Präzisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Verbandsbeschwerderechtes im USG und NHG

ShortId
00.3476
Id
20003476
Updated
10.04.2024 08:42
Language
de
Title
Präzisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Verbandsbeschwerderechtes im USG und NHG
AdditionalIndexing
Umweltverträglichkeitsprüfung;Umweltrecht;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde
1
  • L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Immer wieder werden wichtige Bauten der öffentlichen Infrastruktur, aber auch Bauten der Privatwirtschaft durch zu langwierige Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren unnötig verzögert. Insbesondere die Prüfung der Umweltverträglicheit (UVP) sowie das weit gefasste Verbandsbeschwerderecht haben teilweise Formen angenommen, die nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.</p><p>Es sind deshalb auf Gesetzesstufe Präzisierungen anzubringen, die gewährleisten, dass eine UVP nur dann notwendig ist, wenn ein Bauvorhaben die Umwelt stark beeinträchtigt. Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit muss sich an den geltenden Vorschriften orientieren und darf nicht ein Spielfeld für unsichere Theorien sein.</p><p>Zudem hat sich die Überprüfung auf jene Umweltbereiche zu beschränken, die durch das Vorhaben tangiert werden. Sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschränken. Insbesondere in einfachen Fällen soll das Verfahren verkürzt werden, und es soll auch darauf verzichtet werden können. In der Verordnung ist zwar der Abschluss der UVP nach summarischer Voruntersuchung vorgesehen. Dessen ungeachtet werden aber auch in einfachen Fällen umfassende Expertisen erstellt und offensichtlich auch von Amtsstellen verlangt. Der Verzicht auf Untersuchungen, die nicht notwendig sind, aber zu hohen Kosten und zu einer unhaltbaren Verlängerung des Verfahrens führen, muss daher im Gesetz verankert werden.</p><p>Die Begründung der Notwendigkeit eines öffentlichen oder konzessionierten Bauvorhabens ist ein politischer Entscheid (Kantonsratsbeschluss, Beschluss der eidgenössischen Räte oder gar Volksentscheid). Solche politischen Entscheide sollten nicht der Überprüfung durch die Gerichte zugänglich gemacht werden.</p><p>Die Beschwerdemöglichkeit der Umweltschutzorganisationen ist zu präzisieren, um der schleichenden Ausweitung Einhalt zu gebieten. Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausführung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugefügt würde.</p><p>Aufgrund dieser, nötigenfalls redaktionell geänderten, oder allenfalls zusätzlichen Gesetzesänderungen sowie deren Beratung durch National- und Ständerat ist der Bundesrat gehalten, die einschlägigen Verordnungen - namentlich was die Notwendigkeit (Schwellenwerte) und die Anforderungen an eine UVP betrifft - entsprechend anzupassen. Zonenkonforme Bauten in einer rechtskräftigen Bauzone sollten nur in besonderen Fällen UVP-pflichtig sein. Beispielsweise darf ein Erweiterungsbau (Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb in einer Industrie- oder Dienstleistungszone) nicht deshalb der UVP und damit der Verbandsbeschwerde unterworfen werden, weil die Zahl der bestehenden Parkplätze von 250 um 50 erhöht wird. Ebenso sollte z. B. für eine gesetzlich zulässige, teilweise Erweiterung einer nicht denkmalgeschützten Baute ausserhalb der Bauzone eine Beschwerde der Umweltschutzorganisationen nicht möglich sein.</p>
  • <p>1. Ziel der Motion bildet die Beschleunigung der Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren. Zu diesem Zweck sollen bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Beschwerderechtes der Umweltschutzorganisationen gewisse Korrekturen angebracht werden.</p><p>Die Gründe für die lange Verfahrensdauer wurden bereits im Rahmen des vom Bundesrat im Jahre 1993 veranlassten breit angelegten VKB-Projektes Nr. 2 "Koordination der Entscheidverfahren" sorgfältig untersucht. Als Hauptgründe wurden einerseits die mangelnde Koordination der Entscheidverfahren und andererseits der Umstand, dass die Bauwilligen den zuständigen Behörden oft unzureichende Entscheidgrundlagen einreichen, identifiziert.