AHV-Bezüger. Anpassung der Kinderrente
- ShortId
-
00.3458
- Id
-
20003458
- Updated
-
25.06.2025 01:47
- Language
-
de
- Title
-
AHV-Bezüger. Anpassung der Kinderrente
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Rente;Familienzulage;Kind;Familienpolitik;Gleichbehandlung;AHV-Rente
- 1
-
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L04K01040108, Familienzulage
- L04K01030304, Familienpolitik
- L05K0107010205, Kind
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Veränderung der Lebensformen führt bekanntlich zu einer wachsenden Zahl von Personen im AHV-Alter mit minderjährigen oder heranwachsenden Kindern in Ausbildung. Diese Eltern werden wesentlich besser gestellt als Eltern im Erwerbsalter. Dadurch entsteht eine mehrfache Diskriminierung: Familien im Erwerbsalter erhalten durchschnittlich 183 Franken Kinderzulagen pro Monat und Kind (kantonale Lösungen), AHV-Bezüger hingegen eine Kinderrente von durchschnittlich 644 Franken pro Monat und Kind (eidgenössische Lösung).</p><p>2. AHV-Bezüger mit tiefem Einkommen erhalten durchschnittlich 415 Franken, solche mit höherem Einkommen hingegen 721 Franken. Die automatische Indexierung führte ferner dazu, dass innert neun Jahren der durchschnittliche Betrag um 111 Franken pro Kind und Monat gestiegen ist.</p><p>3. Gegenwärtig werden somit jährlich mindestens 60 Millionen Franken AHV-Gelder in Form von Kinderrenten an Senioren und 8 Millionen Franken an Seniorinnen ausbezahlt. Sind beide Eltern AHV-Bezüger, was jedoch die Ausnahme bleiben wird, verdoppelt sich der Betrag. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherung ist mit einem weiteren Anstieg der Kinderrentenbezüger bis 2009 zu rechnen.</p><p>4. Hätte das Eidgenössische Departement des Innern die geforderte Gesamtkonzeption der sozialen Sicherheit der Zukunft vorgelegt, wären solche Disparitäten aufgedeckt worden. Eine Gesamtkonzeption könnte dann beispielsweise endlich dazu führen, dass Familien - losgelöst vom Alter der Eltern, aber abhängig von ihrer Einkommens- bzw. Vermögenslage - angemessen unterstützt würden.</p><p>5. Ziel sollte sein, dass einerseits die Kinderrente der AHV-Bezüger mindestens einkommensunabhängig ist und andererseits alle Eltern in Bezug auf Kinderzulagen und Existenzsicherung - losgelöst vom Alter der Eltern - mindestens mittelfristig gleichgestellt werden.</p>
- <p>1999 bezogen rund 1,5 Millionen Personen eine AHV-Altersrente. An diesen Personenkreis wurden 11 500 Kinderrenten (rund 60 Millionen Franken) ausgerichtet. Bis 2008 ist mit einem leichten Anstieg dieser Kinderrenten zu rechnen. In der Folge darf bis ungefähr 2025 ein Rückgang erwartet werden. </p><p>Für den Anspruch auf eine AHV-Rente sind Einkommen und Vermögen nicht massgebend. Die Renten werden aber, dem Versicherungsprinzip entsprechend, aufgrund des von den Berechtigten vor dem Rentenbezug erzielten Einkommens berechnet, auf welchen sie AHV-Beiträge bezahlt haben. Aber auch andere bedeutende, auf dem Solidaritätsprinzip zwischen den Versicherten fussende Faktoren werden in Betracht gezogen. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften beispielsweise stellen ein fiktives Einkommen dar, das die Rentenhöhe beeinflusst, insbesondere bei geringen Erwerbseinkommen. Im Übrigen sind Höchst- und Mindestbetrag der Renten festgesetzt. Dieselben Regeln gelten für die Kinderrente, die proportional zur Rente des Vaters oder der Mutter ausgerichtet wird. Aus Solidaritätsgründen ist die Ersatzquote der gesamten AHV-Leistungen wesentlich höher für Bezüger mit vormals geringen Erwerbseinkommen als für solche mit hohen Einkommen. In der AHV sind die ausbezahlten Leistungen und die tatsächlichen Einkommen der Rentner bereits heute nur bedingt voneinander abhängig. Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Unabhängigkeit ausreichend für eine Leistung, die auch mit Beiträgen der Berechtigten finanziert wird, was bei den Familienzulagen meist nicht der Fall ist. Andererseits dient der Grundbetrag der Altersrente - notfalls aufgestockt durch Ergänzungsleistungen - ausschliesslich den Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person. Wenn diese Kinder hat, ist es deshalb gerechtfertigt, die Grundrente durch einen Betrag zu ergänzen, der für den Unterhalt der Kinder bestimmt ist. Der Bundesrat ist dennoch bereit, zu prüfen, ob beispielsweise ein Einheitsbetrag für Kinderrenten zweckmässig ist. Diese Untersuchung soll indes alle von den Sozialversicherungen des Bundes ausgerichteten Leistungen für Kinder mit einschliessen, damit die erforderliche Koordination gewährleistet ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Kinderrente zu überprüfen.</p>
