Heroinabgabe. Keine Pflichtleistung der Krankenversicherungen

ShortId
00.3459
Id
20003459
Updated
14.11.2025 08:12
Language
de
Title
Heroinabgabe. Keine Pflichtleistung der Krankenversicherungen
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Krankenversicherung;kontrollierte Drogenabgabe
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L06K010505040201, kontrollierte Drogenabgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Juli 2000 wurde beschlossen, den Leistungskatalog auf Beginn des Jahres 2001 wiederum auszuweiten. Neu soll - nebst anderen auf die Krankenkassen übertragenen Leistungen - die kontrollierte Heroinabgabe durch die Krankenkassen übernommen werden. Den Krankenkassen würden damit zusätzliche Leistungen im Umfang von rund 15 Millionen Franken aufgezwungen. Die Tendenz zu höheren Prämien kann einmal mehr nicht gestoppt werden.</p><p>Den Beschluss, den Leistungskatalog um die heroingestützte Behandlung zu erweitern, hat nicht nur das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer mit Befremden zur Kenntnis genommen, auch viele Versicherer können diesen Entscheid nicht nachvollziehen.</p><p>Der vorliegende Vorstoss richtet sich nicht gegen die Heroinprogramme, sondern wehrt sich lediglich dagegen, dass den Versicherern weitere neue Leistungen aufgezwungen werden und der Anstieg der Prämien damit weiter gefördert wird.</p><p>Heroinprogramme sind in ihrer Gesamtheit keine Aufgabe der Krankenversicherungen, sondern gehören zu den gesellschaftspolitischen Aufgaben des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und Privater. Selbstverständlich wird die Allgemeinheit so oder so zur Kasse gebeten: entweder über die Krankenkassenprämien oder über die Steuern. Allerdings wäre in diesem Zusammenhang ein angemessener Beitrag der Heroinbezüger an die Kosten durchaus auch zu diskutieren. Heroin - und das ist Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen - müsste von der interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel zuerst als Medikament registriert werden. Für viele Bürgerinnen und Bürger wäre ein solcher Entscheid wohl nur schwer verständlich, denn was bis anhin als äusserst gefährlich und gesundheitsschädigend galt, kann nicht ohne weiteres - auch wenn es nur unter ärztlicher Kontrolle abgegeben wird - als Medikament bezeichnet werden.</p><p>Diese Bestrebungen gilt es zu verhindern. Die kontrollierte Heroinabgabe soll damit nicht gefährdet und auch künftig im gleichen Rahmen wie bis anhin§ weitergeführt werden.</p>
  • <p>Substitutionsbehandlungen mit Heroin müssen auch nach Ansicht des Bundesrates in einem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Sie gehören zum therapeutischen Teil der auf den vier Säulen - Prävention, Therapie, Schadensverminderung und Repression - beruhenden schweizerischen Drogenpolitik. Sie stellen eine spezifische, restriktiv gehandhabte therapeutische Massnahme dar, eine Ultima Ratio, falls andere therapeutische Möglichkeiten wie z. B. eine Entzugs- oder eine Entwöhnungsbehandlung oder eine Substitutionstherapie mit anderen Substanzen als Heroin versagen. Dies wird insbesondere durch den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1998 über die ärztliche Verschreibung von Heroin, der in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 gutgeheissen wurde, und durch die ihn ergänzende Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin sichergestellt. In diesem sehr eng umschriebenen Rahmen ist durch die Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 10. Juli 2000 eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung vorgesehen. Sie bezieht sich ausschliesslich auf die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der heroingestützten Substitutionstherapie. Nicht abgegolten werden durch die Krankenversicherung die Beratung in der Alltagsbewältigung, die soziale Hilfe, Wohnungs- und Arbeitsvermittlung, Betreuung und Begleitung. Für diese sozialen Leistungen kommen vor allem die Kantone und Gemeinden auf. Diese Aufteilung der finanziellen Verantwortung ist bereits in der bundesrätlichen Botschaft vom 18. Februar 1998 zu dem erwähnten Bundesbeschluss als Zielvorgabe enthalten. Sie wurde auch anlässlich der parlamentarischen Beratung über den Bundesbeschluss grundsätzlich anerkannt. Die Drogensucht ist nämlich eine Krankheit, die der medizinischen Behandlung bedarf. Dies wurde auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt