Berufsbildung Hauswirtschaft
- ShortId
-
00.3522
- Id
-
20003522
- Updated
-
10.04.2024 11:53
- Language
-
de
- Title
-
Berufsbildung Hauswirtschaft
- AdditionalIndexing
-
Hauswirtschaft;Lehrstelle;Lehre;berufliche Bildung
- 1
-
- L03K130202, berufliche Bildung
- L04K13020204, Lehre
- L06K070202030801, Lehrstelle
- L05K0704060202, Hauswirtschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem Lehrstellenbeschluss II (LSB2) werden bis ins Jahr 2004 Investitionen unterstützt, die zur nachhaltigen Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Entwicklung der Berufsbildung beitragen. Der LSB2 soll dabei u. a. helfen, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern, neue Formen der Zusammenarbeit zu erproben und die Reformen im Übergang zum neuen Berufsbildungsgesetz vorzubereiten.</p><p>Der Dachverband Hauswirtschaft Schweiz hat eine dreijährige Lehre mit Schwerpunkt im Gesundheits- und Sozialwesen reglementiert. Diese Aufbauarbeit musste lange Zeit ohne die Unterstützung des Bundes geleistet werden. Nach mehreren Vorstössen gelang es dann, einen Beitrag im Rahmen des LSB1 zu erhalten. Vor kurzem nun erhielten zwei Verbände wesentlich höhere Beiträge im Rahmen des LSB2, um eine soziale Lehre zu reglementieren, die zahlreiche Parallelen zur bereits bestehenden Lehre Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter aufweist. Zudem fliesst offenbar der Grossteil der Beiträge in Projekte des Bereiches Informatik, was an sich den Zielen des LSB2 widerspricht. Ich ersuche daher um Überprüfung der Beitragspraxis.</p><p>Bei der Reglementierung der Lehre Hauswirtschaferin/Hauswirtschafter haben sich viele Berufsverbände auf Ersuchen von Hauswirtschaft Schweiz engagiert und am Aufbau der Lehre mitgearbeitet. Sie fühlen sich heute zum Teil nicht mehr verantwortlich für die Lehre und beginnen, ähnliche Lehren zu reglementieren, die aber nur für schmälere Arbeitsbereiche gelten. Um Berufsfelder bilden zu können, scheint eine verbesserte Koordination nötig zu sein. Es stellt sich somit die Frage nach der Führungsrolle und Koordinationsfunktion des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).</p><p>Mit der Ausbildung Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter wird der Stellenwert der Hauswirtschaft aufgewertet und ein auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wichtiges Postulat erfüllt. Im Rahmen der Ausbildung kann auch ein Teil in einem Privathaushalt bestritten werden. Gerade im Moment der Lehrstellenknappheit sollten diese Haushalte die Möglichkeit haben, den Lehrlingslohn vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen, wie dies gewerbliche Haushalte oder juristische Personen tun können. Die Lehrmeisterinnen (Lehrmeister sind noch äusserst selten) bezahlen ihre ganze Ausbildung selbst und kommen auch für die Weiterbildung auf. Sie leisten wertvolle Ausbildungsarbeit, die bis heute schlecht anerkannt wird. Es drängt sich daher eine Gleichbehandlung aller Ausbildungsplätze auf, auch in steuerlicher Hinsicht.</p>
- <p>Die Interpellantin lässt in ihrer Begründung durchblicken, dass die Hauswirtschaft im Gegensatz zu anderen Wirtschaftszweigen von den Berufsbildungsbehörden etwas stiefmütterlich behandelt werde. Der Bundesrat nimmt daher gerne zu den aufgeworfenen Fragen Stellung.</p><p>1. Rechtsgrundlage für die Leistung von Bundesbeiträgen bilden der Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II, SR 412.100.4), die Verordnung vom 27. Oktober 1999 über Beiträge für Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenverordnung II) sowie die Richtlinien des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) über die Gesuchstellung, die Berichterstattung und den Zahlungsverkehr.</p><p>50 Prozent der Mittel sind für Massnahmen der Kantone reserviert. Bei den entsprechenden Gesuchen beurteilt das BBT lediglich die Konformität mit den Vorschriften. Über die Zuteilung von Beiträgen an die einzelnen Massnahmenbereiche (Erhöhung des Lehrstellenangebotes, Gleichstellung von Frau und Mann, neue Zusammenarbeitsformen, Übergang zum neuen Berufsbildungsgesetz) entscheiden die Kantone selbst.</p><p>Die andere Hälfte der Mittel ist für Projekte von gesamtschweizerischem oder regionalem Interesse sowie für wichtige Pilotprojekte vorgesehen. Übersteigt der nachgesuchte Bundesbeitrag 300 000 Franken, legt das BBT das Gesuch einer Kommission zur Beurteilung vor. Ist der Betrag geringer, entscheidet das BBT ohne Konsulation Dritter.