Steuerliche Entlastung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien

ShortId
00.3528
Id
20003528
Updated
10.04.2024 08:52
Language
de
Title
Steuerliche Entlastung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;Verschmutzung durch das Auto;Motorfahrzeugsteuer;schadstoffarmes Fahrzeug;Luftverunreinigung
1
  • L04K11070104, Motorfahrzeugsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K06010413, schadstoffarmes Fahrzeug
  • L04K06020314, Verschmutzung durch das Auto
  • L04K06020309, Luftverunreinigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Grad der Luftverschmutzung hat in allen Gebieten der Erde in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und vielfach die Grenzwerte überschritten. Gleichzeitig ist die durchschnittliche Fahrleistung pro Fahrzeug kontinuierlich gestiegen. Dies bedeutet, dass auch die Emissionen trotz umweltfreundlicheren Fahrzeugen insgesamt steigen. Seit langem sind Schadstoffemissionen und Kraftstoffverbrauch die dominanten Themen bei der Entwicklung von Antriebssystemen. Eine immer grösser werdende Rolle spielen die mit zunehmendem Energieverbrauch steigenden CO2-Emissionen und deren Beitrag zum Treibhauseffekt, dies vor allem auch im Hinblick auf das seit 1. Mai 2000 in Kraft stehende CO2-Gesetz. </p><p>Seit 1997 ist der Bundesrat gemäss Artikel 12 Absatz 2 AStG befugt, Elektroautomobile ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien. Diese ausschliessliche Förderung von Elektrofahrzeugen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Denn längerfristig gelten in der Automobilindustrie die Hybrid- und Brennstoffzellentechnologie als die Antriebsarten der Zukunft. </p><p>Trotz vorhandenem Umweltbewusstsein der Bevölkerung scheitert eine Anschaffung bislang an den hohen Endpreisen, die durch hohe Entwicklungskosten, aufwendige Technik und Kleinserienproduktion in die Höhe getrieben werden. Es genügt nicht, zukunftsweisende Technologien nur in Ausstellungsstadien zu bestaunen. Der Bund und die Kantone können die umweltfreundlichen Fahrzeuge durch steuerliche Entlastung fördern und sie ökonomisch attraktiver machen. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb sinnvoll, auf Bundesebene die nötigen Rahmenbedingungen und Anreize für den Einsatz umweltschonender Technologien zu schaffen und diese Fahrzeuge ebenfalls ins Gesetz für die Steuerbefreiung einzubinden.</p><p>Die Schweiz spielte vor Jahren mit der Einführung des Katalysatorzwanges eine Pionierrolle in Europa. Heute droht sie bei der Förderung umweltschonender Automobile hinter Europa herzuhinken. Im Gegensatz zu unseren Nachbarländern werden in der Schweiz für den Erwerb umweltschonender Automobile kaum staatliche Anreize geschaffen. Im EU-Rahmen profitieren so genannte Dreiliterfahrzeuge und solche, welche die strengen EU-Abgasnormen Euro 3 bzw. Euro 4 bereits erfüllen, von deutlich reduzierten Kraftfahrzeugsteuern. In Liechtenstein wird der Versuch, Solar-, Elektro- und Hybridfahrzeuge von der Motorfahrzeugsteuer zu befreien, weitergeführt, nachdem die Regierung aus ökologischen Gründen ein positives Fazit gezogen hat. </p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, möglichst rasch Vorschläge für die notwendige Teilrevision von Artikel 12 Absatz 2 AstG vorzulegen.</p>
  • <p>Mit der Botschaft vom 18. Dezember 1991 (BBl 1992 I 785) zum Ersatz der Finanzordnung und zu den besonderen Verbrauchssteuern beantragte der Bundesrat u. a., die Verfassungsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund ermöglichen soll, anstelle der Fiskalzölle besondere Verbrauchssteuern zu erheben. In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 haben Volk und Stände der Verfassungsänderung zugestimmt (BBl 1994 I 460). Weder in der parlamentarischen Beratung noch in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung 1993 wurden energiepolitische oder ökologische Zielsetzungen für die Umwandlung der Fiskalzölle in eine besondere Steuer genannt. Vielmehr wurde immer wieder betont, dass es sich grundsätzlich um eine rein technische Umwandlung handelt.</p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen 1996 wurden zwar in Richtung "Ökologisierung" gehende Anträge diskutiert (u. a. Abstufung des Steuersatzes nach Verbrauch), sie fanden schliesslich aber keine Mehrheit. Wie angekündigt hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes (SR 641.51) die Elektroautomobile von der Steuer befreit.