Freiheit und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen

ShortId
00.3460
Id
20003460
Updated
10.04.2024 12:15
Language
de
Title
Freiheit und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen
AdditionalIndexing
Fernsehen;privates Massenmedium;Radio;Privatisierung;freier Wettbewerb;Marktwirtschaft;service public;SRG
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L04K05070115, Privatisierung
  • L05K1202050103, Radio
  • L05K1202050101, Fernsehen
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L05K0703010401, freier Wettbewerb
  • L05K0704060106, Marktwirtschaft
  • L04K08060111, service public
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die oben erwähnten Änderungen sind notwendig, um der in Artikel 17 der Bundesverfassung stipulierten Medienfreiheit Geltung zu verschaffen und um die elektronischen Medien den gedruckten Medien gleichzustellen. Die Medienfreiheit umfasst nämlich nicht bloss die Pressefreiheit, sondern - gerade in der heutigen Zeit - auch die Freiheit und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen.</p><p>Es ist mit einer modernen Demokratie und Marktwirtschaft nicht vereinbar, dass dem Staat im Medienbereich eine derart starke Stellung zukommt, wie dies heute in der Schweiz der Fall ist. Die "Quasi-Monopolstellung" der SRG, die von den mittels Staatsgewalt erhobenen Programmgebühren profitieren kann (und sich daher im Markt wirtschaftlich nicht behaupten muss), ist ein massiver Eingriff in die von unserem Staat angestrebte schweizerische Wirtschaftsordnung. Es handelt sich um einen der schwerwiegendsten ordnungspolitischen "Sündenfälle" des schweizerischen Wirtschaftssystems, das ansonsten auf dem Wettbewerb des freien Marktes und auf dem Privateigentum beruht.</p><p>Mag in den Jahrzehnten nach der Gründung des Schweizer Radios (1922) und Fernsehens (1953) die Vorzugsstellung der SRG aus staatspolitischen, technischen und militärischen Gründen noch teilweise berechtigt gewesen sein, sind heute entsprechende Rücksichtnahmen antiquiert, unzweckmässig und wirtschaftspolitisch falsch. Trotz der in den letzten Jahren erfolgten Öffnung des elektronischen Mediensystems verfügt die SRG in der Schweiz noch immer über öffentlich-rechtliche Aufgaben und profitiert zudem massgeblich von den Zwangsabgaben. Dank dem technischen Fortschritt von Satelliten und Kabelnetzen fällt jedoch die Frequenzknappheit als Rechtfertigung für staatliche Regulierungen (Konzessionserteilungen je nach Programmgestaltung) weg. Die Vervielfachung der Übertragungskapazitäten führte bereits zu einem erheblichen Preissturz bei den Verbreitungskosten. Heute erheben die Medienkonsumenten Anspruch auf Sendervielfalt, den sie in zunehmendem Masse ausserhalb des inländischen Angebotes befriedigen müssen. Gleichzeitig sind lokal bzw. regional tätige Medienanbieter oft weit besser als eine staatliche, nationale Sendeanstalt geeignet, das auf die nähere Umgebung beschränkte Kommunikationsbedürfnis der Konsumenten abzudecken. Damit ist auch das oft vorgebrachte Argument, eine staatliche Sendeanstalt sei aus föderalistischen und sprachpolitischen Gründen notwendig, widerlegt. Generell ist zu sagen, dass es ein bedenklicher Zustand ist, wenn aufgrund der heutigen Gebührenordnung die bestehenden privaten Anbieter bewusst auf "kleinem Feuer" gehalten werden und die SRG mit den ihr zustehenden Programmzwangsgebühren eine Stellung hat, die jede echte Konkurrenz verunmöglicht.</p><p>Auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten haben sich insofern gründlich geändert, als das Medienwesen längst zu einem wichtigen, Gewinn bringenden Wirtschaftsfaktor geworden ist. Das ökonomische Ungleichgewicht der bevorzugten SRG gegenüber den werbefinanzierten inländischen Anbietern ist ungerecht und stossend. Auch das so genannte Gebührensplitting für private Anbieter ist eine unbefriedigende Lösung, da sie bloss wiederum die Rolle des Staates im Rundfunkbereich vergrössert. Ausserdem ist der Gedanke des Gebührensplittings - entgegen marktwirtschaftlichen Gepflogenheiten - nicht der finanzielle Erfolg, sondern der Misserfolg.