Zigarettenschmuggel und organisiertes Verbrechen
- ShortId
-
00.3441
- Id
-
20003441
- Updated
-
10.04.2024 14:37
- Language
-
de
- Title
-
Zigarettenschmuggel und organisiertes Verbrechen
- AdditionalIndexing
-
organisiertes Verbrechen;polizeiliche Zusammenarbeit;betrügerisches Handelsgeschäft;Eindämmung der Kriminalität;Tabak
- 1
-
- L05K1402020104, Tabak
- L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass der Zigarettenschmuggel, der vorwiegend international organisiert ist, oft mit anderen illegalen Geschäften verflochten und grösstenteils in den Händen von Verbrecherorganisationen ist.</p><p>Aufgrund der Dimensionen, die diese Geschäfte erlangt haben, sollte überdacht werden, ob es richtig ist, dass der Zigarettenschmuggel in unserem Land nicht strafbar ist. Im Übrigen ist es angezeigt, dass sich die Schweiz an den Anstrengungen der anderen Staaten bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und damit auch des Zigarettenschmuggels intensiver beteiligt. Damit dies möglich wird, ist die Gesetzgebung entsprechend zu ändern.</p><p>Ausserdem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die heutige Regelung das Image unseres Landes beeinträchtigt. Sie gibt zu Kritik Anlass, welche die Erfolge schmälert, die im Kampf gegen das internationale Verbrechen erzielt werden.</p>
- <p>1. Dass der Schmuggel von Zigaretten zum Nachteil der Fiskalinteressen der EG dem Image der Schweiz schadet, wenn er in irgendeiner Weise mit unserem Land in Verbindung gebracht werden kann - sei es, dass der Schmuggel von in der Schweiz wohnhaften Personen organisiert wird, sei es, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zigarettenschmuggel über schweizerische Banken oder Finanzintermediäre getätigt werden -, ist verständlich und für den Bundesrat unbefriedigend. In den letzten Jahren hat er deshalb verschiedentlich seinen Willen bekundet, in verstärktem Masse gegen Zigarettenschmuggel und die organisierte Kriminalität vorzugehen. Zudem wurde die Zusammenarbeit mit Behörden einzelner Staaten verstärkt, was zu Erfolgen bei der Aufdeckung von grossen Schmuggelfällen geführt hat.</p><p>Beim Zigarettenschmuggel zum Nachteil der Fiskalinteressen der EG handelt es sich um ein gesamteuropäisches Problem, das nicht allein durch autonome Änderungen der schweizerischen Gesetzgebung gelöst werden kann. Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens im Bereich des Zigarettenschmuggels ist deshalb vielmehr mit der EU gemeinsam anzugehen. Die Schweiz hat ihre Bereitschaft zu einer gemeinsamen verbesserten Bekämpfung des Betruges im Warenaustausch und des organisierten Verbrechens den ehemaligen EU-Kommissaren Gradin und van den Broek mit Schreiben vom 9. September 1998 signalisiert. Diese Bereitschaft wurde während des Besuches von Bundesrat Joseph Deiss in Brüssel im letzten Juli bekräftigt. Der Bundesrat betonte dabei, dass er gleichzeitig auch eine verbesserte Kooperation bei der inneren Sicherheit anstrebe. Die gestützt auf diesen Briefwechsel im vergangenen Jahr durchgeführten Gespräche zwischen Experten beider Seiten bilden die Grundlage für Verhandlungsmandate, die derzeit beiderseits ausgearbeitet werden.</p><p>2. Der oft gehörte Vorwurf, die Schweiz erteile den ausländischen Behörden keine Auskünfte, weil der Zigarettenschmuggel in der Schweiz kein strafbarer Tatbestand sei, trifft so nicht zu. Die Schweiz gibt den ausländischen Zollbehörden gestützt auf das Zusatzprotokoll vom 9. Juni 1997 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (Zusatzprotokoll; AS 1999 II 1822) täglich Auskunft. </p><p>Es trifft hingegen zu, dass der einfache Schmuggel von Zigaretten in der Schweiz bis heute keinen Tatbestand erfüllt, für den Rechtshilfe in Strafsachen gewährt werden kann. Diese wird jedoch immer gewährt, wenn das ausländische Verfahren eine Widerhandlung betrifft, die in der Schweiz als Abgabebetrug in Fiskalsachen qualifiziert würde (Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSG; SR 351.1). Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) definiert den Abgabebetrug wie den Steuerbetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Die betrügerische Hinterziehung von Abgaben unter Verwendung gefälschter oder unwahrer Urkunden erfüllt den Tatbestand des Abgabebetruges, wofür Rechtshilfe gewährt werden kann. Bei den grossen, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Zigarettenschmuggelfällen hat die Zollverwaltung auf entsprechende Gesuche hin denn auch stets Rechtshilfe geleistet.</p><p>Um den Zigarettenschmuggel zum Nachteil der Fiskalinteressen der EG zu verhindern, meldet die Eidgenössische Zollverwaltung jeden Zigarettentransport, der die Schweiz in einem Transitverfahren verlässt, auf elektronischem Weg sowohl der Grenzübergangsstelle als auch der Bestimmungszollstelle und der EG-Kommission. Als weitere Massnahme akzeptiert die Schweiz nur noch Einzelbürgschaften für im Transit auf der Strasse transportierte Zigaretten, und sie hat zudem die Bürgschaftsbeträge für solche Transite massiv erhöht. Die beiden Massnahmen haben dazu geführt, dass der Versand von Zigaretten und der damit in Zusammenhang stehende Schmuggel aus schweizerischen Zollfreilagern praktisch zum Erliegen gekommen ist. Gewisse Probleme bestehen aber nach wie vor in Bezug auf Personen, welche den ausserhalb der Schweiz stattfindenden Schmuggel von der Schweiz aus organisieren und die Erträge daraus zum Teil auf unserem Finanzplatz anlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die jüngsten Ereignisse haben u. a. gezeigt, dass der Zigarettenschmuggel eine neue Dimension erreicht hat. Zu einem grossen Teil wird er international abgewickelt und steht oft in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen.</p><p>Aus diesem Grund frage ich den Bundesrat:</p><p>- ob er nicht beabsichtigt, die Gesetzgebung dahingehend zu überarbeiten, dass unser Land noch intensiver im Kampf gegen das organisierte Verbrechen mitarbeiten und so gegen die verschiedenen Arten illegaler Geschäfte vorgehen kann (einschliesslich des Zigarettenschmuggels, der eng mit den anderen verbunden ist);</p><p>- ob bereits Kontakte zu anderen Ländern bestehen oder aufgenommen werden sollen, um das Vorgehen zu koordinieren.</p>
- Zigarettenschmuggel und organisiertes Verbrechen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass der Zigarettenschmuggel, der vorwiegend international organisiert ist, oft mit anderen illegalen Geschäften verflochten und grösstenteils in den Händen von Verbrecherorganisationen ist.</p><p>Aufgrund der Dimensionen, die diese Geschäfte erlangt haben, sollte überdacht werden, ob es richtig ist, dass der Zigarettenschmuggel in unserem Land nicht strafbar ist. Im Übrigen ist es angezeigt, dass sich die Schweiz an den Anstrengungen der anderen Staaten bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und damit auch des Zigarettenschmuggels intensiver beteiligt. Damit dies möglich wird, ist die Gesetzgebung entsprechend zu ändern.</p><p>Ausserdem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die heutige Regelung das Image unseres Landes beeinträchtigt. Sie gibt zu Kritik Anlass, welche die Erfolge schmälert, die im Kampf gegen das internationale Verbrechen erzielt werden.</p>
- <p>1. Dass der Schmuggel von Zigaretten zum Nachteil der Fiskalinteressen der EG dem Image der Schweiz schadet, wenn er in irgendeiner Weise mit unserem Land in Verbindung gebracht werden kann - sei es, dass der Schmuggel von in der Schweiz wohnhaften Personen organisiert wird, sei es, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zigarettenschmuggel über schweizerische Banken oder Finanzintermediäre getätigt werden -, ist verständlich und für den Bundesrat unbefriedigend. In den letzten Jahren hat er deshalb verschiedentlich seinen Willen bekundet, in verstärktem Masse gegen Zigarettenschmuggel und die organisierte Kriminalität vorzugehen. Zudem wurde die Zusammenarbeit mit Behörden einzelner Staaten verstärkt, was zu Erfolgen bei der Aufdeckung von grossen Schmuggelfällen geführt hat.