Lohnzahlung bei Krankheit (Art. 324a Abs. 1 OR)

ShortId
00.3445
Id
20003445
Updated
25.06.2025 01:47
Language
de
Title
Lohnzahlung bei Krankheit (Art. 324a Abs. 1 OR)
AdditionalIndexing
Lohn;Krankheit;Arbeitsrecht;Arbeitsvertrag
1
  • L05K0702010103, Lohn
  • L03K010501, Krankheit
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verpflichtung zur Lohnzahlung im Falle einer Verhinderung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beinhaltet eine paradoxe Bedingung: Sie beschränkt sich auf jene Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Der Gesetzgeber hat hier zwei Ideen vermischt: Einerseits die Einführung einer allgemeinen Karenzfrist von drei Monaten und andererseits die Schaffung einer Ausnahme von dieser Karenzfrist in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wird.</p><p>Das hat jedoch zur Folge, dass die Anwendung des Prinzips einer Karenzfrist an sich verunmöglicht wird. Schliessen die Parteien nämlich einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit, beabsichtigen sie normalerweise, ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten einzugehen. </p><p>Es ist unlogisch, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich beispielsweise für vier Monate verpflichten, gegenüber jenen zu bevorteilen, die einen Vertrag auf unbestimmte Zeit unterschreiben. Im ersten Fall besteht keine Karenzfrist. So hat er oder sie vom ersten Tag an während drei Wochen Anrecht auf Lohn, wenn er oder sie wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes verhindert ist. Wer sich jedoch auf unbestimmte Zeit verpflichtet, also in den meisten Fällen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, hat kein Anrecht auf Lohnzahlungen, wenn er oder sie an der Arbeitsleistung verhindert ist.</p><p>Aus diesem Grund ist in zahlreichen Einzelarbeits- und Gesamtarbeitsverträgen keine Karenzfrist vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Das Obligationenrecht sollte dies für alle Fälle vorschreiben.</p>
  • <p>Artikel 324a des Obligationenrechtes (OR) kommt erst nach Ablauf einer so genannten Karenzfrist von drei Monaten zur Anwendung. Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von weniger als drei Monaten erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich drei Monate gedauert hat. Sie ist ferner erfüllt bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten sowie bei Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit, die für drei oder mehr Monate abgeschlossen wurden, denn in diesen Fällen wird das Arbeitsverhältnis - sieht man von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR) ab - mit Sicherheit mindestens drei Monate dauern. Dieser Regelung liegt die plausible Idee zugrunde, dass arbeitsverhinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur dann ein Lohnanspruch zustehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis während einer gewissen Zeit Bestand gehabt hat. </p><p>Trotzdem ist der Bundesrat im Sinne des Motionärs und der in der Lehre an der Karenzfrist geäusserten Kritik (vgl. U. Streiff/A. von Kaenel, "Arbeitsvertrag", 5. Aufl., Zürich 1992, N 2 zu Art. 324a, mit Hinweisen) bereit, Artikel 324a OR zu überprüfen. </p><p>Dabei ist zu beachten, dass die negativen Auswirkungen der Karenzfrist praktisch nur bei Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit von Bedeutung sind, denn verunfallte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Unfallversicherungsgesetz unterstehen, sowie Arbeitnehmer, die Militär- oder Zivilschutzdienst leisten, erhalten die Leistungen der Versicherung oder der Erwerbsersatzordnung auch in den drei ersten Dienstmonaten. Hinzu kommt, dass zahlreiche Gesamtarbeitsverträge und Betriebsreglemente den erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Lohnanspruch ab dem ersten Arbeitstag gewähren.</p><p>Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Verzicht auf eine Karenzfrist der Lohnanspruch nach Artikel 324a OR durch eine (schriftliche) Vereinbarung bezüglich der Dauer der Probezeit und der während derselben einzuhaltenden Kündigungsfrist (vgl. Art. 335b Abs. 2 OR) stark gekürzt oder gar ausgeschlossen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 324a Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR) so zu ändern, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen den Lohn im ersten Jahr mindestens drei Wochen lang entrichten müssen, und zwar nicht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde, sondern auch im Falle eines Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit.</p>