</p><p>Sämtliche Entscheide des BBT erfolgen gemäss den eingangs erwähnten Vorschriften und werden den Gesuchstellenden in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, gemäss der die Entscheide innert dreissig Tagen bei der Rekurskommission EVD angefochten werden können.</p><p>2. In seiner Botschaft zum neuen Berufsbildungsgesetz (nBBG) stellt der Bundesrat dar, in welchen Wirtschaftszweigen in den letzten Jahren welche Berufsfelder geschaffen wurden. Das BBT wird diese Politik auch in den kommenden Jahren weiter verfolgen, soweit es die Verhältnisse in den entsprechenden Branchen erlauben.</p><p>3. Es ist eine der Daueraufgaben des BBT, Berufsverbände zu einer fruchtbaren Zusammenarbeit zu animieren. Dies ist besonders in den Fällen, in denen Berufsverbände mit unterschiedlichen Berufsbildungstraditionen bestehen, eine anspruchsvolle und mit Geduld zu lösende Aufgabe.</p><p>Artikel 1 des Entwurfes zum nBBG bezeichnet die Berufsbildung als gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organsationen der Arbeitswelt und hält diese an, unter sich zusammenzuarbeiten.</p><p>4. Lehrstellen in Familienhaushalten sind aus Sicht der Berufsbildung den Lehrstellen in der übrigen Wirtschaft gleichgestellt: In beiden Fällen erfolgt die Ausbildung nach den selben Vorschriften für die betriebliche Bildung und den beruflichen Unterricht; ebenfalls sind die Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfungen identisch.</p><p>5. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Löhne der Jugendlichen einzuführen, die eine Lehre im Privathaushalt absolvieren. Einkommenssteuern sind voraussetzungslos geschuldete öffentliche Abgaben, die nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu erheben sind (Art. 127 Abs. 2 BV). Ihr primärer Zweck ist es, die für den Finanzbedarf notwendigen Einnahmen zu beschaffen. Werden ausserfiskalische Zielsetzungen steuerlich bevorzugt behandelt, so kann dies den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit das Anliegen der Steuergerechtigkeit gefährden. Das Bestreben, im Bereich der direkten Steuern spezifische ausserfiskalische Zwecke zu verfolgen, setzt voraus, dass dem Bundesgesetzgeber auch eine verfassungsmässig abgestützte Gesetzgebungs- oder eine Förderkompetenz im fraglichen Bereich zusteht, um die daraus regelmässig entstehende Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu rechtfertigen.</p><p>Bei progressiven Steuern profitieren die Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen von einem solchen Abzug am meisten, während die Steuerersparnis für Steuerpflichtige mit niedrigeren Einkommen viel geringer ausfällt. Durch die Schaffung der geforderten Abzugsmöglichkeit würde eine neue intransparente Streusubvention eingeführt, die zudem wenig zielgerichtet wäre und dem Giessskannenprinzip folgte. So wäre nicht bekannt, welche Steuerpflichtigen vom Abzug des Lehrlingslohnes in welchem Ausmass profitieren würden; zudem würden gerade jene Steuerpflichtigen am meisten steuerlich entlastet, welche der Entlastung am wenigsten bedürfen, um den Lehrlingslohn zu finanzieren.</p><p>Es wäre durchaus denkbar, dass gerade gut situierte Familien ihr bisheriges Personal (Haushälterinnen, Raumpflegerinnen, Gärtner und Gärtnerinnen usw.) durch Lehrlinge ersetzen würden, welche dieselbe Arbeit verrichten würden, aber durch den neuen Abzug wesentlich günstiger zu stehen kämen. Hier entstünde auch eine frappante Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen, welche solche Kosten nicht in Abzug bringen können, da solche Auslagen klar den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Werden die Gelder gemäss Lehrstellenbeschluss II (LSB2) wirklich nach den Kriterien, die in den Artikeln 1 bis 4 des Bundesbeschlusses aufgeführt sind, verteilt oder werden starke Berufsverbände oder bestimmte Branchen bei der Zuteilung bevorzugt?</p><p>2. Welchen Stellenwert misst der Bundesrat der Bildung von Berufsfeldern in der Grundausbildung bei?</p><p>3. Ist er bereit, Massnahmen für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Berufsverbänden zu treffen?</p><p>4. Ist er nicht auch der Ansicht, dass Lehrstellen im Familienhaushalt den Lehrstellen in der übrigen Wirtschaft gleichgestellt sein sollten?</p><p>5. Wenn ja, erachtet er es daher nicht für nötig, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Lehrlingslöhne auch für Privathaushalte einzuführen?</p>