</p><p>Die Möglichkeit der Steuerbefreiung von Elektroautomobilen war im Übrigen keineswegs unbestritten. Für den von parlamentarischer Seite eingebrachten Antrag sprachen nicht nur umweltpolitische Argumente. Ebenso sehr war damit die Absicht verbunden, die wenigen inländischen Hersteller fiskalisch etwas zu entlasten. Erleichtert wurde der Entscheid ferner dadurch, dass diese Massnahme vorläufig nur geringe Steuerausfälle nach sich zieht.</p><p>Auch wenn die zur Diskussion stehenden Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit anderen umweltfreundlichen Technologien bloss Marktanteile von wenigen Prozenten erreichen würden, hätte eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung Einnahmenausfälle in Millionenhöhe zur Folge. Der Bundesrat hält dies aus finanzpolitischen Gründen nicht für vertretbar. Allenfalls müsste geprüft werden, ob andere Automobile zur Kompensation der Einnahmenausfälle höher zu belasten wären. Zudem würde der bisher sehr einfache Vollzug der Steuererhebung bei der Einfuhr eindeutig komplizierter.</p><p>Der Bundesrat bezweifelt ferner, ob eine einmalige fiskalische Entlastung, die sehr gering ist, wesentlich zu einer grösseren Verbreitung solcher Fahrzeuge beizutragen vermag. Die potenziellen Käuferinnen und Käufer dürften ihren Entscheid, ob ein solches Fahrzeug angeschafft werden soll oder nicht, kaum davon abhängig machen.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, befristete Massnahmen zur Förderung von Fahrzeugen mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien zu prüfen. Keine Einwände des Bundesrates bestehen in Bezug auf eine Entlastung bei den jährlich fälligen Motorfahrzeugsteuern. Erleichterungen sind ferner bei den technischen Vorschriften - in Übereinstimmung mit den auf internationaler Ebene gültigen Normen - denkbar.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 12 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes (AStG) durch folgenden Wortlaut zu ergänzen:</p><p>Der Bundesrat kann Elektroautomobile sowie Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit anderen umweltfreundlichen Antriebstechnologien ganz oder teilweise von der Steuer befreien.</p>
  • Steuerliche Entlastung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Grad der Luftverschmutzung hat in allen Gebieten der Erde in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und vielfach die Grenzwerte überschritten. Gleichzeitig ist die durchschnittliche Fahrleistung pro Fahrzeug kontinuierlich gestiegen. Dies bedeutet, dass auch die Emissionen trotz umweltfreundlicheren Fahrzeugen insgesamt steigen. Seit langem sind Schadstoffemissionen und Kraftstoffverbrauch die dominanten Themen bei der Entwicklung von Antriebssystemen. Eine immer grösser werdende Rolle spielen die mit zunehmendem Energieverbrauch steigenden CO2-Emissionen und deren Beitrag zum Treibhauseffekt, dies vor allem auch im Hinblick auf das seit 1. Mai 2000 in Kraft stehende CO2-Gesetz. </p><p>Seit 1997 ist der Bundesrat gemäss Artikel 12 Absatz 2 AStG befugt, Elektroautomobile ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien. Diese ausschliessliche Förderung von Elektrofahrzeugen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Denn längerfristig gelten in der Automobilindustrie die Hybrid- und Brennstoffzellentechnologie als die Antriebsarten der Zukunft. </p><p>Trotz vorhandenem Umweltbewusstsein der Bevölkerung scheitert eine Anschaffung bislang an den hohen Endpreisen, die durch hohe Entwicklungskosten, aufwendige Technik und Kleinserienproduktion in die Höhe getrieben werden. Es genügt nicht, zukunftsweisende Technologien nur in Ausstellungsstadien zu bestaunen. Der Bund und die Kantone können die umweltfreundlichen Fahrzeuge durch steuerliche Entlastung fördern und sie ökonomisch attraktiver machen. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb sinnvoll, auf Bundesebene die nötigen Rahmenbedingungen und Anreize für den Einsatz umweltschonender Technologien zu schaffen und diese Fahrzeuge ebenfalls ins Gesetz für die Steuerbefreiung einzubinden.