Asylrecht. Flughafenverfahren

ShortId
00.3434
Id
20003434
Updated
10.04.2024 12:08
Language
de
Title
Asylrecht. Flughafenverfahren
AdditionalIndexing
Flughafen;Rechtsschutz;Asylbewerber/in;Asylverfahren
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K18040101, Flughafen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jährlich stellen um die 600 Personen ein Asylgesuch am Flughafen Zürich. In diesem Zusammenhang sind verschiedentlich Klagen laut geworden, dass Asylgesuche nicht ohne weiteres entgegen genommen werden (vergleiche dazu "Asyl" 3/00, Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis, S. 3, 18, 25 und 31). Zuständig für die Entgegennahme ist die Flughafenpolizei (Art. 12 AsylV 1). Das Gesetz schreibt vor, dass jedes auch formlose Schutzersuchen ohne Vorprüfung als Asylgesuch entgegengenommen und unverzüglich an die für die Prüfung zuständige Behörde weitergeleitet wird. Die Entgegennahme darf nicht zu einem Ermessensentscheid werden, denn damit würde das Non-Refoulement-Gebot gefährdet. Es sind deshalb geeignete Massnahmen zu treffen, damit dem Gesetz und der Flüchtlingskonvention Rechnung getragen wird. Denkbar wäre z. B. die Entgegennahme der Gesuche durch im Flughafen stationierte Beamte des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF).</p><p>Das Flughafenverfahren zeichnet sich durch äusserst kurze Fristen, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Gesuchstellenden, die Zuweisung des Transits als Aufenthaltsort und besondere Verfahrensvorschriften aus. Die Gefahr eines "Justizirrtums" ist daher erheblich und die Folgen schwerwiegend. Dem Rechtsschutz kommt somit zentrale Bedeutung zu.</p><p>Normalerweise ist eine Asyl suchende Person selbst bei hinreichender Information am Flughafen nicht in der Lage, ihre Situation rechtlich zu erfassen und innert der kurzen Fristen ihre Rechte selbstständig wahrzunehmen. Asylsuchende haben in der Regel keine Kenntnis der schweizerischen Amtssprachen und Rechtsvorschriften, sie sind oft mittellos, und die Kontaktnahme mit einer qualifizierten Rechtsvertretung gestaltet sich vom Transit aus besonders schwierig. Um innert der gesetzlichen Frist von 24 Stunden das Beschwerderecht wahrzunehmen bzw. das Recht auf ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu stellen, sind Asylsuchende im Flughafen regelmässig auf qualifizierte Rechtsvertretung angewiesen. Die Rechtsverbeiständung ist im Flughafen jedoch nur für Minderjährige vorgesehen.</p><p>Gemäss Weisung des BFF (Asyl 21.2 vom 20. September 1999 über die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen am Flughafen) werden Befragungen am Flughafen durch die Flughafenpolizei ohne Hilfswerksvertretung und ohne zwingende Rückübersetzung und Unterzeichnung des Protokolls durchgeführt. Dies steht im Widerspruch zur Erklärung des Bundesrates in der Botschaft zum neuen Asylgesetz, worin dieser bekräftigte, dass das Gesetz den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates Rechnung trage. Demzufolge müssten Befragungen durch die für den Entscheid zuständige Behörde, also das BFF, durchgeführt werden (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates Nr. R (94) 5 über Richtlinien zur Praxis der Vertragsstaaten bezüglich der Ankunft von Asylsuchenden auf europäischen Flughäfen). Fragwürdig erscheint zudem, dass auf Weisungsebene die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen bezüglich der Qualität der Befragung herabgesetzt worden sind.</p><p>Einschränkungen der Verfahrensgarantie und des Rechtsschutzes sind untaugliche Mittel zur Bekämpfung von Missbräuchen. Auch das Flughafenverfahren hat dem Zweck zu dienen, Personen mit Schutzbedürfnissen zu erkennen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen sollen bestehende Defizite im Bereich des Rechtsschutzes behoben werden.</p>
