Gewässerschutzgesetz. Ausnahmeregelungen zur Erhaltung von historischen Kleinstwasserkraftwerken

ShortId
00.3494
Id
20003494
Updated
10.04.2024 14:06
Language
de
Title
Gewässerschutzgesetz. Ausnahmeregelungen zur Erhaltung von historischen Kleinstwasserkraftwerken
AdditionalIndexing
Wasserkraftwerk;Wasserlauf;architektonisches Erbe;Denkmalpflege;Gewässerschutz
1
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
  • L04K01060302, Denkmalpflege
  • L05K0106030101, architektonisches Erbe
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L04K06030110, Wasserlauf
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Ehehafte Wasserkraftanlagen oder andere bestehende Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten sind in der Regel historische Mühlen, Kornmühlen, Sägemühlen, Reiben, Stampfen, Hammermühlen, frühindustrielle Kleinwasserkraftanlagen usw. mit offenen Ober- und Unterwasserläufen. Sie nutzen die Gewässer meist seit Jahrhunderten in bescheidenstem Masse. Nur wenige haben sich bis in die heutige Zeit erhalten. Die Wasserkraftanlagen, die noch übrig geblieben sind, besitzen einen Seltenheitswert und bilden eine Bereicherung von Landschaften und inventarisierten Landschaftsschutzgebieten.</p><p>Diese kleinsten Wasserkraftanlagen sind in ihrer Existenz gefährdet, weil sie bei der Beratung des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 mit Ergänzungen bis 24. Dezember 1998 nicht gewürdigt wurden und deshalb keine Berücksichtigung fanden.</p><p>Einerseits sind die alten Mühlen als archaische Wasserkraft- und Industrieanlagen meist unter Denkmalschutz, andererseits wird die Restwassermenge so hoch festgesetzt, dass das denkmalpflegerische Ziel nicht mehr erreichbar ist.</p><p>Zwei öffentliche Interessen stehen sich gegenüber: die Erhaltung von meist jahrhundertealten einmaligen Kulturdenkmälern und die Wiederherstellung eines durchgängigen Fliessgewässers.</p><p>Nachdem von den betriebsfähigen historischen Mühlen und Wasserkraftanlagen nur noch ganz wenige übrig geblieben sind, so ist diesen der Vorrang gegenüber der Wiederherstellung eines durchgängigen Fliessgewässers einzuräumen, umso mehr als sie eine Bereicherung von Landschaftsschutzgebieten darstellen.</p><p>Die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen würden dies ermöglichen.</p><p>Da solche Interessenkonflikte konkret anstehen, sollte diese Änderung des Gewässerschutzgesetzes möglichst rasch vorgenommen werden.</p>
  • <p>1. Gemäss der Begründung der Motion ist ihr Ziel die Erhaltung von historischen Kleinstwasserkraftwerken, insbesondere von alten Mühlen. Auch der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese aufgrund ihres kulturellen Wertes so weit wie möglich erhalten bleiben sollen.</p><p>2. Die Motion schlägt eine Änderung der Restwasserbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) vor. Einerseits schlägt sie eine Änderung von Artikel 32 GSchG vor, der für neue Wasserentnahmen Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen enthält, andererseits von Artikel 80 Absatz 2 GSchG, der für gewisse bestehende Wasserentnahmen mit wohlerworbenen Rechten Sanierungsmassnahmen verlangt, insbesondere wenn die betroffenen Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen liegen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind. </p><p>3. In Bezug auf historische Mühlen sind die kantonalen Vollzugsbehörden in der Regel nicht verpflichtet, die Restwasserbestimmungen (Art. 31ff. und 80ff.) anzuwenden, weil es sich meistens nicht um Wasserentnahmen handelt. In der Tat weisen Seitenbäche, die oft vor mehreren Hundert Jahren zur Speisung von Mühlen geschaffen wurden, im Allgemeinen die Qualität eines Fliessgewässers in naturnahem Zustand auf. Ein solcher Seitenbach kann - in Verbindung mit dem Hauptgewässer - als korrigiertes Fliessgewässer betrachtet werden (Art. 37 GSchG), für welches die Restwasserbestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Die kantonale Vollzugsbehörde verfügt hier über einen breiten Ermessensspielraum. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft hat unlängst eine Richtlinie herausgegeben, die Lösungsvorschläge zu dieser Problemstellung bietet.