Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
- ShortId
-
00.3449
- Id
-
20003449
- Updated
-
10.04.2024 15:12
- Language
-
de
- Title
-
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
- AdditionalIndexing
-
Migrationspolitik;Inhaftierung;Ausschaffung;öffentliche Ordnung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Gleichheit vor dem Gesetz;Ausweisung
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0501020202, Ausweisung
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K01080306, Migrationspolitik
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L06K010801020102, Ausschaffung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die auf den 15. Februar 1995 in Kraft getretenen Zwangsmassnahmen sind nun bereits mehr als fünf Jahre alt.</p><p>Zwei Jahre nach ihrer Inkraftsetzung wurde bei den Kantonen zu diesen Massnahmen eine Umfrage durchgeführt. Danach "beurteilen sechs Kantone den Vollzug von Weg- und Ausweisungen durch die eingeführten Zwangsmassnahmen als wirkungsvoller, acht Kantone zum Teil oder in Einzelfällen. Elf Kantone sehen keine Verbesserung für den Vollzug" (EJPD-Bericht vom 4. März 1997). Die erheblichen Mittel, die aufgewendet wurden, scheinen also nicht wirklich das erhoffte Resultat gebracht zu haben.</p><p>Obwohl sich die Rechtsprechung entwickelt hat, lassen die Kriterien zur Anwendung dieser Zwangsmassnahmen einen sehr grossen Ermessensspielraum. Ihre Anwendung variiert in der Tat von Kanton zu Kanton äusserst stark, und zwar nicht nur in einem Verhältnis von 1 zu 10 (pro Jahr mehrere tausend Fälle in Zürich gegenüber ungefähr zwanzig in Genf). Eine solch ungleiche Behandlung ist in einem Land, das sich selbst als Rechtstaat bezeichnet, natürlich keineswegs unproblematisch.</p><p>Es stellt sich die Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Zwangsmassnahmen nicht eingeschränkt werden sollte, damit diese sowohl effizienter als auch einheitlicher angewendet werden könnten.</p><p>Hat die Person, die aus- oder weggewiesen wird, eine Straftat begangen, so wird niemand etwas gegen die Zwangsmassnahmen einzuwenden haben. Die Öffentlichkeit ist jedoch regelmässig schockiert, wenn ein bosnischer oder kosovarischer Familienvater wie ein Verbrecher inhaftiert wird, um damit Druck auf seine Familie und seine Kinder auszuüben, oder wenn Studentinnen oder Studenten, die einen Ausweis B besitzen, in Haft genommen werden, weil sie ihren Aufenthalt nicht legalisieren konnten, oder wenn Geisteskranke eingesperrt werden, obwohl dies aus ärztlicher Sicht unangemessen erscheint. </p><p>In einem demokratischen Rechtstaat ist die Haft das extremste Mittel, um das Gesetz durchzusetzen. Freiheitsentzug wird gewöhnlich einzig bei Verbrechern angeordnet. Die Ausweitung des Anwendungsbereiches der Zwangsmassnahmen auf alle Ausländerinnen und Ausländer, die beim Vollzug der Aus- oder Wegweisung möglicherweise Probleme machen könnten, ist ein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Indirekt hat das auch dazu beigetragen, dass Ausländerinnen und Ausländer immer häufiger als minderwertig angeschaut werden.</p><p>Vielleicht wäre es an der Zeit, die betreffenden Bestimmungen zu ändern.</p>
- <p>Die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sind 1995 eingeführt worden. Sie haben sich seither als Instrument zur Sicherstellung und Beschleunigung des Vollzuges von Aus- und Wegweisungen grundsätzlich bewährt und sind als Gesamtinstrument ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung der schweizerischen Ausländer- und Asylpolitik. Es ist daran zu erinnern, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht die Bekämpfung der Kriminalität bezwecken, sondern einzig sicherstellen sollen, dass die Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen, vollzogen werden kann. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sieht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f die Inhaftierung "zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist", ausdrücklich vor. Der Bundesrat und das Parlament wollten mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kein Sonderstrafrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen.</p><p>Tatsächlich wenden einzelne Kantone, im Gegensatz zu anderen, die Zwangsmassnahmen nur mit grosser Zurückhaltung an. Der Ermessensspielraum, über den die Kantone dabei verfügen, ist vom Gesetzgeber jedoch ausdrücklich gewollt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p><p>Die vom Motionär verlangte teilweise Aufhebung der fraglichen Bestimmungen würde die Wirksamkeit der Zwangsmassnahmen erheblich beeinträchtigen und deren Ziel - der konsequente Vollzug von negativen Asylentscheiden, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen sind, und die Wegweisung von sich illegal in unserem Land aufhaltenden Ausländerinnen und Ausländern - infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (sowie eventuell die Strafgesetzgebung) so zu ändern, dass die als Zwangsmassnahme angeordnete Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft für Ausländerinnen und Ausländer, die aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden, einzig bei Personen angewendet wird, welche die Sicherheit und die öffentliche Ordnung gefährden oder diese schwer verletzt haben.</p>
- Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die auf den 15. Februar 1995 in Kraft getretenen Zwangsmassnahmen sind nun bereits mehr als fünf Jahre alt.</p><p>Zwei Jahre nach ihrer Inkraftsetzung wurde bei den Kantonen zu diesen Massnahmen eine Umfrage durchgeführt. Danach "beurteilen sechs Kantone den Vollzug von Weg- und Ausweisungen durch die eingeführten Zwangsmassnahmen als wirkungsvoller, acht Kantone zum Teil oder in Einzelfällen. Elf Kantone sehen keine Verbesserung für den Vollzug" (EJPD-Bericht vom 4. März 1997). Die erheblichen Mittel, die aufgewendet wurden, scheinen also nicht wirklich das erhoffte Resultat gebracht zu haben.</p><p>Obwohl sich die Rechtsprechung entwickelt hat, lassen die Kriterien zur Anwendung dieser Zwangsmassnahmen einen sehr grossen Ermessensspielraum. Ihre Anwendung variiert in der Tat von Kanton zu Kanton äusserst stark, und zwar nicht nur in einem Verhältnis von 1 zu 10 (pro Jahr mehrere tausend Fälle in Zürich gegenüber ungefähr zwanzig in Genf). Eine solch ungleiche Behandlung ist in einem Land, das sich selbst als Rechtstaat bezeichnet, natürlich keineswegs unproblematisch.</p><p>Es stellt sich die Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Zwangsmassnahmen nicht eingeschränkt werden sollte, damit diese sowohl effizienter als auch einheitlicher angewendet werden könnten.</p><p>Hat die Person, die aus- oder weggewiesen wird, eine Straftat begangen, so wird niemand etwas gegen die Zwangsmassnahmen einzuwenden haben. Die Öffentlichkeit ist jedoch regelmässig schockiert, wenn ein bosnischer oder kosovarischer Familienvater wie ein Verbrecher inhaftiert wird, um damit Druck auf seine Familie und seine Kinder auszuüben, oder wenn Studentinnen oder Studenten, die einen Ausweis B besitzen, in Haft genommen werden, weil sie ihren Aufenthalt nicht legalisieren konnten, oder wenn Geisteskranke eingesperrt werden, obwohl dies aus ärztlicher Sicht unangemessen erscheint. </p><p>In einem demokratischen Rechtstaat ist die Haft das extremste Mittel, um das Gesetz durchzusetzen. Freiheitsentzug wird gewöhnlich einzig bei Verbrechern angeordnet. Die Ausweitung des Anwendungsbereiches der Zwangsmassnahmen auf alle Ausländerinnen und Ausländer, die beim Vollzug der Aus- oder Wegweisung möglicherweise Probleme machen könnten, ist ein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Indirekt hat das auch dazu beigetragen, dass Ausländerinnen und Ausländer immer häufiger als minderwertig angeschaut werden.</p><p>Vielleicht wäre es an der Zeit, die betreffenden Bestimmungen zu ändern.</p>
- <p>Die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sind 1995 eingeführt worden. Sie haben sich seither als Instrument zur Sicherstellung und Beschleunigung des Vollzuges von Aus- und Wegweisungen grundsätzlich bewährt und sind als Gesamtinstrument ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung der schweizerischen Ausländer- und Asylpolitik. Es ist daran zu erinnern, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht die Bekämpfung der Kriminalität bezwecken, sondern einzig sicherstellen sollen, dass die Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen, vollzogen werden kann. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sieht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f die Inhaftierung "zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist", ausdrücklich vor. Der Bundesrat und das Parlament wollten mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kein Sonderstrafrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen.</p><p>Tatsächlich wenden einzelne Kantone, im Gegensatz zu anderen, die Zwangsmassnahmen nur mit grosser Zurückhaltung an. Der Ermessensspielraum, über den die Kantone dabei verfügen, ist vom Gesetzgeber jedoch ausdrücklich gewollt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p><p>Die vom Motionär verlangte teilweise Aufhebung der fraglichen Bestimmungen würde die Wirksamkeit der Zwangsmassnahmen erheblich beeinträchtigen und deren Ziel - der konsequente Vollzug von negativen Asylentscheiden, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen sind, und die Wegweisung von sich illegal in unserem Land aufhaltenden Ausländerinnen und Ausländern - infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (sowie eventuell die Strafgesetzgebung) so zu ändern, dass die als Zwangsmassnahme angeordnete Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft für Ausländerinnen und Ausländer, die aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden, einzig bei Personen angewendet wird, welche die Sicherheit und die öffentliche Ordnung gefährden oder diese schwer verletzt haben.</p>
- Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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