Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs. Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder Spezialgesetzgebung
- ShortId
-
00.3513
- Id
-
20003513
- Updated
-
25.06.2025 01:49
- Language
-
de
- Title
-
Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs. Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder Spezialgesetzgebung
- AdditionalIndexing
-
Verbrechen gegen Personen;öffentlicher Verkehr;Verkehrsteilnehmer/in;Gewalt;Arbeitsbedingungen;Fahrpersonal
- 1
-
- L05K1801020502, Fahrpersonal
- L04K01010207, Gewalt
- L05K1801020101, Verkehrsteilnehmer/in
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- L04K18010213, öffentlicher Verkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die heutige rechtliche Situation ist unbefriedigend. Die angegriffenen Angestellten des öffentlichen Verkehrs müssen heute in den meisten Fällen Antrag stellen, d. h., sie müssen - wenn immer möglich - versuchen, den Täter zu identifizieren, und dann in die Klägerrolle schlüpfen, mit all den administrativen Nachteilen. Die Übergriffe auf Kontrolleure und auch Buschauffeure, haben in den letzten Jahren zugenommen. Sie bedeuten nicht nur eine schwere Erniedrigung für die betreffenden Personen, sondern auch eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr. Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist aber absolut prioritär und eine Voraussetzung für dessen Attraktivität.</p><p>Die mit der Motion vorgeschlagene Gesetzesänderung wird nicht ausformuliert. Es soll damit die Flexibilität gewährleistet werden. Der Entwurf des Bundesrates zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches sieht keine Erweiterung des Beamtenbegriffes auf die anvisierten Angestellten des öffentlichen Verkehrs vor. Es ist auch denkbar, dass mit der Privatisierung anderer Betriebe (der Post, der Swisscom, den SBB usw.) der strafrechtliche Schutz, der Beamten zuteil wurde, für andere ausgelagerte Bereiche bzw. deren Angestellte, die Aufgaben des öffentlichen Interesses wahrnehmen, nicht mehr gewährleistet ist.</p>
- <p>Auch der Bundesrat hat die in vergangener Zeit aufgetauchten Meldungen von Übergriffen auf Angestellte der öffentlichen Verkehrsmittel zur Kenntnis nehmen müssen. Er teilt dabei die Sorge des Motionärs um die Sicherheit von Personal und Fahrgästen. Sicherheit ist in der Tat eine Grundvoraussetzung für die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt fällt ein überwiegender Teil des Personals im öffentlichen Verkehr unter den Begriff des Beamten, wie er im Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 110 Ziff. 4 StGB) definiert ist. Als solche gelten nach dem Gesetz und der Rechtsprechung Angestellte und Beamte einer öffentlichen Verwaltung, welche Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit ausüben. Entscheidend ist damit die Übertragung einer Funktion im Dienste der Öffentlichkeit (BGE 121 IV 220). Als Beamter im Sinne des Strafgesetzes wurde durch Rechtsprechung u. a. der Kondukteur der Schweizerischen Bundesbahnen oder der Postchauffeur bezeichnet. </p><p>Keinen Unterschied macht es, ob der Betreffende privat- oder öffentlich-rechtlich angestellt ist. Damit sind die Angestellten von Verkehrsbetrieben grundsätzlich auch dann noch als Beamte zu betrachten, wenn der Arbeit gebende Betrieb privatisiert, d. h. in eine privatrechtliche Form übergeführt wird. So gilt beispielsweise der Angestellte eines Bundesbetriebes als Beamter, auch wenn die Unternehmung zur Aktiengesellschaft mit Transportkonzession wird. Die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe für das Gemeinwesen bleibt das entscheidende Kriterium. </p><p>Diese Angestellten im öffentlichen Verkehr werden durch die Strafnormen der Artikel 285 und 286 StGB geschützt, wonach Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung von Amtes wegen verfolgt werden. Die Nebenstrafgesetzgebung (die Handhabung der Bahnpolizei; das Transportgesetz; das Personenbeförderungsgesetz) enthält keine weiter gehenden Strafbestimmungen. In einer Vielzahl von Fällen kommen aber Beamte als Opfer von Übergriffen nicht darum herum, trotz dieser prozessualen Besserstellung (Offizialdelikt) selber