</p><p>Die zunehmende politische Emanzipation und Kritikfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger macht den "pädagogischen Auftrag" des staatlichen Radio- und Fernsehmediums SRG als "Erziehungsanstalt der Nation" noch überflüssiger. Letztlich ist das Fernsehsystem der Schweiz Ausfluss einer - glücklicherweise mittlerweile in vielen Bereichen überwundenen - bevormundend-patriarchalischen Haltung des Staates. In der Geschichte haben freie Gesellschaften immer auch ein freies Medienwesen gehabt, während bloss autoritär regierte Staaten auf die Vormacht des Staates im Rundfunkbereich pochten. Insbesondere in Ländern mit totalitärem Sozialismus, wie in der früheren UdSSR oder der DDR, hat der Staat das staatliche Medienmonopol regelmässig zur Manipulation der öffentlichen Meinung gebraucht bzw. missbraucht. Die vollständige Entautorisierung der öffentlich-rechtlichen Medienanstalten ist in einer Gemeinschaft freier Bürgerinnen und Bürger ein dringendes Gebot der Zeit.</p><p>Aus diesen Gründen ist die SRG endlich in unsere moderne und erfolgreiche Marktwirtschaft zu entlassen und von jeder staatlichen Einflussnahme auf die Programmgestaltung zu befreien. Es ist nicht länger vertretbar, den Wettbewerb im Rundfunkbereich mit willkürlichen Auflagen einzuschränken und eine nicht kommerzielle SRG als einzige Programmanbieterin dem freien Meinungsmarkt zu entziehen. Eine freie Wirtschaft ersetzt nämlich die Kontrolle einer staatlichen Behörde durch die Kontrolle von mündigen Konsumenten. Wenn der Staat die Aufgaben von Radio und Fernsehen festlegt, führt dies zu einem Programmrecht, das die Freiheit der Konsumenten aufs Empfindlichste einschränkt. Ausserdem ist eine vom Staat bevorzugte Programmanbieterin auch jederzeit der Gefahr von staatlichen und politischen Eingriffen ausgesetzt, was mit der Medienfreiheit unvereinbar ist.</p><p>Staatliche Reglementierungen im Rundfunkbereich sind heute ebenso freiheits- und konsumentenfeindlich, wie sie dies im Presse- und Büchermarkt wären. Allein die mündigen Konsumenten sollen über Erfolg oder Misserfolg von Medienanbietern entscheiden. Sie sind in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen die einzig legitimen Regulatoren im Kommunikationsbereich. Ein echter Wettbewerb zwischen den vielfältigen, konsumentennahen und beweglichen Anbietern würde den so genannten Service public weit effizienter und preiswerter gewährleisten als jede vom Staat bevorzugte öffentlich-rechtliche Medienanstalt.</p>
  • <p>Dem in Artikel 17 der Bundesverfassung garantierten Grundrecht der Medienfreiheit kommt in einem freiheitlichen Mediensystem in der Tat zentrale Bedeutung zu. Während sich die verfassungsrechtliche Regelung der Printmedien weitgehend in der Medienfreiheit erschöpft, formuliert die Verfassung für den Bereich von Radio und Fernsehen seit dem Jahre 1984 einen Leistungsauftrag (Service public), der nicht nur in Artikel 93 der neuen Verfassung übernommen, sondern während der parlamentarischen Beratungen sogar noch um den Auftrag der Bildung ergänzt worden ist. Im Zentrum der schweizerischen Rundfunkordnung steht somit nicht der wirtschaftliche Wettbewerb, sondern der Leistungsauftrag, welcher der besonderen Bedeutung von Radio und Fernsehen für die Meinungsbildung in einer direkten Demokratie und für die kulturelle Entfaltung Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund wird der Wettbewerb allenfalls zu einem Mittel, die verfassungsrechtlichen Ziele zu erfüllen.