Aufhebung des Bankgeheimnisses

ShortId
00.3467
Id
20003467
Updated
10.04.2024 13:00
Language
de
Title
Aufhebung des Bankgeheimnisses
AdditionalIndexing
Bankgeheimnis;Steuerausweichung;Kapitalflucht;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L04K11070601, Steuerausweichung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In regelmässigen Abständen macht das Bankgeheimnis von sich reden. Marcos- und Mobutu-Gelder, Russenmafia usw.; alles Skandale, die den Finanzplatz Schweiz beschmutzen und dem Image unseres Landes schaden. Die Schweiz ist äusserst attraktiv für Vermögende, die nicht wissen, wo sie ihr vieles Geld einerseits vor der Entwertung in ihrem Land bewahren und andererseits vor der Steuerfahndung verstecken können. Die Finanzleute sagen zwar, die Schweiz habe ihre Attraktivität ihrer politischen Stabilität und dem Savoir-faire unserer Bankiers zu verdanken. Aber warum brauchen wir dann ein Bankgeheimnis? Ein Bankgeheimnis, das riesige Vermögen sowohl vor den Steuerbehörden als auch vor den Völkern, die von skrupellosen Diktatoren ausgeplündert wurden, unter dem Vorwand verbirgt, die Banken seien durch das unantastbare Prinzip der Privatsphäre an ihre Kundinnen und Kunden gebunden.</p><p>Natürlich steht der Schweiz ein ganzes Arsenal rechtlicher Mittel zur Verfügung, um die Schwindler aufzustöbern. Natürlich hat die Schweiz Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei erlassen. Doch diese Waffen, die an sich beispielhaft sind, zeitigen nicht die erhoffte Wirkung. Immer noch schlummern riesige Vermögen, die illegal erworben wurden, in den Tresoren unserer Finanzinstitute oder werden über sie durch unser Land geschleust (wie dies auch die jüngsten Geschehnisse gezeigt haben). Wenn man bedenkt, dass ein Viertel des Privatvermögens der ganzen Welt in unseren Tresoren aufbewahrt wird, so fragt man sich zu Recht, ob nicht ein Grossteil davon mit unlauteren Mitteln erworben wurde und ob die Aufhebung des Bankgeheimnis wirklich die abschreckende Wirkung hätte, die man ihr immer nachsagt. Diese riesigen Vermögen stellen jedoch ein anderes Problem, nämlich jenes der politischen Stabilität der Regierungen. International operierende Verbrecherorganisationen haben eine solche Macht erlangt, dass sie demokratisch gewählte Regierungen erschüttern und politische Entscheidungsprozesse manipulieren können.</p><p>In den letzten Wochen haben sich die EU-Länder wieder über die astronomischen Summen Gedanken gemacht, die ihnen entgehen, da mit Hilfe des Schweizer Bankgeheimnisses Steuern hinterzogen werden. Sie üben Druck auf unsere Behörden aus, damit diese Situation endlich ein Ende hat. Diese Länder möchten das Vermögen ihrer Staatsangehörigen nach ihren eigenen Gesetzen besteuern. Aber genau an diesem Punkt greift das Schweizer Bankgeheimnis in seiner ganzen Strenge, es sei denn, die hinterlegten Summen wurden illegal erworben. Das nennt man Hehlerei. Betroffen sind jedoch nicht nur die anderen Länder. Betroffen sind alle ehrlichen Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die gewissenhaft ihre Steuererklärung ausfüllen und für jene bezahlen, welche die Steuerbehörde mit Hilfe des Bankgeheimnisses hintergehen. Die ehrlichen Leute haben von einer Aufhebung des Bankgeheimnisses nichts zu befürchten. Angestellte können nicht einfach ihre vom Arbeitgeber ausgestellte Steuererklärung der Steuerbehörde vorenthalten. Selbstständige, deren Einkommen (d. h. ihr Lohn) auf ihren Bankkonten verbucht wird, unterliegen dieser Pflicht nicht. Wenn man bedenkt, wie viele Milliarden von Franken jeweils bei einer Steueramnestie auftauchen - die Milliarden von Franken, die nie entdeckt werden, nicht inbegriffen -, so kann man sich ausrechnen, wie viel die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger zusätzlich zahlen müssen, um für den von den Schwindlern nicht bezahlten Teil auch noch aufzukommen.