tätig zu werden. Sie stellen Strafanzeige, damit die Behörden überhaupt Kenntnis vom Vorgefallenen erhalten und tätig werden können. </p><p>Der Motionär schlägt des Weiteren vor, Verkehrsbetrieben im Verfahren Parteistellung einzuräumen. Er beabsichtigt damit eine Entlastung des Betroffenen von Unannehmlichkeiten und Aufwendungen, welche eine Strafuntersuchung mit sich bringt. </p><p>In Strafverfahren, wie sie hier zur Diskussion stehen, ist der betroffene Angestellte stets Partei. Der Unternehmung kommt hingegen eine Parteistellung nur dann zu, wenn sie in eigenen Rechtsgütern (Eigentumsrechte, Hausrecht) betroffen ist; die geltenden Strafprozessordnungen sehen nicht vor, dass sie anstelle des betroffenen Angestellten als Partei auftreten kann. Hingegen ist sie aufgrund arbeitsrechtlicher Verpflichtungen gehalten, ihre Angestellten bei der Ausübung ihrer Parteirechte zu unterstützen (durch ihren Rechtsdienst oder indem sie ihnen beispielsweise einen Anwalt zur Verfügung stellt). Auf diese Weise kann in vielen Fällen sichergestellt werden, dass die betroffenen Angestellten durch das Strafverfahren nicht übermässig belastet werden.</p><p>Immerhin ist der Bundesrat bereit, im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Schweizerischen Strafprozessordnung zu prüfen, ob die Vertretungsmöglichkeiten in Fällen, wie vom Motionär geschildert, noch ausgebaut werden sollen, damit Angestellte des öffentlichen Verkehrs möglichst wenig in Strafverfahren involviert werden. Im gleichen Zusammenhang soll auch untersucht werden, ob Straftaten gegen das Personal öffentlicher Verkehrsunternehmungen in noch grösserem Umfang als bisher von Amtes wegen zu verfolgen sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Schweizerische Strafgesetzbuch oder die Spezialgesetzgebung dahingehend zu ergänzen, dass:</p><p>- Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs, die unmittelbar mit den Benützern der öffentlichen Verkehrsmittel zu tun haben (z. B. Buschauffeure, Lokführer, Kondukteure, Kontrolleure, Bahnpolizistinnen und -polizisten, Schalterpersonal usw.), von Amtes wegen verfolgt werden;</p><p>- die Angestellten des öffentlichen Verkehrs und der Arbeit gebende Verkehrsbetrieb im Verfahren Parteistellung erhalten.</p>
- Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs. Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder Spezialgesetzgebung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die heutige rechtliche Situation ist unbefriedigend. Die angegriffenen Angestellten des öffentlichen Verkehrs müssen heute in den meisten Fällen Antrag stellen, d. h., sie müssen - wenn immer möglich - versuchen, den Täter zu identifizieren, und dann in die Klägerrolle schlüpfen, mit all den administrativen Nachteilen. Die Übergriffe auf Kontrolleure und auch Buschauffeure, haben in den letzten Jahren zugenommen. Sie bedeuten nicht nur eine schwere Erniedrigung für die betreffenden Personen, sondern auch eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr. Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist aber absolut prioritär und eine Voraussetzung für dessen Attraktivität.</p><p>Die mit der Motion vorgeschlagene Gesetzesänderung wird nicht ausformuliert. Es soll damit die Flexibilität gewährleistet werden. Der Entwurf des Bundesrates zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches sieht keine Erweiterung des Beamtenbegriffes auf die anvisierten Angestellten des öffentlichen Verkehrs vor. Es ist auch denkbar, dass mit der Privatisierung anderer Betriebe (der Post, der Swisscom, den SBB usw.) der strafrechtliche Schutz, der Beamten zuteil wurde, für andere ausgelagerte Bereiche bzw. deren Angestellte, die Aufgaben des öffentlichen Interesses wahrnehmen, nicht mehr gewährleistet ist.</p>
