Flexible Pensionierung für den Mittelstand
- ShortId
-
00.3499
- Id
-
20003499
- Updated
-
14.11.2025 08:07
- Language
-
de
- Title
-
Flexible Pensionierung für den Mittelstand
- AdditionalIndexing
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vorgezogener Ruhestand;Steuerveranlagung;flexibles Rentenalter;Steueranreiz;Finanzierung;Ersparnis
- 1
-
- L05K0702030107, vorgezogener Ruhestand
- L03K110902, Finanzierung
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L04K11070305, Steueranreiz
- L05K0704050206, Ersparnis
- L07K07020301040101, flexibles Rentenalter
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den verschiedenen Lebensphasen sind die finanziellen Einkünfte im Allgemeinen nicht kongruent mit den finanziellen Bedürfnissen. Während das Familienbudget während der Zeit der Ausbildung der Kinder im Normalfall recht angespannt ist, besteht im Anschluss an diese Phase - unabhängig vom Einkommen - mehr finanzieller Spielraum. Es ist auch die Zeit, in der sich die Leute langsam, aber sicher mit der Pensionierung beschäftigen und feststellen, dass eine vorzeitige Pensionierung eine massive Reduktion der Rente zur Folge haben würde.</p><p>Deshalb soll innerhalb der bestehenden Gefässe oder mit neuen Gefässen die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine beschäftigte Person beispielsweise ab dem 45. Altersjahr zwar 100 Prozent arbeitet, jedoch nicht den vollen Lohn (z. B. nur 80 Prozent) bezieht und entsprechend nur diesen reduzierten Lohn versteuert. Dabei muss sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aus Risikogründen von der Firma die volle Leistung abgegolten wird, beispielsweise durch Überweisung des Betrages auf ein Pensionskonto. Während der arbeitsfreien Jahre bis zur offiziellen Pensionierung wird dann weiterhin ein "Lohn" bezogen, der selbstverständlich auch der AHV und dem BVG zu unterstellen ist. Das System verursacht für den Staat keine Zusatzkosten und könnte beispielsweise über die Versicherungen abgewickelt werden.</p><p>Mit der Säule 3a besteht zwar die Möglichkeit, auf persönlicher Basis gewisse Reserven zu äufnen. Diese sind hingegen zur Sicherung des Lebensstandards nach Erreichen des AHV-Alters gedacht. Sie sind hingegen nicht für die Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung vorgesehen und reichen entsprechend nicht aus, um eine solche unter Beibehaltung des Lebensstandards zu überbrücken. Zusätzliche Mittel, die durch den Versicherten selbst aufzubringen sind, sind im Normalfall unerlässlich.</p>
- <p>Die Forderung des Motionärs hat einen fakultativen Ausbau der Altersvorsorge zum Inhalt, der den Rückzug aus dem Erwerbsleben vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ermöglichen soll.</p><p>Die Altersvorsorge ist in der Schweiz in drei untereinander koordinierten Formen, dem Dreisäulensystem, organisiert und enthält bereits Elemente im Sinne der in der Motion verlangten Massnahmen. Neben der obligatorischen ersten Säule, die auch Nichterwerbstätige erfasst und den Existenzbedarf decken soll, hat die zweite Säule, die kleine Einkommen nicht oder nur in geringem Umfang versichert, die Aufgabe, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung gerade für die vom Motionär erwähnte Gruppe der Bevölkerung, den Mittelstand, zu sichern. Die Beitragshöhe ist reglementarisch festgelegt, und bei Arbeitnehmern werden die Beiträge von Gesetzes wegen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Allfällige Einkäufe sind für die Versicherten fakultativ und von Gesetzes wegen ist keine Beteiligung der Arbeitgeber vorgeschrieben. Mittel, die für die Beiträge und Einkäufe verwendet werden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und werden - wie in der Motion vorgeschlagen - erst besteuert, wenn sie in Form von Leistungen ausbezahlt werden. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können vorsehen, dass beim Rentenvorbezug keine volle versicherungstechnische Rentenkürzung erfolgt, oder dass diese zum Beispiel ab einer bestimmten Anzahl von Versicherungsjahren ganz unterbleibt. Dabei werden auch durch Einkäufe erworbene Versicherungsjahre angerechnet. Eine vorzeitige Pensionierung kann durch Einkäufe vorfinanziert werden.