</p><p>Wenn also die Prosperität des Finanzplatzes Schweiz, wie das die Bankiers sagen, einzig auf die politische Stabilität unseres Landes und ihre professionellen Leistungen zurückzuführen ist und nicht auf illegal erworbene Gelder, so sollte das Bankgeheimnis aufgehoben werden, bevor unsere Nachbarländer uns dazu zwingen. Es wäre schliesslich nicht das erste Mal, dass andere Länder uns für Tätigkeiten, auf die wir nicht besonders stolz sein können und die dem Image unseres Landes schaden, zur Ordnung rufen, und das gilt ganz besonders für den Bankensektor.</p>
  • <p>In der Schweiz geniesst der Schutz der Privatsphäre einen hohen Stellenwert. Das Bankgeheimnis, das der Vertraulichkeit der Beziehung zwischen einer Bank und ihren Kunden dient, ist Teil dieses Schutzes. Es ist nicht zu leugnen, dass diese Vertraulichkeit für Geschäfte, die einen solchen Schutz nicht verdienen, missbraucht werden kann. Aus diesem Grunde ist das Schweizer Bankgeheimnis denn auch keineswegs undurchdringbar. Die schweizerische Rechtsordnung enthält zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern und bei kriminellen Machenschaften, wie bei Bestechung, Geldwäscherei oder Steuerbetrug den Schweizer Behörden den Zugang zu Bankinformationen eröffnen. Solche Auskünfte können im Rahmen von Rechtshilfegesuchen auch an ausländische Behörden erbracht werden. Der Motionär anerkennt zwar, dass der Schweiz, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, solche gesetzlichen Mittel zur Verfügung stehen, bezweifelt aber deren Wirksamkeit. Diese Auffassung vermag der Bundesrat ebenso wenig zu teilen wie die Andeutung, dass wohl "ein Grossteil" der auf Schweizer Banken angelegten Gelder mit unlauteren Mitteln erworben worden sei (im Übrigen verwalten die Schweizer Banken rund ein Viertel des grenzüberschreitend angelegten Privatvermögens und nicht ein Viertel des gesamten Privatvermögens). Auch die Aussage des Motionärs, wonach das Schweizer Bankgeheimnis nur dann nicht seine ganze Tragweite entfalte, wenn die hinterlegten Gelder illegal erworben worden seien, trifft nicht zu, denn das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ermöglicht die Rechtshilfe und damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses auch dann, wenn Gelder legal verdient worden sind und anschliessend ein Abgabebetrug begangen wurde.</p><p>Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Staates, seine eigenen Steuergesetze so zu gestalten, dass sie gegenüber den Steuerpflichtigen durchgesetzt werden können. Die beste Voraussetzungen hierzu bietet ein Steuersystem mit moderaten Steuersätzen, einer genügend hohen Quellensteuer auf Vermögenserträgen sowie einer strengen Missbrauchsbekämpfung. Die Schweiz erhebt eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei Schweizer Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inländischen Aktien. Diese Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren und auf diese Weise deren Rückerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten - und in den meisten Fällen unter 35 Prozent liegenden - Steuern zu erwirken.</p><p>Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Soweit der Empfänger dieser Erträge in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, welches das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ausschliesst oder einschränkt, kann er diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Die ausländischen Steuerbehörden haben den Rückerstattungsantrag zu bestätigen und behalten eine Kopie für ihre Akten. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalerträge, für die ein in ihrem Hoheitsgebiet ansässiger Steuerpflichtiger eine Entlastung von der Verrechnungssteuer beansprucht, ordentlich besteuert werden.