Kostenwahrheit bei der ärztlichen Abgabe von Heroin

ShortId
00.3482
Id
20003482
Updated
25.06.2025 01:43
Language
de
Title
Kostenwahrheit bei der ärztlichen Abgabe von Heroin
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Kostenwahrheit;soziale Integration;volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (speziell);Wiedereinstieg ins Berufsleben;kontrollierte Drogenabgabe;Gesamtkosten;Statistik
1
  • L06K010505040201, kontrollierte Drogenabgabe
  • L06K070302020106, Gesamtkosten
  • L03K020218, Statistik
  • L04K01040209, soziale Integration
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L04K07040501, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (speziell)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bericht des BAG vom 13. September 2000 über die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) im Jahre 1999 basiert auf wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Zahlen.</p><p>Im Jahre 1999 wurden 1065 Plätze angeboten. Um die Nachfrage zu erhöhen, betrug z. B. der Projektierungsbeitrag des BAG an die fünf neuen Regionen 50 000 Franken. Die anfallenden Kosten von Bund, Kanton und den Behandlungszentren hinsichtlich ihrer effektiven Aufwendungen werden nicht genau erfasst. Der Ausblick für das Jahr 2000 bringt neue Kosten betreffend Ausbau, Vereinheitlichung, "Qualitätsentwicklung", fachliche "Weiterbildung" und die Regelung der Finanzierungsfragen (z. B. IKS-Anerkennung). Internationale Kontakte, Einladungen zur Förderung der Heroinabgabe und andere Aufwendungen der Verwaltung werden nicht erfasst.</p><p>Die Tabelle auf Seite 6 des Berichtes zeigt, dass ab einer "Behandlungsdauer" von etwa vier Jahren Austritte aus der Heroinabgabe nur noch sporadisch vorkommen. Die Reintegration in den Arbeitsmarkt und auch die Arbeitsfähigkeit der HeGeBe-Patientinnen und -patienten sind wegen starken Schädigungen durch den Drogenkonsum unerreichbar. Für diese Personen müssen andere Lösungen gesucht werden; Tagesstrukturen und Freizeitangebote werden schon heute von den "Behandlungszentren" bereitgestellt (S. 8 des Berichtes).</p><p>Abgesehen von der Lebenstragik und Hoffnungslosigkeit der Betroffenen verursachen diese Begleiterscheinungen enorme Kosten.</p><p>Noch heute werden die Kosten der Heroinabgabe mit 55 Franken pro Tag angegeben und ein volkswirtschaftlicher Nutzen von 45 Franken pro Tag erwähnt. Die Kostenwahrheit muss alle anfallenden Kosten von der Abgabe, Betreuung, Unterstützung und Reintegration beinhalten.</p>
  • <p>Bereits heute werden sämtliche Aufwendungen, welche die öffentlichen Haushalte, die privaten Träger, die Krankenversicherungen und die Patienten und Patientinnen für die heroingestützte Behandlung ausgeben, festgehalten. Die Behandlungszentren sind gegenüber ihren Trägerschaften über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft schuldig.</p><p>Das BAG, welches einerseits einen Beitrag an die Betriebskosten der Zentren leistet und Projektierungsbeiträge (50 000 Franken) für neue Zentren spricht und andererseits personelle und finanzielle Ressourcen in die Qualitätssicherung, in die Weiterbildung sowie in die gesamtschweizerische Kontrolle und in die Koordination investiert, ist verpflichtet, das vom Parlament bewilligte Jahresbudget einzuhalten und die getätigten Ausgaben gegenüber der Eidgenössischen Finanzkontrolle jederzeit zu belegen.</p><p>Die vom Motionär erwähnten Kosten der Tagesstrukturen und der Langzeitschäden fallen nicht wegen der heroingestützten Behandlung an. Langzeitschäden bestehen bereits vor Eintritt in die Behandlung, und Tagesstrukturen stehen allen Heroinabhängigen offen. Diese Kosten gehören deshalb nicht in eine Gesamtrechnung zur heroingestützten Behandlung.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die bestehenden Controllinginstrumente genügen und in diesem Bereich Kostenwahrheit besteht. Eine jährliche Vollerhebung ist nicht von Nutzen und aufgrund der föderalistischen Strukturen innerhalb des Drogentherapiebereiches sehr aufwändig. Zudem würden die entsprechenden finanziellen Mittel fehlen, eine Kostenerhebung speziell für die heroingestützte Behandlung zu machen.</p><p>Auf der formalen Ebene sei darauf hingewiesen, dass die Motion den Bundesrat auffordert, die von ihm erlassene Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.6) zu ergänzen. Somit bezieht sich das Begehren auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Bundesrates, was gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) und Artikel 25 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Ständerates (SR 171.14) nicht zulässig ist. Die Motion ist daher auch aus formalen Gründen abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.16) mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:</p><p>Kostenerfassung</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erfasst alle Kosten, die mit der heroingestützten Abgabe anfallen. Zu berücksichtigen sind ganzheitlich alle somatischen, psychischen und sozialen Aspekte in ihrer vollen Kostenwahrheit inklusive Langzeitschäden.</p><p>Die Statistik ist alle Jahre zu veröffentlichen.</p>
