Swisscom-Verkauf. Sicherheitsrisiken
- ShortId
-
00.3511
- Id
-
20003511
- Updated
-
10.04.2024 13:51
- Language
-
de
- Title
-
Swisscom-Verkauf. Sicherheitsrisiken
- AdditionalIndexing
-
Verkauf;Swisscom;Privatisierung;Datenschutz;Beteiligung an Unternehmen;Verlagerung der Tätigkeit von Unternehmen ins Ausland;Brain Drain
- 1
-
- L05K1202020107, Swisscom
- L05K0701010201, Verkauf
- L04K05070115, Privatisierung
- L04K05020513, Datenschutz
- L06K070304030401, Verlagerung der Tätigkeit von Unternehmen ins Ausland
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- L05K0108030101, Brain Drain
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gefahren und Risiken für die Datensicherheit im Telekommunikationsbereich lassen sich auch mit einem Verbleib der Swisscom AG im Bundeseigentum nicht grundlegend vermindern. Abgesehen vom Anschlussnetz ("letzte Meile" zu den Festnetzanschlüssen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer) befindet sich die Fernmeldeinfrastruktur für fixe und mobile Fernmeldedienste schon heute nicht mehr im ausschliesslichen Besitz der Swisscom AG. Vielmehr verfügen auch andere Fernmeldedienstanbieterinnen mit ausländischer Beteiligung in der Schweiz zunehmend über eigene Netze, womit auch die internationalen Einflussmöglichkeiten zunehmen. Überdies werden Fernmeldedienste bei grenzüberschreitender Erbringung zu einem grossen Teil über ausländische Fernmeldeinfrastrukturen geleitet und damit dem Einflussbereich der schweizerischen Rechtsordnung entzogen.</p><p>Auf jeden Fall haben jedoch alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die in der Schweiz tätig sind, das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 43 des Fernmeldegesetzes (FMG) zu beachten und dürfen Dritten damit keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen gegenwärtig ein Interesse daran haben könnten, das Fernmeldegeheimnis zu verletzen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich dies in ausserordentlichen Lagen, z. B. im Falle eines Krieges, ändern könnte. In solchen Situationen kann der Bundesrat indessen gemäss Artikel 48 FMG die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen.</p><p>Abgesehen von den Einflussmöglichkeiten der Fernmeldedienstanbieterinnen selbst machen aber ebenso die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Computerviren deutlich, dass die moderne Telekommunikation auch gegen Drittangriffe nicht gefeit ist. Solche z. B. von Hackern, kriminellen oder terroristischen Gruppierungen usw. ausgehenden physischen (Entwendung von Datenträgern, Manipulation oder Zerstörung von Computerhardware und Netzwerken) oder elektronischen (Einschleusung von "Trojanischen Pferden", Viren, Bugs usw.) Gefahren lassen sich nicht eindämmen, indem der Staat Eigentümer der Swisscom AG bleibt. Vielmehr sind die Nutzerinnen und Nutzer von Fernmeldediensten dahingehend zu sensibilisieren, dass die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen Risiken bergen kann. In diesem Sinne hält Artikel 54 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) auch fest, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren müssen, welche die Benutzung ihrer Dienste mit sich bringt. Ebenso müssen sie ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen. Zu solchen Hilfsmitteln gehören insbesondere die digitale Unterschrift und die Verschlüsselung, die bei korrektem Einsatz schon heute eine sehr hohe Sicherheit garantieren. </p><p>2. Im Zusammenhang mit sensiblen Daten wie Forschungsergebnissen, militärischen Geheimnissen, Patienteninformationen, Nanotechnologie, genetischen Informationen und Wirtschaftsstrategien stellen sich unseres Erachtens vor allem Fragen der sicheren Datenaufbewahrung, die nicht zum Kerngeschäft der Swisscom AG und der übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen gehören. Diesbezüglich sind in erster Linie die Bestimmungen des Datenschutzrechtes zu beachten. Sobald solche Daten allerdings fernmeldetechnisch übertragen werden, haben die entsprechenden Fernmeldedienstanbieterinnen auch das Fernmelderecht, insbesondere das Fernmeldegeheimnis, zu berücksichtigen. Unabhängig vom Besitzer der Übertragungsinfrastruktur muss der Datenherr über sensible Daten allerdings ohnehin aufwändige Vorkehren zu deren Schutz treffen. Dies gilt erst recht, wenn die Daten über öffentliche Telekommunikationsnetze geleitet werden sollen.