Verzinsung des Rückerstattungsanspruches der Verrechnungssteuer

ShortId
00.3444
Id
20003444
Updated
10.04.2024 13:39
Language
de
Title
Verzinsung des Rückerstattungsanspruches der Verrechnungssteuer
AdditionalIndexing
Rückzahlung;Zins;Verrechnungssteuer;Steuerrecht
1
  • L05K1107040601, Verrechnungssteuer
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K1104040501, Zins
  • L05K1104030103, Rückzahlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Da es sich bei der Verrechnungssteuer primär um eine Steuer handelt, welche die Steuerhinterziehung unattraktiv machen soll und daher rückerstattungspflichtig ist, sollte der Bund das ihm durch diese Steuer zur Verfügung gestellte Guthaben vom ersten Tag an marktgerecht anlegen. Das würde es ihm auch ermöglichen, die Verzinsung an die rückerstattungsberechtigten Steuerzahlenden weiterzugeben. Die grundsätzliche Berechtigung der Steuerzahlenden an einer Verzinsung des rückerstattungsberechtigten Steuergeldes wird nicht infrage gestellt. In früheren Diskussionen wurde hauptsächlich die schlechte finanzielle Situation von Bund und Kantonen ins Feld geführt, die einen solchen Schritt nicht erlauben würde. Da sich die finanzielle Situation des Bundes verbessert, verlangt der Vorstoss vom Bund, bevor er vielen neuen Begehrlichkeiten nachkommt, den berechtigten und längst fälligen Anliegen der Steuerzahlenden nachzukommen und den ehrlichen Steuerzahlenden ihr Verrechnungssteuerguthaben zu verzinsen.</p>
  • <p>1. Die mit einer Verzinsung der Verrechnungssteuer zusammenhängenden Fragen wurden in den Jahren 1993 und 1994 eingehend untersucht. Damals liess der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) im Hinblick auf die Parlamentarische Initiative Reimann einen umfassenden Bericht erstellen. Dieser kam zu folgenden Schlüssen:</p><p>- Eine Verzinsung der Verrechnungssteuer bei den natürlichen Personen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem die Steuererklärung eingereicht wird, würde etwa 130 bis 150 Millionen Franken kosten.</p><p>- In Härtefällen helfen bei natürlichen Personen die in Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) geregelte vorzeitige Rückerstattung und das in den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung zum VStG (VStV) geordnete Meldeverfahren.</p><p>- Eine Verzinsung der Verrechnungsteuer bei den juristischen Personen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem die Steuererklärung eingereicht wird, würde etwa 240 Millionen Franken kosten.</p><p>- Es ist nicht so, dass im Zeitalter der Informatik eine solche Verzinsung ohne grösseren Aufwand eingeführt werden könnte. Besonders die Kantone hätten einen grossen Programmieraufwand zu bewerkstelligen. Dort, wo die Steuererhebung und Rückerstattung über verschiedene EDV-Systeme läuft, müssten diese teilweise beträchtlich ausgebaut werden. In allen Kantonen, in denen die Systeme nahe an der Kapazitätsgrenze laufen, wären beträchtliche Zusatzinvestitionen notwendig.</p><p>- Bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an juristische Personen besteht immer dann, wenn mit grösseren Rückerstattungsbeträgen zu rechnen ist, die Möglichkeit der in Artikel 65 VStV geregelten Abschlagsrückerstattungen.</p><p>Obwohl das EFD in seinem Bericht vier Lösungsansätze präsentierte, betrachtete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) die Varianten mit einer Verzinsung ab dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem der Rückerstattungsantrag eingereicht wurde, als problematisch. Sie entschied sich am 16. August 1994 für eine Weiterbearbeitung von zwei der Beschleunigung der Rückerstattung dienenden Varianten (vgl. den Bericht der WAK-N vom 14. November 1995, BBl 1996 II 247).</p><p>2. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kantonen wog die Problematik der Umsetzung schwer. Von 19 Kantonen kam die Anregung, wenn schon eine Verzinsung, dann eine vereinfachte Lösung. Im Vordergrund stand der Vorschlag, anstelle der abgezogenen Verrechnungssteuer von 35 Prozent solle generell ein auf 35,5 oder 36 Prozent erhöhter Betrag erstattet werden.