  • Kostenwahrheit bei der ärztlichen Abgabe von Heroin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bericht des BAG vom 13. September 2000 über die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) im Jahre 1999 basiert auf wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Zahlen.</p><p>Im Jahre 1999 wurden 1065 Plätze angeboten. Um die Nachfrage zu erhöhen, betrug z. B. der Projektierungsbeitrag des BAG an die fünf neuen Regionen 50 000 Franken. Die anfallenden Kosten von Bund, Kanton und den Behandlungszentren hinsichtlich ihrer effektiven Aufwendungen werden nicht genau erfasst. Der Ausblick für das Jahr 2000 bringt neue Kosten betreffend Ausbau, Vereinheitlichung, "Qualitätsentwicklung", fachliche "Weiterbildung" und die Regelung der Finanzierungsfragen (z. B. IKS-Anerkennung). Internationale Kontakte, Einladungen zur Förderung der Heroinabgabe und andere Aufwendungen der Verwaltung werden nicht erfasst.</p><p>Die Tabelle auf Seite 6 des Berichtes zeigt, dass ab einer "Behandlungsdauer" von etwa vier Jahren Austritte aus der Heroinabgabe nur noch sporadisch vorkommen. Die Reintegration in den Arbeitsmarkt und auch die Arbeitsfähigkeit der HeGeBe-Patientinnen und -patienten sind wegen starken Schädigungen durch den Drogenkonsum unerreichbar. Für diese Personen müssen andere Lösungen gesucht werden; Tagesstrukturen und Freizeitangebote werden schon heute von den "Behandlungszentren" bereitgestellt (S. 8 des Berichtes).</p><p>Abgesehen von der Lebenstragik und Hoffnungslosigkeit der Betroffenen verursachen diese Begleiterscheinungen enorme Kosten.</p><p>Noch heute werden die Kosten der Heroinabgabe mit 55 Franken pro Tag angegeben und ein volkswirtschaftlicher Nutzen von 45 Franken pro Tag erwähnt. Die Kostenwahrheit muss alle anfallenden Kosten von der Abgabe, Betreuung, Unterstützung und Reintegration beinhalten.</p>
    • <p>Bereits heute werden sämtliche Aufwendungen, welche die öffentlichen Haushalte, die privaten Träger, die Krankenversicherungen und die Patienten und Patientinnen für die heroingestützte Behandlung ausgeben, festgehalten. Die Behandlungszentren sind gegenüber ihren Trägerschaften über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft schuldig.</p><p>Das BAG, welches einerseits einen Beitrag an die Betriebskosten der Zentren leistet und Projektierungsbeiträge (50 000 Franken) für neue Zentren spricht und andererseits personelle und finanzielle Ressourcen in die Qualitätssicherung, in die Weiterbildung sowie in die gesamtschweizerische Kontrolle und in die Koordination investiert, ist verpflichtet, das vom Parlament bewilligte Jahresbudget einzuhalten und die getätigten Ausgaben gegenüber der Eidgenössischen Finanzkontrolle jederzeit zu belegen.</p><p>Die vom Motionär erwähnten Kosten der Tagesstrukturen und der Langzeitschäden fallen nicht wegen der heroingestützten Behandlung an. Langzeitschäden bestehen bereits vor Eintritt in die Behandlung, und Tagesstrukturen stehen allen Heroinabhängigen offen. Diese Kosten gehören deshalb nicht in eine Gesamtrechnung zur heroingestützten Behandlung.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die bestehenden Controllinginstrumente genügen und in diesem Bereich Kostenwahrheit besteht. Eine jährliche Vollerhebung ist nicht von Nutzen und aufgrund der föderalistischen Strukturen innerhalb des Drogentherapiebereiches sehr aufwändig. Zudem würden die entsprechenden finanziellen Mittel fehlen, eine Kostenerhebung speziell für die heroingestützte Behandlung zu machen.</p><p>Auf der formalen Ebene sei darauf hingewiesen, dass die Motion den Bundesrat auffordert, die von ihm erlassene Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.6) zu ergänzen. Somit bezieht sich das Begehren auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Bundesrates, was gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) und Artikel 25 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Ständerates (SR 171.14) nicht zulässig ist. Die Motion ist daher auch aus formalen Gründen abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.16) mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:</p><p>Kostenerfassung</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erfasst alle Kosten, die mit der heroingestützten Abgabe anfallen. Zu berücksichtigen sind ganzheitlich alle somatischen, psychischen und sozialen Aspekte in ihrer vollen Kostenwahrheit inklusive Langzeitschäden.</p><p>Die Statistik ist alle Jahre zu veröffentlichen.</p>
    • Kostenwahrheit bei der ärztlichen Abgabe von Heroin

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