Tankstellenumrüstungen. Härtefälle
- ShortId
-
00.3471
- Id
-
20003471
- Updated
-
10.04.2024 09:27
- Language
-
de
- Title
-
Tankstellenumrüstungen. Härtefälle
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Tankstelle;Betriebsmodernisierung;Gewerbebetrieb;Berggebiet;Luftreinhaltung;Kleinunternehmen;Treibstoff
- 1
-
- L05K1704010101, Treibstoff
- L06K070306030201, Kleinunternehmen
- L05K0703040301, Betriebsmodernisierung
- L04K06010411, Luftreinhaltung
- L04K06030102, Berggebiet
- L05K0703060202, Gewerbebetrieb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Beim Betanken von Fahrzeugen mit Benzin werden an den Tankstellen Benzindämpfe in die Umgebungsluft emittiert. Diese Dämpfe enthalten Krebs erregendes Benzol und können ohne wirksame Schutzmassnahmen die Gesundheit von Kunden, Personal und Anwohnern von Tankstellen gefährden.</p><p>Aus diesem Grunde hat der Bundesrat in Anhang 2 Ziffer 33 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) festgelegt, dass Tankstellen so auszurüsten und zu betreiben sind, dass beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden.</p><p>In Artikel 10 LRV hat der Bundesrat überdies den zeitlichen Rahmen für die Sanierung bestehender Tankstellen an die erwähnten LRV-Anforderungen gesetzt und gleichzeitig den Vollzugsbehörden für die Festlegung der Sanierungsfristen im Einzelfall Kriterien vorgegeben. Mit Artikel 11 hat er den Vollzugsbehörden auch die Möglichkeit gegeben, auf Gesuch hin Erleichterungen, insbesondere in Form von längeren Fristen, zu gewähren.</p><p>Zuständig für den Vollzug dieser Vorschriften sind die Kantone. Sie können im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Gesundheitsschutzes für Kunden, Personal und Anwohner einer Tankstelle und regionalen Interessen vornehmen.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, die LRV zu ändern, da die betreffenden Bestimmungen genügend Flexibilität gewährleisten.</p><p>2. Wie bereits erwähnt, hat der Bundesrat in Anhang 2 Ziffer 33 LRV einen maximalen Emissionsgrad und nicht eine bestimmte Technologie zur Emissionsminderung vorgeschrieben. Heute gibt es eine ganze Reihe von unterschiedlichen Gasrückführsystemen, welche die LRV-Regelung einhalten können. Die offene Formulierung der LRV ermöglicht es der Industrie, neue Technologien zu entwickeln und am Markt anzubieten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) hält in Anhang 2 Ziffer 33 fest, dass Tankstellen mit Gasrückführungsanlagen ausgerüstet und betrieben werden müssen. Die Frist zur Umsetzung dieser Massnahme durch Sanierung läuft in wenigen Jahren ab. Für grosse Tankstellen in dicht besiedelten Gebieten ist die Installation einer Gasrückführungsanlage schnell amortisiert und wurde in den meisten Fällen bereits durchgeführt. Kleinere Tankstellen haben hingegen viel mehr Mühe, die benötigten Mittel aufzubringen. Viele Tankstellenbesitzer stellen sich ernsthaft die Frage, ob sie die erforderliche Sanierung durchführen oder den Betrieb einstellen sollen. Dies hätte zur Folge, dass z. B. in Berggebieten viele Kunden bedeutend längere Anfahrtswege in Kauf nehmen müssten. Dies kann gut und gerne zehn Kilometer oder mehr ausmachen. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die sonst nur im Verkehr zwischen Hof und Feld eingesetzt werden, resultiert daraus eine verstärkte Umweltbelastung.</p><p>Bei der Umsetzung der LRV handelt es sich also um einen einschneidenden Schritt mit weit reichenden Konsequenzen auf die Infrastrukturen der Berggebiete und auf die Umwelt, der gut durchdacht sein muss. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Könnte er sich vorstellen, als regionalpolitische Massnahme abgelegene Kleinsttankstellen von der Pflicht zu befreien, Gasrückführungsanlagen einzubauen bzw. für solche Tankstellen reduzierte Minimalanforderungen zu erlassen?</p><p>2. Entspricht die Bestimmung in Anhang 2 Ziffer 33 LRV noch der besten heute verfügbaren Technologie, oder gibt es unterdessen billigere Massnahmen, welche die gleiche Wirkung erzielen?</p>