  • <p>Mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes ist das Asylverfahren am Flughafen revidiert und auf Gesetzesebene geregelt worden. Im Flughafenverfahren prüft das BFF, ob eine Asyl suchende Person die Voraussetzungen für eine Einreise in die Schweiz und damit für die Durchführung eines Asylverfahrens im Inland erfüllt. Dieses Verfahren geht dem erstinstanzlichen Asylverfahren gemäss Artikel 25ff. Asylgesetz voran.Die für die Grenzkontrolle am Flughafen verantwortliche Flughafenpolizei ist für die Entgegennahme von Asylgesuchen zuständig. Gesuche, mit denen ausländische Personen um Asyl in der Schweiz ersuchen, meldet sie verzugslos dem BFF, welches zu diesem Zweck einen Pikettdienst unterhält. Erfüllt eine Asyl suchende Person die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreise, bewilligt das BFF die Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. </p><p>Kann nicht umgehend festgestellt werden, ob die Voraussetzungen zur Bewilligung der Einreise erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert. Gleichzeitig weist das BFF der Asyl suchenden Person für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, längstens aber für 15 Tage, einen Aufenthaltsort am Flughafen zu; vorgängig wird ihr dazu rechtliches Gehör gewährt. Die Zuweisungsverfügung wird innert 48 Stunden nach der Einreichung des Asylgesuches mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Ein in 13 Sprachen verfasstes Merkblatt orientiert die Asyl suchende Person nach der Einreichung des Asylgesuches über den Ablauf des Verfahrens, ihre Rechte und Pflichten, ihre Rechtsmittel sowie die Möglichkeit, sich verbeiständen zu lassen. Der Zugang Asylsuchender zu qualifizierter Rechtsvertretung besteht jederzeit.</p><p>Die Asyl suchende Person wird in Zürich durch eine spezielle Einheit der Flughafenpolizei, in Genf durch die kantonale Fremdenpolizei zu ihrem Asylgesuch einlässlich befragt, falls nötig unter Beizug einer dolmetschenden Person. Über die Befragung wird detailliert Protokoll geführt. Gestützt auf dieses Befragungsprotokoll sowie allfällige weitere Abklärungen prüft das BFF, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Wird die Einreise definitiv verweigert, wird entweder eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat oder die sofortige Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat angeordnet. Eine Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann dabei nur angeordnet werden, wenn der Asyl suchenden Person dort nach übereinstimmender Auffassung des BFF und des Hochkommissariates für Flüchtlinge der Vereinten Nationen offensichtlich keine Verfolgung droht. Gegen Wegweisungsverfügungen des BFF stehen der Asyl suchenden Person jeweils Rechtsmittel bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) offen.</p><p>Im Zuge der laufenden Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sollen auch die noch bestehenden Lücken des Flughafenverfahrens im allgemeinen Ausländerbereich geschlossen werden. Im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und der </p><p>Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich wurde zudem im Dezember 1999 eine Projektorganisation, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des BFF, des Bundesamtes für Ausländerfragen und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich eingesetzt (Projekt "Airport"). In diesem Projekt wurden alle Verfahren und Abläufe im Ausländer- und Asylbereich am Flughafen Zürich-Kloten analysiert. Aufgrund dieser Analyse sind u. a. Massnahmen im Bereich der Unterbringung von Asylsuchenden am Flughafen und zur Sicherstellung eines effektiven Zugangs zu einer Rechtsberatung im Asylverfahren beschlossen worden. Eingeflossen sind die Ergebnisse zudem in den Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates zum neuen Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer. Es enthält neu eine gesetzliche Regelung für das ausländerrechtliche Wegweisungsverfahren am Flughafen.