Zukünftige Handhabung von politisch motivierten Haftbefehlen. Bericht

ShortId
00.3443
Id
20003443
Updated
10.04.2024 09:16
Language
de
Title
Zukünftige Handhabung von politisch motivierten Haftbefehlen. Bericht
AdditionalIndexing
doppelte Staatsangehörigkeit;Rechtshilfe;politisches Asyl;politische/r Gefangene/r;Flüchtling;Interpol;Kurdistan-Frage;Auslieferung;politische Verfolgung
1
  • L04K04030105, politische Verfolgung
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L05K0501020201, Auslieferung
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0506010602, doppelte Staatsangehörigkeit
  • L04K04030106, politische/r Gefangene/r
  • L05K0401020102, Kurdistan-Frage
  • L05K1001020502, Interpol
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mitte Juli 2000 wurde der anerkannte Flüchtling und türkisch-schweizerische Doppelbürger Muzafer Naci Öztürk aufgrund eines Interpol-Haftbefehles aus der Türkei anlässlich einer Urlaubsreise festgenommen. Er sitzt seither in Untersuchungshaft im slowenischen Gefängnis von Koper. Die Türkei wirft Öztürk zwei Morde und einen bewaffneten Überfall auf eine Polizeistation in den Achtzigerjahren in der Türkei vor. Die Vorfwürfe waren den schweizerischen Behörden bereits bei der Einreichung des Asylgesuches bekannt; sie wurden als haltlos verworfen. Anlässlich des Gesuches um die schweizerische Bürgerschaft 1998 fragte das BAP im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nach, ob das Recht auf Asyl aufgrund des Haftbefehles aus der Türkei aufgehoben werden solle, was das BFF verneinte. Slowenien nahm Naci Öztürk am 17. Juli 2000 fest. Seither sitzt der Caritas-Mitarbeiter in Haft; seine Zukunft ist ungewiss.</p><p>Solche Situationen können auch andere anerkannte Flüchtlinge und Schweizer Bürgerinnen und Bürger treffen. Es ist somit notwendig, die rechtliche und menschenrechtliche Situation zu klären, um jeglicher Willkür vorzubeugen. Es ist menschenunwürdig, dass Flüchtlinge ihr Leben lang für ihr politisches Engagement bestraft werden. Naci Öztürk ist Kurde und soll an die Türkei ausgeliefert werden. Der kürzlich von einer staatlich ernannten Arbeitsgruppe veröffentlichte Folterbericht in der Türkei ist Grund genug, alles zu unternehmen, damit niemand aufgrund von Anschuldigungen an die Türkei ausgeliefert wird. Der kürzlich durch die türkische Botschaft verschickte Brief an alle, die sich mit dem Fall Öztürk befassen, wonach Naci Öztürk die Todesstrafe nicht fürchten müsse, bestätigt nur die Haltung dieses Unrechtsregimes.</p>
  • <p>1. Das Postulat geht namentlich davon aus, die Türkei habe gegen Herrn Naci Öztürk aus politischen Gründen ein internationales Verhaftsersuchen gestellt und die darin erwähnten gemeinrechtlichen Tatvorwürfe seien im schweizerischen Asylverfahren entkräftet worden. Diese Annahmen treffen nicht zu. Das türkische Verhaftsersuchen beschränkt sich auf gemeinrechtliche Tatvorwürfe. Diese waren nicht Gegenstand im Asylverfahren der Jahre 1984 und 1985. Ob diese Verdachtsäusserung legitimerweise erhoben wurde und weiterhin zu Recht besteht, kann bei der Prüfung von internationalen Fahndungs- oder Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht abschliessend geklärt werden. Der Entscheid über so genannte Schuld- und Tatfragen ist regelmässig den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates vorbehalten.</p><p>An dieser Beurteilung hat auch die in der Zwischenzeit durch Slowenien erfolgte Ablehnung des türkischen Auslieferungsersuchens nichts geändert. Der slowenische Entscheid erfolgte wegen der Mangelhaftigkeit des türkischen Ersuchens und nicht etwa wegen einer drohenden Verfolgung aus politischen Gründen.</p><p>2. Internationale Verhaftsersuchen sind im Interesse der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Insofern stehen diesbezügliche Informationen unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses. Keinen derartigen Schutz könnte ein Verhaftsersuchen beanspruchen, wenn damit eine Verletzung grundlegender Menschenrechte (internationaler Ordre public) verbunden wäre. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Verhaftsersuchen bloss vordergründig gemeinrechtliche Taten enthielte, tatsächlich aber eine Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen bezweckt würde. Nachdem dies im Fall Öztürk - soweit erkennbar - nicht zutraf, war eine Information des davon Betroffenen nicht möglich. Damit kann auch eine Verletzung allfälliger Menschenrechte durch die Haltung der schweizerischen Behörden ausgeschlossen werden.</p><p>3. Die schweizerischen Behörden verfügen nur über sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten, wenn ein Schweizer Bürger oder ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling im Ausland festgenommen wird. Dabei macht es keinen grossen Unterschied, ob diese Festnahme im Rahmen eines Straf- oder eines Auslieferungsverfahrens erfolgt. In jedem Fall obliegt es primär dem Verfolgten selber, seine Rechte zu wahren. Dabei kann die Schweiz im Rahmen des konsularischen Schutzes ihre Unterstützung anbieten. Weiter gehende Massnahmen sind nur dann denkbar, wenn mit der Festnahme und einer allfälligen Auslieferung die Verletzung des internationalen Ordre public droht. In derartigen Fällen ist es - wo erkennbar - geboten, potenziell Betroffene über den Bestand eines Verhaftsersuchens zu informieren und diese vor Auslandsreisen zu warnen. Wo eine solche Gefahr bereits dem Inhalt eines Verhaftsersuchens entnommen werden kann, ist im Übrigen eine Mitwirkung der Organisation Interpol durch deren Statuten strengstens verboten. Die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Schweiz entfaltet hingegen keine extraterritoriale Wirkung. Sie gilt somit nur für die Schweiz. Sie kann allerdings - wie dies auch der schweizerischen Praxis entspricht - beim Entscheid betreffend die Inhaftnahme oder Auslieferung berücksichtigt werden. Im Übrigen ist allgemein darauf hinzuweisen, dass mit der Einbürgerung der Verlust des Flüchtlingsstatus einhergeht und der Flüchtlingsausweis abgegeben werden muss.</p><p>4. Obwohl die Behörden im Fall Öztürk rechtlich korrekt gehandelt haben, hat sich gezeigt, dass die Koordination unter den zuständigen Ämtern zu verbessern ist. Als Folge der Ereignisse des Falles Öztürk wird das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) künftig anlässlich der Anerkennung von Flüchtlingen in allgemeiner Form auf die Grundzüge der Rechtsstellung und die Grenzen des Schutzes hinweisen. Des Weiteren wird das Bundesamt für Justiz (BJ) in Fällen, in denen die schweizerischen Behörden feststellen sollten, dass der Heimatstaat gegen eine asylsuchende Person oder einen anerkannten Flüchtling eine Festnahme und Auslieferung anstrebt, in Absprache mit dem BFF prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind. Namentlich wird das BJ entscheiden, ob und in welcher Form die betroffene Person zu informieren ist.</p><p>5. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass weder im Fall Öztürk noch grundsätzlich ein zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich ist. Die bestehenden Staatsverträge und Gesetze genügen sowohl den Bedürfnissen der internationalen Zusammenarbeit für die Verbrechensbekämpfung als auch der Beachtung der Menschenrechte. Den grundsätzlichen Anliegen des Postulates wird namentlich durch die Massnahmen gemäss Ziffer 4 entsprochen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Ich ersuche das EJPD um einen Bericht über die zukünftige Handhabung von politisch motivierten Haftbefehlen, die bei Interpol deponiert werden und auf die Auslieferung von anerkannten Flüchtlingen bzw. schweizerischen Doppelbürgern und Doppelbürgerinnen in der Schweiz abzielen.</p><p>Im gleichen Bericht sollen zudem Expertinnen und Experten zu folgenden Fragen Stellung nehmen:</p><p>1. Wie soll ein ehemaliger politischer Flüchtling und Schweizer Bürger über politisch motivierte Haftbefehle und Auslieferungsgesuche informiert und vor ungerechtfertigten Gefängnisstrafen, langwierigen Prozessen sowie vor der Auslieferung bewahrt werden?</p><p>2. Ausserdem ist zu klären, ob kürzlich durch die Haltung des Bundesamtes für Polizei (BAP) im Fall von Naci Öztürk (ehemaliger politischer Flüchtling und schweizerisch-türkischer Doppelbürger) Menschenrechte verletzt worden sind.</p><p>3. Geklärt werden muss, welche Instrumente der Schweiz zur Verfügung stehen und wie diese genutzt werden sollen, damit Fälle wie derjenige von Naci Öztürk verhindert werden können (Information, Ermittlungen, Proteste bei Interpol usw.). Wie sollen diese Instrumente in Zukunft genutzt werden?</p>