</p><p>Der schweizerische Rundfunkmarkt ist namentlich durch zwei Besonderheiten geprägt, die bei der Umsetzung des Verfassungsauftrages zu beachten sind:</p><p>Zunächst verfügt die in Sprachregionen aufgeteilte Schweiz über ausgesprochen kleine Rundfunkmärkte. Dies gilt sowohl im Verhältnis zum Ausland wie auch in Bezug auf das wirtschaftliche Potenzial, das namentlich für die Produktion von Fernsehprogrammen nötig ist. Im Vergleich zu den europäischen Märkten handelt es sich bei den Fernsehprogrammen in unseren Sprachregionen letztlich immer um Regionalfernsehen. </p><p>Die Situation wird verschärft durch die unterschiedliche Grösse der einzelnen Sprachregionen: Während die Wirtschaftskraft der deutschsprachigen Schweiz eine marktwirtschaftliche Finanzierung von Service-public-Angeboten allenfalls noch zuliesse, scheint dies in der Romandie und vor allem im Tessin nahezu ausgeschlossen. Das Tessin weist beispielsweise ein zahlenmässig kleineres Publikum auf, als dies bei mehreren deutschsprachigen Veranstaltern von Regionalfernsehprogrammen der Fall ist. Bereits heute kann die Versorgung aller Sprachregionen mit SRG-Programmen nur mit einem SRG-internen Finanzausgleich sichergestellt werden.</p><p>Hinzu kommt, dass jede Sprachregion an einen gleichsprachigen Nachbarn mit einer Vielzahl an Rundfunkangeboten grenzt, die alle in der Schweiz empfangbar sind, die mit unseren Veranstaltern in Konkurrenz treten und über wesentlich grössere Wirtschaftskraft verfügen als diese. So betragen beispielsweise die Jahresbudgets der deutschen Anbieter RTL und Sat.1 je etwa das Vierfache des Betrages, den die SRG in der deutschsprachigen Schweiz pro Jahr für ihre Fernsehprogramme ausgibt. Der öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter ZDF übertrifft die Ausgaben für SF 1 und SF 2 gar um den Faktor sechs. </p><p>Gelingt es nicht, die Ressourcen auf einen einzigen starken Service-public-Veranstalter zu konzentrieren, drohen schweizerische Veranstalter nicht nur im eigenen Markt, sondern auch auf internationaler Ebene marginalisiert zu werden. Die Verhandlungen über die Übertragungen der Fussball-WM 2002 zeigen die Grenzen schweizerischer Akteure auf: Selbst für die SRG lagen die Preisvorstellungen der Rechte-Inhaber für die Berichterstattung in unserem Land ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten. </p><p>In Berücksichtigung dieser rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat der Bundesrat am 19. Januar 2000 eine medienpolitische Grundsatzdiskussion geführt und die folgenden strategischen Vorgaben für die Ausarbeitung eines neuen Radio- und Fernsehgesetzes erteilt:</p><p>Durch eine gezielte Konzentration des Leistungsauftrages und der verfügbaren Mittel (Empfangsgebühren) auf die SRG soll ein Service public im Sinne der Verfassung gewährleistet werden, der für alle Sprachregionen gleichwertige Programme anbietet, inhaltlich umfassend ist, geographisch flächendeckend empfangen werden kann und über genügend Wirtschaftskraft verfügt, um sich in der Schweiz gegen internationale Konkurrenz zu behaupten. Im Gegenzug dazu sollen die Möglichkeiten privater Veranstalter erweitert werden, indem der Marktzugang erleichtert wird, private Veranstalter von Leistungsaufträgen entbunden werden, die Werbeordnung weitgehend auf europäisches Niveau liberalisiert wird und namentlich Veranstaltern, die besondere inhaltliche Leistungen erbringen wollen, privilegierter Zugang zu Verbreitungsinfrastrukturen gewährt wird.