</p><p>Mit seinem Hinweis auf die in den letzten Wochen vor Einreichung der Motion von der EU erhobenen Vorwürfe an die Schweiz bezieht sich der Motionär offenbar auf die Problematik der so genannten EU-Betrugsbekämpfung, welche vor allem im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Schmuggel auch in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist. Dort liegt jedoch das Problem nicht beim Bankgeheimnis, weil beim Vorliegen von Abgabetrug - was in aller Regel der Fall ist - die Schweiz Rechtshilfe nach dem IRSG gewährt. In diesen Fällen hat der schweizerische Rechtshilferichter Zugang zu Bankinformationen, die er an die ausländische Strafbehörde übermitteln kann. Unbefriedigend ist allerdings Folgendes: Personen, welche solche Schmuggel- und andere Betrugsgeschäfte von der Schweiz aus organisieren, können zwar aufgrund der von der Schweiz erhaltenen Informationen im Ausland verurteilt werden. Diese Strafen lassen sich jedoch in der Schweiz nicht durchsetzen, weil das IRSG beim Vorliegen von Abgabetrug lediglich so genannte kleine oder akzessorische Rechtshilfe gewähren kann, d. h. Herausgabe von Akten, Beweiserhebung und Ähnliches. Der Bundesrat ist denn auch bereit, mit der EU nach einer befriedigenden Lösung für die Problematik des gewerbsmässigen Betruges von indirekten Steuern und Subventionen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zu suchen.</p><p>Der von der EU ausgearbeitete Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft bezieht sich, wie der Titel besagt, primär auf Zinszahlungen, die eine in einem EU-Staat ansässige Person aus einem anderen EU-Staat bezieht und ist somit in erster Linie gegen die während Jahrzehnten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten geduldete Hinterziehung von Kapitalerträgen gerichtet, die sich aus der Anlage von Mitteln durch Steuerpflichtige in einem EU-Mitgliedstaat ergab. Das ursprünglich vorgesehene Koexistenz-Modell bestand aus einem Wahlrecht der einzelnen Mitgliedstaaten zwischen einem Meldesystem und einer Quellensteuer nach dem Zahlstellenprinzip. Inzwischen haben sich die EU-Staaten auf ein Meldesystem geeinigt, wobei Belgien, Luxemburg und Österreich zugestanden wurde, während der ersten sieben Jahre nach dem für 2003 geplanten Inkrafttreten der Richtlinie anstelle des Meldesystems eine Zahlstellensteuer zu erheben, deren Ertrag mit den EU-Ansässigkeitsstaaten der Empfänger zu teilen ist. Weil die Zahlstelle relativ einfach ins Drittausland verlegt werden und damit die Zielsetzung der EU umgangen werden kann, müssen diejenigen Mitgliedstaaten, welche nicht der EU-Gesetzgebung unterworfene assoziierte Gebiete haben, darauf hinwirken, dass diese voll in das EU-Modell eingebunden werden. Ausserdem will die EU-Kommission mit einzelnen Drittstaaten, darunter der Schweiz, Gespräche über die Einführung gleichwertiger Massnahmen aufnehmen. Der Bundesrat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es nicht im Interesse der Schweiz liegen könne, Geschäfte anzuziehen, die darauf ausgerichtet sind, die Bestrebungen der EU zur Harmonisierung der Zinsenbesteuerung zu unterlaufen. Aus diesem Grunde sei die Schweiz im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der EU bereit, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung und unter Wahrung des Bankgeheimnisses nach Wegen zu suchen, die ein solches Ausweichen auf die Schweiz möglichst unattraktiv machen.</p><p>Abschliessend ist zu sagen, dass das Bankgeheimnis Teil der Schweizer Amtshilfepolitik ist, die staatsvertraglich abgesichert ist. Allfällige Probleme müssen demnach über die Doppelbesteuerungsabkommen, d. h. bilateral mit den Vertragsstaaten der Schweiz, angegangen werden.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf in dem vom Motionär gewünschten Sinne.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Aufhebung des Bankgeheimnisses zu erarbeiten.</p>