</p><p>Der Bundesrat wies in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 1996 zum bereits erwähnten Bericht der WAK-N darauf hin, dass die Idee einer pauschalen Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben nicht neu sei (BBl 1996 II 258). Er zitierte aus der Botschaft vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (BBl 1963 II 967):</p><p>"Es stellt sich sogleich die Frage, ob es denn recht und billig sei, demjenigen, der bloss drei Monate auf die Rückerstattung warten muss, den gleichen Pauschalzins zu vergüten wie seinem Nachbarn, dessen Antrag erst 15 Monate nach erlittenem Steuerabzug entsprochen wird. Die zweifellos erforderliche Differenzierung hätte wiederum sehr erhebliche Umtriebe zur Folge, würde die Rückerstattungen verzögern und neue Kosten verursachen, die gleich wie der vergütete Zins zulasten des Steuerzahlers gingen. Auch in diesem Zusammenhang sollte man sich vergegenwärtigen, dass alle an den Staat gestellten Forderungen letzten Endes immer vom Bürger zu berappen sind."</p><p>Mit dem Wissen, dass jede Pauschalierung bei der Verzinsung neue Rechtsungleichheiten schaffen würde, hat der Nationalrat auch die zuletzt erwähnte Variante verworfen (AB 1996 N 214).</p><p>3. Die seitherige Entwicklung des Steuerrechtes und des Finanzhaushaltes hat folgende wesentliche Änderungen gebracht:</p><p>- Änderungen bei der finanziellen Lage der Eidgenossenschaft;</p><p>- Änderungen im Bereich des Steuerrechtes.</p><p>Zur finanziellen Lage der Eidgenossenschaft kann erfreulicherweise festgestellt werden, dass sich die Situation entscheidend gebessert hat. Dies führt, wie der Motionär zu Recht erwähnt, zu vielen neuen Begehrlichkeiten. Der Bundesrat hat daher eine Gesamtschau angestrebt und schlägt vor, Entlastungen im Bereich der Steuern nicht auf zahlreiche an sich wünschbare Detailkorrekturen aufzuteilen, sondern dort anzusetzen, wo Entlastungen besonders notwendig sind. Das Steuerpaket 2001 basiert auf dieser Überlegung.</p><p>Das Steuerrecht hat sich seit 1994 in folgender Hinsicht weiterentwickelt:</p><p>- Zahlreiche Kantone sind zur Gegenwartsbesteuerung übergegangen. Mit diesem Wechsel ist häufig verbunden, dass Verrechnungssteuern als vorausbezahlte Kantons- und Gemeindesteuern verzinst werden.</p><p>- Bei den juristischen Personen sind Verbesserungen bei den Abschlagsrückerstattungen eingeführt worden. Wer beispielsweise ausschliesslich Dividenden aus Beteiligungen im ersten Quartal vereinnahmt, erhält bereits am Ende dieses Quartals eine bedeutende Abschlagsrückerstattung.</p><p>- Bei den juristischen Personen sind die Möglichkeiten des Meldeverfahrens stark ausgedehnt worden. Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unmittelbar zu 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt, kann sie diese anweisen, anstelle der Ablieferung der Verrechnungssteuer den Weg des Meldeverfahrens zu begehen.</p><p>4. Diese Entwicklungen haben zur Folge, dass sich die Frage der Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben entschärft hat.</p><p>Eine generelle Verzinsungspflicht des Bundes hätte weit reichende Folgen auf die Steuerbezugsbestimmungen und damit auf die Tresorerie der Kantone.</p><p>Eine Verzinsung ab dem 1. Januar jenes Kalenderjahres, in welchem ein Rückerstattungsantrag eingereicht wurde, würde speziell zu stossenden Ergebnissen führen, wenn eine natürliche oder juristische Person den Rückerstattungsantrag erst gegen Ende des Jahres XY einreicht, aber schon ab dem 1. Januar dieses Jahres einen Zins erhalten würde.</p><p>Eine Verzinsung wäre zudem mit beträchtlichen EDV-Investitionen und Durchführungskosten verbunden, von denen weder die natürlichen noch die juristischen Personen einen direkten Nutzen haben. Wenn der Bundesrat daher eine Verzinsung ablehnt, dann nicht nur, weil die betreffenden Mittel für Steuerentlastungen im Bereich des Steuerpaketes 2001 besser eingesetzt sind, sondern vor allem deshalb, weil eine Verzinsung ab dem 1. Januar in vielen Bereichen zu ungerechtfertigten Bevorzugungen führen würde und einem wichtigen Ziel der Steuergesetzgebung, Vereinfachungen einzuführen sowie unübersichtliche Regelungen abzubauen, widerspräche.</p><p>Zurzeit werden - im Rahmen der Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" - Modelle entwickelt, die zu einer Neubeurteilung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und damit zu einer teilweisen Neubehandlung der Dividendenzahlung führen können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass solche grundsätzlichen Neuordnungen - im Interesse einer langfristigen Verbesserung von Gerechtigkeit und Standortattraktivität - prioritär zu behandeln sind und nicht Detailkorrekturen am geltenden System vorgenommen werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer im zweiten Abschnitt bezüglich der Rückerstattungspflicht so zu ändern, dass zumindest für natürliche und juristische Personen mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz eine marktübliche Verzinsung erfolgt. Der Anspruch auf Verzinsung beginnt spätestens am 1. Januar jenes Kalenderjahres, in welchem ein Rückerstattungsantrag eingereicht wurde.</p>
