Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen. Kosten

ShortId
00.3480
Id
20003480
Updated
10.04.2024 12:53
Language
de
Title
Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen. Kosten
AdditionalIndexing
Personalverwaltung;Staatsanwalt/-anwältin;internationale Organisation;Lohnkosten;Spesen;Lohnfestsetzung;Beamter/-in
1
  • L06K080601030102, Beamter/-in
  • L04K10020103, internationale Organisation
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L06K070302020111, Lohnkosten
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
  • L05K0702010107, Spesen
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Uno-Sicherheitsrat hat Frau Carla Del Ponte zum "Prosecutor of the International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia and of the International Criminal Tribunal for Rwanda" gewählt. Frau Del Ponte hat für die Dauer ihres Einsatzes um Urlaub im Sinne der Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen (SR 172.221.104.3) ersucht. Diese Verordnung bezweckt die Förderung und Regelung des Einsatzes von Bundesbediensteten in internationalen Organisationen, ohne dass sich diese Einsätze für die beurlaubten Bediensteten nachteilig auswirken. Die von der Verordnung vorgesehenen Instrumente sind u. a. die Gewährung von Urlaub an Bundesbedienstete sowie die Leistungen des Bundes an die beurlaubten Bundesbeamten.</p><p>In Würdigung der für die Schweiz und Frau Del Ponte ehrenvollen Wahl und in Anbetracht der Tatsache, dass die Schweiz damit ihr traditionelles Engagement zugunsten der Vorherrschaft des Rechtes in den internationalen Beziehungen und damit des Schutzes der Menschenrechte unterstreichen konnte, hat der Bundesrat diesem Gesuch stattgegeben. Er war dabei der Auffassung, dass gewisse ausserordentliche Kosten im Zusammenhang mit dem Uno-Mandat von Frau Del Ponte Gegenstand einer separaten Regelung sein sollen. Es handelt sich um Kosten hinsichtlich Aufenthalt, Dienstreisen, persönliche Sicherheit, Infrastruktur und Logistik. Dieses Vorgehen trägt den besonderen Umständen sowie den Risiken ihrer früheren Funktion Rechnung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Juli 2000 diese Kosten überprüft und gleichzeitig kostenrelevante Restriktionen bezüglich der Reisetätigkeit von Frau Del Ponte beschlossen. Das EJPD wurde beauftragt, die Reisetätigkeit von Frau Del Ponte und die damit verbundenen Kosten auch in Zukunft zu verfolgen.</p><p>Dass der Heimatstaat der Amtsinhaberin für solche ausserordentliche Kosten aufkommt, ist nicht ungewöhnlich. Im Falle von Frau Del Pontes Vorgängerin, einer Kanadierin, übernahm Kanada die Kosten für Sicherheit im selben Ausmass wie bei Frau Del Ponte.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Bei der Regelung der finanziellen Konditionen der Beurlaubung von Frau Del Ponte musste eine Lösung gesucht werden, welche es erlaubt, die Differenz zwischen Frau Del Pontes vormaligem Verdienst als Bundesanwältin und ihrem markant tieferen Lohn bei der Uno auf mit dem schweizerischen Recht und den Regelungen der Uno konforme Art und Weise abzugelten. Ein direkter Ausgleich der Lohndifferenz durch den Bund, ein so genannter Topping Up, ist nach einem Uno-Verhaltenskodex nicht gestattet, da dies die Unabhängigkeit des Amtsinhabers beeinträchtigen würde. Die erarbeitete Lösung ist mit der Uno abgeklärt worden und steht nicht im Widerspruch zum Uno-Verhaltenskodex.</p><p>Im Einzelnen sieht die auf der Verordnung basierende Lösung die Kostenübernahme durch den Bund für die Beiträge an die Pensionskasse des Bundes, die Kinder- und Familienzulage bis zum regulären Ablauf nach Schweizer Recht (31. Juli 2002) und die Mietkosten für die Wohnung Frau Del Pontes im Tessin vor. Darüber hinaus kommt der Bund für die Mietkosten für Frau Del Pontes Domizil in Den Haag (dagegen entfällt die Wohnungszulage der Uno) auf. Insgesamt belaufen sich diese Kosten auf rund 190 000 Franken pro Jahr.</p><p>2. Die finanziellen Konsequenzen der Regelung des Urlaubs von Frau Del Ponte sind im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung genau abgeklärt worden.</p><p>Die ausserordentlichen Kosten hingegen waren und sind schwierig abzuschätzen, da diese von nicht steuerbaren Faktoren (Sicherheit, Reiseintensität, Kriegsausbrüche usw.) abhängig sind. Die spezielle Situation von Frau Del Ponte und das Interesse der Schweiz als Nicht-Mitglied der Uno, eine Beamtin an eine Stelle in der Uno auf der zweitobersten Hierarchiestufe (Untergeneralsekretärin) zu platzieren, lassen eine derartige Regelung, die im Übrigen keinen präjudizierenden Charakter hat, rechtfertigen.