- <p>Auch der Bundesrat hat die in vergangener Zeit aufgetauchten Meldungen von Übergriffen auf Angestellte der öffentlichen Verkehrsmittel zur Kenntnis nehmen müssen. Er teilt dabei die Sorge des Motionärs um die Sicherheit von Personal und Fahrgästen. Sicherheit ist in der Tat eine Grundvoraussetzung für die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt fällt ein überwiegender Teil des Personals im öffentlichen Verkehr unter den Begriff des Beamten, wie er im Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 110 Ziff. 4 StGB) definiert ist. Als solche gelten nach dem Gesetz und der Rechtsprechung Angestellte und Beamte einer öffentlichen Verwaltung, welche Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit ausüben. Entscheidend ist damit die Übertragung einer Funktion im Dienste der Öffentlichkeit (BGE 121 IV 220). Als Beamter im Sinne des Strafgesetzes wurde durch Rechtsprechung u. a. der Kondukteur der Schweizerischen Bundesbahnen oder der Postchauffeur bezeichnet. </p><p>Keinen Unterschied macht es, ob der Betreffende privat- oder öffentlich-rechtlich angestellt ist. Damit sind die Angestellten von Verkehrsbetrieben grundsätzlich auch dann noch als Beamte zu betrachten, wenn der Arbeit gebende Betrieb privatisiert, d. h. in eine privatrechtliche Form übergeführt wird. So gilt beispielsweise der Angestellte eines Bundesbetriebes als Beamter, auch wenn die Unternehmung zur Aktiengesellschaft mit Transportkonzession wird. Die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe für das Gemeinwesen bleibt das entscheidende Kriterium. </p><p>Diese Angestellten im öffentlichen Verkehr werden durch die Strafnormen der Artikel 285 und 286 StGB geschützt, wonach Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung von Amtes wegen verfolgt werden. Die Nebenstrafgesetzgebung (die Handhabung der Bahnpolizei; das Transportgesetz; das Personenbeförderungsgesetz) enthält keine weiter gehenden Strafbestimmungen. In einer Vielzahl von Fällen kommen aber Beamte als Opfer von Übergriffen nicht darum herum, trotz dieser prozessualen Besserstellung (Offizialdelikt) selber tätig zu werden. Sie stellen Strafanzeige, damit die Behörden überhaupt Kenntnis vom Vorgefallenen erhalten und tätig werden können. </p><p>Der Motionär schlägt des Weiteren vor, Verkehrsbetrieben im Verfahren Parteistellung einzuräumen. Er beabsichtigt damit eine Entlastung des Betroffenen von Unannehmlichkeiten und Aufwendungen, welche eine Strafuntersuchung mit sich bringt. </p><p>In Strafverfahren, wie sie hier zur Diskussion stehen, ist der betroffene Angestellte stets Partei. Der Unternehmung kommt hingegen eine Parteistellung nur dann zu, wenn sie in eigenen Rechtsgütern (Eigentumsrechte, Hausrecht) betroffen ist; die geltenden Strafprozessordnungen sehen nicht vor, dass sie anstelle des betroffenen Angestellten als Partei auftreten kann. Hingegen ist sie aufgrund arbeitsrechtlicher Verpflichtungen gehalten, ihre Angestellten bei der Ausübung ihrer Parteirechte zu unterstützen (durch ihren Rechtsdienst oder indem sie ihnen beispielsweise einen Anwalt zur Verfügung stellt). Auf diese Weise kann in vielen Fällen sichergestellt werden, dass die betroffenen Angestellten durch das Strafverfahren nicht übermässig belastet werden.</p><p>Immerhin ist der Bundesrat bereit, im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Schweizerischen Strafprozessordnung zu prüfen, ob die Vertretungsmöglichkeiten in Fällen, wie vom Motionär geschildert, noch ausgebaut werden sollen, damit Angestellte des öffentlichen Verkehrs möglichst wenig in Strafverfahren involviert werden. Im gleichen Zusammenhang soll auch untersucht werden, ob Straftaten gegen das Personal öffentlicher Verkehrsunternehmungen in noch grösserem Umfang als bisher von Amtes wegen zu verfolgen sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Schweizerische Strafgesetzbuch oder die Spezialgesetzgebung dahingehend zu ergänzen, dass:</p><p>- Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs, die unmittelbar mit den Benützern der öffentlichen Verkehrsmittel zu tun haben (z. B. Buschauffeure, Lokführer, Kondukteure, Kontrolleure, Bahnpolizistinnen und -polizisten, Schalterpersonal usw.), von Amtes wegen verfolgt werden;</p><p>- die Angestellten des öffentlichen Verkehrs und der Arbeit gebende Verkehrsbetrieb im Verfahren Parteistellung erhalten.</p>
- Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs. Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder Spezialgesetzgebung
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