Beschleunigte Erschliessung der drahtlosen Kommunikation

ShortId
00.3496
Id
20003496
Updated
10.04.2024 15:18
Language
de
Title
Beschleunigte Erschliessung der drahtlosen Kommunikation
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Antenne;Übertragungsnetz;Vereinfachung von Verfahren;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Baugenehmigung
1
  • L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die durch die Liberalisierung der Fernmeldemärkte ausgelöste Dynamik hat bei den Bau- und Planungsbehörden der Kantone und Gemeinden zu Vollzugsproblemen geführt. Die Inkraftsetzung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) hat in Fragen des Antennenbaus für die Bevölkerung keine wesentliche Beruhigung der Situation gebracht. Der rasche Ausbau der Mobilfunknetze löste eher Ängste und Bedenken in der Bevölkerung aus.</p><p>Mit UMTS und WLL wird die drahtlose Kommunikation in der Schweiz weiter zunehmen, was - gemessen am heutigen Stand - bis 2004 zu rund 4000 und bis 2008 zu insgesamt 10 000 bis 14 000 neuen Antennenanlagen führen kann. Daraus leitet sich ein enormer Koordinationsbedarf ab, der mit den heutigen Bewilligungspraktiken kaum zulänglich gelöst werden kann. Obwohl die Anbieter Koordinationsvereinbarungen abgeschlossen und sich teilweise auch Begrenzungen für den Antennenbau auferlegt haben, reichen diese Anstrengungen angesichts der hohen Anzahl zu erwartender Baugesuche und der komplexen Bewilligungspraxis in Zukunft nicht mehr aus, um einen differenzierten Service public und einen attraktiven Wirtschaftsstandort Schweiz in Sachen drahtlose Telekommunikation sicherzustellen.</p><p>Die Bewilligungsverfahren zum Bau von Mobilfunkstationen in der Schweiz sind im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sehr langwierig und dauern im Schnitt heute schon 26 bis 32 Wochen. Da die Liberalisierung der Telekommunikation in der Schweiz spät erfolgte, wäre es nicht zu verantworten, wenn baurechtliche Hindernisse die UMTS- und WLL-Technik gegenüber dem Ausland zeitlich zurückwerfen.</p>
  • <p>Die Zuständigkeiten im Bereich Baubewilligungen, Raumplanung sowie Natur- und Heimatschutz sind von Gesetzes wegen klar geregelt. Innerhalb der Bauzonen fällt die Bewilligung von Antennenanlagen grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden und Kantone. Sofern die Kantone die Errichtung von Mobilfunkantennen nicht in Sondernutzungsplänen regeln, richtet sich die Erteilung einer Bewilligung für eine Anlage ausserhalb der Bauzone nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und obliegt den Kantonen. Falls bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung betroffen wird, ist seitens der Kantone in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG ist eine delegierte Bundesaufgabe: Bei solchen Bewilligungen hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Art. 2 NHG in Verbindung mit Art. 3 NHG).</p><p>In der Anfangsphase der Fernmeldeliberalisierung traten Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der neuen Mobilfunknetze auf. Bei der Vielzahl der zu erstellenden Antennen wurden die Kantone und Gemeinden in dieser Phase als Baubewilligungsbehörden stark gefordert und kamen sich von der ausgelösten Bautätigkeit überrollt vor. Die Kantone machten insbesondere geltend, dass der Bau von Antennenanlagen ausserhalb von Bauzonen unkoordiniert, und damit nicht den Vorgaben des RPG entsprechend, erfolgte. Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass die Baubewilligungsverfahren in vielen Fällen im internationalen Vergleich eher viel Zeit in Anspruch nahmen, was zu einer Verlangsamung des Netzaufbaus und zu Problemen bei der Einhaltung der von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Comcom) vorgegebenen Versorgungspflichten geführt hat. </p><p>Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, hat der Bund zusammen mit der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) Empfehlungen erarbeitet, die einen koordinierten Aufbau der Netze insbesondere bei Standorten ausserhalb der Bauzonen ermöglichen sollen. Die Comcom hat zudem vorgesehen, die in der Arbeitsgruppe erarbeiteten Empfehlungen materiell in die UMTS-Konzessionen aufzunehmen. Mit den Empfehlungen liegt eine für die ganze Schweiz einheitliche Lösung vor. Damit sollten die Kantone in der Lage sein, die raumplanungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten und gleichzeitig die entsprechenden Bewilligungsgesuche speditiv zu bearbeiten.