</p><p>Zur Erreichung dieses Ziels ist keine Änderung des GSchG erforderlich.</p><p>4.1. Gemäss dem vorgeschlagenen Text für die Änderung des GSchG sollen offenbar nicht nur die alten Mühlen, sondern alle Kleinwasserkraftwerke unter 30 Kilowatt installierter Leistung privilegiert werden. Die Begrenzung auf 30 Kilowatt ist eine willkürliche.</p><p>4.2. Eine Förderung dieser Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen ist wünschenswert, soweit daraus nicht beträchtliche Umweltbelastungen resultieren. Die bestehenden Restwasservorschriften sollen solche Umweltbelastungen verhindern, insbesondere bei den schutzbedürftigsten, kleinen, ökologisch wertvollen Fliessgewässern in tieferen Lagen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es auf Bundesebene bereits folgende Massnahmen zur Förderung der Kleinwasserkraftwerke:</p><p>- Befreiung von Wasserzinsen;</p><p>- Verpflichtung der Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung, Strom aus Kleinwasserkraftwerken zu angemessenen Preisen zu übernehmen;</p><p>- Bundesbeiträge.</p><p>4.3. Es lässt sich deshalb nicht rechtfertigen, den Kleinwasserkraftwerken unter 30 Kilowatt installierter Leistung ohne historischen Wert zusätzliche Ausnahmen bei den Restwasserbestimmungen zu gewähren, die beträchtliche negative Auswirkungen auf die Umwelt hätten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) möglichst rasch wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 32</p><p>Ausnahmen</p><p>Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen:</p><p>a. ....</p><p>e. Für ehehafte Kleinstwasserkraftwerke, wie historische Mühlen und andere, bestehende Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten unter 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung, falls die Einbusse an Jahresnutzwasser mehr als 10 Prozent beträgt.</p><p>Art. 80</p><p>Sanierung</p><p>Ziff. 2</p><p>Die Behörde ordnet weiter gehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Keine weiter gehenden Sanierungsmassnahmen erfolgen bei ehehaften Kleinstwasserkraftwerken wie historischen, denkmalgeschützten Mühlen und anderen bestehenden Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten unter 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz.</p>
  • Gewässerschutzgesetz. Ausnahmeregelungen zur Erhaltung von historischen Kleinstwasserkraftwerken
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20013211
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ehehafte Wasserkraftanlagen oder andere bestehende Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten sind in der Regel historische Mühlen, Kornmühlen, Sägemühlen, Reiben, Stampfen, Hammermühlen, frühindustrielle Kleinwasserkraftanlagen usw. mit offenen Ober- und Unterwasserläufen. Sie nutzen die Gewässer meist seit Jahrhunderten in bescheidenstem Masse. Nur wenige haben sich bis in die heutige Zeit erhalten. Die Wasserkraftanlagen, die noch übrig geblieben sind, besitzen einen Seltenheitswert und bilden eine Bereicherung von Landschaften und inventarisierten Landschaftsschutzgebieten.</p><p>Diese kleinsten Wasserkraftanlagen sind in ihrer Existenz gefährdet, weil sie bei der Beratung des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 mit Ergänzungen bis 24. Dezember 1998 nicht gewürdigt wurden und deshalb keine Berücksichtigung fanden.</p><p>Einerseits sind die alten Mühlen als archaische Wasserkraft- und Industrieanlagen meist unter Denkmalschutz, andererseits wird die Restwassermenge so hoch festgesetzt, dass das denkmalpflegerische Ziel nicht mehr erreichbar ist.</p><p>Zwei öffentliche Interessen stehen sich gegenüber: die Erhaltung von meist jahrhundertealten einmaligen Kulturdenkmälern und die Wiederherstellung eines durchgängigen Fliessgewässers.</p><p>Nachdem von den betriebsfähigen historischen Mühlen und Wasserkraftanlagen nur noch ganz wenige übrig geblieben sind, so ist diesen der Vorrang gegenüber der Wiederherstellung eines durchgängigen Fliessgewässers einzuräumen, umso mehr als sie eine Bereicherung von Landschaftsschutzgebieten darstellen.</p><p>Die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen würden dies ermöglichen.</p><p>Da solche Interessenkonflikte konkret anstehen, sollte diese Änderung des Gewässerschutzgesetzes möglichst rasch vorgenommen werden.</p>