  • Aufhebung des Bankgeheimnisses
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In regelmässigen Abständen macht das Bankgeheimnis von sich reden. Marcos- und Mobutu-Gelder, Russenmafia usw.; alles Skandale, die den Finanzplatz Schweiz beschmutzen und dem Image unseres Landes schaden. Die Schweiz ist äusserst attraktiv für Vermögende, die nicht wissen, wo sie ihr vieles Geld einerseits vor der Entwertung in ihrem Land bewahren und andererseits vor der Steuerfahndung verstecken können. Die Finanzleute sagen zwar, die Schweiz habe ihre Attraktivität ihrer politischen Stabilität und dem Savoir-faire unserer Bankiers zu verdanken. Aber warum brauchen wir dann ein Bankgeheimnis? Ein Bankgeheimnis, das riesige Vermögen sowohl vor den Steuerbehörden als auch vor den Völkern, die von skrupellosen Diktatoren ausgeplündert wurden, unter dem Vorwand verbirgt, die Banken seien durch das unantastbare Prinzip der Privatsphäre an ihre Kundinnen und Kunden gebunden.</p><p>Natürlich steht der Schweiz ein ganzes Arsenal rechtlicher Mittel zur Verfügung, um die Schwindler aufzustöbern. Natürlich hat die Schweiz Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei erlassen. Doch diese Waffen, die an sich beispielhaft sind, zeitigen nicht die erhoffte Wirkung. Immer noch schlummern riesige Vermögen, die illegal erworben wurden, in den Tresoren unserer Finanzinstitute oder werden über sie durch unser Land geschleust (wie dies auch die jüngsten Geschehnisse gezeigt haben). Wenn man bedenkt, dass ein Viertel des Privatvermögens der ganzen Welt in unseren Tresoren aufbewahrt wird, so fragt man sich zu Recht, ob nicht ein Grossteil davon mit unlauteren Mitteln erworben wurde und ob die Aufhebung des Bankgeheimnis wirklich die abschreckende Wirkung hätte, die man ihr immer nachsagt. Diese riesigen Vermögen stellen jedoch ein anderes Problem, nämlich jenes der politischen Stabilität der Regierungen. International operierende Verbrecherorganisationen haben eine solche Macht erlangt, dass sie demokratisch gewählte Regierungen erschüttern und politische Entscheidungsprozesse manipulieren können.</p><p>In den letzten Wochen haben sich die EU-Länder wieder über die astronomischen Summen Gedanken gemacht, die ihnen entgehen, da mit Hilfe des Schweizer Bankgeheimnisses Steuern hinterzogen werden. Sie üben Druck auf unsere Behörden aus, damit diese Situation endlich ein Ende hat. Diese Länder möchten das Vermögen ihrer Staatsangehörigen nach ihren eigenen Gesetzen besteuern. Aber genau an diesem Punkt greift das Schweizer Bankgeheimnis in seiner ganzen Strenge, es sei denn, die hinterlegten Summen wurden illegal erworben. Das nennt man Hehlerei. Betroffen sind jedoch nicht nur die anderen Länder. Betroffen sind alle ehrlichen Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die gewissenhaft ihre Steuererklärung ausfüllen und für jene bezahlen, welche die Steuerbehörde mit Hilfe des Bankgeheimnisses hintergehen. Die ehrlichen Leute haben von einer Aufhebung des Bankgeheimnisses nichts zu befürchten. Angestellte können nicht einfach ihre vom Arbeitgeber ausgestellte Steuererklärung der Steuerbehörde vorenthalten. Selbstständige, deren Einkommen (d. h. ihr Lohn) auf ihren Bankkonten verbucht wird, unterliegen dieser Pflicht nicht. Wenn man bedenkt, wie viele Milliarden von Franken jeweils bei einer Steueramnestie auftauchen - die Milliarden von Franken, die nie entdeckt werden, nicht inbegriffen -, so kann man sich ausrechnen, wie viel die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger zusätzlich zahlen müssen, um für den von den Schwindlern nicht bezahlten Teil auch noch aufzukommen.</p><p>Wenn also die Prosperität des Finanzplatzes Schweiz, wie das die Bankiers sagen, einzig auf die politische Stabilität unseres Landes und ihre professionellen Leistungen zurückzuführen ist und nicht auf illegal erworbene Gelder, so sollte das Bankgeheimnis aufgehoben werden, bevor unsere Nachbarländer uns dazu zwingen. Es wäre schliesslich nicht das erste Mal, dass andere Länder uns für Tätigkeiten, auf die wir nicht besonders stolz sein können und die dem Image unseres Landes schaden, zur Ordnung rufen, und das gilt ganz besonders für den Bankensektor.</p>
