Bestrafung von Geldwäschereidelikten

ShortId
00.3470
Id
20003470
Updated
10.04.2024 09:44
Language
de
Title
Bestrafung von Geldwäschereidelikten
AdditionalIndexing
Geldwäscherei;Inhaftierung;Wirtschaftsstrafrecht;Geldstrafe
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K05010106, Inhaftierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 00.3339 des Unterzeichnenden zu den kriminellen Geldern des nigerianischen Ex-Diktators Sani Abacha drückt der Bundesrat sein grosses Bedauern über die schweren Verstösse einiger Banken gegen die Bestimmungen über die Geldwäscherei aus.</p><p>Der Bundesrat weist auf die äusserst strikten Vorschriften hin, die es in diesem Bereich anzuwenden gilt, und auf die Sorgfaltspflicht der Finanzinstitute, namentlich bei der Annahme von Geldern, die aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen. Die Annahme solcher Gelder ist den Finanzinstituten untersagt. </p><p>Der Bundesrat hebt aber auch hervor, dass es in der Geldwäschereigesetzgebung offensichtlich auch Lücken gibt, und zwar was die Bestrafung im Falle eines Verstosses gegen sie angeht. Dadurch zeigt sich einmal mehr, dass es, wenn Sanktionen fehlen, völlig unzureichend ist, Verhaltensregeln - und seien diese auch noch so strikt - aufzustellen, da die Täter ja wissen, dass sie im Falle eines Verstosses lediglich lächerliche Strafen zu erwarten haben.</p><p>Das Waschen von kriminellen Geldern ist heute eine der grossen Plagen unserer Gesellschaft und stellt eines der bedeutendsten Instrumente dar, um das Verbrechen und die Machenschaften der Mafia zu unterstützen. Es reicht daher nicht aus, strenge Verhaltensregeln aufzustellen. Vor allem angesichts des Ausmasses der Verstösse, die von einigen Schweizer Banken mit einem selten gesehenen Zynismus begangen wurden, muss die Gesetzgebung über die Geldwäscherei unbedingt durch abschreckende Sanktionen ergänzt werden, will man diese Geissel wirklich bekämpfen, wie dies der Bundesrat bestätigt.</p><p>Einzig Gefängnisstrafen und Sanktionen, die den von den Tätern erzielten Erträgen entsprechen, werden eine abschreckende Wirkung zeigen. Dabei sollte man sich an die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes im Falle des Steuerbetrugs anlehnen: Gefängnis; Bussen, die deutlich höher sind als die Erträge der Täter; Entzug der Geschäftsbewilligung im Wiederholungsfall.</p>
  • <p>Bei Verstössen gegen die am 1. August 1990 in Kraft getretenen Strafnormen von Artikel 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Geldwäscherei) und Artikel 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) können sowohl Freiheitsstrafen als auch Bussen ausgesprochen werden. In schweren Fällen von Geldwäscherei kann Zuchthaus bis zu fünf Jahren verbunden mit Busse bis zu 1 Million Franken verhängt werden. Den Anliegen des Motionärs wird weiter durch die Einziehung von Vermögenswerten nach Artikel 59 StGB Rechnung getragen. Gestützt auf diese Bestimmung kann nicht nur der halbe, wie vom Motionär gefordert, sondern der gesamte Verbrechensertrag abgeschöpft werden.</p><p>Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechtes berät die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zurzeit zudem, ob ein neuer Artikel 102 E StGB über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen eingeführt werden soll. Diskutiert wird der Entwurf des Bundesrates, welcher eine subsidiäre Strafbarkeit des Unternehmens vorschlägt, sofern die Tat keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann (BBl 1999 2333). Der Ständerat beschliesst im Rahmen der erwähnten Bestimmung einen zusätzlichen Absatz 1bis, der eine auf bestimmte Delikte begrenzte primäre Unternehmenshaftung vorsieht, sofern durch das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehren getroffen worden sind, um eine solche Straftat zu verhindern. In diesem Fall kann ein Unternehmen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft werden. Unter der in Absatz 1bis vorgesehenen Version befindet sich auch der Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Nach Ansicht des Bundesrates ist der Beschluss des Ständerates sehr begrüssenswert. Die in der Motion vorgeschlagene Ergänzung des Geldwäschereigesetzes erübrigt sich angesichts der bestehenden und in Ausarbeitung begriffenen Gesetzesgrundlagen.</p><p>Das Geldwäschereigesetz sieht Bussen von bis zu 200 000 Franken vor für den Fall, dass jemand ohne entsprechende Bewilligung als Finanzintermediär tätig ist oder die Meldepflicht verletzt. Dies liegt im Rahmen der Bussen nach Börsen- und Anlagefondsgesetz und übersteigt die im Bankengesetz vorgesehene Bussenhöhe erheblich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich im Geldwäschereigesetz vorgesehene Bestrafung der Verletzung von Sorgfaltspflichten im Vernehmlassungsverfahren klar abgelehnt wurde.</p><p>Der Motionär beantragt darüber hinaus, bei wiederholter Verletzung der Geldwäschereibestimmungen sei Finanzinstituten die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zu entziehen. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ist bereits heute verpflichtet, bei den ihr unterstellten Instituten im Fall von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Missständen die für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Als Ultima Ratio besteht die Möglichkeit, einem Institut die Bewilligung zu entziehen, was im Fall von juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister nach sich zieht (Art. 23ter ff. BankG, Art. 35f. BEHG). Praktisch identische Möglichkeiten zur Ergreifung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen wie im Banken- und Börsengesetz stehen der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 20 des Geldwäschereigesetzes gegenüber den Selbstregulierungsorganisationen und den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären zu. Nach allen drei Gesetzen kann bei groben Verletzungen des Gesetzes im Wiederholungsfall die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen werden. Der Bewilligungsentzug ist jedoch eine harte, einschneidende Massnahme, deren Verhängung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist. Die vom Motionär vorgeschlagene Lösung, wonach bei jedem Wiederholungsfall der Entzug anzuordnen ist, ist zu starr und würde dem Einzelfall nicht gerecht. Sie ist daher abzulehnen.</p><p>Daneben begrüsst der Bundesrat jedoch die bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Grobet (00.3339, Kriminelle Gelder eines nigerianischen Ex-Diktators) seitens der EBK vorgeschlagenen präventiven Massnahmen, die entgegen der Absicht des Motionärs nicht der schärferen Bestrafung von Geldwäschereidelikten, sondern der Verhinderung solcher Delikte dienen sollen. Die EBK ist im Begriff, ihre Richtlinien vom 26. März 1998 zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei an das am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getretene Korruptionsstrafrecht anzupassen. Weiter will sie die obligatorische Benachrichtigung anderer Banken über den Abbruch der Beziehung zu zweifelhaften Kunden einführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Gesetzgebung zur Geldwäscherei so zu ergänzen, dass Finanzinstitute und Personen, die diese Gesetzgebung verletzen, mit einer Freiheitsstrafe oder einer Busse bestraft werden, die bis zur Hälfte der entgegen dem Gesetz hinterlegten Summe betragen kann. Im Wiederholungsfall sollte einem Finanzinstitut die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen werden.</p>
  • Bestrafung von Geldwäschereidelikten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 00.3339 des Unterzeichnenden zu den kriminellen Geldern des nigerianischen Ex-Diktators Sani Abacha drückt der Bundesrat sein grosses Bedauern über die schweren Verstösse einiger Banken gegen die Bestimmungen über die Geldwäscherei aus.</p><p>Der Bundesrat weist auf die äusserst strikten Vorschriften hin, die es in diesem Bereich anzuwenden gilt, und auf die Sorgfaltspflicht der Finanzinstitute, namentlich bei der Annahme von Geldern, die aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen. Die Annahme solcher Gelder ist den Finanzinstituten untersagt. </p><p>Der Bundesrat hebt aber auch hervor, dass es in der Geldwäschereigesetzgebung offensichtlich auch Lücken gibt, und zwar was die Bestrafung im Falle eines Verstosses gegen sie angeht. Dadurch zeigt sich einmal mehr, dass es, wenn Sanktionen fehlen, völlig unzureichend ist, Verhaltensregeln - und seien diese auch noch so strikt - aufzustellen, da die Täter ja wissen, dass sie im Falle eines Verstosses lediglich lächerliche Strafen zu erwarten haben.</p><p>Das Waschen von kriminellen Geldern ist heute eine der grossen Plagen unserer Gesellschaft und stellt eines der bedeutendsten Instrumente dar, um das Verbrechen und die Machenschaften der Mafia zu unterstützen. Es reicht daher nicht aus, strenge Verhaltensregeln aufzustellen. Vor allem angesichts des Ausmasses der Verstösse, die von einigen Schweizer Banken mit einem selten gesehenen Zynismus begangen wurden, muss die Gesetzgebung über die Geldwäscherei unbedingt durch abschreckende Sanktionen ergänzt werden, will man diese Geissel wirklich bekämpfen, wie dies der Bundesrat bestätigt.</p><p>Einzig Gefängnisstrafen und Sanktionen, die den von den Tätern erzielten Erträgen entsprechen, werden eine abschreckende Wirkung zeigen. Dabei sollte man sich an die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes im Falle des Steuerbetrugs anlehnen: Gefängnis; Bussen, die deutlich höher sind als die Erträge der Täter; Entzug der Geschäftsbewilligung im Wiederholungsfall.</p>
