Unruly Passengers

ShortId
00.3457
Id
20003457
Updated
10.04.2024 12:16
Language
de
Title
Unruly Passengers
AdditionalIndexing
Strafbarkeit;Verkehrsteilnehmer/in;Gewalt;Luftverkehr
1
  • L05K1801020101, Verkehrsteilnehmer/in
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K05010110, Strafbarkeit
  • L04K01010207, Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aggressionen sowie bedrohendes und gefährliches Verhalten scheinen überall auf der Welt ein wachsendes Problem in allen Unternehmensbereichen zu sein. Der Luftfahrtsbereich bildet da keine Ausnahme. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Mitglieder des Kabinenpersonals Opfer von ausfälligem und aggressivem Passagierverhalten. So hat das ungebührliche Verhalten in Swissair-Flugzeugen von 200 gemeldeten Fällen im Jahr 1996 auf 500 Fälle im Jahr 1999 zugenommen.</p><p>Gewalt und Aggression gegenüber dem Personal ist immer eine ernste Angelegenheit. Wenn solche Vorfälle an Bord eines Flugzeuges geschehen, treten jedoch besonders gravierende Probleme auf. Im eigentlichen Umfeld eines voll besetzten Flugzeuges in der Höhe von 9000 Metern ist es dem Kabinenpersonal nicht möglich, einer bedrohlichen Situation einfach aus dem Weg zu gehen. Zudem besteht auch keine Chance, sofortige Unterstützung ausserhalb zu erhalten. Die nächste Polizeibehörde ist unter Umständen Flugstunden entfernt. Aber auch nach der Landung gibt es meist keine Möglichkeit, die Fälle strafrechtlich verfolgen zu lassen, da in der internationalen Gesetzgebung grössere Schlupflöcher bestehen.</p><p>Diese Vorfälle sind aber nicht nur wegen der Verletzungen oder der Angst, die sie verursachen, ein Problem, vielmehr bilden sie auch eine potenzielle Gefahr für die Luftsicherheit. Solche Vorfälle haben schon zu Flugabweichungen und Landefehlern geführt und stellen daher ein ernst zu nehmendes Risiko dar.</p><p>Der Problematik muss differenziert entgegengetreten werden. Zum einen ist das Kabinenpersonal speziell zu schulen und auf solche Situationen vorzubereiten. Zum anderen können Flugzeuge auch mit speziellen Einrichtungen, um schwierige Passagiere zu isolieren, versehen werden. Kann ein Vorfall trotzdem nicht vermieden werden, sind verfahrensrechtliche und strafrechtliche Grundlagen zum Schutz des Kabinenpersonals und zur Erfassung dieses nicht geregelten Bereichs im Luftraum zu schaffen.</p><p>Die Internationale Transportarbeiter-Föderation (ITF) hat im Juli 2000 die Kampagne Zero Air Rage mit einer Charta zuhanden der Regierungen gestartet, mit der diese eingeladen werden, gesetzgeberisch tätig zu werden. Die ITF hat zudem Richtlinien zur Verhinderung von und für den Umgang mit ausfälligem Passagierverhalten, bei "unruly passengers", entwickelt. Es handelt sich dabei aber lediglich um Empfehlungen, die keine Grundlage bieten, um rechtlich gegen ausfällige Passagiere vorgehen zu können. Nur vier Länder (Grossbritannien, die USA, Kanada und Australien) haben bisher Gesetze zur Schliessung der Schlupflöcher in Kraft gesetzt. Die Schweiz kennt bis heute keine Rechtsgrundlagen, sodass wir einen Passagier für aggressives Verhalten nicht festhalten oder gar bestrafen können, wenn er in einem ausländischen Flugzeug in der Schweiz landet.</p><p>Ein zu erlassendes Gesetz muss sich sicher an der internationalen Entwicklung orientieren. Wichtig ist, dass die schweizerische Zuständigkeit für alle Flugzeuge, die auf unserem Staatsgebiet landen, sei es ein einheimisches oder ein ausländisches Flugzeug, statuiert wird. Weder der Sitz der Fluggesellschaft noch das Herkunftsland kann ein tauglicher Anknüpfungspunkt sein, um wirksamen Schutz vor Übeltätern zu gewährleisten.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis der Motionärin über das zunehmend aggressive Verhalten von Passagieren an Bord von Luftfahrzeugen. Die Ursachen für die Zunahme solchen Verhaltens sind vielfältig. Sie liegen oftmals in einer Kombination von äusseren Faktoren, wie etwa dem beinahe weltweit geltenden Rauchverbot während des Fluges und teilweise in den Abflughallen, was bei starken Rauchern zu Entzugserscheinungen führt, der stärkeren Wirkung von Alkohol während des Fluges, bedingt durch den während des Fluges gesenkten Sauerstoffpartialdruck in der Kabine oder schliesslich der Tatsache, dass das Flugzeug heute zunehmend als gewöhnliches Verkehrsmittel wahrgenommen wird, womit ein in früheren Jahren noch vorhandener Respekt wegfällt; gleichzeitig spielen jedoch auch persönliche Faktoren wie Flugangst, Stress oder Ärger über Verspätungen oder eine als schlecht empfundene Behandlung durch das Personal der Fluggesellschaft eine Rolle. Proportional betrachtet ist der Anteil renitenter Passagiere übrigens in allen drei Klassen etwa gleich hoch, d. h., "unruly passengers" sind prozentual in allen Klassen etwa gleich häufig anzutreffen.