    • <p>1. Gemäss der Begründung der Motion ist ihr Ziel die Erhaltung von historischen Kleinstwasserkraftwerken, insbesondere von alten Mühlen. Auch der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese aufgrund ihres kulturellen Wertes so weit wie möglich erhalten bleiben sollen.</p><p>2. Die Motion schlägt eine Änderung der Restwasserbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) vor. Einerseits schlägt sie eine Änderung von Artikel 32 GSchG vor, der für neue Wasserentnahmen Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen enthält, andererseits von Artikel 80 Absatz 2 GSchG, der für gewisse bestehende Wasserentnahmen mit wohlerworbenen Rechten Sanierungsmassnahmen verlangt, insbesondere wenn die betroffenen Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen liegen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind. </p><p>3. In Bezug auf historische Mühlen sind die kantonalen Vollzugsbehörden in der Regel nicht verpflichtet, die Restwasserbestimmungen (Art. 31ff. und 80ff.) anzuwenden, weil es sich meistens nicht um Wasserentnahmen handelt. In der Tat weisen Seitenbäche, die oft vor mehreren Hundert Jahren zur Speisung von Mühlen geschaffen wurden, im Allgemeinen die Qualität eines Fliessgewässers in naturnahem Zustand auf. Ein solcher Seitenbach kann - in Verbindung mit dem Hauptgewässer - als korrigiertes Fliessgewässer betrachtet werden (Art. 37 GSchG), für welches die Restwasserbestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Die kantonale Vollzugsbehörde verfügt hier über einen breiten Ermessensspielraum. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft hat unlängst eine Richtlinie herausgegeben, die Lösungsvorschläge zu dieser Problemstellung bietet.</p><p>Zur Erreichung dieses Ziels ist keine Änderung des GSchG erforderlich.</p><p>4.1. Gemäss dem vorgeschlagenen Text für die Änderung des GSchG sollen offenbar nicht nur die alten Mühlen, sondern alle Kleinwasserkraftwerke unter 30 Kilowatt installierter Leistung privilegiert werden. Die Begrenzung auf 30 Kilowatt ist eine willkürliche.</p><p>4.2. Eine Förderung dieser Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen ist wünschenswert, soweit daraus nicht beträchtliche Umweltbelastungen resultieren. Die bestehenden Restwasservorschriften sollen solche Umweltbelastungen verhindern, insbesondere bei den schutzbedürftigsten, kleinen, ökologisch wertvollen Fliessgewässern in tieferen Lagen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es auf Bundesebene bereits folgende Massnahmen zur Förderung der Kleinwasserkraftwerke:</p><p>- Befreiung von Wasserzinsen;</p><p>- Verpflichtung der Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung, Strom aus Kleinwasserkraftwerken zu angemessenen Preisen zu übernehmen;</p><p>- Bundesbeiträge.</p><p>4.3. Es lässt sich deshalb nicht rechtfertigen, den Kleinwasserkraftwerken unter 30 Kilowatt installierter Leistung ohne historischen Wert zusätzliche Ausnahmen bei den Restwasserbestimmungen zu gewähren, die beträchtliche negative Auswirkungen auf die Umwelt hätten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) möglichst rasch wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 32</p><p>Ausnahmen</p><p>Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen:</p><p>a. ....</p><p>e. Für ehehafte Kleinstwasserkraftwerke, wie historische Mühlen und andere, bestehende Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten unter 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung, falls die Einbusse an Jahresnutzwasser mehr als 10 Prozent beträgt.</p><p>Art. 80</p><p>Sanierung</p><p>Ziff. 2</p><p>Die Behörde ordnet weiter gehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Keine weiter gehenden Sanierungsmassnahmen erfolgen bei ehehaften Kleinstwasserkraftwerken wie historischen, denkmalgeschützten Mühlen und anderen bestehenden Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten unter 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz.</p>
    • Gewässerschutzgesetz. Ausnahmeregelungen zur Erhaltung von historischen Kleinstwasserkraftwerken

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