</p><p>3. Aus den oben genannten Gründen sieht der Bundesrat keine Veranlassung, auf die Abmachungen mit Frau Del Ponte zurückzukommen.</p><p>4. In Anlehnung an Artikel 11 der Verordnung, welcher nach Möglichkeit einen Einsatz "auf einer zumindest gleichwertigen Funktionsstufe" vorsieht, ist beabsichtigt, Frau Del Ponte nach ihrem Urlaub zu angemessenen finanziellen Konditionen wieder in der Bundesverwaltung anzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die Ausrichtung einer angemessenen Abfindung.</p><p>5. Die Verordnung wird auf fünfzehn weitere Bundesbeamte angewendet. Der Bundesverwaltung steht seit 1998 ein Kredit zur Unterstützung von Einsätzen von Bundesbeamten in internationalen Organisationen zur Verfügung (2000: 500 000 Franken), der im Wesentlichen für die Kostenübernahme von Arbeitgeberbeiträgen an die AHV und die Pensionskasse verwendet wird, um die betreffenden Personen im schweizerischen Sozialversicherungssystem zu belassen.</p><p>6. Die Verordnung bildet ein nützliches und notwendiges Instrument für den im schweizerischen Interesse liegenden Einsatz von Bundesbediensteten in internationalen Organisationen. Die bisherigen Erfahrungen sind durchwegs positiv. Eine Überprüfung drängt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht auf. </p><p>Der Urlaub von Carla Del Ponte bildet insofern einen Sonderfall, als die besonderen Umstände und das hohe Amt in der Uno eine weitergehende Regelung in Bezug auf ausserordentliche Kosten rechtfertigten und kein Präzedenzfall vorlag.</p><p>7. Jeder Einsatz eines Bundesbeamten in internationalen Organisationen wird genaustens und unter Berücksichtigung der äusseren Umstände evaluiert. Letztere haben im Fall von Frau Del Ponte die getroffene Regelung beeinflusst.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Carla Del Ponte hat ihren Posten als Chefanklägerin des Uno-Kriegsverbrechertribunals in Den Haag am 15. September 1999 angetreten. Was damals bereits einige Wochen vor Amtsantritt bekannt wurde, nämlich dass der Bund grosszügig Auslagen von Carla Del Ponte übernimmt, zeigt sein wahres Ausmass erst jetzt allmählich. Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte hat in einer Pressemitteilung bereits darüber orientiert, dass sie es ablehnte, das Nachtragskreditbegehren des Bundesrates von 920 000 Franken, das er im August 2000 einreichte, im Nachhinein dringlich zu bewilligen. Zum heutigen Zeitpunkt sind bereits 600 000 Franken ohne Bewilligung des Parlamentes und seiner beauftragten Organe ausgegeben worden. Der Nachtragskredit hat in der Finanzdelegation viele Fragen aufgeworfen. Sie hat denn auch den Bundesrat um zusätzliche Auskünfte gebeten. Die grosszügigen Spesenentschädigungen für Carla Del Ponte werden in der Öffentlichkeit nicht verstanden. Insbesondere nicht in einer Zeit, in welcher der Staat nach wie vor angehalten ist, zu sparen, die Finanzierung der Sozialwerke nicht sichergestellt ist und der Steuerzahler unter einer hohen Steuerlast leidet. Es besteht deshalb ein grosses öffentliches Interesse, dass der Bundesrat offen legt, mit welchen Mitteln und auf welchen Grundlagen der Bund die Chefanklägerin des Uno-Kriegsverbrechertribunals unterstützt.</p><p>Es ist anzunehmen, dass Carla Del Ponte die Steuerzahler weiterhin Geld kosten wird, insbesondere dann, wenn sie am Ende ihres Urlaubs als Bundesanwältin darauf besteht, wieder auf gleichwertiger Funktionsstufe eingesetzt zu werden, wie es ihr aufgrund der Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen anscheinend zusteht. Nicht zu vergessen ist, dass ihre Stelle als Bundesanwältin bereits besetzt ist.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche finanziellen Abmachungen wurden mit Carla Del Ponte getroffen?</p><p>2. Hat er vor Abschluss der Verträge mit Carla Del Ponte die vollen finanziellen Konsequenzen detailliert berücksichtigt?</p><p>3. Hat er bereits mit Carla Del Ponte das Gespräch gesucht, um sie dazu zu bewegen, auf einen Teil ihrer Spesenentschädigung zu verzichten?</p><p>4. In welcher Funktion gedenkt er Carla Del Ponte nach ihrem Urlaub einzusetzen?</p><p>5. Gibt es weitere Bundesbeamte, die von der grosszügigen Regelung der Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen profitieren?</p><p>6. Ist er bereit, die Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Konsequenzen?</p><p>7. Ist er bereit, künftige Einsätze von Bundesbeamten sowohl finanziell als auch personell sorgfältiger abzuklären?</p>
  • Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen. Kosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Uno-Sicherheitsrat hat Frau Carla Del Ponte zum "Prosecutor of the International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia and of the International Criminal Tribunal for Rwanda" gewählt. Frau Del Ponte hat für die Dauer ihres Einsatzes um Urlaub im Sinne der Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen (SR 172.221.104.3) ersucht. Diese Verordnung bezweckt die Förderung und Regelung des Einsatzes von Bundesbediensteten in internationalen Organisationen, ohne dass sich diese Einsätze für die beurlaubten Bediensteten nachteilig auswirken. Die von der Verordnung vorgesehenen Instrumente sind u. a. die Gewährung von Urlaub an Bundesbedienstete sowie die Leistungen des Bundes an die beurlaubten Bundesbeamten.</p><p>In Würdigung der für die Schweiz und Frau Del Ponte ehrenvollen Wahl und in Anbetracht der Tatsache, dass die Schweiz damit ihr traditionelles Engagement zugunsten der Vorherrschaft des Rechtes in den internationalen Beziehungen und damit des Schutzes der Menschenrechte unterstreichen konnte, hat der Bundesrat diesem Gesuch stattgegeben. Er war dabei der Auffassung, dass gewisse ausserordentliche Kosten im Zusammenhang mit dem Uno-Mandat von Frau Del Ponte Gegenstand einer separaten Regelung sein sollen. Es handelt sich um Kosten hinsichtlich Aufenthalt, Dienstreisen, persönliche Sicherheit, Infrastruktur und Logistik. Dieses Vorgehen trägt den besonderen Umständen sowie den Risiken ihrer früheren Funktion Rechnung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Juli 2000 diese Kosten überprüft und gleichzeitig kostenrelevante Restriktionen bezüglich der Reisetätigkeit von Frau Del Ponte beschlossen. Das EJPD wurde beauftragt, die Reisetätigkeit von Frau Del Ponte und die damit verbundenen Kosten auch in Zukunft zu verfolgen.</p><p>Dass der Heimatstaat der Amtsinhaberin für solche ausserordentliche Kosten aufkommt, ist nicht ungewöhnlich. Im Falle von Frau Del Pontes Vorgängerin, einer Kanadierin, übernahm Kanada die Kosten für Sicherheit im selben Ausmass wie bei Frau Del Ponte.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Bei der Regelung der finanziellen Konditionen der Beurlaubung von Frau Del Ponte musste eine Lösung gesucht werden, welche es erlaubt, die Differenz zwischen Frau Del Pontes vormaligem Verdienst als Bundesanwältin und ihrem markant tieferen Lohn bei der Uno auf mit dem schweizerischen Recht und den Regelungen der Uno konforme Art und Weise abzugelten. Ein direkter Ausgleich der Lohndifferenz durch den Bund, ein so genannter Topping Up, ist nach einem Uno-Verhaltenskodex nicht gestattet, da dies die Unabhängigkeit des Amtsinhabers beeinträchtigen würde. Die erarbeitete Lösung ist mit der Uno abgeklärt worden und steht nicht im Widerspruch zum Uno-Verhaltenskodex.</p><p>Im Einzelnen sieht die auf der Verordnung basierende Lösung die Kostenübernahme durch den Bund für die Beiträge an die Pensionskasse des Bundes, die Kinder- und Familienzulage bis zum regulären Ablauf nach Schweizer Recht (31. Juli 2002) und die Mietkosten für die Wohnung Frau Del Pontes im Tessin vor. Darüber hinaus kommt der Bund für die Mietkosten für Frau Del Pontes Domizil in Den Haag (dagegen entfällt die Wohnungszulage der Uno) auf. Insgesamt belaufen sich diese Kosten auf rund 190 000 Franken pro Jahr.</p><p>2. Die finanziellen Konsequenzen der Regelung des Urlaubs von Frau Del Ponte sind im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung genau abgeklärt worden.</p><p>Die ausserordentlichen Kosten hingegen waren und sind schwierig abzuschätzen, da diese von nicht steuerbaren Faktoren (Sicherheit, Reiseintensität, Kriegsausbrüche usw.) abhängig sind. Die spezielle Situation von Frau Del Ponte und das Interesse der Schweiz als Nicht-Mitglied der Uno, eine Beamtin an eine Stelle in der Uno auf der zweitobersten Hierarchiestufe (Untergeneralsekretärin) zu platzieren, lassen eine derartige Regelung, die im Übrigen keinen präjudizierenden Charakter hat, rechtfertigen.</p><p>3. Aus den oben genannten Gründen sieht der Bundesrat keine Veranlassung, auf die Abmachungen mit Frau Del Ponte zurückzukommen.