Steuerflucht und Amtshilfeabkommen mit der EU

ShortId
00.3430
Id
20003430
Updated
10.04.2024 09:57
Language
de
Title
Steuerflucht und Amtshilfeabkommen mit der EU
AdditionalIndexing
Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Beziehungen Schweiz-EU;Steuerausweichung;Kapitalflucht;Kapitalgewinnsteuer
1
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Diese Interpellation nimmt zwar Bezug auf die Beschlüsse am EU-Gipfel von Santa Maria da Feira betreffend die Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen, enthält aber vor allem Fragestellungen, welche sich auf den Bericht des Fiskalkomitees der OECD betreffend den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke beziehen.</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung nicht, wonach die rechtsstaatlich zustande gekommene Steuergesetzgebung der europäischen Staaten durch die gleichermassen rechtsstaatlich zustande gekommene Rechtsordnung der Schweiz unterlaufen wird, zu der auch die Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen einer Bank und ihren Kunden gehört. Einmal bietet das schweizerische Bankgeheimnis im Falle von Steuerbetrugsdelikten keinen Schutz. Im Weiteren unterliegen die Erträge auf Guthaben bei schweizerischen Banken der Verrechnungssteuer, die mit einem Satz von 35 Prozent im internationalen Vergleich sehr hoch angesetzt ist. Die aufgrund der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Staaten den dort ansässigen Personen zustehende umfassende oder teilweise Entlastung wird auf dem Rückerstattungsweg gewährt. Die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats des Antragstellers haben den Erstattungsantrag zu bestätigen bzw. bekommen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Kopie des Antrages. Dadurch ist sichergestellt, dass sie Kenntnis von den Einkünften erhalten, für die ein Steuerpflichtiger eine Entlastung von der Verrechnungssteuer geltend macht.</p><p>2. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2000 zu den am EU-Gipfel von Santa Maria da Feira gefassten Beschlüssen hat der Bundesrat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Schweiz nicht daran interessiert sei, Geschäfte anzuziehen, die darauf ausgerichtet sind, eine allfällige Regelung der EU auf dem Gebiete der Zinsenbesteuerung zu umgehen. Er hat sich denn auch bereit erklärt, im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung und unter Wahrung des Bankgeheimnisses nach Wegen zu suchen, um solche Umgehungen über die Schweiz möglichst unattraktiv zu machen. Dies unter der Voraussetzung, dass sich die EU auf ein umfassendes und effektives System zur Besteuerung von Zinseinkünften von EU-Bürgern einigt, welches auch die assoziierten und abhängigen Gebiete von EU-Staaten und ausserhalb der EU liegende wichtige Finanzzentren einschliesst. Da der Bundesrat ein automatisches Meldeverfahren nicht als gangbaren Weg erachtet, steht die Prüfung einer Zahlstellensteuer auf Zinsen ausländischer Kapitalanlagen im Vordergrund. Eine solche Zahlstellensteuer steht nach den Beschlüssen von Santa Maria da Feira bekanntlich zumindest als Übergangslösung auch EU-Staaten als Alternative zum Meldeverfahren offen. Sie stellt nach Auffassung des Bundesrates eine "gleichwertige" Massnahme im Sinne dieser Beschlüsse dar. Die Tatsache, dass eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden ist, welche die Machbarkeit einer solchen schweizerischen Zahlstellensteuer zu untersuchen hat, zeigt, dass die Bereitschaft der Schweiz, in diesem Sinne mit der EU konstruktiv zusammenzuarbeiten, ernst gemeint ist.</p><p>3. Weder die Beschlüsse von Santa Maria da Feira noch der Bericht des Fiskalkomitees der OECD über den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke bedingen aus der Sicht des Bundesrates den Abschluss eines Amtshilfeabkommens mit der EU im Steuerbereich, welches eine Zusammenarbeit in Steuerhinterziehungsfällen vorsieht. Hingegen ist der Bundesrat gewillt, zusammen mit der EU möglichst rasch eine Lösung zu finden, um gewisse Zollvergehen, insbesondere den teilweise von der Schweiz aus organisierten Zigarettenschmuggel, wirksam zu bekämpfen.