</p><p>Die gesetzgeberischen Voraussetzungen für die korrekte Durchführung von Asylverfahren am Flughafen sind somit vorhanden und soweit sie den allgemeinen Ausländerbereich am Flughafen betreffen in Revision begriffen. Der Bundesrat sieht in diesem Bereich keine Notwendigkeit für eine Anpassung des Asylgesetzes.</p><p>1. Die Grenzkontrolle am Flughafen obliegt den dafür zuständigen kantonalen Behörden. Diese haben zu prüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz gegeben sind oder nicht. Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass es bei der Entgegennahme eines Asylgesuches durch die gemäss Asylverordnung zuständige kantonale Behörde am Flughafen keinen Ermessensspielraum gibt, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin zu erkennen gibt, dass er oder sie um Schutz vor Verfolgung in der Schweiz nachsuchen möchte. Die Flughafenpolizei ist bei der Entgegennahme eines Asylgesuches an die Artikel 18 und 19 Absatz 1 AsylG gebunden. Dies gilt für sie genau so wie für Grenzkontrollbeamte an allen Schweizergrenzen. Das heisst, jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. Das BFF unterhält rund um die Uhr einen Pikettdienst zur Entgegennahme und Registrierung von Asylgesuchen; es ist so für die Beamten der Flughafenpolizei jederzeit erreichbar. Der Zugang asylsuchender Personen zum Asylverfahren ist somit gewährleistet.</p><p>Als Ergebnis des Projektes "Airport" richtet das BFF an seinem Standort in Zürich ein Kompetenzzentrum für Asylverfahren am Flughafen ein. Die Flughafenpolizei hat damit einen klaren Ansprechpartner beim BFF. Daher ist die Stationierung von Beamten des BFF im Flughafen nicht notwendig.</p><p>2. Eine zum Asylgesetz erlassene Weisung des Bundesamtes regelt die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen am Flughafen (Weisung Asyl 21.2 vom 20. September 1999). Die grundlegenden Verfahrensrechte im Flughafen sind dabei sowohl durch institutionelle Vorkehren als auch durch individuelle Garantien für Asylsuchende gewährleistet.</p><p>Die von der Motionärin angeführten Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates vom 21. Juni 1994 sehen vor, dass die für die Registrierung von Asylgesuchen an der Grenze zuständigen Behörden präzise Instruktionen zum Ablauf des Verfahrens haben sollen. Die Prüfung von Asylgesuchen am Flughafen, darin eingeschlossen die Befragung der Asylsuchenden, soll mit dem Asylverfahren betrauten Behörden vorbehalten sein. Im Weiteren soll das ganze Asylverfahren unter der Kontrolle der zuständigen Behörde möglichst verzugslos und mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden.</p><p>Die Befragungen im Flughafenverfahren erfolgen durch dafür spezialisierte und durch das BFF regelmässig geschulte kantonale Beamte und Beamtinnen der Flughafenpolizei und gemäss präzisen Instruktionen des BFF. Die kantonalen Behörden nehmen zudem bei Bedarf im Einzelfall Rücksprache mit den zuständigen Sektionen des Bundesamtes. Die Befragungsprotokolle werden an die für die Behandlung des Asylgesuches zuständige Sektion des Bundesamtes gesendet. Ist der Sachverhalt aufgrund der Befragung noch nicht abschliessend erstellt, kann eine Zusatzbefragung durch die zuständige Sektion des Bundesamtes veranlasst werden. Das Flughafenverfahren steht demnach vollumfänglich unter der permanenten Kontrolle des BFF. Es wird ausschliesslich von Behörden durchgeführt, die mit dem Asylverfahren betraut und vertraut sind.</p><p>Im Flughafenverfahren werden zuerst die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz geprüft. Die Bestimmungen des Flughafenverfahrens sind jenen über das erstinstanzliche Verfahren vorangestellt. Das BFF hat hingegen im Interesse des Beweiswertes der Befragungsprotokolle beschlossen, diese künftig auch im Flughafenverfahren rückübersetzen und von der Asyl suchenden Person unterschriftlich bestätigen zu lassen. </p><p>Das Asylverfahren am Flughafen trägt dem Beschleunigungsgebot durch eine zeitverzuglose Behandlung der Gesuche und kurze Fristen Rechnung. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass "eine maximale Aufenthaltsdauer von 15 Tagen" mit der einschlägigen Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu Artikel 5 EMRK konform sein sollte.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Befragungen am Flughafen den </p><p>Qualitätsanforderungen der Empfehlung Nr. R (94) 5 des Ministerkomitees des Europarates in jeder Beziehung entsprechen. </p><p>Die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates bezüglich Information </p><p>Asylsuchender am Flughafen sind erfüllt: Die Flughafenpolizei übergibt der Asyl suchenden Person bei Entgegennahme des Asylgesuches ein in den wichtigsten Sprachen der Herkunftsländer verfasstes Merkblatt, welches sie über ihre Rechte und Pflichten orientiert. Die Asylsuchenden werden in diesem Merkblatt explizit auf ihr Recht, eine Rechtsvertretung beiziehen zu können, aufmerksam gemacht. Asylsuchende werden zudem anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei in Anwesenheit einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers explizit darauf angesprochen, ob sie Fragen zum Aufenthalt im Transit oder zum Inhalt des Merkblattes haben. Eine vollständige Information über Rechte und Pflichten der Asylsuchenden ist demnach gewährleistet.</p><p>3. Personen, welche an einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, kann die Einreise vorläufig verweigert werden. Vor der Verweigerung der Einreise wird ihnen das rechtliche Gehör erteilt. Die Verweigerung der Einreise wird ihnen mit einer beschwerdefähigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Verfügungen wie auch Urteile der ARK werden den betroffenen Personen mit Hilfe von Dolmetschern Wort für Wort übersetzt, wenn sie einer schweizerischen Amtssprache oder des Englischen nicht mächtig sind. Eine Beschwerde hat innert 24 Stunden zu erfolgen. Die ARK entscheidet darüber innerhalb von 48 Stunden.</p><p>Eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat oder eine Wegweisungsverfügung in den Herkunfts- oder Heimatstaat am Flughafen sind in der Regel sofort vollstreckbar. In jedem Fall steht den Betroffenen die Möglichkeit offen, innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu beantragen und allfällige Vollzugshandlungen zu stoppen. Der sofortige Vollzug der Wegweisung ist deshalb während 24 Stunden nach Eröffnung des Entscheides faktisch ausgesetzt. Über die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat die ARK innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.</p><p>Die Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Asyl suchende Person einen Rechtsbeistand tatsächlich kontaktieren kann, indem sie beispielsweise den bevollmächtigten Rechtsvertretern bzw. den noch nicht Bevollmächtigten zwecks Vollmachterteilung Zugang zum dafür vorgesehenen Sitzungsraum im Transitbereich des Flughafens gewähren.</p><p>Das Projekt "Airport" trägt den besonderen Umständen des Verfahrens im Flughafen Zürich Rechnung, indem die Asyl suchende Person mit der Zuweisungsverfügung über den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung orientiert werden wird. Sie wird eine schriftliche Information in einer ihr verständlichen Sprache erhalten mit dem Hinweis auf einen kostenlosen Zugang zu einer professionellen Rechtsberatungsstelle. Zudem wird ihr ein Telefaxgerät zur Verfügung stehen.</p><p>Fazit: Die Anliegen der Motion sind mit der gesetzlichen Regelung des Flughafenverfahrens im Asylgesetz und der eingeleiteten Revision des Ausländerrechtes sowie dem Planungsprojekt "Airport" bereits erfüllt.</p><p>Das Flughafenverfahren in der Schweiz entspricht den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates bezüglich Asylverfahren nach Ankunft Asylsuchender auf europäischen Flughäfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, geeignete Massnahmen zu treffen, damit:</p><p>1. der Zugang zum Asylverfahren am Flughafen gewährleistet ist;</p><p>2. die grundlegenden Verfahrensrechte gewahrt werden;</p><p>3. das Recht auf eine effektive Beschwerde und die qualifizierte Rechtsvertretung gewahrt ist.</p>