- Berufsbildung Hauswirtschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem Lehrstellenbeschluss II (LSB2) werden bis ins Jahr 2004 Investitionen unterstützt, die zur nachhaltigen Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Entwicklung der Berufsbildung beitragen. Der LSB2 soll dabei u. a. helfen, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern, neue Formen der Zusammenarbeit zu erproben und die Reformen im Übergang zum neuen Berufsbildungsgesetz vorzubereiten.</p><p>Der Dachverband Hauswirtschaft Schweiz hat eine dreijährige Lehre mit Schwerpunkt im Gesundheits- und Sozialwesen reglementiert. Diese Aufbauarbeit musste lange Zeit ohne die Unterstützung des Bundes geleistet werden. Nach mehreren Vorstössen gelang es dann, einen Beitrag im Rahmen des LSB1 zu erhalten. Vor kurzem nun erhielten zwei Verbände wesentlich höhere Beiträge im Rahmen des LSB2, um eine soziale Lehre zu reglementieren, die zahlreiche Parallelen zur bereits bestehenden Lehre Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter aufweist. Zudem fliesst offenbar der Grossteil der Beiträge in Projekte des Bereiches Informatik, was an sich den Zielen des LSB2 widerspricht. Ich ersuche daher um Überprüfung der Beitragspraxis.</p><p>Bei der Reglementierung der Lehre Hauswirtschaferin/Hauswirtschafter haben sich viele Berufsverbände auf Ersuchen von Hauswirtschaft Schweiz engagiert und am Aufbau der Lehre mitgearbeitet. Sie fühlen sich heute zum Teil nicht mehr verantwortlich für die Lehre und beginnen, ähnliche Lehren zu reglementieren, die aber nur für schmälere Arbeitsbereiche gelten. Um Berufsfelder bilden zu können, scheint eine verbesserte Koordination nötig zu sein. Es stellt sich somit die Frage nach der Führungsrolle und Koordinationsfunktion des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).</p><p>Mit der Ausbildung Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter wird der Stellenwert der Hauswirtschaft aufgewertet und ein auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wichtiges Postulat erfüllt. Im Rahmen der Ausbildung kann auch ein Teil in einem Privathaushalt bestritten werden. Gerade im Moment der Lehrstellenknappheit sollten diese Haushalte die Möglichkeit haben, den Lehrlingslohn vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen, wie dies gewerbliche Haushalte oder juristische Personen tun können. Die Lehrmeisterinnen (Lehrmeister sind noch äusserst selten) bezahlen ihre ganze Ausbildung selbst und kommen auch für die Weiterbildung auf. Sie leisten wertvolle Ausbildungsarbeit, die bis heute schlecht anerkannt wird. Es drängt sich daher eine Gleichbehandlung aller Ausbildungsplätze auf, auch in steuerlicher Hinsicht.</p>
- <p>Die Interpellantin lässt in ihrer Begründung durchblicken, dass die Hauswirtschaft im Gegensatz zu anderen Wirtschaftszweigen von den Berufsbildungsbehörden etwas stiefmütterlich behandelt werde. Der Bundesrat nimmt daher gerne zu den aufgeworfenen Fragen Stellung.</p><p>1. Rechtsgrundlage für die Leistung von Bundesbeiträgen bilden der Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II, SR 412.100.4), die Verordnung vom 27. Oktober 1999 über Beiträge für Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenverordnung II) sowie die Richtlinien des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) über die Gesuchstellung, die Berichterstattung und den Zahlungsverkehr.</p><p>50 Prozent der Mittel sind für Massnahmen der Kantone reserviert. Bei den entsprechenden Gesuchen beurteilt das BBT lediglich die Konformität mit den Vorschriften. Über die Zuteilung von Beiträgen an die einzelnen Massnahmenbereiche (Erhöhung des Lehrstellenangebotes, Gleichstellung von Frau und Mann, neue Zusammenarbeitsformen, Übergang zum neuen Berufsbildungsgesetz) entscheiden die Kantone selbst.</p><p>Die andere Hälfte der Mittel ist für Projekte von gesamtschweizerischem oder regionalem Interesse sowie für wichtige Pilotprojekte vorgesehen. Übersteigt der nachgesuchte Bundesbeitrag 300 000 Franken, legt das BBT das Gesuch einer Kommission zur Beurteilung vor. Ist der Betrag geringer, entscheidet das BBT ohne Konsulation Dritter.