Verzeichnis der Hindernisse auf Durchgangsstrassen

ShortId
00.3472
Id
20003472
Updated
24.06.2025 23:15
Language
de
Title
Verzeichnis der Hindernisse auf Durchgangsstrassen
AdditionalIndexing
Strassennetz;Nutzfahrzeug;Durchgangsverkehr;Güterverkehr auf der Strasse;Kantonsstrasse;Strassenunterhalt
1
  • L04K18010101, Durchgangsverkehr
  • L04K18030102, Strassennetz
  • L05K1803010204, Kantonsstrasse
  • L06K070503010402, Strassenunterhalt
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) ermächtigt, nach Anhören der Kantone Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären. Nach Artikel 2 Absatz 3 SVG ist er gehalten, ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen zu erlassen. Gestützt auf die erwähnten SVG-Bestimmungen hat der Bundesrat die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Januar 1991 erlassen. Die Durchgangsstrassen sind in den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführt; es handelt sich dabei um Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie Mass- und Gewichtsbeschränkungen, bleiben vorbehalten.</p><p>Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte dürfen gemäss Artikel 78 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung auf öffentlichen Strassen nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Artikel 110 Absatz 4 der Signalisationsverordnung legt fest, dass die Kantone die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge ermitteln. Die Geschäftsstelle der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bildet zusammen mit einem Ingenieurbüro die Koordinationsstelle der Kantone mit der Aufgabe, die Offenhaltung der Durchgangsstrassen zu überwachen. Im Weiteren regelt die Vereinigung der Strassenverkehrsämter in ihrer Richtlinie Nr. 6 die Auflagen, welche in der Sonderbewilligung einzutragen sind. Sie führt auch eine Liste der örtlichen Einschränkungen auf den Durchgangsstrassen, auf denen die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Strassen Ausnahmebewilligungen erteilen können. Die zu wählende Route wird von den zuständigen Behörden des zu befahrenden Kantons festgelegt bzw. mit diesen abgesprochen. Nur diese wissen, ob und welche dauernden oder vorübergehenden Hindernisse baulicher Art auf ihrem Strassennetz bestehen und wo die Umleitung allenfalls durchführt. Dieses Vorgehen bietet Gewähr dafür, dass allfällige Hindernisse bei der Wahl der Route berücksichtigt werden. Der Mehraufwand für ein Meldeverfahren an den Bund und das Führen eines Bundesverzeichnisses (mit entsprechendem Personalbedarf für eine solche neue Aufgabe) erscheinen deshalb unnötig und unangemessen. Die Einführung eines solchen Verzeichnisses würde auch dem NFA-Gedanken zuwiderlaufen. Der Bundesrat sieht hier keinen Handlungsbedarf.</p><p>Etliche Durchgangs- wie auch andere Strassen wurden in den letzten Jahren in der Tat durch bauliche Massnahmen wie Kreisel, Bepflanzungen, Verkehrsteiler usw. verändert. Der Bund hat zwar ein starkes Interesse, dass auf Durchgangsstrassen, namentlich den Hauptstrassen, die Ausnahmetransporte mit möglichst wenigen Behinderungen durchgeführt werden können. Indessen entscheiden die Kantone aufgrund ihrer Strassenhoheit, ob und wie sie ihre Strassen sanieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
  • <p>Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Litera a des Strassenverkehrsgesetzes bezeichnet der Bundesrat die Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, und ist ermächtigt, diese mit oder ohne Einschränkungen offen zu erklären. Diese Kompetenz hat er mit der Durchgangsstrassenverordnung genutzt. Es zeigt sich nun aber, dass die Durchgangsstrassen mit Kreisverkehrsplätzen und anderen baulichen Massnahmen so verändert wurden und noch immer werden, dass sie für Transporte der Versorgung, der Entsorgung, des Rettungswesens und für Ausnahmetransporte nicht mehr oder nur mehr beschränkt befahrbar sind. Um diese Transporte durchführen zu können, braucht es ein Verzeichnis der Hindernisse auf den Durchgangsstrassen. Dieses Hindernisverzeichnis soll auch dazu führen, dass Stellen saniert werden, die eine geordnete Befahrung mit schweren Fahrzeugen verunmöglichen. Damit kann zudem sichergestellt werden, dass das militärische Netz der Versorgungsstrassen auch zivil uneingeschränkt befahrbar wird. </p><p>Ich empfehle daher dem Bundesrat:</p><p>- ein Verzeichnis der Hindernisse für schwere Fahrzeuge auf Durchgangsstrassen zu erstellen;</p><p>- diese Stellen so zu sanieren, dass Fahrzeuge der Versorgung, der Entsorgung, des Rettungswesens und Ausnahmetransporte dort passieren können;</p><p>- mit der Festlegung eines Netzes von Versorgungsstrassen zu verhindern, dass künftig mit weiteren baulichen Massnahmen Transporte für Fahrzeuge der Versorgung, der Entsorgung, des Rettungswesens und Ausnahmetransporte behindert werden.</p>