</p><p>3. Für den Fall eines Swisscom-Verkaufs müssen nach Ansicht des Bundesrates keine besonderen Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Fernmeldegeheimnis getroffen werden, welche über die heute für alle Fernmeldedienstanbieterinnen bereits geltenden Bestimmungen hinausgehen. Was allfällige technologische Schutzmassnahmen betrifft, so können diese wohl nie als absolut sicher gelten, obwohl sie bei korrektem Einsatz bereits heute einen sehr hohen Schutz garantieren und laufend weiterentwickelt werden.</p><p>4. Der Zugriff auf die wichtigen digitalen Informationskanäle ist unter Anwendung der Bestimmungen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen (Art. 47 und 48 FMG sowie Art. 56-62 FDV) sichergestellt. Dabei bestimmt der Bundesrat, welche Leistungen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben. Ebenso kann er das dazu notwendige Personal zum Dienst verpflichten. Wenn eine ausserordentliche Lage es erfordert, kann er im Übrigen die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen.</p><p>5. Dem Erhalt von Ausbildungsplätzen, Forschungskompetenz und Know-how misst der Bundesrat einen hohen Stellenwert zu. Dieses Ziel wird insbesondere erreicht mit der Beibehaltung bzw. Verbesserung des Ausbildungs- und Forschungsniveaus im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation. Im gesamten Telekommunikationsbereich wurden seit dessen Liberalisierung mehr Arbeitsplätze geschaffen als abgebaut; bereits heute sind die Fernmeldeanbieterinnen zum Teil auf qualifiziertes Personal aus dem Ausland angewiesen, da in der Schweiz nicht genügend Telekommunikationsspezialisten mit entsprechendem Fachwissen verfügbar zu sein scheinen. Aufgrund dieser Erfahrungen gelangt der Bundesrat zum Schluss, dass ein allfälliger Verkauf der Infrastruktur nicht zu einer Abwanderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen bzw. einem Verlust von Forschungskompetenz und Know-how führen wird. Der Bundesrat beabsichtigt, bei einer allfälligen Abgabe der Mehrheit an der Swisscom AG dem Bund bestimmte Sonderrechte vorzubehalten. Mit diesen spezialrechtlichen Sonderrechten besteht die Möglichkeit, die erwähnten volkswirtschaftlichen Interessen des Bundes durchzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ein namhafter Experte der Risikoberatung in Computerfragen hat kürzlich via Tagespresse auf Gefahren und Risiken hingewiesen, die sich aus einem Verkauf der Swisscom an einen ausländischen Konzern ergeben könnten. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen, die sich aus den geäusserten Bedenken ableiten lassen:</p><p>1. Sieht er ebenfalls Gefahren und Risiken für die Datensicherheit, die sich aus dem Verkauf der Swisscom an einen internationalen Konzern ergeben können?</p><p>2. Wie beurteilt er insbesondere die Gefahren für sensible Daten in den Bereichen Forschungsergebnisse, militärische Geheimnisse, Patienteninformationen, Nanotechnologie, genetische Informationen und Wirtschaftsstrategien?</p><p>3. Welche Vorkehren fasst er zur Sicherstellung des Datenschutzes für den Fall eines Verkaufs der Swisscom ins Ausland ins Auge?</p><p>Sind technologische Schutzmassnahmen heute überhaupt so weit entwickelt, dass die vom Experten befürchteten Gefahren und Risiken gebannt werden können?</p><p>4. Wie liesse sich für den Fall einer internationalen Krise der Zugriff auf die für die Schweiz wichtigen digitalen Informationskanäle sicherstellen, wenn diese im Besitz eines ausländischen Unternehmens sind?</p><p>5. Was hält der Bundesrat von der vom Experten geäusserten Befürchtung, dem Verkauf der Infrastruktur werde die Abwanderung von Ausbildungsplätzen und der Verlust von Forschungskompetenz und Know-how auf dem Fusse folgen?</p>