</p><p>Mit einem Staatsfernsehen totalitärer Prägung hat die schweizerische Lösung mit einer starken, auf demokratische und kulturelle Anliegen verpflichteten SRG nichts gemeinsam. Bei der SRG handelt es sich um einen grundsätzlich privatrechtlich organisierten Veranstalter, der für die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrages Gebührengelder erhält und bei seiner Tätigkeit im Schutz der verfassungsmässig garantierten Unabhängigkeit und Autonomie steht (Art. 93 Abs. 3 BV). Das schweizerische Modell folgt der Tradition westeuropäischer Demokratien, welche alle über starke Service-public-Veranstalter verfügen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, obwohl in diesen Ländern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen im Vergleich zur Schweiz wesentlich günstiger sind. Die im Telecom-Wesen praktizierte Privatisierung würde im RTV-Bereich auf Kosten von Programmen in französischer und italienischer Sprache sowie von Qualitätsprogrammen generell gehen.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Forderungen des Motionärs unter den gegebenen Rahmenbedingungen mit dem Radio- und Fernsehartikel der Bundesverfassung nicht vereinbar sind; er ist folgedessen nicht bereit, dem gestellten Begehren zu entsprechen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten die notwendigen Änderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vorzuschlagen, damit die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) von ihren bisherigen öffentlich-rechtlichen Aufgaben, ihren Gebührenprivilegien und ihrem Leistungsauftrag entbunden und in jeder Hinsicht den bestehenden, privatrechtlich organisierten Programmanbietern gleichgestellt wird. Die SRG ist gänzlich vom Staat zu trennen, und der Bundesrat soll insbesondere nicht mehr berechtigt sein, die Mitglieder von leitenden Organen der SRG zu wählen oder zu bestätigen (Art. 29 Abs. 3 RTVG). Ausserdem ist es dem Staat (bzw. der von ihm ermächtigten Stelle) zu verbieten, beim Publikum Programmgebühren zu erheben (Art. 17 Abs. 1 RTVG und Art. 48ff. der Radio- und Fernsehverordnung). Generell sind die den Konzessionsnehmern auferlegten programmlichen Auflagen auf ein Minimum zu beschränken. Nötigenfalls kann der Staat als Konzessionsgeber weiterhin die Zuteilung von Sendeplätzen nach rein technischen Massstäben vornehmen. Für die Kosten dieser Frequenzverwaltung und -überwachung sowie für die Kosten der Sendernetzplanung darf dann vom Bund weiter eine Frequenzgebühr eingezogen werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. a. RTVG).</p>
  • Freiheit und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die oben erwähnten Änderungen sind notwendig, um der in Artikel 17 der Bundesverfassung stipulierten Medienfreiheit Geltung zu verschaffen und um die elektronischen Medien den gedruckten Medien gleichzustellen. Die Medienfreiheit umfasst nämlich nicht bloss die Pressefreiheit, sondern - gerade in der heutigen Zeit - auch die Freiheit und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen.</p><p>Es ist mit einer modernen Demokratie und Marktwirtschaft nicht vereinbar, dass dem Staat im Medienbereich eine derart starke Stellung zukommt, wie dies heute in der Schweiz der Fall ist. Die "Quasi-Monopolstellung" der SRG, die von den mittels Staatsgewalt erhobenen Programmgebühren profitieren kann (und sich daher im Markt wirtschaftlich nicht behaupten muss), ist ein massiver Eingriff in die von unserem Staat angestrebte schweizerische Wirtschaftsordnung. Es handelt sich um einen der schwerwiegendsten ordnungspolitischen "Sündenfälle" des schweizerischen Wirtschaftssystems, das ansonsten auf dem Wettbewerb des freien Marktes und auf dem Privateigentum beruht.