  • Verzeichnis der Hindernisse auf Durchgangsstrassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) ermächtigt, nach Anhören der Kantone Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären. Nach Artikel 2 Absatz 3 SVG ist er gehalten, ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen zu erlassen. Gestützt auf die erwähnten SVG-Bestimmungen hat der Bundesrat die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Januar 1991 erlassen. Die Durchgangsstrassen sind in den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführt; es handelt sich dabei um Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie Mass- und Gewichtsbeschränkungen, bleiben vorbehalten.</p><p>Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte dürfen gemäss Artikel 78 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung auf öffentlichen Strassen nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Artikel 110 Absatz 4 der Signalisationsverordnung legt fest, dass die Kantone die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge ermitteln. Die Geschäftsstelle der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bildet zusammen mit einem Ingenieurbüro die Koordinationsstelle der Kantone mit der Aufgabe, die Offenhaltung der Durchgangsstrassen zu überwachen. Im Weiteren regelt die Vereinigung der Strassenverkehrsämter in ihrer Richtlinie Nr. 6 die Auflagen, welche in der Sonderbewilligung einzutragen sind. Sie führt auch eine Liste der örtlichen Einschränkungen auf den Durchgangsstrassen, auf denen die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Strassen Ausnahmebewilligungen erteilen können. Die zu wählende Route wird von den zuständigen Behörden des zu befahrenden Kantons festgelegt bzw. mit diesen abgesprochen. Nur diese wissen, ob und welche dauernden oder vorübergehenden Hindernisse baulicher Art auf ihrem Strassennetz bestehen und wo die Umleitung allenfalls durchführt. Dieses Vorgehen bietet Gewähr dafür, dass allfällige Hindernisse bei der Wahl der Route berücksichtigt werden. Der Mehraufwand für ein Meldeverfahren an den Bund und das Führen eines Bundesverzeichnisses (mit entsprechendem Personalbedarf für eine solche neue Aufgabe) erscheinen deshalb unnötig und unangemessen. Die Einführung eines solchen Verzeichnisses würde auch dem NFA-Gedanken zuwiderlaufen. Der Bundesrat sieht hier keinen Handlungsbedarf.</p><p>Etliche Durchgangs- wie auch andere Strassen wurden in den letzten Jahren in der Tat durch bauliche Massnahmen wie Kreisel, Bepflanzungen, Verkehrsteiler usw. verändert. Der Bund hat zwar ein starkes Interesse, dass auf Durchgangsstrassen, namentlich den Hauptstrassen, die Ausnahmetransporte mit möglichst wenigen Behinderungen durchgeführt werden können. Indessen entscheiden die Kantone aufgrund ihrer Strassenhoheit, ob und wie sie ihre Strassen sanieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
    • <p>Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Litera a des Strassenverkehrsgesetzes bezeichnet der Bundesrat die Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, und ist ermächtigt, diese mit oder ohne Einschränkungen offen zu erklären. Diese Kompetenz hat er mit der Durchgangsstrassenverordnung genutzt. Es zeigt sich nun aber, dass die Durchgangsstrassen mit Kreisverkehrsplätzen und anderen baulichen Massnahmen so verändert wurden und noch immer werden, dass sie für Transporte der Versorgung, der Entsorgung, des Rettungswesens und für Ausnahmetransporte nicht mehr oder nur mehr beschränkt befahrbar sind. Um diese Transporte durchführen zu können, braucht es ein Verzeichnis der Hindernisse auf den Durchgangsstrassen. Dieses Hindernisverzeichnis soll auch dazu führen, dass Stellen saniert werden, die eine geordnete Befahrung mit schweren Fahrzeugen verunmöglichen. Damit kann zudem sichergestellt werden, dass das militärische Netz der Versorgungsstrassen auch zivil uneingeschränkt befahrbar wird. </p><p>Ich empfehle daher dem Bundesrat:</p><p>- ein Verzeichnis der Hindernisse für schwere Fahrzeuge auf Durchgangsstrassen zu erstellen;</p><p>- diese Stellen so zu sanieren, dass Fahrzeuge der Versorgung, der Entsorgung, des Rettungswesens und Ausnahmetransporte dort passieren können;</p><p>- mit der Festlegung eines Netzes von Versorgungsstrassen zu verhindern, dass künftig mit weiteren baulichen Massnahmen Transporte für Fahrzeuge der Versorgung, der Entsorgung, des Rettungswesens und Ausnahmetransporte behindert werden.</p>
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