  • Zukünftige Handhabung von politisch motivierten Haftbefehlen. Bericht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mitte Juli 2000 wurde der anerkannte Flüchtling und türkisch-schweizerische Doppelbürger Muzafer Naci Öztürk aufgrund eines Interpol-Haftbefehles aus der Türkei anlässlich einer Urlaubsreise festgenommen. Er sitzt seither in Untersuchungshaft im slowenischen Gefängnis von Koper. Die Türkei wirft Öztürk zwei Morde und einen bewaffneten Überfall auf eine Polizeistation in den Achtzigerjahren in der Türkei vor. Die Vorfwürfe waren den schweizerischen Behörden bereits bei der Einreichung des Asylgesuches bekannt; sie wurden als haltlos verworfen. Anlässlich des Gesuches um die schweizerische Bürgerschaft 1998 fragte das BAP im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nach, ob das Recht auf Asyl aufgrund des Haftbefehles aus der Türkei aufgehoben werden solle, was das BFF verneinte. Slowenien nahm Naci Öztürk am 17. Juli 2000 fest. Seither sitzt der Caritas-Mitarbeiter in Haft; seine Zukunft ist ungewiss.</p><p>Solche Situationen können auch andere anerkannte Flüchtlinge und Schweizer Bürgerinnen und Bürger treffen. Es ist somit notwendig, die rechtliche und menschenrechtliche Situation zu klären, um jeglicher Willkür vorzubeugen. Es ist menschenunwürdig, dass Flüchtlinge ihr Leben lang für ihr politisches Engagement bestraft werden. Naci Öztürk ist Kurde und soll an die Türkei ausgeliefert werden. Der kürzlich von einer staatlich ernannten Arbeitsgruppe veröffentlichte Folterbericht in der Türkei ist Grund genug, alles zu unternehmen, damit niemand aufgrund von Anschuldigungen an die Türkei ausgeliefert wird. Der kürzlich durch die türkische Botschaft verschickte Brief an alle, die sich mit dem Fall Öztürk befassen, wonach Naci Öztürk die Todesstrafe nicht fürchten müsse, bestätigt nur die Haltung dieses Unrechtsregimes.</p>
    • <p>1. Das Postulat geht namentlich davon aus, die Türkei habe gegen Herrn Naci Öztürk aus politischen Gründen ein internationales Verhaftsersuchen gestellt und die darin erwähnten gemeinrechtlichen Tatvorwürfe seien im schweizerischen Asylverfahren entkräftet worden. Diese Annahmen treffen nicht zu. Das türkische Verhaftsersuchen beschränkt sich auf gemeinrechtliche Tatvorwürfe. Diese waren nicht Gegenstand im Asylverfahren der Jahre 1984 und 1985. Ob diese Verdachtsäusserung legitimerweise erhoben wurde und weiterhin zu Recht besteht, kann bei der Prüfung von internationalen Fahndungs- oder Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht abschliessend geklärt werden. Der Entscheid über so genannte Schuld- und Tatfragen ist regelmässig den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates vorbehalten.</p><p>An dieser Beurteilung hat auch die in der Zwischenzeit durch Slowenien erfolgte Ablehnung des türkischen Auslieferungsersuchens nichts geändert. Der slowenische Entscheid erfolgte wegen der Mangelhaftigkeit des türkischen Ersuchens und nicht etwa wegen einer drohenden Verfolgung aus politischen Gründen.</p><p>2. Internationale Verhaftsersuchen sind im Interesse der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Insofern stehen diesbezügliche Informationen unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses. Keinen derartigen Schutz könnte ein Verhaftsersuchen beanspruchen, wenn damit eine Verletzung grundlegender Menschenrechte (internationaler Ordre public) verbunden wäre. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Verhaftsersuchen bloss vordergründig gemeinrechtliche Taten enthielte, tatsächlich aber eine Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen bezweckt würde. Nachdem dies im Fall Öztürk - soweit erkennbar - nicht zutraf, war eine Information des davon Betroffenen nicht möglich. Damit kann auch eine Verletzung allfälliger Menschenrechte durch die Haltung der schweizerischen Behörden ausgeschlossen werden.