</p><p>Mag in den Jahrzehnten nach der Gründung des Schweizer Radios (1922) und Fernsehens (1953) die Vorzugsstellung der SRG aus staatspolitischen, technischen und militärischen Gründen noch teilweise berechtigt gewesen sein, sind heute entsprechende Rücksichtnahmen antiquiert, unzweckmässig und wirtschaftspolitisch falsch. Trotz der in den letzten Jahren erfolgten Öffnung des elektronischen Mediensystems verfügt die SRG in der Schweiz noch immer über öffentlich-rechtliche Aufgaben und profitiert zudem massgeblich von den Zwangsabgaben. Dank dem technischen Fortschritt von Satelliten und Kabelnetzen fällt jedoch die Frequenzknappheit als Rechtfertigung für staatliche Regulierungen (Konzessionserteilungen je nach Programmgestaltung) weg. Die Vervielfachung der Übertragungskapazitäten führte bereits zu einem erheblichen Preissturz bei den Verbreitungskosten. Heute erheben die Medienkonsumenten Anspruch auf Sendervielfalt, den sie in zunehmendem Masse ausserhalb des inländischen Angebotes befriedigen müssen. Gleichzeitig sind lokal bzw. regional tätige Medienanbieter oft weit besser als eine staatliche, nationale Sendeanstalt geeignet, das auf die nähere Umgebung beschränkte Kommunikationsbedürfnis der Konsumenten abzudecken. Damit ist auch das oft vorgebrachte Argument, eine staatliche Sendeanstalt sei aus föderalistischen und sprachpolitischen Gründen notwendig, widerlegt. Generell ist zu sagen, dass es ein bedenklicher Zustand ist, wenn aufgrund der heutigen Gebührenordnung die bestehenden privaten Anbieter bewusst auf "kleinem Feuer" gehalten werden und die SRG mit den ihr zustehenden Programmzwangsgebühren eine Stellung hat, die jede echte Konkurrenz verunmöglicht.</p><p>Auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten haben sich insofern gründlich geändert, als das Medienwesen längst zu einem wichtigen, Gewinn bringenden Wirtschaftsfaktor geworden ist. Das ökonomische Ungleichgewicht der bevorzugten SRG gegenüber den werbefinanzierten inländischen Anbietern ist ungerecht und stossend. Auch das so genannte Gebührensplitting für private Anbieter ist eine unbefriedigende Lösung, da sie bloss wiederum die Rolle des Staates im Rundfunkbereich vergrössert. Ausserdem ist der Gedanke des Gebührensplittings - entgegen marktwirtschaftlichen Gepflogenheiten - nicht der finanzielle Erfolg, sondern der Misserfolg.</p><p>Die zunehmende politische Emanzipation und Kritikfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger macht den "pädagogischen Auftrag" des staatlichen Radio- und Fernsehmediums SRG als "Erziehungsanstalt der Nation" noch überflüssiger. Letztlich ist das Fernsehsystem der Schweiz Ausfluss einer - glücklicherweise mittlerweile in vielen Bereichen überwundenen - bevormundend-patriarchalischen Haltung des Staates. In der Geschichte haben freie Gesellschaften immer auch ein freies Medienwesen gehabt, während bloss autoritär regierte Staaten auf die Vormacht des Staates im Rundfunkbereich pochten. Insbesondere in Ländern mit totalitärem Sozialismus, wie in der früheren UdSSR oder der DDR, hat der Staat das staatliche Medienmonopol regelmässig zur Manipulation der öffentlichen Meinung gebraucht bzw. missbraucht. Die vollständige Entautorisierung der öffentlich-rechtlichen Medienanstalten ist in einer Gemeinschaft freier Bürgerinnen und Bürger ein dringendes Gebot der Zeit.</p><p>Aus diesen Gründen ist die SRG endlich in unsere moderne und erfolgreiche Marktwirtschaft zu entlassen und von jeder staatlichen Einflussnahme auf die Programmgestaltung zu befreien. Es ist nicht länger vertretbar, den Wettbewerb im Rundfunkbereich mit willkürlichen Auflagen einzuschränken und eine nicht kommerzielle SRG als einzige Programmanbieterin dem freien Meinungsmarkt zu entziehen. Eine freie Wirtschaft ersetzt nämlich die Kontrolle einer staatlichen Behörde durch die Kontrolle von mündigen Konsumenten. Wenn der Staat die Aufgaben von Radio und Fernsehen festlegt, führt dies zu einem Programmrecht, das die Freiheit der Konsumenten aufs Empfindlichste einschränkt. Ausserdem ist eine vom Staat bevorzugte Programmanbieterin auch jederzeit der Gefahr von staatlichen und politischen Eingriffen ausgesetzt, was mit der Medienfreiheit unvereinbar ist.</p><p>Staatliche Reglementierungen im Rundfunkbereich sind heute ebenso freiheits- und konsumentenfeindlich, wie sie dies im Presse- und Büchermarkt wären. Allein die mündigen Konsumenten sollen über Erfolg oder Misserfolg von Medienanbietern entscheiden. Sie sind in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen die einzig legitimen Regulatoren im Kommunikationsbereich. Ein echter Wettbewerb zwischen den vielfältigen, konsumentennahen und beweglichen Anbietern würde den so genannten Service public weit effizienter und preiswerter gewährleisten als jede vom Staat bevorzugte öffentlich-rechtliche Medienanstalt.</p>