</p><p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die in Zusammenarbeit mit der BPUK erarbeiteten Empfehlungen zusammen mit den von der Comcom vorgesehenen Auflagen in den UMTS-Konzessionen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Raumordnung und des Natur- und Landschaftsschutzes und denjenigen eines weiteren Ausbaus der Mobilfunknetze darstellen. Bevor weitere Massnahmen ins Auge gefasst werden, sollen Erfahrungen mit den Empfehlungen gesammelt und ausgewertet werden. Grenzen des Aufbaus neuer Netze ergeben sich aus der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. </p><p>2. Die in diesen Empfehlungen festgehaltene Zusammenarbeit zwischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ist notwendig, um in vernünftiger Zeit die Schweiz mit GSM, WLL und UMTS-Netzen zu versorgen. Denn diese Zusammenarbeit und Koordination geben dem Bewilligungsverfahren mehr Vertrauen und Rechtssicherheit, was sowohl den Mobilbetreibern als auch der Bevölkerung dient.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gestützt auf Artikel 22ter des Geschäftsverkehrsgesetzes in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Ständerates stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Was gedenkt er zu tun, um Planung und Koordination bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen zu beschleunigen und generell den Netzaufbau für drahtlose Kommunikation zu erleichtern?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass solche Schritte notwendig sind, um in Zukunft die zwischen Bund und Betreibern vertraglich vereinbarten Erschliessungsziele für GSM, WLL (Wireless Local Loop) und UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) sowie einen differenzierten Service public im Bereich drahtloser Telekommunikationsdienste sicherzustellen?</p>
  • Beschleunigte Erschliessung der drahtlosen Kommunikation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die durch die Liberalisierung der Fernmeldemärkte ausgelöste Dynamik hat bei den Bau- und Planungsbehörden der Kantone und Gemeinden zu Vollzugsproblemen geführt. Die Inkraftsetzung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) hat in Fragen des Antennenbaus für die Bevölkerung keine wesentliche Beruhigung der Situation gebracht. Der rasche Ausbau der Mobilfunknetze löste eher Ängste und Bedenken in der Bevölkerung aus.</p><p>Mit UMTS und WLL wird die drahtlose Kommunikation in der Schweiz weiter zunehmen, was - gemessen am heutigen Stand - bis 2004 zu rund 4000 und bis 2008 zu insgesamt 10 000 bis 14 000 neuen Antennenanlagen führen kann. Daraus leitet sich ein enormer Koordinationsbedarf ab, der mit den heutigen Bewilligungspraktiken kaum zulänglich gelöst werden kann. Obwohl die Anbieter Koordinationsvereinbarungen abgeschlossen und sich teilweise auch Begrenzungen für den Antennenbau auferlegt haben, reichen diese Anstrengungen angesichts der hohen Anzahl zu erwartender Baugesuche und der komplexen Bewilligungspraxis in Zukunft nicht mehr aus, um einen differenzierten Service public und einen attraktiven Wirtschaftsstandort Schweiz in Sachen drahtlose Telekommunikation sicherzustellen.</p><p>Die Bewilligungsverfahren zum Bau von Mobilfunkstationen in der Schweiz sind im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sehr langwierig und dauern im Schnitt heute schon 26 bis 32 Wochen. Da die Liberalisierung der Telekommunikation in der Schweiz spät erfolgte, wäre es nicht zu verantworten, wenn baurechtliche Hindernisse die UMTS- und WLL-Technik gegenüber dem Ausland zeitlich zurückwerfen.</p>