  • Asylrecht. Flughafenverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jährlich stellen um die 600 Personen ein Asylgesuch am Flughafen Zürich. In diesem Zusammenhang sind verschiedentlich Klagen laut geworden, dass Asylgesuche nicht ohne weiteres entgegen genommen werden (vergleiche dazu "Asyl" 3/00, Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis, S. 3, 18, 25 und 31). Zuständig für die Entgegennahme ist die Flughafenpolizei (Art. 12 AsylV 1). Das Gesetz schreibt vor, dass jedes auch formlose Schutzersuchen ohne Vorprüfung als Asylgesuch entgegengenommen und unverzüglich an die für die Prüfung zuständige Behörde weitergeleitet wird. Die Entgegennahme darf nicht zu einem Ermessensentscheid werden, denn damit würde das Non-Refoulement-Gebot gefährdet. Es sind deshalb geeignete Massnahmen zu treffen, damit dem Gesetz und der Flüchtlingskonvention Rechnung getragen wird. Denkbar wäre z. B. die Entgegennahme der Gesuche durch im Flughafen stationierte Beamte des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF).</p><p>Das Flughafenverfahren zeichnet sich durch äusserst kurze Fristen, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Gesuchstellenden, die Zuweisung des Transits als Aufenthaltsort und besondere Verfahrensvorschriften aus. Die Gefahr eines "Justizirrtums" ist daher erheblich und die Folgen schwerwiegend. Dem Rechtsschutz kommt somit zentrale Bedeutung zu.</p><p>Normalerweise ist eine Asyl suchende Person selbst bei hinreichender Information am Flughafen nicht in der Lage, ihre Situation rechtlich zu erfassen und innert der kurzen Fristen ihre Rechte selbstständig wahrzunehmen. Asylsuchende haben in der Regel keine Kenntnis der schweizerischen Amtssprachen und Rechtsvorschriften, sie sind oft mittellos, und die Kontaktnahme mit einer qualifizierten Rechtsvertretung gestaltet sich vom Transit aus besonders schwierig. Um innert der gesetzlichen Frist von 24 Stunden das Beschwerderecht wahrzunehmen bzw. das Recht auf ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu stellen, sind Asylsuchende im Flughafen regelmässig auf qualifizierte Rechtsvertretung angewiesen. Die Rechtsverbeiständung ist im Flughafen jedoch nur für Minderjährige vorgesehen.</p><p>Gemäss Weisung des BFF (Asyl 21.2 vom 20. September 1999 über die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen am Flughafen) werden Befragungen am Flughafen durch die Flughafenpolizei ohne Hilfswerksvertretung und ohne zwingende Rückübersetzung und Unterzeichnung des Protokolls durchgeführt. Dies steht im Widerspruch zur Erklärung des Bundesrates in der Botschaft zum neuen Asylgesetz, worin dieser bekräftigte, dass das Gesetz den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates Rechnung trage. Demzufolge müssten Befragungen durch die für den Entscheid zuständige Behörde, also das BFF, durchgeführt werden (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates Nr. R (94) 5 über Richtlinien zur Praxis der Vertragsstaaten bezüglich der Ankunft von Asylsuchenden auf europäischen Flughäfen). Fragwürdig erscheint zudem, dass auf Weisungsebene die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen bezüglich der Qualität der Befragung herabgesetzt worden sind.</p><p>Einschränkungen der Verfahrensgarantie und des Rechtsschutzes sind untaugliche Mittel zur Bekämpfung von Missbräuchen. Auch das Flughafenverfahren hat dem Zweck zu dienen, Personen mit Schutzbedürfnissen zu erkennen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen sollen bestehende Defizite im Bereich des Rechtsschutzes behoben werden.</p>
