Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik

ShortId
00.3469
Id
20003469
Updated
25.06.2025 01:42
Language
de
Title
Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik
AdditionalIndexing
junger Mensch;Jugendarbeit;politische Mitbestimmung;Kind
1
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01040205, Jugendarbeit
  • L04K08020329, politische Mitbestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die neue Bundesverfassung erwähnt und berücksichtigt die Jugend in verschiedenen Bestimmungen. Die Präambel verweist auf die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) und dürfen wegen ihres jugendlichen Alters nicht diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Sie sollen sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können und in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden (Art. 41 Abs. 1 Bst. f und g BV).</p><p>Damit Kinder und Jugendliche von diesen verfassungsmässig garantierten Rechten im Alltag auch profitieren können, bedarf es ihrer umfassenden Partizipation in allen Bereichen, von denen sie unmittelbar betroffen sind. Dies setzt die Definition einer Kinder- und Jugendpolitik und damit die Umsetzung der Vorgaben der Bundesverfassung voraus. Diese Forderung erheben auch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und - bezogen auf Jugendliche - auch die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen.</p><p>Bund und Kantone sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben für die besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen (Art. 67 Abs. 1 BV) zuständig. Sie werden diese Aufgabe nur wahrnehmen, wenn eine gesetzliche Grundlage für die Kinder- und Jugendpolitik geschaffen und die Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden festgelegt und sie zu einer aktiven Jugendpolitik verpflichtet werden. Zu prüfen ist, inwieweit das Jugendförderungsgesetz (SR 446.1) in diese Rahmengesetzgebung integriert werden kann. Der Bund schafft eine Stelle, welche die Arbeiten aller Verwaltungseinheiten auf allen Stufen koordiniert und insbesondere Kantone und Gemeinden bei der Durchsetzung der Jugendförderungspolitik unterstützt. Das Büro verfügt über eine partizipative Struktur, d. h., Kinder und Jugendliche sind an den Diskussionen und Beschlussfassungen beteiligt.</p>
  • <p>Die Kinder- und Jugendpolitik konnten sich in der Schweiz bisher nicht wunschgemäss entfalten. Als hinderlich erweist sich immer wieder die starke Aufteilung der Kompetenzen, da für diese Tätigkeitsbereiche in der Regel verschiedene Entscheidungsebenen, von den Gemeinden über die Kantone bis zum Bund, zuständig sind. Dementsprechend unterschiedlich sind heute die verschiedenen Bereiche ausgestaltet: Dank dem langjährigen Wirken der bundeseigenen Institution Jugend+Sport besteht zum Beispiel in der sportlichen Ausbildung eine bestens funktionierende Kinder- und Jugendpolitik - dies umso mehr, als die vorgesehenen Neuerungen im Rahmen des Projektes "J+S 2000" gerade den partizipatorischen Ansätzen der Motion entgegenkommen. Doch ist mit der sportlichen Dimension längst nicht die ganze Kinder- und Jugendpolitik erfasst. Es gilt, auch die anderen Bereiche wie Gesundheit, Kultur, Freizeitgestaltung, Freiwilligenarbeit, politische Partizipation, die von dieser Motion berührt werden, zu berücksichtigen.</p><p>Die Motion nimmt denn auch ein Anliegen auf, das seit der Veröffentlichung des Bieler Jugendmanifestes 1995 von allen zuständigen Akteuren (nationale Jugendverbände, Kinderschutzorganisationen, Kantonale Beauftragte für Jugendförderung, Eidgenössische Kommission für Jugendfragen) wiederholt wurde und zu dem mit Entschiedenheit ein entsprechendes Engagement des Bundes gefordert wird.</p><p>Um die angestrebte verbesserte koordinierte Kinder- und Jugendpolitik in ihrer jeweiligen Besonderheit zu ermöglichen, welche die verschiedenen Inhalte und Gemeinwesen in Beziehung bringt, braucht es eine gesetzliche Grundlage, welche umfassender angelegt ist als das seit zehn Jahren bestehende und gut funktionierende Jugendförderungsgesetz. Impulse und koordinierende Tätigkeit des Bundes sind gefragt, und dies bei Einhaltung der heutigen Zuständigkeiten. Wünschenswert sind aber eine bessere Koordination und Zusammenarbeit.