Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Unterzeichnung und Ratifizierung durch die Schweiz
- ShortId
-
00.3527
- Id
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20003527
- Updated
-
25.06.2025 01:47
- Language
-
de
- Title
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Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Unterzeichnung und Ratifizierung durch die Schweiz
- AdditionalIndexing
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sexuelle Diskriminierung;Protokoll zu einem Abkommen;internationales Übereinkommen;Unterzeichnung eines Abkommens;Gleichheit vor dem Gesetz;Stellung der Frau;Ratifizierung eines Abkommens;Menschenrechte
- 1
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- L03K010104, Stellung der Frau
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
- L05K1002020109, Unterzeichnung eines Abkommens
- L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
- L05K1002020106, Protokoll zu einem Abkommen
- L03K050202, Menschenrechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Die Schweiz hat am 27. März 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert. Das Übereinkommen ist für unser Land am 16. April 1997 in Kraft getreten.</p><p>Am 10. Dezember 1999, zwanzig Jahre nach dem Abschluss des Übereinkommens, wurde am Internationalen Tag der Menschenrechte das Fakultativprotokoll zur Unterzeichnung aufgelegt. Es soll Menschen, die wegen ihres Geschlechts diskriminiert werden, ermöglichen, Einzel- oder Kollektivbeschwerden wegen Diskriminierung bei dem für das Übereinkommen zuständigen Organ einzureichen, sobald die innerstaatlichen Rechtsmittel einmal erschöpft sind. Zudem soll es dem Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau die Möglichkeit einräumen, Fälle, in denen die Rechte der Frau schwerwiegend oder systematisch verletzt werden, zu untersuchen.</p><p>Im März dieses Jahres hatten bereits 33 Länder das Fakultativprotokoll unterzeichnet. Doch obwohl einige dieser Länder es bereits ratifiziert haben, braucht es mindestens zehn, damit es wirklich in Kraft treten kann.</p><p>Fünf Jahre sind seit der Weltfrauenkonferenz von Peking vergangen, und immer noch ist die Rechtsgleichheit in den meisten Ländern dieser Erde alles andere als Realität. In zahlreichen Staaten ist die Situation vieler Frauen nach wie vor äusserst schwierig. Die Schweiz hat in Artikel 8 der neuen Bundesverfassung ihr Streben nach Rechtsgleichheit bekräftigt. Könnte sie nicht mit der Unterzeichnung und der Ratifizierung des Fakultativprotokolls einen Beitrag dazu leisten, dass dieses Grundrecht auf der ganzen Welt Nachachtung findet?</p>
- <p>Am 6. Oktober 1999 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Fakultativprotokoll über ein Individualbeschwerdeverfahren zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108) angenommen. Das Fakultativprotokoll orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden Beschwerdeverfahren zu anderen Menschenrechtsübereinkommen: Es sieht zum einen ein Individualbeschwerdeverfahren vor, mit dem einzelne Frauen oder Frauengruppen vor dem Uno-Ausschuss für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Verletzungen ihrer Rechte aus dem Übereinkommen von 1979 geltend machen können; zum anderen beinhaltet es ein Untersuchungsverfahren, das es dem Uno-Ausschuss ermöglicht, bei schwerwiegenden oder systematischen Verletzungen der Frauenrechte Ermittlungen aufzunehmen.</p><p>Der Bundesrat erachtete die Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls bereits im Zeitpunkt seiner Erstauflegung zur Unterzeichnung als wünschenswert und ist nach wie vor der Ansicht, dass die Einrichtung von wirksamen Kontrollinstrumenten ein unerlässliches Mittel zur Förderung der Durchsetzung der Menschenrechte darstellt. Seine Ratifizierung entspräche der bisherigen auch dem Ausland gegenüber vertretenen Gleichstellungspolitik der Schweiz, insbesondere der Überzeugung, die Rechte von Frauen als unveräusserlichen, integralen und unabtrennbaren Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte zu fördern, welche auch im Aktionsplan der Schweiz "Gleichstellung von Frau und Mann" festgehalten wird. Entsprechend ist das Ziel der Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls in den Bericht über die Legislaturplanung 1999-2003 des Bundesrates aufgenommen worden.