    • <p>Dem in Artikel 17 der Bundesverfassung garantierten Grundrecht der Medienfreiheit kommt in einem freiheitlichen Mediensystem in der Tat zentrale Bedeutung zu. Während sich die verfassungsrechtliche Regelung der Printmedien weitgehend in der Medienfreiheit erschöpft, formuliert die Verfassung für den Bereich von Radio und Fernsehen seit dem Jahre 1984 einen Leistungsauftrag (Service public), der nicht nur in Artikel 93 der neuen Verfassung übernommen, sondern während der parlamentarischen Beratungen sogar noch um den Auftrag der Bildung ergänzt worden ist. Im Zentrum der schweizerischen Rundfunkordnung steht somit nicht der wirtschaftliche Wettbewerb, sondern der Leistungsauftrag, welcher der besonderen Bedeutung von Radio und Fernsehen für die Meinungsbildung in einer direkten Demokratie und für die kulturelle Entfaltung Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund wird der Wettbewerb allenfalls zu einem Mittel, die verfassungsrechtlichen Ziele zu erfüllen.</p><p>Der schweizerische Rundfunkmarkt ist namentlich durch zwei Besonderheiten geprägt, die bei der Umsetzung des Verfassungsauftrages zu beachten sind:</p><p>Zunächst verfügt die in Sprachregionen aufgeteilte Schweiz über ausgesprochen kleine Rundfunkmärkte. Dies gilt sowohl im Verhältnis zum Ausland wie auch in Bezug auf das wirtschaftliche Potenzial, das namentlich für die Produktion von Fernsehprogrammen nötig ist. Im Vergleich zu den europäischen Märkten handelt es sich bei den Fernsehprogrammen in unseren Sprachregionen letztlich immer um Regionalfernsehen. </p><p>Die Situation wird verschärft durch die unterschiedliche Grösse der einzelnen Sprachregionen: Während die Wirtschaftskraft der deutschsprachigen Schweiz eine marktwirtschaftliche Finanzierung von Service-public-Angeboten allenfalls noch zuliesse, scheint dies in der Romandie und vor allem im Tessin nahezu ausgeschlossen. Das Tessin weist beispielsweise ein zahlenmässig kleineres Publikum auf, als dies bei mehreren deutschsprachigen Veranstaltern von Regionalfernsehprogrammen der Fall ist. Bereits heute kann die Versorgung aller Sprachregionen mit SRG-Programmen nur mit einem SRG-internen Finanzausgleich sichergestellt werden.</p><p>Hinzu kommt, dass jede Sprachregion an einen gleichsprachigen Nachbarn mit einer Vielzahl an Rundfunkangeboten grenzt, die alle in der Schweiz empfangbar sind, die mit unseren Veranstaltern in Konkurrenz treten und über wesentlich grössere Wirtschaftskraft verfügen als diese. So betragen beispielsweise die Jahresbudgets der deutschen Anbieter RTL und Sat.1 je etwa das Vierfache des Betrages, den die SRG in der deutschsprachigen Schweiz pro Jahr für ihre Fernsehprogramme ausgibt. Der öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter ZDF übertrifft die Ausgaben für SF 1 und SF 2 gar um den Faktor sechs. </p><p>Gelingt es nicht, die Ressourcen auf einen einzigen starken Service-public-Veranstalter zu konzentrieren, drohen schweizerische Veranstalter nicht nur im eigenen Markt, sondern auch auf internationaler Ebene marginalisiert zu werden. Die Verhandlungen über die Übertragungen der Fussball-WM 2002 zeigen die Grenzen schweizerischer Akteure auf: Selbst für die SRG lagen die Preisvorstellungen der Rechte-Inhaber für die Berichterstattung in unserem Land ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten. </p><p>In