</p><p>Das Problem der "unruly passengers" ist inzwischen sowohl auf weltweiter, europäischer als auch nationaler Ebene erkannt und angegangen worden. Während sich internationale Lösungen erst allmählich abzuzeichnen beginnen, haben einige nationale Behörden bereits recht weitgehende Massnahmenpakete beschlossen. In verschiedenen angelsächsischen Staaten wurden - wie in der Begründung zur Motion erwähnt - Gesetzesbestimmungen geschaffen, die eine Bestrafung sämtlicher "unruly passengers" ermöglichen, und zwar gleichgültig, welche Nationalität sie haben und mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sind. Die Schweizer Behörden haben ebenfalls bereits verschiedene Massnahmen eingeführt, um dem Problem wirksam begegnen zu können. Neben einer konsequenten Anwendung der auch in der Schweiz bestehenden repressiven Mittel, auf die nachfolgend noch eingegangen wird, legten sie das Schwergewicht allerdings auf die präventive Seite. So enthält das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt heute ein umfangreiches Kapitel über die "unruly passengers", worin für alle potenziell Betroffenen, also neben dem Personal der Fluggesellschaften insbesondere auch dem Bodenabfertigungspersonal, konkrete Massnahmen und Verhaltensregeln festgelegt sind.</p><p>Das Schwergewicht der erwähnten Massnahmen liegt im rechtzeitigen Erkennen potenziell renitenter Passagiere, damit deren Einstieg in das Flugzeug nach Möglichkeit verhindert werden kann, sowie beim Verhalten an Bord, wenn Probleme mit einem Passagier auftreten. All diese Massnahmen lassen sich nur erfolgreich durchführen, wenn das Personal entsprechend ausgebildet ist. Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt enthält auch dazu konkrete Vorschriften.</p><p>Der Begründung der Motion ist zu entnehmen, dass Ziel und Zweck dieser präventiven Massnahmen von der Motionärin unterstützt werden. Die Motion legt allerdings das Schwergewicht auf die Verschärfung der strafrechtlichen Normen. Insbesondere verlangt sie die Schaffung einer gerichtlichen Zuständigkeit in der Schweiz für sämtliche Passagiere, die während des Fluges ausfällig geworden sind, unabhängig von deren Nationalität oder vom Eintragungsstaat des Flugzeuges. Vor dem Hintergrund dieser Forderung erscheint es zweckmässig, vorerst eine Analyse der bestehenden strafrechtlichen Instrumente vorzunehmen.</p><p>Artikel 11 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) erklärt das schweizerische Recht im gesamten Luftraum über der Schweiz sowie grundsätzlich auch an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge für anwendbar. Ferner gilt nach Artikel 97 LFG das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges ausserhalb der Schweiz verübt werden. Jegliche Zuwiderhandlung (ob Übertretung, Vergehen oder Verbrechen) an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges kann somit nach schweizerischem Recht bestraft werden, das Gleiche gilt für jede widerrechtliche Handlung, die sich an Bord ausländischer Luftfahrzeuge im schweizerischen Luftraum ereignet.</p><p>Laut den Artikeln 5 und 6 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind überdies grundsätzlich auch Verbrechen oder Vergehen, die im Ausland gegen oder von schweizerischen Staatsangehörigen begangen werden, dem schweizerischen Recht unterworfen. Mit Blick auf internationale Abkommen wurde schliesslich die Bestimmung von Artikel 6bis StGB geschaffen, der zufolge dem schweizerischen Recht untersteht, wer im Ausland ein Vergehen oder Verbrechen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Abkommen verpflichtet hat. Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt der "unruly passengers" stehen zweifellos das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Abkommen von Tokio) und das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Übereinkommen von Montreal). Während das Übereinkommen von Montreal eine Gefährdung der Flugsicherheit als Tatbestandselement voraussetzt, kann das Abkommen von Tokio bereits dann greifen, wenn eine Handlung die Disziplin und Ordnung an Bord gefährdet. Im Gegensatz zum Übereinkommen von Montreal schafft das Abkommen von Tokio allerdings grundsätzlich keinen Gerichtsstand in der Schweiz; es erlaubt den Schweizer Behörden allerdings, eine Person im Hinblick auf eine Auslieferung an den Registerstaat des betroffenen Luftfahrzeuges, der grundsätzlich für die strafrechtliche Verfolgung solcher Handlungen zuständig ist, festzuhalten.</p><p>Aufgrund der oben aufgeführten Rechtsinstrumente lässt sich festhalten, dass das schweizerische Recht in jenen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung von "unruly passengers" gewährleistet, die an Bord eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeuges oder im schweizerischen Luftraum verübt worden sind. Ferner können die Schweizer Behörden auch dann eingreifen, wenn ausländische Staatsangehörige an Bord ausländischer Luftfahrzeuge Straftaten von gewisser Schwere verübt haben. In den meisten Fällen von "unruly passengers" können somit die Schweizer Behörden handeln. Anzumerken ist, dass immer auch der Eintragungsstaat für die strafrechtliche Verfolgung zuständig ist und die Flugzeugbesatzung in jedem Fall die Hilfe der Flughafenpolizei bei der Identifizierung eines "unruly passengers" beanspruchen kann. Die Schweizer Behörden erheben jedoch auch bei diesen weniger qualifizierten Tatbeständen die Personalien der betroffenen Personen, um eine strafrechtliche Verfolgung im Eintragungsstaat zu unterstützen. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, das sich aktiv für Lösungen des Problems einsetzt, ist bisher kein Fall bekannt, bei welchem die fehlende Zuständigkeit der Schweizer Behörden zu einer stossenden Verfolgungslücke geführt hätte.</p><p>Die Schweizer Behörden können einzig dann nicht strafrechtlich einschreiten, wenn Handlungen ausländischer Staatsangehöriger an Bord ausländischer Luftfahrzeuge ausserhalb des schweizerischen Luftraums begangen wurden und diese Handlungen zudem als so geringfügig zu qualifizieren sind, dass die internationalen Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung kommen. Solche Handlungen dürften ein längeres Festhalten der betreffenden Passagiere kaum rechtfertigen. Demnach müsste in den Flughäfen eine Art Schnellgerichtsverfahren eingeführt werden, dürfte es doch in der Praxis kaum möglich sein, die betreffenden ausländischen Passagiere, die vom Zwischenfall betroffenen Mitglieder der ausländischen Flugbesatzungen sowie allfällige Zeugen für eine später durchzuführende Gerichtsverhandlung nochmals in die Schweiz aufzubieten. Die Schaffung einer Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für solche Fälle erscheint unter diesen Umständen unverhältnismässig.</p><p>Fazit: Das Problem der "unruly passengers" sollte schwergewichtig auf der Ebene der Prävention angegangen werden. Die konsequente Umsetzung der im Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt festgehaltenen Verfahren trägt einen wesentlichen Teil zur Erreichung dieses Zieles bei. Durch konsequente Ausbildung des Abfertigungspersonals sowie des fliegenden Personals, verbunden mit einer stärkeren Zusammenarbeit und verbesserten Kommunikation zwischen allen beteiligten Stellen, lässt sich dieses Ziel erreichen.</p><p>Aufgrund der heute geltenden schweizerischen Gesetzgebung können sämtliche Handlungen von gewisser Schwere von "unruly passengers" wirksam verfolgt werden. Die Anliegen der Motion sind demnach aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen heute zu weiten Teilen erfüllt. Die ausserhalb der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte liegenden Straftaten sind von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich die Begründung einer schweizerischen Zuständigkeit als unverhältnismässig erweisen würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es erlauben, Passagiere eines Flugzeuges, das in der Schweiz landet, wegen ungebührlichen Verhaltens an Bord festzuhalten und gegebenenfalls den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu überstellen.</p>