</p><p>2. Getroffene Massnahmen und weiterer Handlungsbedarf: Weil der Bundesrat die Optimierung und Beschleunigung der Verfahren als sehr wichtig erachtet, hat er bereits eine Reihe konkreter Verbesserungsmassnahmen getroffen:</p><p>- Einen wichtigen Meilenstein stellt das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (einschliesslich dazugehöriges Verordnungspaket) dar. Für die kantonalen Verfahren ist ein neuer Koordinationsartikel im Raumplanungsgesetz (Art. 25a) geschaffen worden. Weiter ist auf die Berichte des Bundesrates über ein Inventar und eine Evaluation der wirtschaftsrechtlichen Verfahren in der Bundesgesetzgebung (BBl 1999 8387ff.) und über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung (BBl 2000 994ff.) hinzuweisen. Als Folge davon hat der Bundesrat am 17. November 1999 eine Verordnung über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren erlassen. All die aufgeführten Massnahmen beginnen zu wirken.</p><p>- Die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) stellt als Vollzugshilfsmittel sicher, dass die Umweltanliegen bei Projekten, welche die Umwelt erheblich belasten können, frühzeitig in die Planung einbezogen werden. Mit dieser rechtzeitigen Bereitstellung der Entscheidgrundlagen ermöglicht die UVP eine beschleunigte Entscheidfindung. Zudem erlaubt sie eine Optimierung der Projekte sowohl im Interesse der Umwelt als auch der Wirtschaft. Zur Beschleunigung des UVP-Verfahrens hat der Bundesrat 1995 in der Verordnung über die UVP Fristen für die Beurteilung der Umweltschutzfachstellen eingeführt. Weiter wurde bei der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) 1995 im Interesse einer effizienten Projektabwicklung ausdrücklich eine frühzeitige UVP vorgeschrieben. Als Schranke gegen allzu ausufernde Berichte zur UV (UV-Berichte) wurde zudem der nötige Inhalt der Berichte im Gesetz klar umschrieben. Dementsprechend bezeichnet die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates die UVP als "ein geeignetes Verfahren, um bei der Nationalstrassenplanung die Umweltaspekte zu berücksichtigen. Wie die jahrelangen Erfahrungen gezeigt haben, ist dieses Instrument im Allgemeinen akzeptiert und stellt keine Probleme." (GPK-N, Inspektion Nationalstrassenbau, BBI 1997 III 1535 Ziff. 412).</p><p>Trotz der grundsätzlich positiven Beurteilung der UVP wird bei der Abwicklung, insbesondere bei den UV-Berichten, in Einzelfällen tatsächlich über das Ziel hinausgeschossen. Solchen Mängeln ist aus der Sicht des Bundesrates in erster Linie mit einer Verbesserung des Vollzuges und einer besseren Information zu begegnen. So wird das Buwal demnächst unter dem Titel "Leitsätze zur UVP" konkrete Massnahmen und Empfehlungen zur Optimierung der UVP veröffentlichen. Die Publikation wird insbesondere empfehlen, wie sich UV-Berichte auf das Wesentliche beschränken lassen. Ob zur weiteren Optimierung wirklich zusätzliche Gesetzesänderungen notwendig sind und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet werden müssten, lässt sich sinnvollerweise erst dann beurteilen, wenn die Auswirkungen der bereits getroffenen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung bekannt sind.</p><p>- Der Bundesrat hat wiederholt festgestellt, dass die langen Entscheid- und Beschwerdeverfahren nicht dem Beschwerderecht der Umweltschutzoganisationen angelastet werden können (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion Fehr, 97.3360). Die Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes, welche Professoren des Studienzentrums für Gesetzesevaluation (Cetel) der Universität Genf durchgeführt haben (Schriftenreihe Buwal 2000 Nr. 314), hat diese Beurteilung bestätigt. Die wichtigsten Ergebnisse sind:</p><p>- Die Beschwerden der Umweltschutzorganisationen machen nur einen kleinen Teil aller Beschwerden in Verwaltungssachen aus (beim Bundesgericht nur rund 1,4 Prozent). Die Beschwerden von Umweltschutzorganisationen werden markant häufiger (rund 3- bis 5mal mehr) gutgeheissen als die übrigen Beschwerden, so beim Bundesgericht 63 Prozent der Verbandsbeschwerden gegenüber 18 Prozent der übrigen Beschwerden. Die Organisationen üben ihr Beschwerderecht somit sehr zurückhaltend und nur subsidiär aus.</p><p>- Das Verbandsbeschwerderecht ist eine sehr geeignete und gleichzeitig kostengünstige Massnahme zur Unterstützung eines wirksamen Vollzuges des Umweltrechtes. Würde es aufgehoben, müsste zur Sicherstellung eines gleich wirksamen Vollzuges die staatliche Vollzugsaufsicht verstärkt werden, was gesamthaft teurer zu stehen käme als die geltende Lösung.