- Swisscom-Verkauf. Sicherheitsrisiken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Gefahren und Risiken für die Datensicherheit im Telekommunikationsbereich lassen sich auch mit einem Verbleib der Swisscom AG im Bundeseigentum nicht grundlegend vermindern. Abgesehen vom Anschlussnetz ("letzte Meile" zu den Festnetzanschlüssen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer) befindet sich die Fernmeldeinfrastruktur für fixe und mobile Fernmeldedienste schon heute nicht mehr im ausschliesslichen Besitz der Swisscom AG. Vielmehr verfügen auch andere Fernmeldedienstanbieterinnen mit ausländischer Beteiligung in der Schweiz zunehmend über eigene Netze, womit auch die internationalen Einflussmöglichkeiten zunehmen. Überdies werden Fernmeldedienste bei grenzüberschreitender Erbringung zu einem grossen Teil über ausländische Fernmeldeinfrastrukturen geleitet und damit dem Einflussbereich der schweizerischen Rechtsordnung entzogen.</p><p>Auf jeden Fall haben jedoch alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die in der Schweiz tätig sind, das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 43 des Fernmeldegesetzes (FMG) zu beachten und dürfen Dritten damit keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen gegenwärtig ein Interesse daran haben könnten, das Fernmeldegeheimnis zu verletzen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich dies in ausserordentlichen Lagen, z. B. im Falle eines Krieges, ändern könnte. In solchen Situationen kann der Bundesrat indessen gemäss Artikel 48 FMG die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen.</p><p>Abgesehen von den Einflussmöglichkeiten der Fernmeldedienstanbieterinnen selbst machen aber ebenso die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Computerviren deutlich, dass die moderne Telekommunikation auch gegen Drittangriffe nicht gefeit ist. Solche z. B. von Hackern, kriminellen oder terroristischen Gruppierungen usw. ausgehenden physischen (Entwendung von Datenträgern, Manipulation oder Zerstörung von Computerhardware und Netzwerken) oder elektronischen (Einschleusung von "Trojanischen Pferden", Viren, Bugs usw.) Gefahren lassen sich nicht eindämmen, indem der Staat Eigentümer der Swisscom AG bleibt. Vielmehr sind die Nutzerinnen und Nutzer von Fernmeldediensten dahingehend zu sensibilisieren, dass die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen Risiken bergen kann. In diesem Sinne hält Artikel 54 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) auch fest, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren müssen, welche die Benutzung ihrer Dienste mit sich bringt. Ebenso müssen sie ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen. Zu solchen Hilfsmitteln gehören insbesondere die digitale Unterschrift und die Verschlüsselung, die bei korrektem Einsatz schon heute eine sehr hohe Sicherheit garantieren. </p><p>2. Im Zusammenhang mit sensiblen Daten wie Forschungsergebnissen, militärischen Geheimnissen, Patienteninformationen, Nanotechnologie, genetischen Informationen und Wirtschaftsstrategien stellen sich unseres Erachtens vor allem Fragen der sicheren Datenaufbewahrung, die nicht zum Kerngeschäft der Swisscom AG und der übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen gehören. Diesbezüglich sind in erster Linie die Bestimmungen des Datenschutzrechtes zu beachten. Sobald solche Daten allerdings fernmeldetechnisch übertragen werden, haben die entsprechenden Fernmeldedienstanbieterinnen auch das Fernmelderecht, insbesondere das Fernmeldegeheimnis, zu berücksichtigen. Unabhängig vom Besitzer der Übertragungsinfrastruktur muss der Datenherr über sensible Daten allerdings ohnehin aufwändige Vorkehren zu deren Schutz treffen. Dies gilt erst recht, wenn die Daten über öffentliche Telekommunikationsnetze geleitet werden sollen.