    • <p>Mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes ist das Asylverfahren am Flughafen revidiert und auf Gesetzesebene geregelt worden. Im Flughafenverfahren prüft das BFF, ob eine Asyl suchende Person die Voraussetzungen für eine Einreise in die Schweiz und damit für die Durchführung eines Asylverfahrens im Inland erfüllt. Dieses Verfahren geht dem erstinstanzlichen Asylverfahren gemäss Artikel 25ff. Asylgesetz voran.Die für die Grenzkontrolle am Flughafen verantwortliche Flughafenpolizei ist für die Entgegennahme von Asylgesuchen zuständig. Gesuche, mit denen ausländische Personen um Asyl in der Schweiz ersuchen, meldet sie verzugslos dem BFF, welches zu diesem Zweck einen Pikettdienst unterhält. Erfüllt eine Asyl suchende Person die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreise, bewilligt das BFF die Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. </p><p>Kann nicht umgehend festgestellt werden, ob die Voraussetzungen zur Bewilligung der Einreise erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert. Gleichzeitig weist das BFF der Asyl suchenden Person für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, längstens aber für 15 Tage, einen Aufenthaltsort am Flughafen zu; vorgängig wird ihr dazu rechtliches Gehör gewährt. Die Zuweisungsverfügung wird innert 48 Stunden nach der Einreichung des Asylgesuches mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Ein in 13 Sprachen verfasstes Merkblatt orientiert die Asyl suchende Person nach der Einreichung des Asylgesuches über den Ablauf des Verfahrens, ihre Rechte und Pflichten, ihre Rechtsmittel sowie die Möglichkeit, sich verbeiständen zu lassen. Der Zugang Asylsuchender zu qualifizierter Rechtsvertretung besteht jederzeit.</p><p>Die Asyl suchende Person wird in Zürich durch eine spezielle Einheit der Flughafenpolizei, in Genf durch die kantonale Fremdenpolizei zu ihrem Asylgesuch einlässlich befragt, falls nötig unter Beizug einer dolmetschenden Person. Über die Befragung wird detailliert Protokoll geführt. Gestützt auf dieses Befragungsprotokoll sowie allfällige weitere Abklärungen prüft das BFF, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Wird die Einreise definitiv verweigert, wird entweder eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat oder die sofortige Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat angeordnet. Eine Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann dabei nur angeordnet werden, wenn der Asyl suchenden Person dort nach übereinstimmender Auffassung des BFF und des Hochkommissariates für Flüchtlinge der Vereinten Nationen offensichtlich keine Verfolgung droht. Gegen Wegweisungsverfügungen des BFF stehen der Asyl suchenden Person jeweils Rechtsmittel bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) offen.</p><p>Im Zuge der laufenden Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sollen auch die noch bestehenden Lücken des Flughafenverfahrens im allgemeinen Ausländerbereich geschlossen werden. Im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und der </p><p>Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich wurde zudem im Dezember 1999 eine Projektorganisation, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des BFF, des Bundesamtes für Ausländerfragen und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich eingesetzt (Projekt "Airport"). In diesem Projekt wurden alle Verfahren und Abläufe im Ausländer- und Asylbereich am Flughafen Zürich-Kloten analysiert. Aufgrund dieser Analyse sind u. a. Massnahmen im Bereich der Unterbringung von Asylsuchenden am Flughafen und zur Sicherstellung eines effektiven Zugangs zu einer Rechtsberatung im Asylverfahren beschlossen worden. Eingeflossen sind die Ergebnisse zudem in den Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates zum neuen Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer. Es enthält neu eine gesetzliche Regelung für das ausländerrechtliche Wegweisungsverfahren am Flughafen.</p><p>Die gesetzgeberischen Voraussetzungen für die korrekte Durchführung von Asylverfahren am Flughafen sind somit vorhanden und soweit sie den allgemeinen Ausländerbereich am Flughafen betreffen in Revision begriffen. Der Bundesrat sieht in diesem Bereich keine Notwendigkeit für eine Anpassung des Asylgesetzes.