</p><p>- Andere Staaten verfügen über vergleichbare Regelungen des Verbandsbeschwerderechtes.</p><p>- Die Untersuchung von konkreten Entscheidverfahren hat gezeigt, dass auch bei ökologisch heiklen Projekten durch frühzeitige Information und Einbezug der Umweltschutzorganisationen sowie durch ein professionelles Projektmanagement Verfahrensverzögerungen verhindert werden können (z. B. Reststoffdeponie Oulens und Golfplatz Lavaux).</p><p>Aufgrund dieser Ergebnisse sind in diesem Bereich keine weiteren Massnahmen angezeigt.</p><p>3. Schlussfolgerung: Gestützt auf diese Beurteilung ist der Bundesrat bereit, dem Parlament innert zwei Jahren Bericht zu erstatten über die Auswirkungen der UVP auf den Vollzug der Umweltschutzvorschriften und die Bewilligungsverfahren sowie über entsprechende zielführende Verbesserungsmassnahmen (einschliesslich allfällig notwendige Gesetzesänderungen). In diesem Sinne ist er bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nachstehenden Artikel des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wie folgt zu ändern:</p><p>USG (SR 814.01)</p><p>Art. 9 Abs. 1</p><p>Bevor eine Behörde über Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche in erheblichem Mass Vorschriften zum Schutze der Umwelt verletzen können, prüft sie ....</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>Der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt zwingend nötig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Behörde eingeholt. Sind aufgrund eines summarischen Berichtes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, entscheidet die Behörde ohne weitere Abklärungen über das Vorhaben und allfällige Auflagen. Andernfalls umfasst der Bericht folgende Punkte:</p><p>....</p><p>Bst. d</p><p>Streichen.</p><p>Art. 9 Abs. 4</p><p>Streichen</p><p>Art. 55 Abs. 1bis (neu)</p><p>Solche Beschwerden sind auf Vorbringen beschränkt, die sich auf dieses Gesetz oder die ausführenden Verordnungen stützen. Sie hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p><p>NHG (SR 451)</p><p>Art. 12 Abs. 1</p><p>Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht zur Verfolgung dieser Ziele das Beschwerderecht zu, soweit ....</p><p>Art. 12 Abs. 1bis (neu)</p><p>Solche Beschwerden hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p>
  • Präzisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Verbandsbeschwerderechtes im USG und NHG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer wieder werden wichtige Bauten der öffentlichen Infrastruktur, aber auch Bauten der Privatwirtschaft durch zu langwierige Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren unnötig verzögert. Insbesondere die Prüfung der Umweltverträglicheit (UVP) sowie das weit gefasste Verbandsbeschwerderecht haben teilweise Formen angenommen, die nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.</p><p>Es sind deshalb auf Gesetzesstufe Präzisierungen anzubringen, die gewährleisten, dass eine UVP nur dann notwendig ist, wenn ein Bauvorhaben die Umwelt stark beeinträchtigt. Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit muss sich an den geltenden Vorschriften orientieren und darf nicht ein Spielfeld für unsichere Theorien sein.</p><p>Zudem hat sich die Überprüfung auf jene Umweltbereiche zu beschränken, die durch das Vorhaben tangiert werden. Sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschränken. Insbesondere in einfachen Fällen soll das Verfahren verkürzt werden, und es soll auch darauf verzichtet werden können. In der Verordnung ist zwar der Abschluss der UVP nach summarischer Voruntersuchung vorgesehen. Dessen ungeachtet werden aber auch in einfachen Fällen umfassende Expertisen erstellt und offensichtlich auch von Amtsstellen verlangt. Der Verzicht auf Untersuchungen, die nicht notwendig sind, aber zu hohen Kosten und zu einer unhaltbaren Verlängerung des Verfahrens führen, muss daher im Gesetz verankert werden.</p><p>Die Begründung der Notwendigkeit eines öffentlichen oder konzessionierten Bauvorhabens ist ein politischer Entscheid (Kantonsratsbeschluss, Beschluss der eidgenössischen Räte oder gar Volksentscheid). Solche politischen Entscheide sollten nicht der Überprüfung durch die Gerichte zugänglich gemacht werden.</p><p>Die Beschwerdemöglichkeit der Umweltschutzorganisationen ist zu präzisieren, um der schleichenden Ausweitung Einhalt zu gebieten. Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausführung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugefügt würde.</p><p>Aufgrund dieser, nötigenfalls redaktionell geänderten, oder allenfalls zusätzlichen Gesetzesänderungen sowie deren Beratung durch National- und Ständerat ist der Bundesrat gehalten, die einschlägigen Verordnungen - namentlich was die Notwendigkeit (Schwellenwerte) und die Anforderungen an eine UVP betrifft - entsprechend anzupassen. Zonenkonforme Bauten in einer rechtskräftigen Bauzone sollten nur in besonderen Fällen UVP-pflichtig sein. Beispielsweise darf ein Erweiterungsbau (Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb in einer Industrie- oder Dienstleistungszone) nicht deshalb der UVP und damit der Verbandsbeschwerde unterworfen werden, weil die Zahl der bestehenden Parkplätze von 250 um 50 erhöht wird. Ebenso sollte z. B. für eine gesetzlich zulässige, teilweise Erweiterung einer nicht denkmalgeschützten Baute ausserhalb der Bauzone eine Beschwerde der Umweltschutzorganisationen nicht möglich sein.</p>
    • <p>1. Ziel der Motion bildet die Beschleunigung der Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren. Zu diesem Zweck sollen bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Beschwerderechtes der Umweltschutzorganisationen gewisse Korrekturen angebracht werden.</p><p>Die Gründe für die lange Verfahrensdauer wurden bereits im Rahmen des vom Bundesrat im Jahre 1993 veranlassten breit angelegten VKB-Projektes Nr. 2 "Koordination der Entscheidverfahren" sorgfältig untersucht. Als Hauptgründe wurden einerseits die mangelnde Koordination der Entscheidverfahren und andererseits der Umstand, dass die Bauwilligen den zuständigen Behörden oft unzureichende Entscheidgrundlagen einreichen, identifiziert.</p><p>2. Getroffene Massnahmen und weiterer Handlungsbedarf: Weil der Bundesrat die Optimierung und Beschleunigung der Verfahren als sehr wichtig erachtet, hat er bereits eine Reihe konkreter Verbesserungsmassnahmen getroffen:</p><p>- Einen wichtigen Meilenstein stellt das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (einschliesslich dazugehöriges Verordnungspaket) dar. Für die kantonalen Verfahren ist ein neuer Koordinationsartikel im Raumplanungsgesetz (Art. 25a) geschaffen worden. Weiter ist auf die Berichte des Bundesrates über ein Inventar und eine Evaluation der wirtschaftsrechtlichen Verfahren in der Bundesgesetzgebung (BBl 1999 8387ff.) und über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung (BBl 2000 994ff.) hinzuweisen. Als Folge davon hat der Bundesrat am 17. November 1999 eine Verordnung über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren erlassen. All die aufgeführten Massnahmen beginnen zu wirken.</p><p>- Die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) stellt als Vollzugshilfsmittel sicher, dass die Umweltanliegen bei Projekten, welche die Umwelt erheblich belasten können, frühzeitig in die Planung einbezogen werden. Mit dieser rechtzeitigen Bereitstellung der Entscheidgrundlagen ermöglicht die UVP eine beschleunigte Entscheidfindung. Zudem erlaubt sie eine Optimierung der Projekte sowohl im Interesse der Umwelt als auch der Wirtschaft. Zur Beschleunigung des UVP-Verfahrens hat der Bundesrat 1995 in der Verordnung über die UVP Fristen für die Beurteilung der Umweltschutzfachstellen eingeführt. Weiter wurde bei der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) 1995 im Interesse einer effizienten Projektabwicklung ausdrücklich eine frühzeitige UVP vorgeschrieben. Als Schranke gegen allzu ausufernde Berichte zur UV (UV-Berichte) wurde zudem der nötige Inhalt der Berichte im Gesetz klar umschrieben. Dementsprechend bezeichnet die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates die UVP als "ein geeignetes Verfahren, um bei der Nationalstrassenplanung die Umweltaspekte zu berücksichtigen. Wie die jahrelangen Erfahrungen gezeigt haben, ist dieses Instrument im Allgemeinen akzeptiert und stellt keine Probleme." (GPK-N, Inspektion Nationalstrassenbau, BBI 1997 III 1535 Ziff. 412).