    • <p>Bei Verstössen gegen die am 1. August 1990 in Kraft getretenen Strafnormen von Artikel 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Geldwäscherei) und Artikel 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) können sowohl Freiheitsstrafen als auch Bussen ausgesprochen werden. In schweren Fällen von Geldwäscherei kann Zuchthaus bis zu fünf Jahren verbunden mit Busse bis zu 1 Million Franken verhängt werden. Den Anliegen des Motionärs wird weiter durch die Einziehung von Vermögenswerten nach Artikel 59 StGB Rechnung getragen. Gestützt auf diese Bestimmung kann nicht nur der halbe, wie vom Motionär gefordert, sondern der gesamte Verbrechensertrag abgeschöpft werden.</p><p>Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechtes berät die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zurzeit zudem, ob ein neuer Artikel 102 E StGB über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen eingeführt werden soll. Diskutiert wird der Entwurf des Bundesrates, welcher eine subsidiäre Strafbarkeit des Unternehmens vorschlägt, sofern die Tat keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann (BBl 1999 2333). Der Ständerat beschliesst im Rahmen der erwähnten Bestimmung einen zusätzlichen Absatz 1bis, der eine auf bestimmte Delikte begrenzte primäre Unternehmenshaftung vorsieht, sofern durch das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehren getroffen worden sind, um eine solche Straftat zu verhindern. In diesem Fall kann ein Unternehmen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft werden. Unter der in Absatz 1bis vorgesehenen Version befindet sich auch der Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Nach Ansicht des Bundesrates ist der Beschluss des Ständerates sehr begrüssenswert. Die in der Motion vorgeschlagene Ergänzung des Geldwäschereigesetzes erübrigt sich angesichts der bestehenden und in Ausarbeitung begriffenen Gesetzesgrundlagen.</p><p>Das Geldwäschereigesetz sieht Bussen von bis zu 200 000 Franken vor für den Fall, dass jemand ohne entsprechende Bewilligung als Finanzintermediär tätig ist oder die Meldepflicht verletzt. Dies liegt im Rahmen der Bussen nach Börsen- und Anlagefondsgesetz und übersteigt die im Bankengesetz vorgesehene Bussenhöhe erheblich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich im Geldwäschereigesetz vorgesehene Bestrafung der Verletzung von Sorgfaltspflichten im Vernehmlassungsverfahren klar abgelehnt wurde.</p><p>Der Motionär beantragt darüber hinaus, bei wiederholter Verletzung der Geldwäschereibestimmungen sei Finanzinstituten die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zu entziehen. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ist bereits heute verpflichtet, bei den ihr unterstellten Instituten im Fall von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Missständen die für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Als Ultima Ratio besteht die Möglichkeit, einem Institut die Bewilligung zu entziehen, was im Fall von juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister nach sich zieht (Art. 23ter ff. BankG, Art. 35f. BEHG). Praktisch identische Möglichkeiten zur Ergreifung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen wie im Banken- und Börsengesetz stehen der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 20 des Geldwäschereigesetzes gegenüber den Selbstregulierungsorganisationen und den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären zu. Nach allen drei Gesetzen kann bei groben Verletzungen des Gesetzes im Wiederholungsfall die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen werden. Der Bewilligungsentzug ist jedoch eine harte, einschneidende Massnahme, deren Verhängung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist. Die vom Motionär vorgeschlagene Lösung, wonach bei jedem Wiederholungsfall der Entzug anzuordnen ist, ist zu starr und würde dem Einzelfall nicht gerecht. Sie ist daher abzulehnen.</p><p>Daneben begrüsst der Bundesrat jedoch die bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Grobet (00.3339, Kriminelle Gelder eines nigerianischen Ex-Diktators) seitens der EBK vorgeschlagenen präventiven Massnahmen, die entgegen der Absicht des Motionärs nicht der schärferen Bestrafung von Geldwäschereidelikten, sondern der Verhinderung solcher Delikte dienen sollen. Die EBK ist im Begriff, ihre Richtlinien vom 26. März 1998 zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei an das am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getretene Korruptionsstrafrecht anzupassen. Weiter will sie die obligatorische Benachrichtigung anderer Banken über den Abbruch der Beziehung zu zweifelhaften Kunden einführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Gesetzgebung zur Geldwäscherei so zu ergänzen, dass Finanzinstitute und Personen, die diese Gesetzgebung verletzen, mit einer Freiheitsstrafe oder einer Busse bestraft werden, die bis zur Hälfte der entgegen dem Gesetz hinterlegten Summe betragen kann. Im Wiederholungsfall sollte einem Finanzinstitut die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen werden.</p>
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