bestätigt. </p><p>Im Verlauf von nunmehr gut sechs Jahren konnten mit der heroingestützten Substitutionstherapie positive Erfahrungen gesammelt werden. Hierzu gehören insbesondere die anderweitig nicht erreichte Einbindung der Drogenabhängigen in ein strukturiertes Therapieprogramm, die deutliche Verbesserung des psychischen und körperlichen Gesundheitszustandes, die Verminderung des Risikos bei den übertragbaren Infektionskrankheiten sowie über den rein gesundheitlichen Bereich hinaus die Verbesserung der sozialen Situation und eine deutliche Verminderung der Delinquenz. Dank dieser Ergebnisse konnte der Übergang von der Versuchsphase in die Phase der regulären Behandlung eingeleitet werden. Damit ist auch die Finanzierung der Substitutionstherapie auf eine ordentliche Grundlage zu stellen. Für den medizinischen Teil der Leistung ist grundsätzlich die Krankenversicherung zuständig. Es gibt keinen stichhaltigen materiellen Grund, hier anders vorzugehen als bei der seit 1989 als Pflichtleistung anerkannten Substitutionsbehandlung mit Methadon. Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen (ELK) hat denn auch zuhanden des EDI überprüft, ob die heroingestützte Behandlung die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Pflichtleistung - nämlich Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit - erfüllt. Sie ist zum Schluss gelangt, dass dies mit Bezug auf ein klar umrissenes Patientensegment der Fall ist, nämlich bei schwer drogenabhängigen Erwachsenen mit einer chronifizierten Heroinabhängigkeit, gescheiterten anderweitigen Therapieversuchen und deutlichen gesundheitlichen und sozialen Schäden. Die Therapie muss in anerkannten spezialisierten Institutionen nach einem genau umschriebenen, strukturierten Programm durchgeführt werden. Diesen Schlussfolgerungen haben sich die Vertreter der Krankenversicherer in der ELK oppositionslos angeschlossen. </p><p>Von der Vergütung der medizinischen Leistungen in der Substitutionsbehandlung ist die Übernahme der Substanz (Heroin) zu unterscheiden. Was das Heroin betrifft, ist bis heute noch kein Entscheid gefällt worden, ob die Substanz als Pflichtleistung der Krankenversicherung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Registrierung bei der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel ist hängig. Erst nach der Registrierung wird die Aufnahme als Medikament in die Spezialitätenliste der Krankenversicherung beantragt werden können.</p><p>Der Motionär macht geltend, die Aufnahme der heroingestützten Substitutionsbehandlung in die Leistungspflicht der Krankenversicherung führe zu einem nicht vertretbaren Kosten- und Prämienschub. Die geschätzten jährlichen Kosten für die medizinischen Leistungen dürften bei maximal 13,5 Millionen Franken liegen. Der von den Kassen heute bereits getragene Anteil an den Behandlungskosten beträgt ungefähr 5 Millionen Franken. Dies betrifft die Kosten für die somatische und die psychiatrische und zum Teil auch für die psychotherapeutische Behandlung der suchtkranken Personen. Die Kostenzunahme würde demnach ungefähr 8,5 Millionen Franken betragen. Umgerechnet auf die Prämie ergäbe dies etwa 1,5 Promille. Diese Auswirkung wird man auch in der heute zugegebenermassen angespannten Situation der Kosten- und Prämienentwicklung nicht als überzogen qualifizieren können, zumal diesen Kosten ein erheblicher gesundheitlicher und sozialpolitischer Nutzen gegenübersteht. Um die finanzielle Belastung der Krankenversicherung einzugrenzen, umschreibt die Verordnung präzise, was unter den medizinischen Leistungen im Rahmen der Substitutionstherapie zu verstehen ist. Sie bestimmt ausserdem, dass diese Leistungen durch eine Pauschale abzugelten sind. Damit werden kostentreibende Einzelabrechnungen vermieden. Bereits heute wird ein Teil der Kosten der heroingestützten Behandlung durch die Patienten und Patientinnen bezahlt. Es ist vorgesehen, dass diese Selbstbeteiligung auch zukünftig bestehen bleibt.</p><p>Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Vergütungspflicht der Krankenversicherung für die medizinischen Leistungen bei der heroingestützten Substitutionsbehandlung systemgerecht und mit Bezug auf das Verhältnis von Kosten und Nutzen angemessen und vertretbar ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die per 2001 geplante Ausweitung des Leistungskataloges der obligatorischen Krankenversicherung zu ändern und die Kostenübernahme der heroingestützten Behandlung von Drogenabhängigen durch die obligatorische Krankenversicherung rückgängig zu machen.</p>