</p><p>1. Die Grenzkontrolle am Flughafen obliegt den dafür zuständigen kantonalen Behörden. Diese haben zu prüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz gegeben sind oder nicht. Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass es bei der Entgegennahme eines Asylgesuches durch die gemäss Asylverordnung zuständige kantonale Behörde am Flughafen keinen Ermessensspielraum gibt, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin zu erkennen gibt, dass er oder sie um Schutz vor Verfolgung in der Schweiz nachsuchen möchte. Die Flughafenpolizei ist bei der Entgegennahme eines Asylgesuches an die Artikel 18 und 19 Absatz 1 AsylG gebunden. Dies gilt für sie genau so wie für Grenzkontrollbeamte an allen Schweizergrenzen. Das heisst, jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. Das BFF unterhält rund um die Uhr einen Pikettdienst zur Entgegennahme und Registrierung von Asylgesuchen; es ist so für die Beamten der Flughafenpolizei jederzeit erreichbar. Der Zugang asylsuchender Personen zum Asylverfahren ist somit gewährleistet.</p><p>Als Ergebnis des Projektes "Airport" richtet das BFF an seinem Standort in Zürich ein Kompetenzzentrum für Asylverfahren am Flughafen ein. Die Flughafenpolizei hat damit einen klaren Ansprechpartner beim BFF. Daher ist die Stationierung von Beamten des BFF im Flughafen nicht notwendig.</p><p>2. Eine zum Asylgesetz erlassene Weisung des Bundesamtes regelt die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen am Flughafen (Weisung Asyl 21.2 vom 20. September 1999). Die grundlegenden Verfahrensrechte im Flughafen sind dabei sowohl durch institutionelle Vorkehren als auch durch individuelle Garantien für Asylsuchende gewährleistet.</p><p>Die von der Motionärin angeführten Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates vom 21. Juni 1994 sehen vor, dass die für die Registrierung von Asylgesuchen an der Grenze zuständigen Behörden präzise Instruktionen zum Ablauf des Verfahrens haben sollen. Die Prüfung von Asylgesuchen am Flughafen, darin eingeschlossen die Befragung der Asylsuchenden, soll mit dem Asylverfahren betrauten Behörden vorbehalten sein. Im Weiteren soll das ganze Asylverfahren unter der Kontrolle der zuständigen Behörde möglichst verzugslos und mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden.</p><p>Die Befragungen im Flughafenverfahren erfolgen durch dafür spezialisierte und durch das BFF regelmässig geschulte kantonale Beamte und Beamtinnen der Flughafenpolizei und gemäss präzisen Instruktionen des BFF. Die kantonalen Behörden nehmen zudem bei Bedarf im Einzelfall Rücksprache mit den zuständigen Sektionen des Bundesamtes. Die Befragungsprotokolle werden an die für die Behandlung des Asylgesuches zuständige Sektion des Bundesamtes gesendet. Ist der Sachverhalt aufgrund der Befragung noch nicht abschliessend erstellt, kann eine Zusatzbefragung durch die zuständige Sektion des Bundesamtes veranlasst werden. Das Flughafenverfahren steht demnach vollumfänglich unter der permanenten Kontrolle des BFF. Es wird ausschliesslich von Behörden durchgeführt, die mit dem Asylverfahren betraut und vertraut sind.</p><p>Im Flughafenverfahren werden zuerst die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz geprüft. Die Bestimmungen des Flughafenverfahrens sind jenen über das erstinstanzliche Verfahren vorangestellt. Das BFF hat hingegen im Interesse des Beweiswertes der Befragungsprotokolle beschlossen, diese künftig auch im Flughafenverfahren rückübersetzen und von der Asyl suchenden Person unterschriftlich bestätigen zu lassen. </p><p>Das Asylverfahren am Flughafen trägt dem Beschleunigungsgebot durch eine zeitverzuglose Behandlung der Gesuche und kurze Fristen Rechnung. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass "eine maximale Aufenthaltsdauer von 15 Tagen" mit der einschlägigen Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu Artikel 5 EMRK konform sein sollte.