</p><p>4. In Anlehnung an Artikel 11 der Verordnung, welcher nach Möglichkeit einen Einsatz "auf einer zumindest gleichwertigen Funktionsstufe" vorsieht, ist beabsichtigt, Frau Del Ponte nach ihrem Urlaub zu angemessenen finanziellen Konditionen wieder in der Bundesverwaltung anzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die Ausrichtung einer angemessenen Abfindung.</p><p>5. Die Verordnung wird auf fünfzehn weitere Bundesbeamte angewendet. Der Bundesverwaltung steht seit 1998 ein Kredit zur Unterstützung von Einsätzen von Bundesbeamten in internationalen Organisationen zur Verfügung (2000: 500 000 Franken), der im Wesentlichen für die Kostenübernahme von Arbeitgeberbeiträgen an die AHV und die Pensionskasse verwendet wird, um die betreffenden Personen im schweizerischen Sozialversicherungssystem zu belassen.</p><p>6. Die Verordnung bildet ein nützliches und notwendiges Instrument für den im schweizerischen Interesse liegenden Einsatz von Bundesbediensteten in internationalen Organisationen. Die bisherigen Erfahrungen sind durchwegs positiv. Eine Überprüfung drängt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht auf. </p><p>Der Urlaub von Carla Del Ponte bildet insofern einen Sonderfall, als die besonderen Umstände und das hohe Amt in der Uno eine weitergehende Regelung in Bezug auf ausserordentliche Kosten rechtfertigten und kein Präzedenzfall vorlag.</p><p>7. Jeder Einsatz eines Bundesbeamten in internationalen Organisationen wird genaustens und unter Berücksichtigung der äusseren Umstände evaluiert. Letztere haben im Fall von Frau Del Ponte die getroffene Regelung beeinflusst.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Carla Del Ponte hat ihren Posten als Chefanklägerin des Uno-Kriegsverbrechertribunals in Den Haag am 15. September 1999 angetreten. Was damals bereits einige Wochen vor Amtsantritt bekannt wurde, nämlich dass der Bund grosszügig Auslagen von Carla Del Ponte übernimmt, zeigt sein wahres Ausmass erst jetzt allmählich. Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte hat in einer Pressemitteilung bereits darüber orientiert, dass sie es ablehnte, das Nachtragskreditbegehren des Bundesrates von 920 000 Franken, das er im August 2000 einreichte, im Nachhinein dringlich zu bewilligen. Zum heutigen Zeitpunkt sind bereits 600 000 Franken ohne Bewilligung des Parlamentes und seiner beauftragten Organe ausgegeben worden. Der Nachtragskredit hat in der Finanzdelegation viele Fragen aufgeworfen. Sie hat denn auch den Bundesrat um zusätzliche Auskünfte gebeten. Die grosszügigen Spesenentschädigungen für Carla Del Ponte werden in der Öffentlichkeit nicht verstanden. Insbesondere nicht in einer Zeit, in welcher der Staat nach wie vor angehalten ist, zu sparen, die Finanzierung der Sozialwerke nicht sichergestellt ist und der Steuerzahler unter einer hohen Steuerlast leidet. Es besteht deshalb ein grosses öffentliches Interesse, dass der Bundesrat offen legt, mit welchen Mitteln und auf welchen Grundlagen der Bund die Chefanklägerin des Uno-Kriegsverbrechertribunals unterstützt.</p><p>Es ist anzunehmen, dass Carla Del Ponte die Steuerzahler weiterhin Geld kosten wird, insbesondere dann, wenn sie am Ende ihres Urlaubs als Bundesanwältin darauf besteht, wieder auf gleichwertiger Funktionsstufe eingesetzt zu werden, wie es ihr aufgrund der Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen anscheinend zusteht. Nicht zu vergessen ist, dass ihre Stelle als Bundesanwältin bereits besetzt ist.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche finanziellen Abmachungen wurden mit Carla Del Ponte getroffen?</p><p>2. Hat er vor Abschluss der Verträge mit Carla Del Ponte die vollen finanziellen Konsequenzen detailliert berücksichtigt?</p><p>3. Hat er bereits mit Carla Del Ponte das Gespräch gesucht, um sie dazu zu bewegen, auf einen Teil ihrer Spesenentschädigung zu verzichten?</p><p>4. In welcher Funktion gedenkt er Carla Del Ponte nach ihrem Urlaub einzusetzen?</p><p>5. Gibt es weitere Bundesbeamte, die von der grosszügigen Regelung der Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen profitieren?</p><p>6. Ist er bereit, die Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Konsequenzen?</p><p>7. Ist er bereit, künftige Einsätze von Bundesbeamten sowohl finanziell als auch personell sorgfältiger abzuklären?</p>
    • Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen. Kosten

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