</p><p>Die Schweiz spielte vor Jahren mit der Einführung des Katalysatorzwanges eine Pionierrolle in Europa. Heute droht sie bei der Förderung umweltschonender Automobile hinter Europa herzuhinken. Im Gegensatz zu unseren Nachbarländern werden in der Schweiz für den Erwerb umweltschonender Automobile kaum staatliche Anreize geschaffen. Im EU-Rahmen profitieren so genannte Dreiliterfahrzeuge und solche, welche die strengen EU-Abgasnormen Euro 3 bzw. Euro 4 bereits erfüllen, von deutlich reduzierten Kraftfahrzeugsteuern. In Liechtenstein wird der Versuch, Solar-, Elektro- und Hybridfahrzeuge von der Motorfahrzeugsteuer zu befreien, weitergeführt, nachdem die Regierung aus ökologischen Gründen ein positives Fazit gezogen hat. </p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, möglichst rasch Vorschläge für die notwendige Teilrevision von Artikel 12 Absatz 2 AstG vorzulegen.</p>
    • <p>Mit der Botschaft vom 18. Dezember 1991 (BBl 1992 I 785) zum Ersatz der Finanzordnung und zu den besonderen Verbrauchssteuern beantragte der Bundesrat u. a., die Verfassungsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund ermöglichen soll, anstelle der Fiskalzölle besondere Verbrauchssteuern zu erheben. In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 haben Volk und Stände der Verfassungsänderung zugestimmt (BBl 1994 I 460). Weder in der parlamentarischen Beratung noch in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung 1993 wurden energiepolitische oder ökologische Zielsetzungen für die Umwandlung der Fiskalzölle in eine besondere Steuer genannt. Vielmehr wurde immer wieder betont, dass es sich grundsätzlich um eine rein technische Umwandlung handelt.</p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen 1996 wurden zwar in Richtung "Ökologisierung" gehende Anträge diskutiert (u. a. Abstufung des Steuersatzes nach Verbrauch), sie fanden schliesslich aber keine Mehrheit. Wie angekündigt hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes (SR 641.51) die Elektroautomobile von der Steuer befreit.</p><p>Die Möglichkeit der Steuerbefreiung von Elektroautomobilen war im Übrigen keineswegs unbestritten. Für den von parlamentarischer Seite eingebrachten Antrag sprachen nicht nur umweltpolitische Argumente. Ebenso sehr war damit die Absicht verbunden, die wenigen inländischen Hersteller fiskalisch etwas zu entlasten. Erleichtert wurde der Entscheid ferner dadurch, dass diese Massnahme vorläufig nur geringe Steuerausfälle nach sich zieht.</p><p>Auch wenn die zur Diskussion stehenden Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit anderen umweltfreundlichen Technologien bloss Marktanteile von wenigen Prozenten erreichen würden, hätte eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung Einnahmenausfälle in Millionenhöhe zur Folge. Der Bundesrat hält dies aus finanzpolitischen Gründen nicht für vertretbar. Allenfalls müsste geprüft werden, ob andere Automobile zur Kompensation der Einnahmenausfälle höher zu belasten wären. Zudem würde der bisher sehr einfache Vollzug der Steuererhebung bei der Einfuhr eindeutig komplizierter.</p><p>Der Bundesrat bezweifelt ferner, ob eine einmalige fiskalische Entlastung, die sehr gering ist, wesentlich zu einer grösseren Verbreitung solcher Fahrzeuge beizutragen vermag. Die potenziellen Käuferinnen und Käufer dürften ihren Entscheid, ob ein solches Fahrzeug angeschafft werden soll oder nicht, kaum davon abhängig machen.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, befristete Massnahmen zur Förderung von Fahrzeugen mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien zu prüfen. Keine Einwände des Bundesrates bestehen in Bezug auf eine Entlastung bei den jährlich fälligen Motorfahrzeugsteuern. Erleichterungen sind ferner bei den technischen Vorschriften - in Übereinstimmung mit den auf internationaler Ebene gültigen Normen - denkbar.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 12 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes (AStG) durch folgenden Wortlaut zu ergänzen:</p><p>Der Bundesrat kann Elektroautomobile sowie Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit anderen umweltfreundlichen Antriebstechnologien ganz oder teilweise von der Steuer befreien.</p>
    • Steuerliche Entlastung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien

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