden?</p><p>2. Inwieweit bestehen bei der Kommission ihrem Sekretariat Defizite bei der Professionalität?</p><p>3. Hat er bzw. die Wettbewerbskommission die Möglichkeiten des geltenden KG zum Erlass klärender Verordnungen und Bekanntmachungen nach Artikel 6 KG bereits ausgeschöpft? Welche Verordnungen und Bekanntmachungen wurden bisher erlassen?</p><p>4. Sieht er die Rechtssicherheit durch die geplante Einführung direkter Sanktionen vor dem Hintergrund bestehender Vollzugsdefizite sowie der fehlenden Ausschöpfung der Kompetenz zum Erlass von Verordnungen und Bekanntmachungen nicht gefährdet?</p><p>5. Bringen die Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften nicht wertvolle Branchenkenntnisse in die Arbeit der Kommission ein? Haben Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften in der Kommission bisher mehrheitlich wettbewerbsfeindliche Positionen eingenommen?</p><p>6. Wie beurteilt er die Abschottung des schweizerischen Marktes durch Wettbewerbsabreden? Welche derartigen Fälle hat die Wettbewerbskommission bisher aufgegriffen? Welche dieser Fälle hat sie als unzulässig beurteilt? Welche Konsequenzen zieht er für die laufende Revision des KG aus den parlamentarischen Vorstössen betreffend die Parallelimporte?</p>
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