  • Heroinabgabe. Keine Pflichtleistung der Krankenversicherungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Juli 2000 wurde beschlossen, den Leistungskatalog auf Beginn des Jahres 2001 wiederum auszuweiten. Neu soll - nebst anderen auf die Krankenkassen übertragenen Leistungen - die kontrollierte Heroinabgabe durch die Krankenkassen übernommen werden. Den Krankenkassen würden damit zusätzliche Leistungen im Umfang von rund 15 Millionen Franken aufgezwungen. Die Tendenz zu höheren Prämien kann einmal mehr nicht gestoppt werden.</p><p>Den Beschluss, den Leistungskatalog um die heroingestützte Behandlung zu erweitern, hat nicht nur das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer mit Befremden zur Kenntnis genommen, auch viele Versicherer können diesen Entscheid nicht nachvollziehen.</p><p>Der vorliegende Vorstoss richtet sich nicht gegen die Heroinprogramme, sondern wehrt sich lediglich dagegen, dass den Versicherern weitere neue Leistungen aufgezwungen werden und der Anstieg der Prämien damit weiter gefördert wird.</p><p>Heroinprogramme sind in ihrer Gesamtheit keine Aufgabe der Krankenversicherungen, sondern gehören zu den gesellschaftspolitischen Aufgaben des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und Privater. Selbstverständlich wird die Allgemeinheit so oder so zur Kasse gebeten: entweder über die Krankenkassenprämien oder über die Steuern. Allerdings wäre in diesem Zusammenhang ein angemessener Beitrag der Heroinbezüger an die Kosten durchaus auch zu diskutieren. Heroin - und das ist Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen - müsste von der interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel zuerst als Medikament registriert werden. Für viele Bürgerinnen und Bürger wäre ein solcher Entscheid wohl nur schwer verständlich, denn was bis anhin als äusserst gefährlich und gesundheitsschädigend galt, kann nicht ohne weiteres - auch wenn es nur unter ärztlicher Kontrolle abgegeben wird - als Medikament bezeichnet werden.</p><p>Diese Bestrebungen gilt es zu verhindern. Die kontrollierte Heroinabgabe soll damit nicht gefährdet und auch künftig im gleichen Rahmen wie bis anhin§ weitergeführt werden.</p>
    • <p>Substitutionsbehandlungen mit Heroin müssen auch nach Ansicht des Bundesrates in einem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Sie gehören zum therapeutischen Teil der auf den vier Säulen - Prävention, Therapie, Schadensverminderung und Repression - beruhenden schweizerischen Drogenpolitik. Sie stellen eine spezifische, restriktiv gehandhabte therapeutische Massnahme dar, eine Ultima Ratio, falls andere therapeutische Möglichkeiten wie z. B. eine Entzugs- oder eine Entwöhnungsbehandlung oder eine Substitutionstherapie mit anderen Substanzen als Heroin versagen. Dies wird insbesondere durch den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1998 über die ärztliche Verschreibung von Heroin, der in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 gutgeheissen wurde, und durch die ihn ergänzende Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin sichergestellt. In diesem sehr eng umschriebenen Rahmen ist durch die Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 10. Juli 2000 eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung vorgesehen. Sie bezieht sich ausschliesslich auf die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der heroingestützten Substitutionstherapie. Nicht abgegolten werden durch die Krankenversicherung die Beratung in der Alltagsbewältigung, die soziale Hilfe, Wohnungs- und Arbeitsvermittlung, Betreuung und Begleitung. Für diese sozialen Leistungen kommen vor allem die Kantone und Gemeinden auf. Diese Aufteilung der finanziellen Verantwortung ist bereits in der bundesrätlichen Botschaft vom 18. Februar 1998 zu dem erwähnten Bundesbeschluss als Zielvorgabe enthalten. Sie wurde auch anlässlich der parlamentarischen Beratung über den Bundesbeschluss grundsätzlich anerkannt. Die Drogensucht ist nämlich eine Krankheit, die der medizinischen Behandlung bedarf. Dies wurde auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt bestätigt. </p><p>Im Verlauf von nunmehr gut sechs Jahren konnten mit der heroingestützten Substitutionstherapie positive Erfahrungen gesammelt werden. Hierzu gehören insbesondere die anderweitig nicht erreichte Einbindung der