</p><p>Diese Überlegungen haben zu den in der Motion erwähnten Artikeln 11, 41 und 67 der neuen Bundesverfassung geführt. Sie liegen auch Artikel 317 ZGB zugrunde. Mit den Kantonen hat auch der Bund seine Verantwortung wahrzunehmen, indem er die Bundesverfassung umsetzt und seine Politik zur Förderung der jüngeren Generation verdeutlicht. Als Grundlage dafür kann ein Rahmengesetz dienen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Motion Wyss (00.3400) ausdrücklich die Schaffung eines Rahmengesetzes als sein mittelfristiges Ziel bezeichnet.</p><p>Um die verschiedenen Akteure in der Kinder- und Jugendpolitik, die unterschiedlichen Ebenen des föderalistischen Staatswesens und die vielfältigen Schutz- und Förderbedürfnisse angemessen und ausgewogen zu erfassen und in einer sinnvollen Gesetzgebung die erforderlichen Zwecke zu setzen und Massnahmen festzulegen, ist eine umsichtige Vorbereitung notwendig. Diese braucht Zeit. Dies um so mehr, als derzeit die verfügbaren Kräfte und Ressourcen in der Bundesverwaltung rar sind. Zudem muss in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen geklärt werden, wie sie künftig verstärkt zur Erfüllung des Vorstosses beitragen können. Es rechtfertigt sich daher, die Motion in der Form des Postulates zu überweisen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Gestützt auf Artikel 22 des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Motion ein:</p><p>Der Bund erlässt - gestützt auf Artikel 11 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung - ein Rahmengesetz, in dem Grundlagen für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik geschaffen und die Kantone beauftragt werden, eine umfassende Jugendförderungspolitik zu installieren. Der Bund schafft eine Stelle, welche die Arbeiten aller Verwaltungseinheiten, die mit Jugendfragen zu tun haben, koordiniert und die Kantone bei der Installierung und der Durchsetzung ihrer Jugendförderungspolitik unterstützt. Das Büro verfügt über eine partizipative Struktur, d. h., Kinder und Jugendliche sind an den Diskussionen und den Beschlussfassungen beteiligt.</p>
  • Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neue Bundesverfassung erwähnt und berücksichtigt die Jugend in verschiedenen Bestimmungen. Die Präambel verweist auf die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) und dürfen wegen ihres jugendlichen Alters nicht diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Sie sollen sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können und in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden (Art. 41 Abs. 1 Bst. f und g BV).</p><p>Damit Kinder und Jugendliche von diesen verfassungsmässig garantierten Rechten im Alltag auch profitieren können, bedarf es ihrer umfassenden Partizipation in allen Bereichen, von denen sie unmittelbar betroffen sind. Dies setzt die Definition einer Kinder- und Jugendpolitik und damit die Umsetzung der Vorgaben der Bundesverfassung voraus. Diese Forderung erheben auch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und - bezogen auf Jugendliche - auch die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen.</p><p>Bund und Kantone sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben für die besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen (Art. 67 Abs. 1 BV) zuständig. Sie werden diese Aufgabe nur wahrnehmen, wenn eine gesetzliche Grundlage für die Kinder- und Jugendpolitik geschaffen und die Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden festgelegt und sie zu einer aktiven Jugendpolitik verpflichtet werden. Zu prüfen ist, inwieweit das Jugendförderungsgesetz (SR 446.1) in diese Rahmengesetzgebung integriert werden kann. Der Bund schafft eine Stelle, welche die Arbeiten aller Verwaltungseinheiten auf allen Stufen koordiniert und insbesondere Kantone und Gemeinden bei der Durchsetzung der Jugendförderungspolitik unterstützt. Das Büro verfügt über eine partizipative Struktur, d. h., Kinder und Jugendliche sind an den Diskussionen und Beschlussfassungen beteiligt.</p>