  • Lohnzahlung bei Krankheit (Art. 324a Abs. 1 OR)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verpflichtung zur Lohnzahlung im Falle einer Verhinderung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beinhaltet eine paradoxe Bedingung: Sie beschränkt sich auf jene Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Der Gesetzgeber hat hier zwei Ideen vermischt: Einerseits die Einführung einer allgemeinen Karenzfrist von drei Monaten und andererseits die Schaffung einer Ausnahme von dieser Karenzfrist in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wird.</p><p>Das hat jedoch zur Folge, dass die Anwendung des Prinzips einer Karenzfrist an sich verunmöglicht wird. Schliessen die Parteien nämlich einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit, beabsichtigen sie normalerweise, ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten einzugehen. </p><p>Es ist unlogisch, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich beispielsweise für vier Monate verpflichten, gegenüber jenen zu bevorteilen, die einen Vertrag auf unbestimmte Zeit unterschreiben. Im ersten Fall besteht keine Karenzfrist. So hat er oder sie vom ersten Tag an während drei Wochen Anrecht auf Lohn, wenn er oder sie wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes verhindert ist. Wer sich jedoch auf unbestimmte Zeit verpflichtet, also in den meisten Fällen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, hat kein Anrecht auf Lohnzahlungen, wenn er oder sie an der Arbeitsleistung verhindert ist.</p><p>Aus diesem Grund ist in zahlreichen Einzelarbeits- und Gesamtarbeitsverträgen keine Karenzfrist vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Das Obligationenrecht sollte dies für alle Fälle vorschreiben.</p>
    • <p>Artikel 324a des Obligationenrechtes (OR) kommt erst nach Ablauf einer so genannten Karenzfrist von drei Monaten zur Anwendung. Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von weniger als drei Monaten erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich drei Monate gedauert hat. Sie ist ferner erfüllt bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten sowie bei Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit, die für drei oder mehr Monate abgeschlossen wurden, denn in diesen Fällen wird das Arbeitsverhältnis - sieht man von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR) ab - mit Sicherheit mindestens drei Monate dauern. Dieser Regelung liegt die plausible Idee zugrunde, dass arbeitsverhinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur dann ein Lohnanspruch zustehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis während einer gewissen Zeit Bestand gehabt hat. </p><p>Trotzdem ist der Bundesrat im Sinne des Motionärs und der in der Lehre an der Karenzfrist geäusserten Kritik (vgl. U. Streiff/A. von Kaenel, "Arbeitsvertrag", 5. Aufl., Zürich 1992, N 2 zu Art. 324a, mit Hinweisen) bereit, Artikel 324a OR zu überprüfen. </p><p>Dabei ist zu beachten, dass die negativen Auswirkungen der Karenzfrist praktisch nur bei Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit von Bedeutung sind, denn verunfallte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Unfallversicherungsgesetz unterstehen, sowie Arbeitnehmer, die Militär- oder Zivilschutzdienst leisten, erhalten die Leistungen der Versicherung oder der Erwerbsersatzordnung auch in den drei ersten Dienstmonaten. Hinzu kommt, dass zahlreiche Gesamtarbeitsverträge und Betriebsreglemente den erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Lohnanspruch ab dem ersten Arbeitstag gewähren.</p><p>Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Verzicht auf eine Karenzfrist der Lohnanspruch nach Artikel 324a OR durch eine (schriftliche) Vereinbarung bezüglich der Dauer der Probezeit und der während derselben einzuhaltenden Kündigungsfrist (vgl. Art. 335b Abs. 2 OR) stark gekürzt oder gar ausgeschlossen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 324a Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR) so zu ändern, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen den Lohn im ersten Jahr mindestens drei Wochen lang entrichten müssen, und zwar nicht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde, sondern auch im Falle eines Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit.</p>
    • Lohnzahlung bei Krankheit (Art. 324a Abs. 1 OR)

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