Bundesgericht. Fristeinhaltung bei Zahlungen. Zustellung nicht abgeholter eingeschriebener Postsendungen. Regelung
- ShortId
-
00.3446
- Id
-
20003446
- Updated
-
10.04.2024 07:47
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgericht. Fristeinhaltung bei Zahlungen. Zustellung nicht abgeholter eingeschriebener Postsendungen. Regelung
- AdditionalIndexing
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Rechtsschutz;Vorauszahlung;Zahlungsverkehr;Verfahrensrecht;Gerichtsverfahren;Zivilgerichtsbarkeit;Gerichtskosten;Bundesgericht
- 1
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- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K05050112, Zivilgerichtsbarkeit
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- L05K1103020104, Zahlungsverkehr
- L06K070302020901, Vorauszahlung
- L04K05040301, Gerichtskosten
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen für Prozesse vor dem Bundesgericht kommt es häufig zu Problemen mit der Einhaltung von gerichtlich angesetzten Zahlungsterminen. So kommt es vor, dass das Bundesgericht auf die Rechtsvorkehr einer Partei nicht eintritt, weil die Zahlung des Prozessvorschusses beim Bundesgericht infolge von EDV-Problemen (insbesondere bei Verwendung des Sammelauftragsdienstes der Post) nicht rechtzeitig ankommt. Dies führt zum stossenden Ergebnis, dass diejenige Prozesspartei, die ans Bundesgericht gelangen will, sich diese Probleme anrechnen lassen muss. Infolge Nichteintreten des Bundesgerichtes auf ihre Klage oder Beschwerde verliert die betroffene Prozesspartei die Möglichkeit, ihre Argumente vor dem Bundesgericht vorzubringen (Art. 150 Abs. 4 OG).</p><p>Die heutige Fristenregelung von Artikel 32 OG stammt noch aus dem Jahre 1943. Damals war es üblich und auch nicht anders möglich, die Einzahlungen direkt am Postschalter vorzunehmen. Wird bei dieser Zahlungsvariante der Gerichtskostenvorschuss am letzten Tag der Frist am Postschalter einbezahlt, so gilt die Frist als eingehalten, egal ob (aus EDV-technischen Gründen) die Gutschrift beim Bundesgericht erst später gutgeschrieben wird.</p><p>Anders verhält es sich jedoch, wenn die Zahlungen, wie heute vor allem im Geschäftsleben üblich, mittels Bankvergütungsauftrag abgewickelt werden, wobei der Sammelauftragsdienst der Post verwendet wird. In diesem Fall gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 117 Ib 220, neuerdings bestätigt im Entscheid 1A.93/2000) die Frist als eingehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde. Diese Praxis führt dann zu Problemen, wenn die EDV-Systeme der Post, z. B. weil am Wochenende keine Zahlungsaufträge verarbeitet werden bzw. weil für die Abwicklung des Zahlungsauftrages ein voller Arbeitstag benötigt wird, das Fälligkeitsdatum nach hinten verlegen. In diesem Falle gilt aber die Frist als nicht mehr eingehalten, was dann zu den obgenannten unbilligen Konsequenzen führt.</p><p>Aus diesen Gründen drängt sich um der Rechtssicherheit willen eine Änderung der diesbezüglichen OG-Bestimmungen auf, beispielsweise in die Richtung, dass bei der Bestimmung der Zahlungsfristen darauf abgestellt wird, in welchem Zeitpunkt die Bank des Beschwerdeführers den Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer auf seinem Konto belastet. Dann wäre dieser nämlich mit demjenigen gleichberechtigt, welcher die Zahlung am letzten Tag der Frist am Postschalter tätigt.</p><p>2. Im Weiteren unbefriedigend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur fiktiven Zustellung von eingeschrieben versandten Urkunden. In der Praxis führt diese des Öfteren zu Unsicherheiten. Bis anhin hat das Bundesgericht - gestützt auf die Postverkehrsverordnung (Art. 169 PVV 1) - entschieden, eine Postsendung gelte als am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholfrist zugestellt, wenn sie nicht zuvor schon abgeholt worden sei (BGE 123 III 493). Seit der Privatisierung der Post findet sich diese Frist nur noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post. Diese Fristen können von der Post zudem jederzeit abgeändert werden. In einem neuen Entscheid (1P.264/2000, thematisiert in der "NZZ" vom 31. August 2000) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass eine erfolglos zugestellte eingeschriebene Urkunde selbst dann sieben Tage nach dem Eingang bei der Poststelle als abgeholt gelte, wenn der Briefträger in der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer - eine Frist von mehr als sieben Tagen vermerke. Damit wird die von der Rechtsprechung entwickelte Siebentagefrist für die Auslösung der Zustellfiktion von der postalischen Abholfrist unterschieden, was im Hinblick auf die Rechtssicherheit problematisch ist (die Frage des Zeitpunktes der Zustellfiktion ist z. B. für den Beginn einer Rechtsmittelfrist entscheidend).</p><p>Auch hier liegt es am Gesetzgeber, diesbezüglich im OG eine klare Regelung zu treffen, welche die beschriebenen Rechtsunsicherheiten beseitigt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgrund von Artikel 22 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes beauftragt, die gesetzliche Regelung betreffend die Fristeinhaltung bei Zahlungen vor Bundesgericht (Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG) an die heute bestehenden Zahlungsusanzen anzupassen. Zudem wird der Bundesrat beauftragt, bezüglich der Zustellung nicht abgeholter eingeschriebener Postsendungen (Zustellfiktion) eine klare gesetzliche Grundlage im OG zu schaffen.</p>