</p><p>Trotz der grundsätzlich positiven Beurteilung der UVP wird bei der Abwicklung, insbesondere bei den UV-Berichten, in Einzelfällen tatsächlich über das Ziel hinausgeschossen. Solchen Mängeln ist aus der Sicht des Bundesrates in erster Linie mit einer Verbesserung des Vollzuges und einer besseren Information zu begegnen. So wird das Buwal demnächst unter dem Titel "Leitsätze zur UVP" konkrete Massnahmen und Empfehlungen zur Optimierung der UVP veröffentlichen. Die Publikation wird insbesondere empfehlen, wie sich UV-Berichte auf das Wesentliche beschränken lassen. Ob zur weiteren Optimierung wirklich zusätzliche Gesetzesänderungen notwendig sind und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet werden müssten, lässt sich sinnvollerweise erst dann beurteilen, wenn die Auswirkungen der bereits getroffenen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung bekannt sind.</p><p>- Der Bundesrat hat wiederholt festgestellt, dass die langen Entscheid- und Beschwerdeverfahren nicht dem Beschwerderecht der Umweltschutzoganisationen angelastet werden können (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion Fehr, 97.3360). Die Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes, welche Professoren des Studienzentrums für Gesetzesevaluation (Cetel) der Universität Genf durchgeführt haben (Schriftenreihe Buwal 2000 Nr. 314), hat diese Beurteilung bestätigt. Die wichtigsten Ergebnisse sind:</p><p>- Die Beschwerden der Umweltschutzorganisationen machen nur einen kleinen Teil aller Beschwerden in Verwaltungssachen aus (beim Bundesgericht nur rund 1,4 Prozent). Die Beschwerden von Umweltschutzorganisationen werden markant häufiger (rund 3- bis 5mal mehr) gutgeheissen als die übrigen Beschwerden, so beim Bundesgericht 63 Prozent der Verbandsbeschwerden gegenüber 18 Prozent der übrigen Beschwerden. Die Organisationen üben ihr Beschwerderecht somit sehr zurückhaltend und nur subsidiär aus.</p><p>- Das Verbandsbeschwerderecht ist eine sehr geeignete und gleichzeitig kostengünstige Massnahme zur Unterstützung eines wirksamen Vollzuges des Umweltrechtes. Würde es aufgehoben, müsste zur Sicherstellung eines gleich wirksamen Vollzuges die staatliche Vollzugsaufsicht verstärkt werden, was gesamthaft teurer zu stehen käme als die geltende Lösung.</p><p>- Andere Staaten verfügen über vergleichbare Regelungen des Verbandsbeschwerderechtes.</p><p>- Die Untersuchung von konkreten Entscheidverfahren hat gezeigt, dass auch bei ökologisch heiklen Projekten durch frühzeitige Information und Einbezug der Umweltschutzorganisationen sowie durch ein professionelles Projektmanagement Verfahrensverzögerungen verhindert werden können (z. B. Reststoffdeponie Oulens und Golfplatz Lavaux).</p><p>Aufgrund dieser Ergebnisse sind in diesem Bereich keine weiteren Massnahmen angezeigt.</p><p>3. Schlussfolgerung: Gestützt auf diese Beurteilung ist der Bundesrat bereit, dem Parlament innert zwei Jahren Bericht zu erstatten über die Auswirkungen der UVP auf den Vollzug der Umweltschutzvorschriften und die Bewilligungsverfahren sowie über entsprechende zielführende Verbesserungsmassnahmen (einschliesslich allfällig notwendige Gesetzesänderungen). In diesem Sinne ist er bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nachstehenden Artikel des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wie folgt zu ändern:</p><p>USG (SR 814.01)</p><p>Art. 9 Abs. 1</p><p>Bevor eine Behörde über Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche in erheblichem Mass Vorschriften zum Schutze der Umwelt verletzen können, prüft sie ....</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>Der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt zwingend nötig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Behörde eingeholt. Sind aufgrund eines summarischen Berichtes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, entscheidet die Behörde ohne weitere Abklärungen über das Vorhaben und allfällige Auflagen. Andernfalls umfasst der Bericht folgende Punkte:</p><p>....</p><p>Bst. d</p><p>Streichen.</p><p>Art. 9 Abs. 4</p><p>Streichen</p><p>Art. 55 Abs. 1bis (neu)</p><p>Solche Beschwerden sind auf Vorbringen beschränkt, die sich auf dieses Gesetz oder die ausführenden Verordnungen stützen. Sie hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p><p>NHG (SR 451)</p><p>Art. 12 Abs. 1</p><p>Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht zur Verfolgung dieser Ziele das Beschwerderecht zu, soweit ....</p><p>Art. 12 Abs. 1bis (neu)</p><p>Solche Beschwerden hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p>
    • Präzisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Verbandsbeschwerderechtes im USG und NHG

Back to List