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Befragungen am Flughafen den </p><p>Qualitätsanforderungen der Empfehlung Nr. R (94) 5 des Ministerkomitees des Europarates in jeder Beziehung entsprechen. </p><p>Die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates bezüglich Information </p><p>Asylsuchender am Flughafen sind erfüllt: Die Flughafenpolizei übergibt der Asyl suchenden Person bei Entgegennahme des Asylgesuches ein in den wichtigsten Sprachen der Herkunftsländer verfasstes Merkblatt, welches sie über ihre Rechte und Pflichten orientiert. Die Asylsuchenden werden in diesem Merkblatt explizit auf ihr Recht, eine Rechtsvertretung beiziehen zu können, aufmerksam gemacht. Asylsuchende werden zudem anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei in Anwesenheit einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers explizit darauf angesprochen, ob sie Fragen zum Aufenthalt im Transit oder zum Inhalt des Merkblattes haben. Eine vollständige Information über Rechte und Pflichten der Asylsuchenden ist demnach gewährleistet.</p><p>3. Personen, welche an einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, kann die Einreise vorläufig verweigert werden. Vor der Verweigerung der Einreise wird ihnen das rechtliche Gehör erteilt. Die Verweigerung der Einreise wird ihnen mit einer beschwerdefähigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Verfügungen wie auch Urteile der ARK werden den betroffenen Personen mit Hilfe von Dolmetschern Wort für Wort übersetzt, wenn sie einer schweizerischen Amtssprache oder des Englischen nicht mächtig sind. Eine Beschwerde hat innert 24 Stunden zu erfolgen. Die ARK entscheidet darüber innerhalb von 48 Stunden.</p><p>Eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat oder eine Wegweisungsverfügung in den Herkunfts- oder Heimatstaat am Flughafen sind in der Regel sofort vollstreckbar. In jedem Fall steht den Betroffenen die Möglichkeit offen, innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu beantragen und allfällige Vollzugshandlungen zu stoppen. Der sofortige Vollzug der Wegweisung ist deshalb während 24 Stunden nach Eröffnung des Entscheides faktisch ausgesetzt. Über die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat die ARK innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.</p><p>Die Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Asyl suchende Person einen Rechtsbeistand tatsächlich kontaktieren kann, indem sie beispielsweise den bevollmächtigten Rechtsvertretern bzw. den noch nicht Bevollmächtigten zwecks Vollmachterteilung Zugang zum dafür vorgesehenen Sitzungsraum im Transitbereich des Flughafens gewähren.</p><p>Das Projekt "Airport" trägt den besonderen Umständen des Verfahrens im Flughafen Zürich Rechnung, indem die Asyl suchende Person mit der Zuweisungsverfügung über den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung orientiert werden wird. Sie wird eine schriftliche Information in einer ihr verständlichen Sprache erhalten mit dem Hinweis auf einen kostenlosen Zugang zu einer professionellen Rechtsberatungsstelle. Zudem wird ihr ein Telefaxgerät zur Verfügung stehen.</p><p>Fazit: Die Anliegen der Motion sind mit der gesetzlichen Regelung des Flughafenverfahrens im Asylgesetz und der eingeleiteten Revision des Ausländerrechtes sowie dem Planungsprojekt "Airport" bereits erfüllt.</p><p>Das Flughafenverfahren in der Schweiz entspricht den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates bezüglich Asylverfahren nach Ankunft Asylsuchender auf europäischen Flughäfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, geeignete Massnahmen zu treffen, damit:</p><p>1. der Zugang zum Asylverfahren am Flughafen gewährleistet ist;</p><p>2. die grundlegenden Verfahrensrechte gewahrt werden;</p><p>3. das Recht auf eine effektive Beschwerde und die qualifizierte Rechtsvertretung gewahrt ist.</p>
    • Asylrecht. Flughafenverfahren

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