</p><p>Die dritte Säule, die individuelle, fakultative Vorsorge, umfasst - neben anderen Formen - die gebundene Vorsorge für Erwerbstätige bei Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen (Säule 3a). Die gesetzlichen Vorschriften dieser Vorsorgeform erlauben eine vielfältige Ausgestaltung in den Verträgen und Statuten, damit den individuellen Vorsorgebedürfnissen möglichst Rechnung getragen werden kann. Die Beiträge für die gebundene Vorsorge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das Einkommen, das nicht für den Lebensunterhalt verwendet wird, sondern im Rahmen der dritten Säule für die Altersvorsorge zurückgestellt wird, wird daher - wie in der Motion vorgeschlagen - erst besteuert, wenn es in Form von Leistungen bezogen wird. Es steht den Versicherten frei, diese Leistungen dazu zu verwenden, allfällige Rentenkürzungen aufgrund eines Vorbezuges der Altersrenten der ersten und zweiten Säule aufzufangen bzw. zu mindern. Die geltenden gesetzlichen Vorschriften erlauben es auch, die Leistung der dritten Säule allenfalls als Kapitalleistung bis zu fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter zu beziehen und die berufliche Vorsorge bei Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge infolge Aufgabe oder starker Reduktion der Erwerbstätigkeit freiwillig im bisherigen Ausmass bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterzuführen (Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und Art. 47 Abs. 1 BVG).</p><p>Der Bundesrat geht mit dem Motionär in dem Punkt einig, dass gesetzliche Massnahmen getroffen werden sollen, um den Erwerbstätigen einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen. In Bezug auf die mittleren Einkommen, deren Situation die Motion speziell berücksichtigen möchte, schlägt der Bundesrat im Rahmen der ersten BVG-Revision vor, die Möglichkeit zur vorzeitigen Pensionierung in die gesetzlichen Mindestbestimmungen aufzunehmen. Wie bereits erwähnt, können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen vorsehen, dass dabei keine volle versicherungstechnische Rentenkürzung erfolgt, oder dass diese unter bestimmten Bedingungen ganz unterbleibt. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch nicht, Vorschriften betreffend die Finanzierung des Rentenvorbezuges in die gesetzlichen Mindestbestimmungen aufzunehmen. Parallel dazu schlägt der Bundesrat im Rahmen der 11. AHV-Revision einen Vorbezug der Altersleistungen mit sozialverträglichen Kürzungssätzen vor.</p><p>Heute können die Rentenkürzungen von AHV und obligatorischer beruflicher Vorsorge ein Ausmass erreichen, welches es den Angehörigen bestimmter Personengruppen deutlich erschwert, vorzeitig in Pension zu gehen.</p><p>In der 11. AHV-Revision sollen mit sozialverträglichen Kürzungssätzen die Vorbezugsmöglichkeiten hingegen verbessert werden. Die Sicherung des Existenzbedarfes bleibt zudem auch bei gekürzten Renten durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erhalten. Die zweite Säule ist nach wie vor im Aufbau begriffen und leistet von Jahr zu Jahr einen grösseren Anteil an der Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards. Mit diesen Massnahmen und Entwicklungen sollte sich der finanzielle Spielraum für den Vorbezug vergrössern.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, im Rahmen eines Forschungsprogramms zur längerfristigen Finanzierung der Alterssicherung u. a. die Gründe eines vorzeitigen Altersrücktrittes und weitere Möglichkeiten eines Rücktrittes nach Mass analysieren zu lassen. Angesichts der Verlängerung der Lebenserwartung und des verbesserten Gesundheitszustandes älterer Menschen wird es dabei auch darum gehen, die Möglichkeiten älterer Menschen, im Arbeitsprozess zu verbleiben, aufzuzeigen und zu verbessern.</p><p>Angesichts des anerkannten Bedarfes nach Flexibilität ist der Bundesrat bereit, neue Ideen zu prüfen. In diesem Sinne beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch geeignete Massnahmen, durch Verordnungsänderungen und Vorlagen von Gesetzesänderungen die Stellung der beschäftigten Person bei der vorzeitigen Pensionierung zu verbessern. Insbesondere soll es ermöglicht werden, die vorzeitige Pensionierung durch Geld zu finanzieren, das während des Arbeitsprozesses verdient, jedoch für das Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht benötigt und entsprechend auch nicht bezogen wird. Die auf diese Art zurückgelegten Mittel sollen erst zum Zeitpunkt des Bezuges besteuert werden.</p>