    • <p>Die Kinder- und Jugendpolitik konnten sich in der Schweiz bisher nicht wunschgemäss entfalten. Als hinderlich erweist sich immer wieder die starke Aufteilung der Kompetenzen, da für diese Tätigkeitsbereiche in der Regel verschiedene Entscheidungsebenen, von den Gemeinden über die Kantone bis zum Bund, zuständig sind. Dementsprechend unterschiedlich sind heute die verschiedenen Bereiche ausgestaltet: Dank dem langjährigen Wirken der bundeseigenen Institution Jugend+Sport besteht zum Beispiel in der sportlichen Ausbildung eine bestens funktionierende Kinder- und Jugendpolitik - dies umso mehr, als die vorgesehenen Neuerungen im Rahmen des Projektes "J+S 2000" gerade den partizipatorischen Ansätzen der Motion entgegenkommen. Doch ist mit der sportlichen Dimension längst nicht die ganze Kinder- und Jugendpolitik erfasst. Es gilt, auch die anderen Bereiche wie Gesundheit, Kultur, Freizeitgestaltung, Freiwilligenarbeit, politische Partizipation, die von dieser Motion berührt werden, zu berücksichtigen.</p><p>Die Motion nimmt denn auch ein Anliegen auf, das seit der Veröffentlichung des Bieler Jugendmanifestes 1995 von allen zuständigen Akteuren (nationale Jugendverbände, Kinderschutzorganisationen, Kantonale Beauftragte für Jugendförderung, Eidgenössische Kommission für Jugendfragen) wiederholt wurde und zu dem mit Entschiedenheit ein entsprechendes Engagement des Bundes gefordert wird.</p><p>Um die angestrebte verbesserte koordinierte Kinder- und Jugendpolitik in ihrer jeweiligen Besonderheit zu ermöglichen, welche die verschiedenen Inhalte und Gemeinwesen in Beziehung bringt, braucht es eine gesetzliche Grundlage, welche umfassender angelegt ist als das seit zehn Jahren bestehende und gut funktionierende Jugendförderungsgesetz. Impulse und koordinierende Tätigkeit des Bundes sind gefragt, und dies bei Einhaltung der heutigen Zuständigkeiten. Wünschenswert sind aber eine bessere Koordination und Zusammenarbeit.</p><p>Diese Überlegungen haben zu den in der Motion erwähnten Artikeln 11, 41 und 67 der neuen Bundesverfassung geführt. Sie liegen auch Artikel 317 ZGB zugrunde. Mit den Kantonen hat auch der Bund seine Verantwortung wahrzunehmen, indem er die Bundesverfassung umsetzt und seine Politik zur Förderung der jüngeren Generation verdeutlicht. Als Grundlage dafür kann ein Rahmengesetz dienen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Motion Wyss (00.3400) ausdrücklich die Schaffung eines Rahmengesetzes als sein mittelfristiges Ziel bezeichnet.</p><p>Um die verschiedenen Akteure in der Kinder- und Jugendpolitik, die unterschiedlichen Ebenen des föderalistischen Staatswesens und die vielfältigen Schutz- und Förderbedürfnisse angemessen und ausgewogen zu erfassen und in einer sinnvollen Gesetzgebung die erforderlichen Zwecke zu setzen und Massnahmen festzulegen, ist eine umsichtige Vorbereitung notwendig. Diese braucht Zeit. Dies um so mehr, als derzeit die verfügbaren Kräfte und Ressourcen in der Bundesverwaltung rar sind. Zudem muss in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen geklärt werden, wie sie künftig verstärkt zur Erfüllung des Vorstosses beitragen können. Es rechtfertigt sich daher, die Motion in der Form des Postulates zu überweisen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Gestützt auf Artikel 22 des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Motion ein:</p><p>Der Bund erlässt - gestützt auf Artikel 11 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung - ein Rahmengesetz, in dem Grundlagen für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik geschaffen und die Kantone beauftragt werden, eine umfassende Jugendförderungspolitik zu installieren. Der Bund schafft eine Stelle, welche die Arbeiten aller Verwaltungseinheiten, die mit Jugendfragen zu tun haben, koordiniert und die Kantone bei der Installierung und der Durchsetzung ihrer Jugendförderungspolitik unterstützt. Das Büro verfügt über eine partizipative Struktur, d. h., Kinder und Jugendliche sind an den Diskussionen und den Beschlussfassungen beteiligt.</p>
    • Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik

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