Ausweis C. Recht auf Abwesenheit
- ShortId
-
00.3468
- Id
-
20003468
- Updated
-
10.04.2024 08:41
- Language
-
de
- Title
-
Ausweis C. Recht auf Abwesenheit
- AdditionalIndexing
-
Niederlassungsrecht;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Niederlassung von Ausländern/-innen
- 1
-
- L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
- L04K05020505, Niederlassungsrecht
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nicht jede Landesabwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers führt automatisch zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Nach geltendem Recht erlischt eine Niederlassungsbewilligung u. a. durch Abmeldung oder wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Wird vor Ablauf dieser Frist ein entsprechendes Begehren eingereicht, kann sie bis auf zwei Jahre verlängert werden. In der Praxis wird verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer seine Beziehungen zur Schweiz aufrechterhält und auch tatsächlich die Absicht hat, hierher zurückzukehren. Eine solche Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ist laut den Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) zudem zur Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat möglich. Der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates zum neuen Ausländergesetz sieht vor, dass diese maximale Frist neu von zwei auf drei Jahre verlängert wird.</p><p>Erfolgt die Auslandabwesenheit im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken, können die zuständigen kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 13 Buchstabe i der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) eine bis vier Jahre gültige Zusicherung für die Wiedereinreise abgeben. Darüber hinaus besteht in allen Härtefällen die Möglichkeit, nach einer Auslandabwesenheit gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f BVO erneut ein Anwesenheitsrecht zu gewähren. Bei der Berechnung der Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung können frühere Aufenthalte in der Schweiz ganz oder teilweise angerechnet werden. </p><p>Die Weisungen des BFA halten weiter fest, dass junge Ausländerinnen und Ausländer, die während einiger Jahre im Ausland studieren, ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen nicht verlieren, sofern sich der effektive Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befindet. </p><p>Für die Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates sind zukünftig die Bestimmungen des bilateralen Abkommens über den Personenverkehr massgebend. Demnach besteht bereits mit Inkrafttreten des Abkommens ein Aufenthaltsrecht, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind. Für Arbeitnehmer ist während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ein grosszügiges Rückkehrrecht vorgesehen. Danach besteht generell ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, sofern eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird.</p><p>Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass den Anliegen des Motionärs schon weitgehend Rechnung getragen wurde. Im Hinblick auf die weiteren Arbeiten zum neuen Ausländergesetz ist der Bundesrat jedoch bereit, die vorliegende Motion als Postulat entgegenzunehmen. </p><p>Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Zisyadis vom 18. Juni 1993 "Ausweis C und Auslandaufenthalt" (93.3369) mit einem gleichem Anliegen verwiesen, die als Postulat überwiesen wurde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das geltende Gesetz untersagt den Inhaberinnen und Inhabern des Ausweises C, die Schweiz für längere Zeit zu verlassen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, die Gesetzgebung so zu ändern, dass die betroffenen Personen, die einen bedeutenden Teil der Wohnbevölkerung ausmachen, die einmal erworbenen Rechte nicht wieder verlieren. Die Gesetzesänderung sollte die Aufhebung der betreffenden Bestimmung vorsehen und den Inhaberinnen und Inhabern des Ausweises C eine Niederlassungsbewilligung ermöglichen, die durch eine längere Abwesenheit nicht erlischt.</p>
- Ausweis C. Recht auf Abwesenheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nicht jede Landesabwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers führt automatisch zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Nach geltendem Recht erlischt eine Niederlassungsbewilligung u. a. durch Abmeldung oder wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Wird vor Ablauf dieser Frist ein entsprechendes Begehren eingereicht, kann sie bis auf zwei Jahre verlängert werden. In der Praxis wird verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer seine Beziehungen zur Schweiz aufrechterhält und auch tatsächlich die Absicht hat, hierher zurückzukehren. Eine solche Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ist laut den Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) zudem zur Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat möglich. Der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates zum neuen Ausländergesetz sieht vor, dass diese maximale Frist neu von zwei auf drei Jahre verlängert wird.</p><p>Erfolgt die Auslandabwesenheit im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken, können die zuständigen kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 13 Buchstabe i der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) eine bis vier Jahre gültige Zusicherung für die Wiedereinreise abgeben. Darüber hinaus besteht in allen Härtefällen die Möglichkeit, nach einer Auslandabwesenheit gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f BVO erneut ein Anwesenheitsrecht zu gewähren. Bei der Berechnung der Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung können frühere Aufenthalte in der Schweiz ganz oder teilweise angerechnet werden. </p><p>Die Weisungen des BFA halten weiter fest, dass junge Ausländerinnen und Ausländer, die während einiger Jahre im Ausland studieren, ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen nicht verlieren, sofern sich der effektive Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befindet. </p><p>Für die Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates sind zukünftig die Bestimmungen des bilateralen Abkommens über den Personenverkehr massgebend. Demnach besteht bereits mit Inkrafttreten des Abkommens ein Aufenthaltsrecht, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind. Für Arbeitnehmer ist während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ein grosszügiges Rückkehrrecht vorgesehen. Danach besteht generell ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, sofern eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird.</p><p>Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass den Anliegen des Motionärs schon weitgehend Rechnung getragen wurde. Im Hinblick auf die weiteren Arbeiten zum neuen Ausländergesetz ist der Bundesrat jedoch bereit, die vorliegende Motion als Postulat entgegenzunehmen. </p><p>Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Zisyadis vom 18. Juni 1993 "Ausweis C und Auslandaufenthalt" (93.3369) mit einem gleichem Anliegen verwiesen, die als Postulat überwiesen wurde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das geltende Gesetz untersagt den Inhaberinnen und Inhabern des Ausweises C, die Schweiz für längere Zeit zu verlassen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, die Gesetzgebung so zu ändern, dass die betroffenen Personen, die einen bedeutenden Teil der Wohnbevölkerung ausmachen, die einmal erworbenen Rechte nicht wieder verlieren. Die Gesetzesänderung sollte die Aufhebung der betreffenden Bestimmung vorsehen und den Inhaberinnen und Inhabern des Ausweises C eine Niederlassungsbewilligung ermöglichen, die durch eine längere Abwesenheit nicht erlischt.</p>
- Ausweis C. Recht auf Abwesenheit
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