  • Unruly Passengers
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aggressionen sowie bedrohendes und gefährliches Verhalten scheinen überall auf der Welt ein wachsendes Problem in allen Unternehmensbereichen zu sein. Der Luftfahrtsbereich bildet da keine Ausnahme. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Mitglieder des Kabinenpersonals Opfer von ausfälligem und aggressivem Passagierverhalten. So hat das ungebührliche Verhalten in Swissair-Flugzeugen von 200 gemeldeten Fällen im Jahr 1996 auf 500 Fälle im Jahr 1999 zugenommen.</p><p>Gewalt und Aggression gegenüber dem Personal ist immer eine ernste Angelegenheit. Wenn solche Vorfälle an Bord eines Flugzeuges geschehen, treten jedoch besonders gravierende Probleme auf. Im eigentlichen Umfeld eines voll besetzten Flugzeuges in der Höhe von 9000 Metern ist es dem Kabinenpersonal nicht möglich, einer bedrohlichen Situation einfach aus dem Weg zu gehen. Zudem besteht auch keine Chance, sofortige Unterstützung ausserhalb zu erhalten. Die nächste Polizeibehörde ist unter Umständen Flugstunden entfernt. Aber auch nach der Landung gibt es meist keine Möglichkeit, die Fälle strafrechtlich verfolgen zu lassen, da in der internationalen Gesetzgebung grössere Schlupflöcher bestehen.</p><p>Diese Vorfälle sind aber nicht nur wegen der Verletzungen oder der Angst, die sie verursachen, ein Problem, vielmehr bilden sie auch eine potenzielle Gefahr für die Luftsicherheit. Solche Vorfälle haben schon zu Flugabweichungen und Landefehlern geführt und stellen daher ein ernst zu nehmendes Risiko dar.</p><p>Der Problematik muss differenziert entgegengetreten werden. Zum einen ist das Kabinenpersonal speziell zu schulen und auf solche Situationen vorzubereiten. Zum anderen können Flugzeuge auch mit speziellen Einrichtungen, um schwierige Passagiere zu isolieren, versehen werden. Kann ein Vorfall trotzdem nicht vermieden werden, sind verfahrensrechtliche und strafrechtliche Grundlagen zum Schutz des Kabinenpersonals und zur Erfassung dieses nicht geregelten Bereichs im Luftraum zu schaffen.</p><p>Die Internationale Transportarbeiter-Föderation (ITF) hat im Juli 2000 die Kampagne Zero Air Rage mit einer Charta zuhanden der Regierungen gestartet, mit der diese eingeladen werden, gesetzgeberisch tätig zu werden. Die ITF hat zudem Richtlinien zur Verhinderung von und für den Umgang mit ausfälligem Passagierverhalten, bei "unruly passengers", entwickelt. Es handelt sich dabei aber lediglich um Empfehlungen, die keine Grundlage bieten, um rechtlich gegen ausfällige Passagiere vorgehen zu können. Nur vier Länder (Grossbritannien, die USA, Kanada und Australien) haben bisher Gesetze zur Schliessung der Schlupflöcher in Kraft gesetzt. Die Schweiz kennt bis heute keine Rechtsgrundlagen, sodass wir einen Passagier für aggressives Verhalten nicht festhalten oder gar bestrafen können, wenn er in einem ausländischen Flugzeug in der Schweiz landet.</p><p>Ein zu erlassendes Gesetz muss sich sicher an der internationalen Entwicklung orientieren. Wichtig ist, dass die schweizerische Zuständigkeit für alle Flugzeuge, die auf unserem Staatsgebiet landen, sei es ein einheimisches oder ein ausländisches Flugzeug, statuiert wird. Weder der Sitz der Fluggesellschaft noch das Herkunftsland kann ein tauglicher Anknüpfungspunkt sein, um wirksamen Schutz vor Übeltätern zu gewährleisten.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis der Motionärin über das zunehmend aggressive Verhalten von Passagieren an Bord von Luftfahrzeugen. Die Ursachen für die Zunahme solchen Verhaltens sind vielfältig. Sie liegen oftmals in einer Kombination von äusseren Faktoren, wie etwa dem beinahe weltweit geltenden Rauchverbot während des Fluges und teilweise in den Abflughallen, was bei starken Rauchern zu Entzugserscheinungen führt, der stärkeren Wirkung von Alkohol während des Fluges, bedingt durch den während des Fluges gesenkten Sauerstoffpartialdruck in der Kabine oder schliesslich der Tatsache, dass das Flugzeug heute zunehmend als gewöhnliches Verkehrsmittel wahrgenommen wird, womit ein in früheren Jahren noch vorhandener Respekt wegfällt; gleichzeitig spielen jedoch auch persönliche Faktoren wie Flugangst, Stress oder Ärger über Verspätungen oder eine als schlecht empfundene Behandlung durch das Personal der Fluggesellschaft eine Rolle. Proportional betrachtet ist der Anteil renitenter Passagiere übrigens in allen drei Klassen etwa gleich hoch, d. h., "unruly passengers" sind prozentual in allen Klassen etwa gleich häufig anzutreffen.