Berücksichtigung dieser rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat der Bundesrat am 19. Januar 2000 eine medienpolitische Grundsatzdiskussion geführt und die folgenden strategischen Vorgaben für die Ausarbeitung eines neuen Radio- und Fernsehgesetzes erteilt:</p><p>Durch eine gezielte Konzentration des Leistungsauftrages und der verfügbaren Mittel (Empfangsgebühren) auf die SRG soll ein Service public im Sinne der Verfassung gewährleistet werden, der für alle Sprachregionen gleichwertige Programme anbietet, inhaltlich umfassend ist, geographisch flächendeckend empfangen werden kann und über genügend Wirtschaftskraft verfügt, um sich in der Schweiz gegen internationale Konkurrenz zu behaupten. Im Gegenzug dazu sollen die Möglichkeiten privater Veranstalter erweitert werden, indem der Marktzugang erleichtert wird, private Veranstalter von Leistungsaufträgen entbunden werden, die Werbeordnung weitgehend auf europäisches Niveau liberalisiert wird und namentlich Veranstaltern, die besondere inhaltliche Leistungen erbringen wollen, privilegierter Zugang zu Verbreitungsinfrastrukturen gewährt wird.</p><p>Mit einem Staatsfernsehen totalitärer Prägung hat die schweizerische Lösung mit einer starken, auf demokratische und kulturelle Anliegen verpflichteten SRG nichts gemeinsam. Bei der SRG handelt es sich um einen grundsätzlich privatrechtlich organisierten Veranstalter, der für die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrages Gebührengelder erhält und bei seiner Tätigkeit im Schutz der verfassungsmässig garantierten Unabhängigkeit und Autonomie steht (Art. 93 Abs. 3 BV). Das schweizerische Modell folgt der Tradition westeuropäischer Demokratien, welche alle über starke Service-public-Veranstalter verfügen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, obwohl in diesen Ländern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen im Vergleich zur Schweiz wesentlich günstiger sind. Die im Telecom-Wesen praktizierte Privatisierung würde im RTV-Bereich auf Kosten von Programmen in französischer und italienischer Sprache sowie von Qualitätsprogrammen generell gehen.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Forderungen des Motionärs unter den gegebenen Rahmenbedingungen mit dem Radio- und Fernsehartikel der Bundesverfassung nicht vereinbar sind; er ist folgedessen nicht bereit, dem gestellten Begehren zu entsprechen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten die notwendigen Änderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vorzuschlagen, damit die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) von ihren bisherigen öffentlich-rechtlichen Aufgaben, ihren Gebührenprivilegien und ihrem Leistungsauftrag entbunden und in jeder Hinsicht den bestehenden, privatrechtlich organisierten Programmanbietern gleichgestellt wird. Die SRG ist gänzlich vom Staat zu trennen, und der Bundesrat soll insbesondere nicht mehr berechtigt sein, die Mitglieder von leitenden Organen der SRG zu wählen oder zu bestätigen (Art. 29 Abs. 3 RTVG). Ausserdem ist es dem Staat (bzw. der von ihm ermächtigten Stelle) zu verbieten, beim Publikum Programmgebühren zu erheben (Art. 17 Abs. 1 RTVG und Art. 48ff. der Radio- und Fernsehverordnung). Generell sind die den Konzessionsnehmern auferlegten programmlichen Auflagen auf ein Minimum zu beschränken. Nötigenfalls kann der Staat als Konzessionsgeber weiterhin die Zuteilung von Sendeplätzen nach rein technischen Massstäben vornehmen. Für die Kosten dieser Frequenzverwaltung und -überwachung sowie für die Kosten der Sendernetzplanung darf dann vom Bund weiter eine Frequenzgebühr eingezogen werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. a. RTVG).</p>
    • Freiheit und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen

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