</p><p>4. Die Bestimmung über den Informationsaustausch im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten verpflichtet die beiden Vertragsstaaten zum Austausch derjenigen Auskünfte, die für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens erforderlich sind. Zudem erstreckt er sich auch auf Auskünfte für die Verhütung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer. Materiell bedeutet dies, dass die Schweiz den amerikanischen Steuerbehörden beim Vorliegen eines Amtshilfegesuchs, dem ein Steuerbetrug im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtshilfegesetz (IRSG) zugrunde liegt, Amtshilfe zu leisten hat und im Rahmen dieser Amtshilfe den amerikanischen Steuerbehörden auch Bankunterlagen übermittelt. Dieses Verfahren weist für die amerikanischen Steuerbehörden den Vorteil auf, dass die so übermittelten Informationen für Zwecke der Steuerveranlagung verwendet werden können. Dies im Gegensatz zu Bankauskünften, die gestützt auf das IRSG auf dem Rechtshilfewege erlangt werden und dem Spezialitätsprinzip unterliegen.</p><p>Die schweizerische Delegation im Fiskalkomitee hat mit ihrer Zustimmung zum Bankgeheimnisbericht zugesichert, ihre Rechtsordnung und Verwaltungspraxis auf dem Gebiete des Informationsaustausches in Fällen von Steuerbetrug zu überprüfen und allenfalls auf bilateralem Wege anzupassen. Der Bundesrat erachtet es als gangbare Möglichkeit, beim Vorliegen solcher Steuerbetrugsdelikte den Informationsaustausch dadurch wirksamer zu gestalten, dass eine Amtshilfebestimmung im Sinne derjenigen des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten auch in Abkommen mit anderen Staaten aufgenommen wird. Dabei muss aber der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit beibehalten werden. Entsprechende Verhandlungen mit einzelnen EU-Staaten dürften in absehbarer Zeit aufgenommen werden.</p><p>Dieser Informationsaustausch hat mit dem Verfahren für die Quellensteuerentlastung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten nichts zu tun. Jeder Staat bestimmt eigenständig, wie er den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen die abkommensrechtlich vorgesehene Entlastung seiner Quellensteuer gewährt. Im Gegensatz zur Schweiz, die grundsätzlich das Rückerstattungsverfahren anwendet, haben die Vereinigten Staaten die Entlastung von der amerikanischen Quellensteuer bisher folgendermassen gewährt:</p><p>- im Falle von Dividenden gestützt auf eine Zahladresse in einem Staat mit einem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten; </p><p>- im Falle von Zinsen und anderen dieser Steuer unterliegenden Einkünften aus US-Quellen gestützt auf eine Eigenerklärung des Empfängers.</p><p>Insbesondere die Herabsetzung der Quellensteuer auf Dividenden aufgrund der Zahladresse ermöglichte es Personen, welche in Drittstaaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten ansässig waren, in den Genuss einer Entlastung zu kommen, indem sie ihre amerikanischen Wertschriften durch eine Bank verwalten liessen, die in einem Staat ansässig war, welcher mit den Vereinigten Staaten ein Abkommen abgeschlossen hatte. Zu betonen ist, dass solche ungerechtfertigten Inanspruchnahmen von Abkommensvorteilen durch Einschaltung schweizerischer Banken nicht möglich waren, weil letztere auf den für Rechnung Dritter empfangenen quellensteuerentlasteten amerikanischen Erträgen einen zusätzlichen Steuerrückbehalt abzuliefern hatten. Die Vereinigten Staaten haben nun ihr Verfahren auf Beginn dieses Jahres geändert. Sie wollen damit sicherstellen, dass einerseits nur Personen, die auf Abkommensvergünstigungen Anspruch haben, in deren Genuss kommen können und dass andererseits US-Kapitalerträge amerikanischer Staatsangehöriger sowie sonstiger Personen, die nach amerikanischem Recht in den Vereinigten Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sind, ordentlich besteuert werden können. Das neue Verfahren gilt nicht nur im Verhältnis zur Schweiz, sondern weltweit. Es auferlegt den in Vertragsstaaten der USA ansässigen nutzungsberechtigten Empfängern amerikanischer Kapitalerträge und insbesondere den Personen, die solche Erträge für Rechnung Dritter entgegennehmen, verschiedene neue Verpflichtungen, welche Gewähr dafür bieten, dass die mit dem neuen Verfahren verfolgten Ziele erreicht werden können.</p><p>Die meisten EU-Staaten gewähren die abkommensrechtliche Entlastung ihrer Quellensteuern entweder wie die Schweiz auf dem Rückerstattungsweg oder verlangen für eine Entlastung an der Quelle einen von den Steuerbehörden des Wohnsitzstaates des Empfängers bestätigten Antrag. In beiden Fällen ist sichergestellt, dass nur Personen in den Genuss einer Entlastung kommen können, welche hierauf einen Anspruch haben. Die Situation ist deshalb mit derjenigen der Vereinigten Staaten nicht vergleichbar.