</p><p>Nach der bisherigen Praxis unternimmt die Schweiz jedoch keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens, solange nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Tragweite des Fakultativprotokolls und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung noch schwer abzuschätzen. Da das Fakultativprotokoll keine Vorbehalte gestattet, bedarf es zunächst einer umfassenden Abklärung der Auswirkungen auf die schweizerische Rechtsordnung. Aus diesem Grund beschloss der Bundesrat am 6. Dezember 1999, das Fakultativprotokoll nicht unmittelbar zu unterzeichnen und zunächst die Auswirkungen einer allfälligen Ratifikation auf das schweizerische Recht zu prüfen. Auch sollte das Fakultativprotokoll den Kantonen zur Konsultation unterbreitet werden.</p><p>Eine der Hauptfragen bei der Umsetzung des Fakultativprotokolls ergibt sich aus dem überwiegend programmatischen Charakter des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau: Um den Staaten einen Beitritt möglichst leicht zu machen und den Vertragsparteien einen grossen Spielraum zu lassen, zeichnet sich das Übereinkommen von 1979, abgesehen von einer geringen Anzahl unmittelbar anwendbarer Bestimmungen, durch seinen programmatischen Charakter aus. In seiner Botschaft zum Übereinkommen vom 23. August 1995 ging der Bundesrat davon aus, dass höchstens vier Artikel vom Bundesgericht als direkt anwendbar qualifiziert werden könnten. Im Laufe der Ausarbeitung des Fakultativprotokolls zeigte sich jedoch, dass gerade die Frage, ob das im Fakultativprotokoll vorgesehene Individualbeschwerdeverfahren effektiv nur für die direkt anwendbaren Rechte des Übereinkommens oder auch für deren programmatische Bestimmungen gilt, umstritten war. Zwar wurden sich die Verhandlungsteilnehmer am Schluss darüber einig, dass sich das Individualbeschwerdeverfahren nicht auf programmatische Bestimmungen des Übereinkommens von 1979, sondern nur auf die direkt anwendbaren Rechte bezieht. Trotzdem lässt sich nicht verbindlich ausschliessen, dass der Uno-Ausschuss auch Beschwerden gegen Verletzungen des programmatischen Teils des Übereinkommens zulassen könnte. Damit würde dem Übereinkommen von 1979 nachträglich eine Tragweite zukommen, die weit über das hinausgeht, was Bundesrat und Parlament bei dessen Ratifikation beabsichtigten.</p><p>Daraus folgen Konsequenzen für die Kompatibilität des Fakultativprotokolls mit der Rechtsordnung des Bundes und der Kantone. Namentlich die Frage, wie stark die Kantone durch eine Ratifikation des Fakultativprotokolls betroffen werden, hängt davon ab, welche Wirkung man dem Fakultativprotokoll beimisst. Die notwendigen Elemente für die Klärung dieser Fragen fehlen jedoch noch. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seinen Beschluss vom 6. Dezember 1999: Er befürwortet, dass die Schweiz möglichst rasch Vertragspartei dieses Protokolls wird, sobald genügend Aufschlüsse über die möglichen Konsequenzen des Fakultativprotokolls für die Rechtsordnung von Bund und Kantonen vorliegen. Diese Informationen sollen für die Konsultation der Kantone aufbereitet werden.</p><p>Bisher haben 62 Staaten das Fakultativprotokoll unterzeichnet, weitere 11 Staaten haben es ratifiziert (Österreich, Bangladesch, Bolivien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Namibia, Neuseeland, Senegal und Thailand). Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des Fakultativprotokolls am 22. Dezember 2000 und einer darauf folgenden möglichen Praxis des Uno-Ausschusses geht der Bundesrat davon aus, dass sich die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Fakultativprotokoll innerhalb der aktuellen Legislaturperiode klären werden und an diesem Legislaturziel festgehalten werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit die Schweiz so rasch wie möglich das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau unterzeichnet und ratifiziert.</p>