- Tankstellenumrüstungen. Härtefälle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Beim Betanken von Fahrzeugen mit Benzin werden an den Tankstellen Benzindämpfe in die Umgebungsluft emittiert. Diese Dämpfe enthalten Krebs erregendes Benzol und können ohne wirksame Schutzmassnahmen die Gesundheit von Kunden, Personal und Anwohnern von Tankstellen gefährden.</p><p>Aus diesem Grunde hat der Bundesrat in Anhang 2 Ziffer 33 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) festgelegt, dass Tankstellen so auszurüsten und zu betreiben sind, dass beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden.</p><p>In Artikel 10 LRV hat der Bundesrat überdies den zeitlichen Rahmen für die Sanierung bestehender Tankstellen an die erwähnten LRV-Anforderungen gesetzt und gleichzeitig den Vollzugsbehörden für die Festlegung der Sanierungsfristen im Einzelfall Kriterien vorgegeben. Mit Artikel 11 hat er den Vollzugsbehörden auch die Möglichkeit gegeben, auf Gesuch hin Erleichterungen, insbesondere in Form von längeren Fristen, zu gewähren.</p><p>Zuständig für den Vollzug dieser Vorschriften sind die Kantone. Sie können im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Gesundheitsschutzes für Kunden, Personal und Anwohner einer Tankstelle und regionalen Interessen vornehmen.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, die LRV zu ändern, da die betreffenden Bestimmungen genügend Flexibilität gewährleisten.</p><p>2. Wie bereits erwähnt, hat der Bundesrat in Anhang 2 Ziffer 33 LRV einen maximalen Emissionsgrad und nicht eine bestimmte Technologie zur Emissionsminderung vorgeschrieben. Heute gibt es eine ganze Reihe von unterschiedlichen Gasrückführsystemen, welche die LRV-Regelung einhalten können. Die offene Formulierung der LRV ermöglicht es der Industrie, neue Technologien zu entwickeln und am Markt anzubieten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) hält in Anhang 2 Ziffer 33 fest, dass Tankstellen mit Gasrückführungsanlagen ausgerüstet und betrieben werden müssen. Die Frist zur Umsetzung dieser Massnahme durch Sanierung läuft in wenigen Jahren ab. Für grosse Tankstellen in dicht besiedelten Gebieten ist die Installation einer Gasrückführungsanlage schnell amortisiert und wurde in den meisten Fällen bereits durchgeführt. Kleinere Tankstellen haben hingegen viel mehr Mühe, die benötigten Mittel aufzubringen. Viele Tankstellenbesitzer stellen sich ernsthaft die Frage, ob sie die erforderliche Sanierung durchführen oder den Betrieb einstellen sollen. Dies hätte zur Folge, dass z. B. in Berggebieten viele Kunden bedeutend längere Anfahrtswege in Kauf nehmen müssten. Dies kann gut und gerne zehn Kilometer oder mehr ausmachen. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die sonst nur im Verkehr zwischen Hof und Feld eingesetzt werden, resultiert daraus eine verstärkte Umweltbelastung.</p><p>Bei der Umsetzung der LRV handelt es sich also um einen einschneidenden Schritt mit weit reichenden Konsequenzen auf die Infrastrukturen der Berggebiete und auf die Umwelt, der gut durchdacht sein muss. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Könnte er sich vorstellen, als regionalpolitische Massnahme abgelegene Kleinsttankstellen von der Pflicht zu befreien, Gasrückführungsanlagen einzubauen bzw. für solche Tankstellen reduzierte Minimalanforderungen zu erlassen?</p><p>2. Entspricht die Bestimmung in Anhang 2 Ziffer 33 LRV noch der besten heute verfügbaren Technologie, oder gibt es unterdessen billigere Massnahmen, welche die gleiche Wirkung erzielen?</p>
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