  • Verzinsung des Rückerstattungsanspruches der Verrechnungssteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Da es sich bei der Verrechnungssteuer primär um eine Steuer handelt, welche die Steuerhinterziehung unattraktiv machen soll und daher rückerstattungspflichtig ist, sollte der Bund das ihm durch diese Steuer zur Verfügung gestellte Guthaben vom ersten Tag an marktgerecht anlegen. Das würde es ihm auch ermöglichen, die Verzinsung an die rückerstattungsberechtigten Steuerzahlenden weiterzugeben. Die grundsätzliche Berechtigung der Steuerzahlenden an einer Verzinsung des rückerstattungsberechtigten Steuergeldes wird nicht infrage gestellt. In früheren Diskussionen wurde hauptsächlich die schlechte finanzielle Situation von Bund und Kantonen ins Feld geführt, die einen solchen Schritt nicht erlauben würde. Da sich die finanzielle Situation des Bundes verbessert, verlangt der Vorstoss vom Bund, bevor er vielen neuen Begehrlichkeiten nachkommt, den berechtigten und längst fälligen Anliegen der Steuerzahlenden nachzukommen und den ehrlichen Steuerzahlenden ihr Verrechnungssteuerguthaben zu verzinsen.</p>
    • <p>1. Die mit einer Verzinsung der Verrechnungssteuer zusammenhängenden Fragen wurden in den Jahren 1993 und 1994 eingehend untersucht. Damals liess der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) im Hinblick auf die Parlamentarische Initiative Reimann einen umfassenden Bericht erstellen. Dieser kam zu folgenden Schlüssen:</p><p>- Eine Verzinsung der Verrechnungssteuer bei den natürlichen Personen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem die Steuererklärung eingereicht wird, würde etwa 130 bis 150 Millionen Franken kosten.</p><p>- In Härtefällen helfen bei natürlichen Personen die in Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) geregelte vorzeitige Rückerstattung und das in den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung zum VStG (VStV) geordnete Meldeverfahren.</p><p>- Eine Verzinsung der Verrechnungsteuer bei den juristischen Personen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem die Steuererklärung eingereicht wird, würde etwa 240 Millionen Franken kosten.</p><p>- Es ist nicht so, dass im Zeitalter der Informatik eine solche Verzinsung ohne grösseren Aufwand eingeführt werden könnte. Besonders die Kantone hätten einen grossen Programmieraufwand zu bewerkstelligen. Dort, wo die Steuererhebung und Rückerstattung über verschiedene EDV-Systeme läuft, müssten diese teilweise beträchtlich ausgebaut werden. In allen Kantonen, in denen die Systeme nahe an der Kapazitätsgrenze laufen, wären beträchtliche Zusatzinvestitionen notwendig.</p><p>- Bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an juristische Personen besteht immer dann, wenn mit grösseren Rückerstattungsbeträgen zu rechnen ist, die Möglichkeit der in Artikel 65 VStV geregelten Abschlagsrückerstattungen.</p><p>Obwohl das EFD in seinem Bericht vier Lösungsansätze präsentierte, betrachtete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) die Varianten mit einer Verzinsung ab dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem der Rückerstattungsantrag eingereicht wurde, als problematisch. Sie entschied sich am 16. August 1994 für eine Weiterbearbeitung von zwei der Beschleunigung der Rückerstattung dienenden Varianten (vgl. den Bericht der WAK-N vom 14. November 1995, BBl 1996 II 247).</p><p>2. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kantonen wog die Problematik der Umsetzung schwer. Von 19 Kantonen kam die Anregung, wenn schon eine Verzinsung, dann eine vereinfachte Lösung. Im Vordergrund stand der Vorschlag, anstelle der abgezogenen Verrechnungssteuer von 35 Prozent solle generell ein auf 35,5 oder 36 Prozent erhöhter Betrag erstattet werden.</p><p>Der Bundesrat wies in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 1996 zum bereits erwähnten Bericht der WAK-N darauf hin, dass die Idee einer pauschalen Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben nicht neu sei (BBl 1996 II 258). Er zitierte aus der Botschaft vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (BBl 1963 II 967):</p><p>"Es stellt sich sogleich die Frage, ob es denn recht und billig sei, demjenigen, der bloss drei Monate auf die Rückerstattung warten muss, den gleichen Pauschalzins zu vergüten wie seinem Nachbarn, dessen Antrag erst 15 Monate nach erlittenem Steuerabzug entsprochen wird. Die zweifellos erforderliche Differenzierung hätte wiederum sehr erhebliche Umtriebe zur Folge, würde die Rückerstattungen verzögern und neue Kosten verursachen, die gleich wie der vergütete Zins zulasten des Steuerzahlers gingen. Auch in diesem Zusammenhang sollte man sich vergegenwärtigen, dass alle an den Staat gestellten Forderungen letzten Endes immer vom Bürger zu berappen sind."