Unentgeltliche Rechtspflege am Bundesgericht
- ShortId
-
00.3483
- Id
-
20003483
- Updated
-
10.04.2024 14:45
- Language
-
de
- Title
-
Unentgeltliche Rechtspflege am Bundesgericht
- AdditionalIndexing
-
unentgeltliche Rechtspflege;Gesetz;Rechtspflege;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0504030102, unentgeltliche Rechtspflege
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L02K0505, Rechtspflege
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 152 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sieht eine Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung (Abs. 1) und nötigenfalls die Ausrichtung des Honorars eines amtlichen Rechtsbeistandes von der Bundesgerichtskasse (Abs. 2) vor.</p><p>Dafür sind aber verschiedene Bedingungen zu erfüllen. Erstens muss die Partei bedürftig sein und zweitens darf ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Für den Fall eines amtlichen Rechtsbeistandes kommt noch eine dritte Bedingung hinzu, nämlich die Schwierigkeit des Falles. Dieses Kriterium ist praktisch in allen Fällen gegeben.</p><p>Die Rechtsprechung ist hingegen besonders restriktiv bei der Frage, ob ein Rechtsbegehren aussichtslos erscheint oder nicht. Das wirkt sich zwar nicht auf die Gerichtskosten aus, da das Gericht die Parteien sehr oft von einem Kostenvorschuss befreit, was der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer erlaubt, ohne Zögern zu handeln. Aber die Rechtspflege durch einen amtlichen Rechtsbeistand wird nur in Ausnahmefällen gewährt.</p><p>Da kein Vorschuss bezahlt werden muss, wird die Frage also erst bei der materiellen Beurteilung entschieden, woraus sich folgende Situation ergibt:</p><p>- Ist der Rechtsbeistand gewissenhaft (was normalerweise der Fall ist), so trägt er das volle finanzielle Risiko, d. h. - wie es sich allgemein bestätigt hat -, dass er nicht bezahlt wird, wenn der Beweisführung nicht stattgegeben wird, auch wenn sie keineswegs mutwillig war.</p><p>- Will der Rechtsbeistand das finanzielle Risiko nicht auf sich nehmen, verschanzt er sich hinter dieser sehr restriktiven Rechtsprechung, um von einer Beschwerde abzuraten. Die Mandantin oder der Mandant verzichtet sodann auf eine Beschwerde, die möglicherweise zum Erfolg geführt hätte.</p><p>Im zweiten Fall sind mittellose Prozessparteien gegenüber jenen, welche die Dienste eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl bezahlen können, allzu stark benachteiligt. Es handelt sich hier um einen inakzeptablen Fall der Ungleichheit vor dem Gesetz. Aus diesem Grund schlage ich vor, die Formulierung ".... deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ...." durch ".... deren Rechtsbegehren nicht mutwillig erscheint ...." zu ersetzen.</p>
- <p>Wenn eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, befreit das Bundesgericht sie gestützt auf Artikel 150 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) provisorisch von der Pflicht, die Gerichtskosten vorzuschiessen oder eine Parteientschädigung sicherzustellen. Lautet der definitive Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege negativ, so wird damit - entgegen den Ausführungen der Motionärin - sowohl die Befreiung von den Gerichtskosten als auch die Übernahme der Anwaltskosten abgelehnt, weil für beide Punkte im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen gelten (Art. 152 OG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden in Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung neu formuliert. Diese Bestimmung macht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege von der doppelten Voraussetzung abhängig, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Vorschlag der Motionärin bedeutet faktisch einen Verzicht auf die zweite Voraussetzung im Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG). Dies würde mit Sicherheit zu einem Anstieg der Zahl der Beschwerden, und zwar vor allem der aussichtslosen Beschwerden, führen. Eine solche Entwicklung stünde im Widerspruch zu den Anstrengungen des Bundesrates und der Bundesversammlung, das Bundesgericht und das EVG zu entlasten.</p><p>Es bestünde auch keine Gewähr, dass sich der Vorschlag der Motionärin nur zugunsten der Beschwerdeführer auswirken würde, denn das Bundesgericht und das EVG könnten dazu neigen, offensichtlich aussichtslose Beschwerden vermehrt als mutwillig zu bezeichnen. Mutwillige Prozessführung zieht aber neben der Kostenpflicht auch noch eine Ordnungsbusse bis 600 Franken nach sich (Art. 31 Abs. 2 OG).</p><p>Wenn das Bundesgericht und das EVG über die unentgeltliche Rechtspflege oft erst am Ende des Verfahrens, zusammen mit dem Sachentscheid, befinden, so geschieht dies aus Rücksicht auf die Prozessökonomie. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass das gleiche Dossier zweimal bei den drei beteiligten Richtern zum Zweck einer materiellen Prüfung in Zirkulation gesetzt werden muss, das erste Mal um abzuklären, ob die Beschwerde nicht aussichtslos ist und die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG), das zweite Mal, um über die Beschwerde zu entscheiden. Wohl besteht das Risiko, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit zuweilen strenger ausfällt, wenn sie nicht bloss aufgrund einer ersten Lektüre der Beschwerdeschrift, sondern erst zusammen mit der endgültigen Behandlung der Beschwerde vorgenommen wird. Angesichts der in den letzten zwanzig Jahren sehr stark gewachsenen Geschäftslast des Bundesgerichtes und des EVG ist eine Beschränkung der Aktenzirkulation in den Gerichtsabteilungen jedoch unumgänglich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich verlange, dass die unentgeltliche Rechtspflege am Bundesgericht besser gewährleistet wird und dass zu diesem Zweck das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege wie folgt geändert wird:</p><p>Art. 152</p><p>Unentgeltliche Rechtspflege</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht mutwillig erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Ausgenommen sind die Fälle der Prorogation.</p>