</p><p>5. Im Zusammenhang mit den Bestrebungen der EU zur Sicherung der Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen und mit dem Bankgeheimnisbericht des Fiskalkomitees der OECD hat der Bundesrat wiederholt bekannt gegeben, dass das schweizerische Bankgeheimnis nicht zur Disposition stehe. Dazu gehört auch dessen Unteilbarkeit. Es widerspricht der schweizerischen Rechtsauffassung, ausländische Bankkunden anders zu behandeln als schweizerische Bankkunden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit den EU-Beschlüssen vom 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira zur Einführung einer harmonisierten grenzüberschreitenden Kapitalzinsbesteuerung in Europa und den diesbezüglichen EU-Begehren an die Schweiz richten wir an den Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, die Schweiz müsse alles tun, um ein Unterlaufen der rechtsstaatlich zustande gekommenen Steuergesetzgebung der europäischen Staaten durch das schweizerische Bankgeheimnis zu verhindern?</p><p>2. Ist er bereit, kooperativ an einem europäischen Aktionsplan gegen die Steuerflucht mitzuwirken und in der Schweiz EU-kompatibel Massnahmen gegen Steuerfluchtgelder aus den EU-Ländern einzuführen?</p><p>3. Ist er bereit, der EU ein bilaterales Amtshilfeabkommen anzubieten, das die Behördenzusammenarbeit und die Bankenauskunft in Verwaltungsstrafverfahren bei Steuerhinterziehung und Zollvergehen ermöglicht?</p><p>4. Wenn ein solches Amtshilfeabkommen nicht akzeptiert wird, ist er aber mindestens bereit, den EU-Staaten eine analoge Informations- und Quellensteuerregelung anzubieten, wie sie die Schweiz im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/USA den Vereinigten Staaten gewährt?</p><p>5. Was hält er von der Auffassung, es könne eine Lösung für die Bankenauskunft für Steuerflüchtlinge aus EU-Ländern gefunden werden, ohne dass die Steuererhebungspraxis (Bankgeheimnis) in der Schweiz verändert wird? Auch Deutschland bereitet eine Lösung vor, die das Bankgeheimnis für Steuerinländer und -ausländer differenziert regelt.</p>
  • Steuerflucht und Amtshilfeabkommen mit der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Diese Interpellation nimmt zwar Bezug auf die Beschlüsse am EU-Gipfel von Santa Maria da Feira betreffend die Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen, enthält aber vor allem Fragestellungen, welche sich auf den Bericht des Fiskalkomitees der OECD betreffend den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke beziehen.</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung nicht, wonach die rechtsstaatlich zustande gekommene Steuergesetzgebung der europäischen Staaten durch die gleichermassen rechtsstaatlich zustande gekommene Rechtsordnung der Schweiz unterlaufen wird, zu der auch die Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen einer Bank und ihren Kunden gehört. Einmal bietet das schweizerische Bankgeheimnis im Falle von Steuerbetrugsdelikten keinen Schutz. Im Weiteren unterliegen die Erträge auf Guthaben bei schweizerischen Banken der Verrechnungssteuer, die mit einem Satz von 35 Prozent im internationalen Vergleich sehr hoch angesetzt ist. Die aufgrund der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Staaten den dort ansässigen Personen zustehende umfassende oder teilweise Entlastung wird auf dem Rückerstattungsweg gewährt. Die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats des Antragstellers haben den Erstattungsantrag zu bestätigen bzw. bekommen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Kopie des Antrages. Dadurch ist sichergestellt, dass sie Kenntnis von den Einkünften erhalten, für die ein Steuerpflichtiger eine Entlastung von der Verrechnungssteuer geltend macht.</p><p>2. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2000 zu den am EU-Gipfel von Santa Maria da Feira gefassten Beschlüssen hat der Bundesrat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Schweiz nicht daran interessiert sei, Geschäfte anzuziehen, die darauf ausgerichtet sind, eine allfällige Regelung der EU auf dem Gebiete der Zinsenbesteuerung zu umgehen. Er hat sich denn auch bereit erklärt, im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung und unter Wahrung des Bankgeheimnisses nach Wegen zu suchen, um solche Umgehungen über die Schweiz möglichst unattraktiv zu machen. Dies unter der Voraussetzung, dass sich die EU auf ein umfassendes und effektives System zur Besteuerung von Zinseinkünften von EU-Bürgern einigt, welches auch die assoziierten und abhängigen Gebiete von EU-Staaten und ausserhalb der EU liegende wichtige Finanzzentren einschliesst. Da der Bundesrat ein automatisches Meldeverfahren nicht als gangbaren Weg erachtet, steht die Prüfung einer Zahlstellensteuer auf Zinsen ausländischer Kapitalanlagen im Vordergrund. Eine solche Zahlstellensteuer steht nach den Beschlüssen von Santa Maria da Feira bekanntlich zumindest als Übergangslösung auch EU-Staaten als Alternative zum Meldeverfahren offen. Sie stellt nach Auffassung des Bundesrates eine "gleichwertige" Massnahme im Sinne dieser Beschlüsse dar. Die Tatsache, dass eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden ist, welche die Machbarkeit einer solchen schweizerischen Zahlstellensteuer zu untersuchen hat, zeigt, dass die Bereitschaft der Schweiz, in diesem Sinne mit der EU konstruktiv zusammenzuarbeiten, ernst gemeint ist.</p><p>3. Weder die Beschlüsse von Santa Maria da Feira noch der Bericht des Fiskalkomitees der OECD über den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke bedingen aus der Sicht des Bundesrates den Abschluss eines Amtshilfeabkommens mit der EU im Steuerbereich, welches eine Zusammenarbeit in Steuerhinterziehungsfällen vorsieht. Hingegen ist der Bundesrat gewillt, zusammen mit der EU möglichst rasch eine Lösung zu finden, um gewisse Zollvergehen, insbesondere den teilweise von der Schweiz aus organisierten Zigarettenschmuggel, wirksam zu bekämpfen.</p><p>4. Die Bestimmung über den Informationsaustausch im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten verpflichtet die beiden Vertragsstaaten zum Austausch derjenigen Auskünfte, die für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens erforderlich sind. Zudem erstreckt er sich auch auf Auskünfte für die Verhütung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer. Materiell bedeutet dies, dass die Schweiz den amerikanischen Steuerbehörden beim Vorliegen eines Amtshilfegesuchs, dem ein Steuerbetrug im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtshilfegesetz (IRSG) zugrunde liegt, Amtshilfe zu leisten hat und im Rahmen dieser Amtshilfe den amerikanischen Steuerbehörden auch Bankunterlagen übermittelt. Dieses Verfahren weist für die amerikanischen Steuerbehörden den Vorteil auf, dass die so übermittelten Informationen für Zwecke der Steuerveranlagung verwendet werden können. Dies im Gegensatz zu Bankauskünften, die gestützt auf das IRSG auf dem Rechtshilfewege erlangt werden und dem Spezialitätsprinzip unterliegen.</p><p>Die schweizerische Delegation im Fiskalkomitee hat mit ihrer Zustimmung zum Bankgeheimnisbericht zugesichert, ihre Rechtsordnung und Verwaltungspraxis auf dem Gebiete des Informationsaustausches in Fällen von Steuerbetrug zu überprüfen und allenfalls auf bilateralem Wege anzupassen. Der Bundesrat erachtet es als gangbare Möglichkeit, beim Vorliegen solcher Steuerbetrugsdelikte den Informationsaustausch dadurch wirksamer zu gestalten, dass eine Amtshilfebestimmung im Sinne derjenigen des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten auch in Abkommen mit anderen Staaten aufgenommen wird. Dabei muss aber der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit beibehalten werden. Entsprechende Verhandlungen mit einzelnen EU-Staaten dürften in absehbarer Zeit aufgenommen werden.</p><p>Dieser Informationsaustausch hat mit dem Verfahren für die Quellensteuerentlastung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten nichts zu tun. Jeder Staat bestimmt eigenständig, wie er den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen die abkommensrechtlich vorgesehene Entlastung seiner Quellensteuer gewährt. Im Gegensatz zur Schweiz, die grundsätzlich das Rückerstattungsverfahren anwendet, haben die Vereinigten Staaten die Entlastung von der amerikanischen Quellensteuer bisher folgendermassen gewährt:</p><p>- im Falle von Dividenden gestützt auf eine Zahladresse in einem Staat mit einem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten; </p><p>- im Falle von Zinsen und anderen dieser Steuer unterliegenden Einkünften aus US-Quellen gestützt auf eine Eigenerklärung des Empfängers.