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Unterzeichnung und Ratifizierung durch die Schweiz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweiz hat am 27. März 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert. Das Übereinkommen ist für unser Land am 16. April 1997 in Kraft getreten.</p><p>Am 10. Dezember 1999, zwanzig Jahre nach dem Abschluss des Übereinkommens, wurde am Internationalen Tag der Menschenrechte das Fakultativprotokoll zur Unterzeichnung aufgelegt. Es soll Menschen, die wegen ihres Geschlechts diskriminiert werden, ermöglichen, Einzel- oder Kollektivbeschwerden wegen Diskriminierung bei dem für das Übereinkommen zuständigen Organ einzureichen, sobald die innerstaatlichen Rechtsmittel einmal erschöpft sind. Zudem soll es dem Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau die Möglichkeit einräumen, Fälle, in denen die Rechte der Frau schwerwiegend oder systematisch verletzt werden, zu untersuchen.</p><p>Im März dieses Jahres hatten bereits 33 Länder das Fakultativprotokoll unterzeichnet. Doch obwohl einige dieser Länder es bereits ratifiziert haben, braucht es mindestens zehn, damit es wirklich in Kraft treten kann.</p><p>Fünf Jahre sind seit der Weltfrauenkonferenz von Peking vergangen, und immer noch ist die Rechtsgleichheit in den meisten Ländern dieser Erde alles andere als Realität. In zahlreichen Staaten ist die Situation vieler Frauen nach wie vor äusserst schwierig. Die Schweiz hat in Artikel 8 der neuen Bundesverfassung ihr Streben nach Rechtsgleichheit bekräftigt. Könnte sie nicht mit der Unterzeichnung und der Ratifizierung des Fakultativprotokolls einen Beitrag dazu leisten, dass dieses Grundrecht auf der ganzen Welt Nachachtung findet?</p>
- <p>Am 6. Oktober 1999 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Fakultativprotokoll über ein Individualbeschwerdeverfahren zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108) angenommen. Das Fakultativprotokoll orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden Beschwerdeverfahren zu anderen Menschenrechtsübereinkommen: Es sieht zum einen ein Individualbeschwerdeverfahren vor, mit dem einzelne Frauen oder Frauengruppen vor dem Uno-Ausschuss für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Verletzungen ihrer Rechte aus dem Übereinkommen von 1979 geltend machen können; zum anderen beinhaltet es ein Untersuchungsverfahren, das es dem Uno-Ausschuss ermöglicht, bei schwerwiegenden oder systematischen Verletzungen der Frauenrechte Ermittlungen aufzunehmen.</p><p>Der Bundesrat erachtete die Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls bereits im Zeitpunkt seiner Erstauflegung zur Unterzeichnung als wünschenswert und ist nach wie vor der Ansicht, dass die Einrichtung von wirksamen Kontrollinstrumenten ein unerlässliches Mittel zur Förderung der Durchsetzung der Menschenrechte darstellt. Seine Ratifizierung entspräche der bisherigen auch dem Ausland gegenüber vertretenen Gleichstellungspolitik der Schweiz, insbesondere der Überzeugung, die Rechte von Frauen als unveräusserlichen, integralen und unabtrennbaren Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte zu fördern, welche auch im Aktionsplan der Schweiz "Gleichstellung von Frau und Mann" festgehalten wird. Entsprechend ist das Ziel der Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls in den Bericht über die Legislaturplanung 1999-2003 des Bundesrates aufgenommen worden.