- Flexible Pensionierung für den Mittelstand
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den verschiedenen Lebensphasen sind die finanziellen Einkünfte im Allgemeinen nicht kongruent mit den finanziellen Bedürfnissen. Während das Familienbudget während der Zeit der Ausbildung der Kinder im Normalfall recht angespannt ist, besteht im Anschluss an diese Phase - unabhängig vom Einkommen - mehr finanzieller Spielraum. Es ist auch die Zeit, in der sich die Leute langsam, aber sicher mit der Pensionierung beschäftigen und feststellen, dass eine vorzeitige Pensionierung eine massive Reduktion der Rente zur Folge haben würde.</p><p>Deshalb soll innerhalb der bestehenden Gefässe oder mit neuen Gefässen die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine beschäftigte Person beispielsweise ab dem 45. Altersjahr zwar 100 Prozent arbeitet, jedoch nicht den vollen Lohn (z. B. nur 80 Prozent) bezieht und entsprechend nur diesen reduzierten Lohn versteuert. Dabei muss sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aus Risikogründen von der Firma die volle Leistung abgegolten wird, beispielsweise durch Überweisung des Betrages auf ein Pensionskonto. Während der arbeitsfreien Jahre bis zur offiziellen Pensionierung wird dann weiterhin ein "Lohn" bezogen, der selbstverständlich auch der AHV und dem BVG zu unterstellen ist. Das System verursacht für den Staat keine Zusatzkosten und könnte beispielsweise über die Versicherungen abgewickelt werden.</p><p>Mit der Säule 3a besteht zwar die Möglichkeit, auf persönlicher Basis gewisse Reserven zu äufnen. Diese sind hingegen zur Sicherung des Lebensstandards nach Erreichen des AHV-Alters gedacht. Sie sind hingegen nicht für die Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung vorgesehen und reichen entsprechend nicht aus, um eine solche unter Beibehaltung des Lebensstandards zu überbrücken. Zusätzliche Mittel, die durch den Versicherten selbst aufzubringen sind, sind im Normalfall unerlässlich.</p>
- <p>Die Forderung des Motionärs hat einen fakultativen Ausbau der Altersvorsorge zum Inhalt, der den Rückzug aus dem Erwerbsleben vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ermöglichen soll.</p><p>Die Altersvorsorge ist in der Schweiz in drei untereinander koordinierten Formen, dem Dreisäulensystem, organisiert und enthält bereits Elemente im Sinne der in der Motion verlangten Massnahmen. Neben der obligatorischen ersten Säule, die auch Nichterwerbstätige erfasst und den Existenzbedarf decken soll, hat die zweite Säule, die kleine Einkommen nicht oder nur in geringem Umfang versichert, die Aufgabe, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung gerade für die vom Motionär erwähnte Gruppe der Bevölkerung, den Mittelstand, zu sichern. Die Beitragshöhe ist reglementarisch festgelegt, und bei Arbeitnehmern werden die Beiträge von Gesetzes wegen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Allfällige Einkäufe sind für die Versicherten fakultativ und von Gesetzes wegen ist keine Beteiligung der Arbeitgeber vorgeschrieben. Mittel, die für die Beiträge und Einkäufe verwendet werden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und werden - wie in der Motion vorgeschlagen - erst besteuert, wenn sie in Form von Leistungen ausbezahlt werden. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können vorsehen, dass beim Rentenvorbezug keine volle versicherungstechnische Rentenkürzung erfolgt, oder dass diese zum Beispiel ab einer bestimmten Anzahl von Versicherungsjahren ganz unterbleibt. Dabei werden auch durch Einkäufe erworbene Versicherungsjahre angerechnet. Eine vorzeitige Pensionierung kann durch Einkäufe vorfinanziert werden.