    • <p>Die Zuständigkeiten im Bereich Baubewilligungen, Raumplanung sowie Natur- und Heimatschutz sind von Gesetzes wegen klar geregelt. Innerhalb der Bauzonen fällt die Bewilligung von Antennenanlagen grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden und Kantone. Sofern die Kantone die Errichtung von Mobilfunkantennen nicht in Sondernutzungsplänen regeln, richtet sich die Erteilung einer Bewilligung für eine Anlage ausserhalb der Bauzone nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und obliegt den Kantonen. Falls bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung betroffen wird, ist seitens der Kantone in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG ist eine delegierte Bundesaufgabe: Bei solchen Bewilligungen hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Art. 2 NHG in Verbindung mit Art. 3 NHG).</p><p>In der Anfangsphase der Fernmeldeliberalisierung traten Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der neuen Mobilfunknetze auf. Bei der Vielzahl der zu erstellenden Antennen wurden die Kantone und Gemeinden in dieser Phase als Baubewilligungsbehörden stark gefordert und kamen sich von der ausgelösten Bautätigkeit überrollt vor. Die Kantone machten insbesondere geltend, dass der Bau von Antennenanlagen ausserhalb von Bauzonen unkoordiniert, und damit nicht den Vorgaben des RPG entsprechend, erfolgte. Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass die Baubewilligungsverfahren in vielen Fällen im internationalen Vergleich eher viel Zeit in Anspruch nahmen, was zu einer Verlangsamung des Netzaufbaus und zu Problemen bei der Einhaltung der von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Comcom) vorgegebenen Versorgungspflichten geführt hat. </p><p>Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, hat der Bund zusammen mit der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) Empfehlungen erarbeitet, die einen koordinierten Aufbau der Netze insbesondere bei Standorten ausserhalb der Bauzonen ermöglichen sollen. Die Comcom hat zudem vorgesehen, die in der Arbeitsgruppe erarbeiteten Empfehlungen materiell in die UMTS-Konzessionen aufzunehmen. Mit den Empfehlungen liegt eine für die ganze Schweiz einheitliche Lösung vor. Damit sollten die Kantone in der Lage sein, die raumplanungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten und gleichzeitig die entsprechenden Bewilligungsgesuche speditiv zu bearbeiten.</p><p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die in Zusammenarbeit mit der BPUK erarbeiteten Empfehlungen zusammen mit den von der Comcom vorgesehenen Auflagen in den UMTS-Konzessionen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Raumordnung und des Natur- und Landschaftsschutzes und denjenigen eines weiteren Ausbaus der Mobilfunknetze darstellen. Bevor weitere Massnahmen ins Auge gefasst werden, sollen Erfahrungen mit den Empfehlungen gesammelt und ausgewertet werden. Grenzen des Aufbaus neuer Netze ergeben sich aus der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. </p><p>2. Die in diesen Empfehlungen festgehaltene Zusammenarbeit zwischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ist notwendig, um in vernünftiger Zeit die Schweiz mit GSM, WLL und UMTS-Netzen zu versorgen. Denn diese Zusammenarbeit und Koordination geben dem Bewilligungsverfahren mehr Vertrauen und Rechtssicherheit, was sowohl den Mobilbetreibern als auch der Bevölkerung dient.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gestützt auf Artikel 22ter des Geschäftsverkehrsgesetzes in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Ständerates stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Was gedenkt er zu tun, um Planung und Koordination bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen zu beschleunigen und generell den Netzaufbau für drahtlose Kommunikation zu erleichtern?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass solche Schritte notwendig sind, um in Zukunft die zwischen Bund und Betreibern vertraglich vereinbarten Erschliessungsziele für GSM, WLL (Wireless Local Loop) und UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) sowie einen differenzierten Service public im Bereich drahtloser Telekommunikationsdienste sicherzustellen?</p>
    • Beschleunigte Erschliessung der drahtlosen Kommunikation

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