</p><p>Nach der bisherigen Praxis unternimmt die Schweiz jedoch keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens, solange nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Tragweite des Fakultativprotokolls und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung noch schwer abzuschätzen. Da das Fakultativprotokoll keine Vorbehalte gestattet, bedarf es zunächst einer umfassenden Abklärung der Auswirkungen auf die schweizerische Rechtsordnung. Aus diesem Grund beschloss der Bundesrat am 6. Dezember 1999, das Fakultativprotokoll nicht unmittelbar zu unterzeichnen und zunächst die Auswirkungen einer allfälligen Ratifikation auf das schweizerische Recht zu prüfen. Auch sollte das Fakultativprotokoll den Kantonen zur Konsultation unterbreitet werden.</p><p>Eine der Hauptfragen bei der Umsetzung des Fakultativprotokolls ergibt sich aus dem überwiegend programmatischen Charakter des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau: Um den Staaten einen Beitritt möglichst leicht zu machen und den Vertragsparteien einen grossen Spielraum zu lassen, zeichnet sich das Übereinkommen von 1979, abgesehen von einer geringen Anzahl unmittelbar anwendbarer Bestimmungen, durch seinen programmatischen Charakter aus. In seiner Botschaft zum Übereinkommen vom 23. August 1995 ging der Bundesrat davon aus, dass höchstens vier Artikel vom Bundesgericht als direkt anwendbar qualifiziert werden könnten. Im Laufe der Ausarbeitung des Fakultativprotokolls zeigte sich jedoch, dass gerade die Frage, ob das im Fakultativprotokoll vorgesehene Individualbeschwerdeverfahren effektiv nur für die direkt anwendbaren Rechte des Übereinkommens oder auch für deren programmatische Bestimmungen gilt, umstritten war. Zwar wurden sich die Verhandlungsteilnehmer am Schluss darüber einig, dass sich das Individualbeschwerdeverfahren nicht auf programmatische Bestimmungen des Übereinkommens von 1979, sondern nur auf die direkt anwendbaren Rechte bezieht. Trotzdem lässt sich nicht verbindlich ausschliessen, dass der Uno-Ausschuss auch Beschwerden gegen Verletzungen des programmatischen Teils des Übereinkommens zulassen könnte. Damit würde dem Übereinkommen von 1979 nachträglich eine Tragweite zukommen, die weit über das hinausgeht, was Bundesrat und Parlament bei dessen Ratifikation beabsichtigten.</p><p>Daraus folgen Konsequenzen für die Kompatibilität des Fakultativprotokolls mit der Rechtsordnung des Bundes und der Kantone. Namentlich die Frage, wie stark die Kantone durch eine Ratifikation des Fakultativprotokolls betroffen werden, hängt davon ab, welche Wirkung man dem Fakultativprotokoll beimisst. Die notwendigen Elemente für die Klärung dieser Fragen fehlen jedoch noch. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seinen Beschluss vom 6. Dezember 1999: Er befürwortet, dass die Schweiz möglichst rasch Vertragspartei dieses Protokolls wird, sobald genügend Aufschlüsse über die möglichen Konsequenzen des Fakultativprotokolls für die Rechtsordnung von Bund und Kantonen vorliegen. Diese Informationen sollen für die Konsultation der Kantone aufbereitet werden.</p><p>Bisher haben 62 Staaten das Fakultativprotokoll unterzeichnet, weitere 11 Staaten haben es ratifiziert (Österreich, Bangladesch, Bolivien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Namibia, Neuseeland, Senegal und Thailand). Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des Fakultativprotokolls am 22. Dezember 2000 und einer darauf folgenden möglichen Praxis des Uno-Ausschusses geht der Bundesrat davon aus, dass sich die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Fakultativprotokoll innerhalb der aktuellen Legislaturperiode klären werden und an diesem Legislaturziel festgehalten werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit die Schweiz so rasch wie möglich das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau unterzeichnet und ratifiziert.</p>
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Unterzeichnung und Ratifizierung durch die Schweiz
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