</p><p>Beim Zigarettenschmuggel zum Nachteil der Fiskalinteressen der EG handelt es sich um ein gesamteuropäisches Problem, das nicht allein durch autonome Änderungen der schweizerischen Gesetzgebung gelöst werden kann. Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens im Bereich des Zigarettenschmuggels ist deshalb vielmehr mit der EU gemeinsam anzugehen. Die Schweiz hat ihre Bereitschaft zu einer gemeinsamen verbesserten Bekämpfung des Betruges im Warenaustausch und des organisierten Verbrechens den ehemaligen EU-Kommissaren Gradin und van den Broek mit Schreiben vom 9. September 1998 signalisiert. Diese Bereitschaft wurde während des Besuches von Bundesrat Joseph Deiss in Brüssel im letzten Juli bekräftigt. Der Bundesrat betonte dabei, dass er gleichzeitig auch eine verbesserte Kooperation bei der inneren Sicherheit anstrebe. Die gestützt auf diesen Briefwechsel im vergangenen Jahr durchgeführten Gespräche zwischen Experten beider Seiten bilden die Grundlage für Verhandlungsmandate, die derzeit beiderseits ausgearbeitet werden.</p><p>2. Der oft gehörte Vorwurf, die Schweiz erteile den ausländischen Behörden keine Auskünfte, weil der Zigarettenschmuggel in der Schweiz kein strafbarer Tatbestand sei, trifft so nicht zu. Die Schweiz gibt den ausländischen Zollbehörden gestützt auf das Zusatzprotokoll vom 9. Juni 1997 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (Zusatzprotokoll; AS 1999 II 1822) täglich Auskunft. </p><p>Es trifft hingegen zu, dass der einfache Schmuggel von Zigaretten in der Schweiz bis heute keinen Tatbestand erfüllt, für den Rechtshilfe in Strafsachen gewährt werden kann. Diese wird jedoch immer gewährt, wenn das ausländische Verfahren eine Widerhandlung betrifft, die in der Schweiz als Abgabebetrug in Fiskalsachen qualifiziert würde (Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSG; SR 351.1). Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) definiert den Abgabebetrug wie den Steuerbetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Die betrügerische Hinterziehung von Abgaben unter Verwendung gefälschter oder unwahrer Urkunden erfüllt den Tatbestand des Abgabebetruges, wofür Rechtshilfe gewährt werden kann. Bei den grossen, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Zigarettenschmuggelfällen hat die Zollverwaltung auf entsprechende Gesuche hin denn auch stets Rechtshilfe geleistet.</p><p>Um den Zigarettenschmuggel zum Nachteil der Fiskalinteressen der EG zu verhindern, meldet die Eidgenössische Zollverwaltung jeden Zigarettentransport, der die Schweiz in einem Transitverfahren verlässt, auf elektronischem Weg sowohl der Grenzübergangsstelle als auch der Bestimmungszollstelle und der EG-Kommission. Als weitere Massnahme akzeptiert die Schweiz nur noch Einzelbürgschaften für im Transit auf der Strasse transportierte Zigaretten, und sie hat zudem die Bürgschaftsbeträge für solche Transite massiv erhöht. Die beiden Massnahmen haben dazu geführt, dass der Versand von Zigaretten und der damit in Zusammenhang stehende Schmuggel aus schweizerischen Zollfreilagern praktisch zum Erliegen gekommen ist. Gewisse Probleme bestehen aber nach wie vor in Bezug auf Personen, welche den ausserhalb der Schweiz stattfindenden Schmuggel von der Schweiz aus organisieren und die Erträge daraus zum Teil auf unserem Finanzplatz anlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die jüngsten Ereignisse haben u. a. gezeigt, dass der Zigarettenschmuggel eine neue Dimension erreicht hat. Zu einem grossen Teil wird er international abgewickelt und steht oft in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen.</p><p>Aus diesem Grund frage ich den Bundesrat:</p><p>- ob er nicht beabsichtigt, die Gesetzgebung dahingehend zu überarbeiten, dass unser Land noch intensiver im Kampf gegen das organisierte Verbrechen mitarbeiten und so gegen die verschiedenen Arten illegaler Geschäfte vorgehen kann (einschliesslich des Zigarettenschmuggels, der eng mit den anderen verbunden ist);</p><p>- ob bereits Kontakte zu anderen Ländern bestehen oder aufgenommen werden sollen, um das Vorgehen zu koordinieren.</p>
- Zigarettenschmuggel und organisiertes Verbrechen
Back to List