Drogenabhängigen in ein strukturiertes Therapieprogramm, die deutliche Verbesserung des psychischen und körperlichen Gesundheitszustandes, die Verminderung des Risikos bei den übertragbaren Infektionskrankheiten sowie über den rein gesundheitlichen Bereich hinaus die Verbesserung der sozialen Situation und eine deutliche Verminderung der Delinquenz. Dank dieser Ergebnisse konnte der Übergang von der Versuchsphase in die Phase der regulären Behandlung eingeleitet werden. Damit ist auch die Finanzierung der Substitutionstherapie auf eine ordentliche Grundlage zu stellen. Für den medizinischen Teil der Leistung ist grundsätzlich die Krankenversicherung zuständig. Es gibt keinen stichhaltigen materiellen Grund, hier anders vorzugehen als bei der seit 1989 als Pflichtleistung anerkannten Substitutionsbehandlung mit Methadon. Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen (ELK) hat denn auch zuhanden des EDI überprüft, ob die heroingestützte Behandlung die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Pflichtleistung - nämlich Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit - erfüllt. Sie ist zum Schluss gelangt, dass dies mit Bezug auf ein klar umrissenes Patientensegment der Fall ist, nämlich bei schwer drogenabhängigen Erwachsenen mit einer chronifizierten Heroinabhängigkeit, gescheiterten anderweitigen Therapieversuchen und deutlichen gesundheitlichen und sozialen Schäden. Die Therapie muss in anerkannten spezialisierten Institutionen nach einem genau umschriebenen, strukturierten Programm durchgeführt werden. Diesen Schlussfolgerungen haben sich die Vertreter der Krankenversicherer in der ELK oppositionslos angeschlossen. </p><p>Von der Vergütung der medizinischen Leistungen in der Substitutionsbehandlung ist die Übernahme der Substanz (Heroin) zu unterscheiden. Was das Heroin betrifft, ist bis heute noch kein Entscheid gefällt worden, ob die Substanz als Pflichtleistung der Krankenversicherung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Registrierung bei der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel ist hängig. Erst nach der Registrierung wird die Aufnahme als Medikament in die Spezialitätenliste der Krankenversicherung beantragt werden können.</p><p>Der Motionär macht geltend, die Aufnahme der heroingestützten Substitutionsbehandlung in die Leistungspflicht der Krankenversicherung führe zu einem nicht vertretbaren Kosten- und Prämienschub. Die geschätzten jährlichen Kosten für die medizinischen Leistungen dürften bei maximal 13,5 Millionen Franken liegen. Der von den Kassen heute bereits getragene Anteil an den Behandlungskosten beträgt ungefähr 5 Millionen Franken. Dies betrifft die Kosten für die somatische und die psychiatrische und zum Teil auch für die psychotherapeutische Behandlung der suchtkranken Personen. Die Kostenzunahme würde demnach ungefähr 8,5 Millionen Franken betragen. Umgerechnet auf die Prämie ergäbe dies etwa 1,5 Promille. Diese Auswirkung wird man auch in der heute zugegebenermassen angespannten Situation der Kosten- und Prämienentwicklung nicht als überzogen qualifizieren können, zumal diesen Kosten ein erheblicher gesundheitlicher und sozialpolitischer Nutzen gegenübersteht. Um die finanzielle Belastung der Krankenversicherung einzugrenzen, umschreibt die Verordnung präzise, was unter den medizinischen Leistungen im Rahmen der Substitutionstherapie zu verstehen ist. Sie bestimmt ausserdem, dass diese Leistungen durch eine Pauschale abzugelten sind. Damit werden kostentreibende Einzelabrechnungen vermieden. Bereits heute wird ein Teil der Kosten der heroingestützten Behandlung durch die Patienten und Patientinnen bezahlt. Es ist vorgesehen, dass diese Selbstbeteiligung auch zukünftig bestehen bleibt.</p><p>Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Vergütungspflicht der Krankenversicherung für die medizinischen Leistungen bei der heroingestützten Substitutionsbehandlung systemgerecht und mit Bezug auf das Verhältnis von Kosten und Nutzen angemessen und vertretbar ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die per 2001 geplante Ausweitung des Leistungskataloges der obligatorischen Krankenversicherung zu ändern und die Kostenübernahme der heroingestützten Behandlung von Drogenabhängigen durch die obligatorische Krankenversicherung rückgängig zu machen.</p>
    • Heroinabgabe. Keine Pflichtleistung der Krankenversicherungen

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