- Bundesgericht. Fristeinhaltung bei Zahlungen. Zustellung nicht abgeholter eingeschriebener Postsendungen. Regelung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen für Prozesse vor dem Bundesgericht kommt es häufig zu Problemen mit der Einhaltung von gerichtlich angesetzten Zahlungsterminen. So kommt es vor, dass das Bundesgericht auf die Rechtsvorkehr einer Partei nicht eintritt, weil die Zahlung des Prozessvorschusses beim Bundesgericht infolge von EDV-Problemen (insbesondere bei Verwendung des Sammelauftragsdienstes der Post) nicht rechtzeitig ankommt. Dies führt zum stossenden Ergebnis, dass diejenige Prozesspartei, die ans Bundesgericht gelangen will, sich diese Probleme anrechnen lassen muss. Infolge Nichteintreten des Bundesgerichtes auf ihre Klage oder Beschwerde verliert die betroffene Prozesspartei die Möglichkeit, ihre Argumente vor dem Bundesgericht vorzubringen (Art. 150 Abs. 4 OG).</p><p>Die heutige Fristenregelung von Artikel 32 OG stammt noch aus dem Jahre 1943. Damals war es üblich und auch nicht anders möglich, die Einzahlungen direkt am Postschalter vorzunehmen. Wird bei dieser Zahlungsvariante der Gerichtskostenvorschuss am letzten Tag der Frist am Postschalter einbezahlt, so gilt die Frist als eingehalten, egal ob (aus EDV-technischen Gründen) die Gutschrift beim Bundesgericht erst später gutgeschrieben wird.</p><p>Anders verhält es sich jedoch, wenn die Zahlungen, wie heute vor allem im Geschäftsleben üblich, mittels Bankvergütungsauftrag abgewickelt werden, wobei der Sammelauftragsdienst der Post verwendet wird. In diesem Fall gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 117 Ib 220, neuerdings bestätigt im Entscheid 1A.93/2000) die Frist als eingehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde. Diese Praxis führt dann zu Problemen, wenn die EDV-Systeme der Post, z. B. weil am Wochenende keine Zahlungsaufträge verarbeitet werden bzw. weil für die Abwicklung des Zahlungsauftrages ein voller Arbeitstag benötigt wird, das Fälligkeitsdatum nach hinten verlegen. In diesem Falle gilt aber die Frist als nicht mehr eingehalten, was dann zu den obgenannten unbilligen Konsequenzen führt.</p><p>Aus diesen Gründen drängt sich um der Rechtssicherheit willen eine Änderung der diesbezüglichen OG-Bestimmungen auf, beispielsweise in die Richtung, dass bei der Bestimmung der Zahlungsfristen darauf abgestellt wird, in welchem Zeitpunkt die Bank des Beschwerdeführers den Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer auf seinem Konto belastet. Dann wäre dieser nämlich mit demjenigen gleichberechtigt, welcher die Zahlung am letzten Tag der Frist am Postschalter tätigt.</p><p>2. Im Weiteren unbefriedigend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur fiktiven Zustellung von eingeschrieben versandten Urkunden. In der Praxis führt diese des Öfteren zu Unsicherheiten. Bis anhin hat das Bundesgericht - gestützt auf die Postverkehrsverordnung (Art. 169 PVV 1) - entschieden, eine Postsendung gelte als am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholfrist zugestellt, wenn sie nicht zuvor schon abgeholt worden sei (BGE 123 III 493). Seit der Privatisierung der Post findet sich diese Frist nur noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post. Diese Fristen können von der Post zudem jederzeit abgeändert werden. In einem neuen Entscheid (1P.264/2000, thematisiert in der "NZZ" vom 31. August 2000) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass eine erfolglos zugestellte eingeschriebene Urkunde selbst dann sieben Tage nach dem Eingang bei der Poststelle als abgeholt gelte, wenn der Briefträger in der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer - eine Frist von mehr als sieben Tagen vermerke. Damit wird die von der Rechtsprechung entwickelte Siebentagefrist für die Auslösung der Zustellfiktion von der postalischen Abholfrist unterschieden, was im Hinblick auf die Rechtssicherheit problematisch ist (die Frage des Zeitpunktes der Zustellfiktion ist z. B. für den Beginn einer Rechtsmittelfrist entscheidend).</p><p>Auch hier liegt es am Gesetzgeber, diesbezüglich im OG eine klare Regelung zu treffen, welche die beschriebenen Rechtsunsicherheiten beseitigt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgrund von Artikel 22 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes beauftragt, die gesetzliche Regelung betreffend die Fristeinhaltung bei Zahlungen vor Bundesgericht (Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG) an die heute bestehenden Zahlungsusanzen anzupassen. Zudem wird der Bundesrat beauftragt, bezüglich der Zustellung nicht abgeholter eingeschriebener Postsendungen (Zustellfiktion) eine klare gesetzliche Grundlage im OG zu schaffen.</p>
- Bundesgericht. Fristeinhaltung bei Zahlungen. Zustellung nicht abgeholter eingeschriebener Postsendungen. Regelung
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