    • <p>In der Schweiz geniesst der Schutz der Privatsphäre einen hohen Stellenwert. Das Bankgeheimnis, das der Vertraulichkeit der Beziehung zwischen einer Bank und ihren Kunden dient, ist Teil dieses Schutzes. Es ist nicht zu leugnen, dass diese Vertraulichkeit für Geschäfte, die einen solchen Schutz nicht verdienen, missbraucht werden kann. Aus diesem Grunde ist das Schweizer Bankgeheimnis denn auch keineswegs undurchdringbar. Die schweizerische Rechtsordnung enthält zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern und bei kriminellen Machenschaften, wie bei Bestechung, Geldwäscherei oder Steuerbetrug den Schweizer Behörden den Zugang zu Bankinformationen eröffnen. Solche Auskünfte können im Rahmen von Rechtshilfegesuchen auch an ausländische Behörden erbracht werden. Der Motionär anerkennt zwar, dass der Schweiz, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, solche gesetzlichen Mittel zur Verfügung stehen, bezweifelt aber deren Wirksamkeit. Diese Auffassung vermag der Bundesrat ebenso wenig zu teilen wie die Andeutung, dass wohl "ein Grossteil" der auf Schweizer Banken angelegten Gelder mit unlauteren Mitteln erworben worden sei (im Übrigen verwalten die Schweizer Banken rund ein Viertel des grenzüberschreitend angelegten Privatvermögens und nicht ein Viertel des gesamten Privatvermögens). Auch die Aussage des Motionärs, wonach das Schweizer Bankgeheimnis nur dann nicht seine ganze Tragweite entfalte, wenn die hinterlegten Gelder illegal erworben worden seien, trifft nicht zu, denn das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ermöglicht die Rechtshilfe und damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses auch dann, wenn Gelder legal verdient worden sind und anschliessend ein Abgabebetrug begangen wurde.</p><p>Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Staates, seine eigenen Steuergesetze so zu gestalten, dass sie gegenüber den Steuerpflichtigen durchgesetzt werden können. Die beste Voraussetzungen hierzu bietet ein Steuersystem mit moderaten Steuersätzen, einer genügend hohen Quellensteuer auf Vermögenserträgen sowie einer strengen Missbrauchsbekämpfung. Die Schweiz erhebt eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei Schweizer Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inländischen Aktien. Diese Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren und auf diese Weise deren Rückerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten - und in den meisten Fällen unter 35 Prozent liegenden - Steuern zu erwirken.</p><p>Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Soweit der Empfänger dieser Erträge in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, welches das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ausschliesst oder einschränkt, kann er diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Die ausländischen Steuerbehörden haben den Rückerstattungsantrag zu bestätigen und behalten eine Kopie für ihre Akten. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalerträge, für die ein in ihrem Hoheitsgebiet ansässiger Steuerpflichtiger eine Entlastung von der Verrechnungssteuer beansprucht, ordentlich besteuert werden.