</p><p>3. Für den Fall eines Swisscom-Verkaufs müssen nach Ansicht des Bundesrates keine besonderen Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Fernmeldegeheimnis getroffen werden, welche über die heute für alle Fernmeldedienstanbieterinnen bereits geltenden Bestimmungen hinausgehen. Was allfällige technologische Schutzmassnahmen betrifft, so können diese wohl nie als absolut sicher gelten, obwohl sie bei korrektem Einsatz bereits heute einen sehr hohen Schutz garantieren und laufend weiterentwickelt werden.</p><p>4. Der Zugriff auf die wichtigen digitalen Informationskanäle ist unter Anwendung der Bestimmungen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen (Art. 47 und 48 FMG sowie Art. 56-62 FDV) sichergestellt. Dabei bestimmt der Bundesrat, welche Leistungen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben. Ebenso kann er das dazu notwendige Personal zum Dienst verpflichten. Wenn eine ausserordentliche Lage es erfordert, kann er im Übrigen die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen.</p><p>5. Dem Erhalt von Ausbildungsplätzen, Forschungskompetenz und Know-how misst der Bundesrat einen hohen Stellenwert zu. Dieses Ziel wird insbesondere erreicht mit der Beibehaltung bzw. Verbesserung des Ausbildungs- und Forschungsniveaus im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation. Im gesamten Telekommunikationsbereich wurden seit dessen Liberalisierung mehr Arbeitsplätze geschaffen als abgebaut; bereits heute sind die Fernmeldeanbieterinnen zum Teil auf qualifiziertes Personal aus dem Ausland angewiesen, da in der Schweiz nicht genügend Telekommunikationsspezialisten mit entsprechendem Fachwissen verfügbar zu sein scheinen. Aufgrund dieser Erfahrungen gelangt der Bundesrat zum Schluss, dass ein allfälliger Verkauf der Infrastruktur nicht zu einer Abwanderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen bzw. einem Verlust von Forschungskompetenz und Know-how führen wird. Der Bundesrat beabsichtigt, bei einer allfälligen Abgabe der Mehrheit an der Swisscom AG dem Bund bestimmte Sonderrechte vorzubehalten. Mit diesen spezialrechtlichen Sonderrechten besteht die Möglichkeit, die erwähnten volkswirtschaftlichen Interessen des Bundes durchzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ein namhafter Experte der Risikoberatung in Computerfragen hat kürzlich via Tagespresse auf Gefahren und Risiken hingewiesen, die sich aus einem Verkauf der Swisscom an einen ausländischen Konzern ergeben könnten. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen, die sich aus den geäusserten Bedenken ableiten lassen:</p><p>1. Sieht er ebenfalls Gefahren und Risiken für die Datensicherheit, die sich aus dem Verkauf der Swisscom an einen internationalen Konzern ergeben können?</p><p>2. Wie beurteilt er insbesondere die Gefahren für sensible Daten in den Bereichen Forschungsergebnisse, militärische Geheimnisse, Patienteninformationen, Nanotechnologie, genetische Informationen und Wirtschaftsstrategien?</p><p>3. Welche Vorkehren fasst er zur Sicherstellung des Datenschutzes für den Fall eines Verkaufs der Swisscom ins Ausland ins Auge?</p><p>Sind technologische Schutzmassnahmen heute überhaupt so weit entwickelt, dass die vom Experten befürchteten Gefahren und Risiken gebannt werden können?</p><p>4. Wie liesse sich für den Fall einer internationalen Krise der Zugriff auf die für die Schweiz wichtigen digitalen Informationskanäle sicherstellen, wenn diese im Besitz eines ausländischen Unternehmens sind?</p><p>5. Was hält der Bundesrat von der vom Experten geäusserten Befürchtung, dem Verkauf der Infrastruktur werde die Abwanderung von Ausbildungsplätzen und der Verlust von Forschungskompetenz und Know-how auf dem Fusse folgen?</p>
- Swisscom-Verkauf. Sicherheitsrisiken
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