</p><p>Insbesondere die Herabsetzung der Quellensteuer auf Dividenden aufgrund der Zahladresse ermöglichte es Personen, welche in Drittstaaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten ansässig waren, in den Genuss einer Entlastung zu kommen, indem sie ihre amerikanischen Wertschriften durch eine Bank verwalten liessen, die in einem Staat ansässig war, welcher mit den Vereinigten Staaten ein Abkommen abgeschlossen hatte. Zu betonen ist, dass solche ungerechtfertigten Inanspruchnahmen von Abkommensvorteilen durch Einschaltung schweizerischer Banken nicht möglich waren, weil letztere auf den für Rechnung Dritter empfangenen quellensteuerentlasteten amerikanischen Erträgen einen zusätzlichen Steuerrückbehalt abzuliefern hatten. Die Vereinigten Staaten haben nun ihr Verfahren auf Beginn dieses Jahres geändert. Sie wollen damit sicherstellen, dass einerseits nur Personen, die auf Abkommensvergünstigungen Anspruch haben, in deren Genuss kommen können und dass andererseits US-Kapitalerträge amerikanischer Staatsangehöriger sowie sonstiger Personen, die nach amerikanischem Recht in den Vereinigten Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sind, ordentlich besteuert werden können. Das neue Verfahren gilt nicht nur im Verhältnis zur Schweiz, sondern weltweit. Es auferlegt den in Vertragsstaaten der USA ansässigen nutzungsberechtigten Empfängern amerikanischer Kapitalerträge und insbesondere den Personen, die solche Erträge für Rechnung Dritter entgegennehmen, verschiedene neue Verpflichtungen, welche Gewähr dafür bieten, dass die mit dem neuen Verfahren verfolgten Ziele erreicht werden können.</p><p>Die meisten EU-Staaten gewähren die abkommensrechtliche Entlastung ihrer Quellensteuern entweder wie die Schweiz auf dem Rückerstattungsweg oder verlangen für eine Entlastung an der Quelle einen von den Steuerbehörden des Wohnsitzstaates des Empfängers bestätigten Antrag. In beiden Fällen ist sichergestellt, dass nur Personen in den Genuss einer Entlastung kommen können, welche hierauf einen Anspruch haben. Die Situation ist deshalb mit derjenigen der Vereinigten Staaten nicht vergleichbar.</p><p>5. Im Zusammenhang mit den Bestrebungen der EU zur Sicherung der Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen und mit dem Bankgeheimnisbericht des Fiskalkomitees der OECD hat der Bundesrat wiederholt bekannt gegeben, dass das schweizerische Bankgeheimnis nicht zur Disposition stehe. Dazu gehört auch dessen Unteilbarkeit. Es widerspricht der schweizerischen Rechtsauffassung, ausländische Bankkunden anders zu behandeln als schweizerische Bankkunden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit den EU-Beschlüssen vom 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira zur Einführung einer harmonisierten grenzüberschreitenden Kapitalzinsbesteuerung in Europa und den diesbezüglichen EU-Begehren an die Schweiz richten wir an den Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, die Schweiz müsse alles tun, um ein Unterlaufen der rechtsstaatlich zustande gekommenen Steuergesetzgebung der europäischen Staaten durch das schweizerische Bankgeheimnis zu verhindern?</p><p>2. Ist er bereit, kooperativ an einem europäischen Aktionsplan gegen die Steuerflucht mitzuwirken und in der Schweiz EU-kompatibel Massnahmen gegen Steuerfluchtgelder aus den EU-Ländern einzuführen?</p><p>3. Ist er bereit, der EU ein bilaterales Amtshilfeabkommen anzubieten, das die Behördenzusammenarbeit und die Bankenauskunft in Verwaltungsstrafverfahren bei Steuerhinterziehung und Zollvergehen ermöglicht?</p><p>4. Wenn ein solches Amtshilfeabkommen nicht akzeptiert wird, ist er aber mindestens bereit, den EU-Staaten eine analoge Informations- und Quellensteuerregelung anzubieten, wie sie die Schweiz im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/USA den Vereinigten Staaten gewährt?</p><p>5. Was hält er von der Auffassung, es könne eine Lösung für die Bankenauskunft für Steuerflüchtlinge aus EU-Ländern gefunden werden, ohne dass die Steuererhebungspraxis (Bankgeheimnis) in der Schweiz verändert wird? Auch Deutschland bereitet eine Lösung vor, die das Bankgeheimnis für Steuerinländer und -ausländer differenziert regelt.</p>
    • Steuerflucht und Amtshilfeabkommen mit der EU

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