- AHV-Bezüger. Anpassung der Kinderrente
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Veränderung der Lebensformen führt bekanntlich zu einer wachsenden Zahl von Personen im AHV-Alter mit minderjährigen oder heranwachsenden Kindern in Ausbildung. Diese Eltern werden wesentlich besser gestellt als Eltern im Erwerbsalter. Dadurch entsteht eine mehrfache Diskriminierung: Familien im Erwerbsalter erhalten durchschnittlich 183 Franken Kinderzulagen pro Monat und Kind (kantonale Lösungen), AHV-Bezüger hingegen eine Kinderrente von durchschnittlich 644 Franken pro Monat und Kind (eidgenössische Lösung).</p><p>2. AHV-Bezüger mit tiefem Einkommen erhalten durchschnittlich 415 Franken, solche mit höherem Einkommen hingegen 721 Franken. Die automatische Indexierung führte ferner dazu, dass innert neun Jahren der durchschnittliche Betrag um 111 Franken pro Kind und Monat gestiegen ist.</p><p>3. Gegenwärtig werden somit jährlich mindestens 60 Millionen Franken AHV-Gelder in Form von Kinderrenten an Senioren und 8 Millionen Franken an Seniorinnen ausbezahlt. Sind beide Eltern AHV-Bezüger, was jedoch die Ausnahme bleiben wird, verdoppelt sich der Betrag. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherung ist mit einem weiteren Anstieg der Kinderrentenbezüger bis 2009 zu rechnen.</p><p>4. Hätte das Eidgenössische Departement des Innern die geforderte Gesamtkonzeption der sozialen Sicherheit der Zukunft vorgelegt, wären solche Disparitäten aufgedeckt worden. Eine Gesamtkonzeption könnte dann beispielsweise endlich dazu führen, dass Familien - losgelöst vom Alter der Eltern, aber abhängig von ihrer Einkommens- bzw. Vermögenslage - angemessen unterstützt würden.</p><p>5. Ziel sollte sein, dass einerseits die Kinderrente der AHV-Bezüger mindestens einkommensunabhängig ist und andererseits alle Eltern in Bezug auf Kinderzulagen und Existenzsicherung - losgelöst vom Alter der Eltern - mindestens mittelfristig gleichgestellt werden.</p>
- <p>1999 bezogen rund 1,5 Millionen Personen eine AHV-Altersrente. An diesen Personenkreis wurden 11 500 Kinderrenten (rund 60 Millionen Franken) ausgerichtet. Bis 2008 ist mit einem leichten Anstieg dieser Kinderrenten zu rechnen. In der Folge darf bis ungefähr 2025 ein Rückgang erwartet werden. </p><p>Für den Anspruch auf eine AHV-Rente sind Einkommen und Vermögen nicht massgebend. Die Renten werden aber, dem Versicherungsprinzip entsprechend, aufgrund des von den Berechtigten vor dem Rentenbezug erzielten Einkommens berechnet, auf welchen sie AHV-Beiträge bezahlt haben. Aber auch andere bedeutende, auf dem Solidaritätsprinzip zwischen den Versicherten fussende Faktoren werden in Betracht gezogen. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften beispielsweise stellen ein fiktives Einkommen dar, das die Rentenhöhe beeinflusst, insbesondere bei geringen Erwerbseinkommen. Im Übrigen sind Höchst- und Mindestbetrag der Renten festgesetzt. Dieselben Regeln gelten für die Kinderrente, die proportional zur Rente des Vaters oder der Mutter ausgerichtet wird. Aus Solidaritätsgründen ist die Ersatzquote der gesamten AHV-Leistungen wesentlich höher für Bezüger mit vormals geringen Erwerbseinkommen als für solche mit hohen Einkommen. In der AHV sind die ausbezahlten Leistungen und die tatsächlichen Einkommen der Rentner bereits heute nur bedingt voneinander abhängig. Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Unabhängigkeit ausreichend für eine Leistung, die auch mit Beiträgen der Berechtigten finanziert wird, was bei den Familienzulagen meist nicht der Fall ist. Andererseits dient der Grundbetrag der Altersrente - notfalls aufgestockt durch Ergänzungsleistungen - ausschliesslich den Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person. Wenn diese Kinder hat, ist es deshalb gerechtfertigt, die Grundrente durch einen Betrag zu ergänzen, der für den Unterhalt der Kinder bestimmt ist. Der Bundesrat ist dennoch bereit, zu prüfen, ob beispielsweise ein Einheitsbetrag für Kinderrenten zweckmässig ist. Diese Untersuchung soll indes alle von den Sozialversicherungen des Bundes ausgerichteten Leistungen für Kinder mit einschliessen, damit die erforderliche Koordination gewährleistet ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Kinderrente zu überprüfen.</p>
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