</p><p>Mit seinem Hinweis auf die in den letzten Wochen vor Einreichung der Motion von der EU erhobenen Vorwürfe an die Schweiz bezieht sich der Motionär offenbar auf die Problematik der so genannten EU-Betrugsbekämpfung, welche vor allem im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Schmuggel auch in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist. Dort liegt jedoch das Problem nicht beim Bankgeheimnis, weil beim Vorliegen von Abgabetrug - was in aller Regel der Fall ist - die Schweiz Rechtshilfe nach dem IRSG gewährt. In diesen Fällen hat der schweizerische Rechtshilferichter Zugang zu Bankinformationen, die er an die ausländische Strafbehörde übermitteln kann. Unbefriedigend ist allerdings Folgendes: Personen, welche solche Schmuggel- und andere Betrugsgeschäfte von der Schweiz aus organisieren, können zwar aufgrund der von der Schweiz erhaltenen Informationen im Ausland verurteilt werden. Diese Strafen lassen sich jedoch in der Schweiz nicht durchsetzen, weil das IRSG beim Vorliegen von Abgabetrug lediglich so genannte kleine oder akzessorische Rechtshilfe gewähren kann, d. h. Herausgabe von Akten, Beweiserhebung und Ähnliches. Der Bundesrat ist denn auch bereit, mit der EU nach einer befriedigenden Lösung für die Problematik des gewerbsmässigen Betruges von indirekten Steuern und Subventionen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zu suchen.</p><p>Der von der EU ausgearbeitete Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft bezieht sich, wie der Titel besagt, primär auf Zinszahlungen, die eine in einem EU-Staat ansässige Person aus einem anderen EU-Staat bezieht und ist somit in erster Linie gegen die während Jahrzehnten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten geduldete Hinterziehung von Kapitalerträgen gerichtet, die sich aus der Anlage von Mitteln durch Steuerpflichtige in einem EU-Mitgliedstaat ergab. Das ursprünglich vorgesehene Koexistenz-Modell bestand aus einem Wahlrecht der einzelnen Mitgliedstaaten zwischen einem Meldesystem und einer Quellensteuer nach dem Zahlstellenprinzip. Inzwischen haben sich die EU-Staaten auf ein Meldesystem geeinigt, wobei Belgien, Luxemburg und Österreich zugestanden wurde, während der ersten sieben Jahre nach dem für 2003 geplanten Inkrafttreten der Richtlinie anstelle des Meldesystems eine Zahlstellensteuer zu erheben, deren Ertrag mit den EU-Ansässigkeitsstaaten der Empfänger zu teilen ist. Weil die Zahlstelle relativ einfach ins Drittausland verlegt werden und damit die Zielsetzung der EU umgangen werden kann, müssen diejenigen Mitgliedstaaten, welche nicht der EU-Gesetzgebung unterworfene assoziierte Gebiete haben, darauf hinwirken, dass diese voll in das EU-Modell eingebunden werden. Ausserdem will die EU-Kommission mit einzelnen Drittstaaten, darunter der Schweiz, Gespräche über die Einführung gleichwertiger Massnahmen aufnehmen. Der Bundesrat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es nicht im Interesse der Schweiz liegen könne, Geschäfte anzuziehen, die darauf ausgerichtet sind, die Bestrebungen der EU zur Harmonisierung der Zinsenbesteuerung zu unterlaufen. Aus diesem Grunde sei die Schweiz im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der EU bereit, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung und unter Wahrung des Bankgeheimnisses nach Wegen zu suchen, die ein solches Ausweichen auf die Schweiz möglichst unattraktiv machen.</p><p>Abschliessend ist zu sagen, dass das Bankgeheimnis Teil der Schweizer Amtshilfepolitik ist, die staatsvertraglich abgesichert ist. Allfällige Probleme müssen demnach über die Doppelbesteuerungsabkommen, d. h. bilateral mit den Vertragsstaaten der Schweiz, angegangen werden.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf in dem vom Motionär gewünschten Sinne.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Aufhebung des Bankgeheimnisses zu erarbeiten.</p>
    • Aufhebung des Bankgeheimnisses

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