</p><p>Mit dem Wissen, dass jede Pauschalierung bei der Verzinsung neue Rechtsungleichheiten schaffen würde, hat der Nationalrat auch die zuletzt erwähnte Variante verworfen (AB 1996 N 214).</p><p>3. Die seitherige Entwicklung des Steuerrechtes und des Finanzhaushaltes hat folgende wesentliche Änderungen gebracht:</p><p>- Änderungen bei der finanziellen Lage der Eidgenossenschaft;</p><p>- Änderungen im Bereich des Steuerrechtes.</p><p>Zur finanziellen Lage der Eidgenossenschaft kann erfreulicherweise festgestellt werden, dass sich die Situation entscheidend gebessert hat. Dies führt, wie der Motionär zu Recht erwähnt, zu vielen neuen Begehrlichkeiten. Der Bundesrat hat daher eine Gesamtschau angestrebt und schlägt vor, Entlastungen im Bereich der Steuern nicht auf zahlreiche an sich wünschbare Detailkorrekturen aufzuteilen, sondern dort anzusetzen, wo Entlastungen besonders notwendig sind. Das Steuerpaket 2001 basiert auf dieser Überlegung.</p><p>Das Steuerrecht hat sich seit 1994 in folgender Hinsicht weiterentwickelt:</p><p>- Zahlreiche Kantone sind zur Gegenwartsbesteuerung übergegangen. Mit diesem Wechsel ist häufig verbunden, dass Verrechnungssteuern als vorausbezahlte Kantons- und Gemeindesteuern verzinst werden.</p><p>- Bei den juristischen Personen sind Verbesserungen bei den Abschlagsrückerstattungen eingeführt worden. Wer beispielsweise ausschliesslich Dividenden aus Beteiligungen im ersten Quartal vereinnahmt, erhält bereits am Ende dieses Quartals eine bedeutende Abschlagsrückerstattung.</p><p>- Bei den juristischen Personen sind die Möglichkeiten des Meldeverfahrens stark ausgedehnt worden. Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unmittelbar zu 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt, kann sie diese anweisen, anstelle der Ablieferung der Verrechnungssteuer den Weg des Meldeverfahrens zu begehen.</p><p>4. Diese Entwicklungen haben zur Folge, dass sich die Frage der Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben entschärft hat.</p><p>Eine generelle Verzinsungspflicht des Bundes hätte weit reichende Folgen auf die Steuerbezugsbestimmungen und damit auf die Tresorerie der Kantone.</p><p>Eine Verzinsung ab dem 1. Januar jenes Kalenderjahres, in welchem ein Rückerstattungsantrag eingereicht wurde, würde speziell zu stossenden Ergebnissen führen, wenn eine natürliche oder juristische Person den Rückerstattungsantrag erst gegen Ende des Jahres XY einreicht, aber schon ab dem 1. Januar dieses Jahres einen Zins erhalten würde.</p><p>Eine Verzinsung wäre zudem mit beträchtlichen EDV-Investitionen und Durchführungskosten verbunden, von denen weder die natürlichen noch die juristischen Personen einen direkten Nutzen haben. Wenn der Bundesrat daher eine Verzinsung ablehnt, dann nicht nur, weil die betreffenden Mittel für Steuerentlastungen im Bereich des Steuerpaketes 2001 besser eingesetzt sind, sondern vor allem deshalb, weil eine Verzinsung ab dem 1. Januar in vielen Bereichen zu ungerechtfertigten Bevorzugungen führen würde und einem wichtigen Ziel der Steuergesetzgebung, Vereinfachungen einzuführen sowie unübersichtliche Regelungen abzubauen, widerspräche.</p><p>Zurzeit werden - im Rahmen der Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" - Modelle entwickelt, die zu einer Neubeurteilung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und damit zu einer teilweisen Neubehandlung der Dividendenzahlung führen können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass solche grundsätzlichen Neuordnungen - im Interesse einer langfristigen Verbesserung von Gerechtigkeit und Standortattraktivität - prioritär zu behandeln sind und nicht Detailkorrekturen am geltenden System vorgenommen werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer im zweiten Abschnitt bezüglich der Rückerstattungspflicht so zu ändern, dass zumindest für natürliche und juristische Personen mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz eine marktübliche Verzinsung erfolgt. Der Anspruch auf Verzinsung beginnt spätestens am 1. Januar jenes Kalenderjahres, in welchem ein Rückerstattungsantrag eingereicht wurde.</p>
    • Verzinsung des Rückerstattungsanspruches der Verrechnungssteuer

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