- Unentgeltliche Rechtspflege am Bundesgericht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 152 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sieht eine Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung (Abs. 1) und nötigenfalls die Ausrichtung des Honorars eines amtlichen Rechtsbeistandes von der Bundesgerichtskasse (Abs. 2) vor.</p><p>Dafür sind aber verschiedene Bedingungen zu erfüllen. Erstens muss die Partei bedürftig sein und zweitens darf ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Für den Fall eines amtlichen Rechtsbeistandes kommt noch eine dritte Bedingung hinzu, nämlich die Schwierigkeit des Falles. Dieses Kriterium ist praktisch in allen Fällen gegeben.</p><p>Die Rechtsprechung ist hingegen besonders restriktiv bei der Frage, ob ein Rechtsbegehren aussichtslos erscheint oder nicht. Das wirkt sich zwar nicht auf die Gerichtskosten aus, da das Gericht die Parteien sehr oft von einem Kostenvorschuss befreit, was der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer erlaubt, ohne Zögern zu handeln. Aber die Rechtspflege durch einen amtlichen Rechtsbeistand wird nur in Ausnahmefällen gewährt.</p><p>Da kein Vorschuss bezahlt werden muss, wird die Frage also erst bei der materiellen Beurteilung entschieden, woraus sich folgende Situation ergibt:</p><p>- Ist der Rechtsbeistand gewissenhaft (was normalerweise der Fall ist), so trägt er das volle finanzielle Risiko, d. h. - wie es sich allgemein bestätigt hat -, dass er nicht bezahlt wird, wenn der Beweisführung nicht stattgegeben wird, auch wenn sie keineswegs mutwillig war.</p><p>- Will der Rechtsbeistand das finanzielle Risiko nicht auf sich nehmen, verschanzt er sich hinter dieser sehr restriktiven Rechtsprechung, um von einer Beschwerde abzuraten. Die Mandantin oder der Mandant verzichtet sodann auf eine Beschwerde, die möglicherweise zum Erfolg geführt hätte.</p><p>Im zweiten Fall sind mittellose Prozessparteien gegenüber jenen, welche die Dienste eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl bezahlen können, allzu stark benachteiligt. Es handelt sich hier um einen inakzeptablen Fall der Ungleichheit vor dem Gesetz. Aus diesem Grund schlage ich vor, die Formulierung ".... deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ...." durch ".... deren Rechtsbegehren nicht mutwillig erscheint ...." zu ersetzen.</p>
- <p>Wenn eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, befreit das Bundesgericht sie gestützt auf Artikel 150 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) provisorisch von der Pflicht, die Gerichtskosten vorzuschiessen oder eine Parteientschädigung sicherzustellen. Lautet der definitive Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege negativ, so wird damit - entgegen den Ausführungen der Motionärin - sowohl die Befreiung von den Gerichtskosten als auch die Übernahme der Anwaltskosten abgelehnt, weil für beide Punkte im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen gelten (Art. 152 OG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden in Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung neu formuliert. Diese Bestimmung macht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege von der doppelten Voraussetzung abhängig, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Vorschlag der Motionärin bedeutet faktisch einen Verzicht auf die zweite Voraussetzung im Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG). Dies würde mit Sicherheit zu einem Anstieg der Zahl der Beschwerden, und zwar vor allem der aussichtslosen Beschwerden, führen. Eine solche Entwicklung stünde im Widerspruch zu den Anstrengungen des Bundesrates und der Bundesversammlung, das Bundesgericht und das EVG zu entlasten.</p><p>Es bestünde auch keine Gewähr, dass sich der Vorschlag der Motionärin nur zugunsten der Beschwerdeführer auswirken würde, denn das Bundesgericht und das EVG könnten dazu neigen, offensichtlich aussichtslose Beschwerden vermehrt als mutwillig zu bezeichnen. Mutwillige Prozessführung zieht aber neben der Kostenpflicht auch noch eine Ordnungsbusse bis 600 Franken nach sich (Art. 31 Abs. 2 OG).</p><p>Wenn das Bundesgericht und das EVG über die unentgeltliche Rechtspflege oft erst am Ende des Verfahrens, zusammen mit dem Sachentscheid, befinden, so geschieht dies aus Rücksicht auf die Prozessökonomie. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass das gleiche Dossier zweimal bei den drei beteiligten Richtern zum Zweck einer materiellen Prüfung in Zirkulation gesetzt werden muss, das erste Mal um abzuklären, ob die Beschwerde nicht aussichtslos ist und die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG), das zweite Mal, um über die Beschwerde zu entscheiden. Wohl besteht das Risiko, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit zuweilen strenger ausfällt, wenn sie nicht bloss aufgrund einer ersten Lektüre der Beschwerdeschrift, sondern erst zusammen mit der endgültigen Behandlung der Beschwerde vorgenommen wird. Angesichts der in den letzten zwanzig Jahren sehr stark gewachsenen Geschäftslast des Bundesgerichtes und des EVG ist eine Beschränkung der Aktenzirkulation in den Gerichtsabteilungen jedoch unumgänglich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich verlange, dass die unentgeltliche Rechtspflege am Bundesgericht besser gewährleistet wird und dass zu diesem Zweck das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege wie folgt geändert wird:</p><p>Art. 152</p><p>Unentgeltliche Rechtspflege</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht mutwillig erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Ausgenommen sind die Fälle der Prorogation.</p>
- Unentgeltliche Rechtspflege am Bundesgericht
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