</p><p>3. Die schweizerischen Behörden verfügen nur über sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten, wenn ein Schweizer Bürger oder ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling im Ausland festgenommen wird. Dabei macht es keinen grossen Unterschied, ob diese Festnahme im Rahmen eines Straf- oder eines Auslieferungsverfahrens erfolgt. In jedem Fall obliegt es primär dem Verfolgten selber, seine Rechte zu wahren. Dabei kann die Schweiz im Rahmen des konsularischen Schutzes ihre Unterstützung anbieten. Weiter gehende Massnahmen sind nur dann denkbar, wenn mit der Festnahme und einer allfälligen Auslieferung die Verletzung des internationalen Ordre public droht. In derartigen Fällen ist es - wo erkennbar - geboten, potenziell Betroffene über den Bestand eines Verhaftsersuchens zu informieren und diese vor Auslandsreisen zu warnen. Wo eine solche Gefahr bereits dem Inhalt eines Verhaftsersuchens entnommen werden kann, ist im Übrigen eine Mitwirkung der Organisation Interpol durch deren Statuten strengstens verboten. Die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Schweiz entfaltet hingegen keine extraterritoriale Wirkung. Sie gilt somit nur für die Schweiz. Sie kann allerdings - wie dies auch der schweizerischen Praxis entspricht - beim Entscheid betreffend die Inhaftnahme oder Auslieferung berücksichtigt werden. Im Übrigen ist allgemein darauf hinzuweisen, dass mit der Einbürgerung der Verlust des Flüchtlingsstatus einhergeht und der Flüchtlingsausweis abgegeben werden muss.</p><p>4. Obwohl die Behörden im Fall Öztürk rechtlich korrekt gehandelt haben, hat sich gezeigt, dass die Koordination unter den zuständigen Ämtern zu verbessern ist. Als Folge der Ereignisse des Falles Öztürk wird das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) künftig anlässlich der Anerkennung von Flüchtlingen in allgemeiner Form auf die Grundzüge der Rechtsstellung und die Grenzen des Schutzes hinweisen. Des Weiteren wird das Bundesamt für Justiz (BJ) in Fällen, in denen die schweizerischen Behörden feststellen sollten, dass der Heimatstaat gegen eine asylsuchende Person oder einen anerkannten Flüchtling eine Festnahme und Auslieferung anstrebt, in Absprache mit dem BFF prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind. Namentlich wird das BJ entscheiden, ob und in welcher Form die betroffene Person zu informieren ist.</p><p>5. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass weder im Fall Öztürk noch grundsätzlich ein zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich ist. Die bestehenden Staatsverträge und Gesetze genügen sowohl den Bedürfnissen der internationalen Zusammenarbeit für die Verbrechensbekämpfung als auch der Beachtung der Menschenrechte. Den grundsätzlichen Anliegen des Postulates wird namentlich durch die Massnahmen gemäss Ziffer 4 entsprochen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Ich ersuche das EJPD um einen Bericht über die zukünftige Handhabung von politisch motivierten Haftbefehlen, die bei Interpol deponiert werden und auf die Auslieferung von anerkannten Flüchtlingen bzw. schweizerischen Doppelbürgern und Doppelbürgerinnen in der Schweiz abzielen.</p><p>Im gleichen Bericht sollen zudem Expertinnen und Experten zu folgenden Fragen Stellung nehmen:</p><p>1. Wie soll ein ehemaliger politischer Flüchtling und Schweizer Bürger über politisch motivierte Haftbefehle und Auslieferungsgesuche informiert und vor ungerechtfertigten Gefängnisstrafen, langwierigen Prozessen sowie vor der Auslieferung bewahrt werden?</p><p>2. Ausserdem ist zu klären, ob kürzlich durch die Haltung des Bundesamtes für Polizei (BAP) im Fall von Naci Öztürk (ehemaliger politischer Flüchtling und schweizerisch-türkischer Doppelbürger) Menschenrechte verletzt worden sind.</p><p>3. Geklärt werden muss, welche Instrumente der Schweiz zur Verfügung stehen und wie diese genutzt werden sollen, damit Fälle wie derjenige von Naci Öztürk verhindert werden können (Information, Ermittlungen, Proteste bei Interpol usw.). Wie sollen diese Instrumente in Zukunft genutzt werden?</p>
    • Zukünftige Handhabung von politisch motivierten Haftbefehlen. Bericht

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