</p><p>Die dritte Säule, die individuelle, fakultative Vorsorge, umfasst - neben anderen Formen - die gebundene Vorsorge für Erwerbstätige bei Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen (Säule 3a). Die gesetzlichen Vorschriften dieser Vorsorgeform erlauben eine vielfältige Ausgestaltung in den Verträgen und Statuten, damit den individuellen Vorsorgebedürfnissen möglichst Rechnung getragen werden kann. Die Beiträge für die gebundene Vorsorge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das Einkommen, das nicht für den Lebensunterhalt verwendet wird, sondern im Rahmen der dritten Säule für die Altersvorsorge zurückgestellt wird, wird daher - wie in der Motion vorgeschlagen - erst besteuert, wenn es in Form von Leistungen bezogen wird. Es steht den Versicherten frei, diese Leistungen dazu zu verwenden, allfällige Rentenkürzungen aufgrund eines Vorbezuges der Altersrenten der ersten und zweiten Säule aufzufangen bzw. zu mindern. Die geltenden gesetzlichen Vorschriften erlauben es auch, die Leistung der dritten Säule allenfalls als Kapitalleistung bis zu fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter zu beziehen und die berufliche Vorsorge bei Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge infolge Aufgabe oder starker Reduktion der Erwerbstätigkeit freiwillig im bisherigen Ausmass bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterzuführen (Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und Art. 47 Abs. 1 BVG).</p><p>Der Bundesrat geht mit dem Motionär in dem Punkt einig, dass gesetzliche Massnahmen getroffen werden sollen, um den Erwerbstätigen einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen. In Bezug auf die mittleren Einkommen, deren Situation die Motion speziell berücksichtigen möchte, schlägt der Bundesrat im Rahmen der ersten BVG-Revision vor, die Möglichkeit zur vorzeitigen Pensionierung in die gesetzlichen Mindestbestimmungen aufzunehmen. Wie bereits erwähnt, können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen vorsehen, dass dabei keine volle versicherungstechnische Rentenkürzung erfolgt, oder dass diese unter bestimmten Bedingungen ganz unterbleibt. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch nicht, Vorschriften betreffend die Finanzierung des Rentenvorbezuges in die gesetzlichen Mindestbestimmungen aufzunehmen. Parallel dazu schlägt der Bundesrat im Rahmen der 11. AHV-Revision einen Vorbezug der Altersleistungen mit sozialverträglichen Kürzungssätzen vor.</p><p>Heute können die Rentenkürzungen von AHV und obligatorischer beruflicher Vorsorge ein Ausmass erreichen, welches es den Angehörigen bestimmter Personengruppen deutlich erschwert, vorzeitig in Pension zu gehen.</p><p>In der 11. AHV-Revision sollen mit sozialverträglichen Kürzungssätzen die Vorbezugsmöglichkeiten hingegen verbessert werden. Die Sicherung des Existenzbedarfes bleibt zudem auch bei gekürzten Renten durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erhalten. Die zweite Säule ist nach wie vor im Aufbau begriffen und leistet von Jahr zu Jahr einen grösseren Anteil an der Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards. Mit diesen Massnahmen und Entwicklungen sollte sich der finanzielle Spielraum für den Vorbezug vergrössern.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, im Rahmen eines Forschungsprogramms zur längerfristigen Finanzierung der Alterssicherung u. a. die Gründe eines vorzeitigen Altersrücktrittes und weitere Möglichkeiten eines Rücktrittes nach Mass analysieren zu lassen. Angesichts der Verlängerung der Lebenserwartung und des verbesserten Gesundheitszustandes älterer Menschen wird es dabei auch darum gehen, die Möglichkeiten älterer Menschen, im Arbeitsprozess zu verbleiben, aufzuzeigen und zu verbessern.</p><p>Angesichts des anerkannten Bedarfes nach Flexibilität ist der Bundesrat bereit, neue Ideen zu prüfen. In diesem Sinne beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch geeignete Massnahmen, durch Verordnungsänderungen und Vorlagen von Gesetzesänderungen die Stellung der beschäftigten Person bei der vorzeitigen Pensionierung zu verbessern. Insbesondere soll es ermöglicht werden, die vorzeitige Pensionierung durch Geld zu finanzieren, das während des Arbeitsprozesses verdient, jedoch für das Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht benötigt und entsprechend auch nicht bezogen wird. Die auf diese Art zurückgelegten Mittel sollen erst zum Zeitpunkt des Bezuges besteuert werden.</p>
- Flexible Pensionierung für den Mittelstand
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