</p><p>Das Problem der "unruly passengers" ist inzwischen sowohl auf weltweiter, europäischer als auch nationaler Ebene erkannt und angegangen worden. Während sich internationale Lösungen erst allmählich abzuzeichnen beginnen, haben einige nationale Behörden bereits recht weitgehende Massnahmenpakete beschlossen. In verschiedenen angelsächsischen Staaten wurden - wie in der Begründung zur Motion erwähnt - Gesetzesbestimmungen geschaffen, die eine Bestrafung sämtlicher "unruly passengers" ermöglichen, und zwar gleichgültig, welche Nationalität sie haben und mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sind. Die Schweizer Behörden haben ebenfalls bereits verschiedene Massnahmen eingeführt, um dem Problem wirksam begegnen zu können. Neben einer konsequenten Anwendung der auch in der Schweiz bestehenden repressiven Mittel, auf die nachfolgend noch eingegangen wird, legten sie das Schwergewicht allerdings auf die präventive Seite. So enthält das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt heute ein umfangreiches Kapitel über die "unruly passengers", worin für alle potenziell Betroffenen, also neben dem Personal der Fluggesellschaften insbesondere auch dem Bodenabfertigungspersonal, konkrete Massnahmen und Verhaltensregeln festgelegt sind.</p><p>Das Schwergewicht der erwähnten Massnahmen liegt im rechtzeitigen Erkennen potenziell renitenter Passagiere, damit deren Einstieg in das Flugzeug nach Möglichkeit verhindert werden kann, sowie beim Verhalten an Bord, wenn Probleme mit einem Passagier auftreten. All diese Massnahmen lassen sich nur erfolgreich durchführen, wenn das Personal entsprechend ausgebildet ist. Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt enthält auch dazu konkrete Vorschriften.</p><p>Der Begründung der Motion ist zu entnehmen, dass Ziel und Zweck dieser präventiven Massnahmen von der Motionärin unterstützt werden. Die Motion legt allerdings das Schwergewicht auf die Verschärfung der strafrechtlichen Normen. Insbesondere verlangt sie die Schaffung einer gerichtlichen Zuständigkeit in der Schweiz für sämtliche Passagiere, die während des Fluges ausfällig geworden sind, unabhängig von deren Nationalität oder vom Eintragungsstaat des Flugzeuges. Vor dem Hintergrund dieser Forderung erscheint es zweckmässig, vorerst eine Analyse der bestehenden strafrechtlichen Instrumente vorzunehmen.</p><p>Artikel 11 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) erklärt das schweizerische Recht im gesamten Luftraum über der Schweiz sowie grundsätzlich auch an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge für anwendbar. Ferner gilt nach Artikel 97 LFG das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges ausserhalb der Schweiz verübt werden. Jegliche Zuwiderhandlung (ob Übertretung, Vergehen oder Verbrechen) an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges kann somit nach schweizerischem Recht bestraft werden, das Gleiche gilt für jede widerrechtliche Handlung, die sich an Bord ausländischer Luftfahrzeuge im schweizerischen Luftraum ereignet.</p><p>Laut den Artikeln 5 und 6 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind überdies grundsätzlich auch Verbrechen oder Vergehen, die im Ausland gegen oder von schweizerischen Staatsangehörigen begangen werden, dem schweizerischen Recht unterworfen. Mit Blick auf internationale Abkommen wurde schliesslich die Bestimmung von Artikel 6bis StGB geschaffen, der zufolge dem schweizerischen Recht untersteht, wer im Ausland ein Vergehen oder Verbrechen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Abkommen verpflichtet hat. Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt der "unruly passengers" stehen zweifellos das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Abkommen von Tokio) und das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Übereinkommen von Montreal). Während das Übereinkommen von Montreal eine Gefährdung der Flugsicherheit als Tatbestandselement voraussetzt, kann das Abkommen von Tokio bereits dann greifen, wenn eine Handlung die Disziplin und Ordnung an Bord gefährdet. Im Gegensatz zum Übereinkommen von Montreal schafft das Abkommen von Tokio allerdings grundsätzlich keinen Gerichtsstand in der Schweiz; es erlaubt den Schweizer Behörden allerdings, eine Person im Hinblick auf eine Auslieferung an den Registerstaat des betroffenen Luftfahrzeuges, der grundsätzlich für die strafrechtliche Verfolgung solcher Handlungen zuständig ist, festzuhalten.</p><p>Aufgrund der oben aufgeführten Rechtsinstrumente lässt sich festhalten, dass das schweizerische Recht in jenen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung von "unruly passengers" gewährleistet, die an Bord eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeuges oder im schweizerischen Luftraum verübt worden sind. Ferner können die Schweizer Behörden auch dann eingreifen, wenn ausländische Staatsangehörige an Bord ausländischer Luftfahrzeuge Straftaten von gewisser Schwere verübt haben. In den meisten Fällen von "unruly passengers" können somit die Schweizer Behörden handeln. Anzumerken ist, dass immer auch der Eintragungsstaat für die strafrechtliche Verfolgung zuständig ist und die Flugzeugbesatzung in jedem Fall die Hilfe der Flughafenpolizei bei der Identifizierung eines "unruly passengers" beanspruchen kann. Die Schweizer Behörden erheben jedoch auch bei diesen weniger qualifizierten Tatbeständen die Personalien der betroffenen Personen, um eine strafrechtliche Verfolgung im Eintragungsstaat zu unterstützen. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, das sich aktiv für Lösungen des Problems einsetzt, ist bisher kein Fall bekannt, bei welchem die fehlende Zuständigkeit der Schweizer Behörden zu einer stossenden Verfolgungslücke geführt hätte.</p><p>Die Schweizer Behörden können einzig dann nicht strafrechtlich einschreiten, wenn Handlungen ausländischer Staatsangehöriger an Bord ausländischer Luftfahrzeuge ausserhalb des schweizerischen Luftraums begangen wurden und diese Handlungen zudem als so geringfügig zu qualifizieren sind, dass die internationalen Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung kommen. Solche Handlungen dürften ein längeres Festhalten der betreffenden Passagiere kaum rechtfertigen. Demnach müsste in den Flughäfen eine Art Schnellgerichtsverfahren eingeführt werden, dürfte es doch in der Praxis kaum möglich sein, die betreffenden ausländischen Passagiere, die vom Zwischenfall betroffenen Mitglieder der ausländischen Flugbesatzungen sowie allfällige Zeugen für eine später durchzuführende Gerichtsverhandlung nochmals in die Schweiz aufzubieten. Die Schaffung einer Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für solche Fälle erscheint unter diesen Umständen unverhältnismässig.</p><p>Fazit: Das Problem der "unruly passengers" sollte schwergewichtig auf der Ebene der Prävention angegangen werden. Die konsequente Umsetzung der im Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt festgehaltenen Verfahren trägt einen wesentlichen Teil zur Erreichung dieses Zieles bei. Durch konsequente Ausbildung des Abfertigungspersonals sowie des fliegenden Personals, verbunden mit einer stärkeren Zusammenarbeit und verbesserten Kommunikation zwischen allen beteiligten Stellen, lässt sich dieses Ziel erreichen.</p><p>Aufgrund der heute geltenden schweizerischen Gesetzgebung können sämtliche Handlungen von gewisser Schwere von "unruly passengers" wirksam verfolgt werden. Die Anliegen der Motion sind demnach aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen heute zu weiten Teilen erfüllt. Die ausserhalb der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte liegenden Straftaten sind von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich die Begründung einer schweizerischen Zuständigkeit als unverhältnismässig erweisen würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es erlauben, Passagiere eines Flugzeuges, das in der Schweiz landet, wegen ungebührlichen Verhaltens an Bord festzuhalten und gegebenenfalls den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu überstellen.</p>
    • Unruly Passengers

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