</p><p>Sämtliche Entscheide des BBT erfolgen gemäss den eingangs erwähnten Vorschriften und werden den Gesuchstellenden in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, gemäss der die Entscheide innert dreissig Tagen bei der Rekurskommission EVD angefochten werden können.</p><p>2. In seiner Botschaft zum neuen Berufsbildungsgesetz (nBBG) stellt der Bundesrat dar, in welchen Wirtschaftszweigen in den letzten Jahren welche Berufsfelder geschaffen wurden. Das BBT wird diese Politik auch in den kommenden Jahren weiter verfolgen, soweit es die Verhältnisse in den entsprechenden Branchen erlauben.</p><p>3. Es ist eine der Daueraufgaben des BBT, Berufsverbände zu einer fruchtbaren Zusammenarbeit zu animieren. Dies ist besonders in den Fällen, in denen Berufsverbände mit unterschiedlichen Berufsbildungstraditionen bestehen, eine anspruchsvolle und mit Geduld zu lösende Aufgabe.</p><p>Artikel 1 des Entwurfes zum nBBG bezeichnet die Berufsbildung als gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organsationen der Arbeitswelt und hält diese an, unter sich zusammenzuarbeiten.</p><p>4. Lehrstellen in Familienhaushalten sind aus Sicht der Berufsbildung den Lehrstellen in der übrigen Wirtschaft gleichgestellt: In beiden Fällen erfolgt die Ausbildung nach den selben Vorschriften für die betriebliche Bildung und den beruflichen Unterricht; ebenfalls sind die Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfungen identisch.</p><p>5. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Löhne der Jugendlichen einzuführen, die eine Lehre im Privathaushalt absolvieren. Einkommenssteuern sind voraussetzungslos geschuldete öffentliche Abgaben, die nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu erheben sind (Art. 127 Abs. 2 BV). Ihr primärer Zweck ist es, die für den Finanzbedarf notwendigen Einnahmen zu beschaffen. Werden ausserfiskalische Zielsetzungen steuerlich bevorzugt behandelt, so kann dies den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit das Anliegen der Steuergerechtigkeit gefährden. Das Bestreben, im Bereich der direkten Steuern spezifische ausserfiskalische Zwecke zu verfolgen, setzt voraus, dass dem Bundesgesetzgeber auch eine verfassungsmässig abgestützte Gesetzgebungs- oder eine Förderkompetenz im fraglichen Bereich zusteht, um die daraus regelmässig entstehende Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu rechtfertigen.</p><p>Bei progressiven Steuern profitieren die Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen von einem solchen Abzug am meisten, während die Steuerersparnis für Steuerpflichtige mit niedrigeren Einkommen viel geringer ausfällt. Durch die Schaffung der geforderten Abzugsmöglichkeit würde eine neue intransparente Streusubvention eingeführt, die zudem wenig zielgerichtet wäre und dem Giessskannenprinzip folgte. So wäre nicht bekannt, welche Steuerpflichtigen vom Abzug des Lehrlingslohnes in welchem Ausmass profitieren würden; zudem würden gerade jene Steuerpflichtigen am meisten steuerlich entlastet, welche der Entlastung am wenigsten bedürfen, um den Lehrlingslohn zu finanzieren.</p><p>Es wäre durchaus denkbar, dass gerade gut situierte Familien ihr bisheriges Personal (Haushälterinnen, Raumpflegerinnen, Gärtner und Gärtnerinnen usw.) durch Lehrlinge ersetzen würden, welche dieselbe Arbeit verrichten würden, aber durch den neuen Abzug wesentlich günstiger zu stehen kämen. Hier entstünde auch eine frappante Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen, welche solche Kosten nicht in Abzug bringen können, da solche Auslagen klar den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Werden die Gelder gemäss Lehrstellenbeschluss II (LSB2) wirklich nach den Kriterien, die in den Artikeln 1 bis 4 des Bundesbeschlusses aufgeführt sind, verteilt oder werden starke Berufsverbände oder bestimmte Branchen bei der Zuteilung bevorzugt?</p><p>2. Welchen Stellenwert misst der Bundesrat der Bildung von Berufsfeldern in der Grundausbildung bei?</p><p>3. Ist er bereit, Massnahmen für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Berufsverbänden zu treffen?</p><p>4. Ist er nicht auch der Ansicht, dass Lehrstellen im Familienhaushalt den Lehrstellen in der übrigen Wirtschaft gleichgestellt sein sollten?</p><p>5. Wenn ja, erachtet er es daher nicht für nötig, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Lehrlingslöhne auch für Privathaushalte einzuführen?</p>
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