Ärztliche Kontrolle für über 70-jährige Autofahrerinnen und Autofahrer. Änderungsbedarf
- ShortId
-
00.3531
- Id
-
20003531
- Updated
-
10.04.2024 13:35
- Language
-
de
- Title
-
Ärztliche Kontrolle für über 70-jährige Autofahrerinnen und Autofahrer. Änderungsbedarf
- AdditionalIndexing
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Verkehrssicherheit;Führerschein;medizinische Diagnose;Autofahrer/in;älterer Mensch
- 1
-
- L06K180102010101, Autofahrer/in
- L05K0107010201, älterer Mensch
- L04K18020203, Verkehrssicherheit
- L04K18020401, Führerschein
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr legt fest, dass sich Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises, die älter als 70 Jahre sind, jedes zweite Jahr bei einem Vertrauensarzt einer Kontrolluntersuchung unterziehen müssen.</p><p>Die kürzlich vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Statistiken ("Strassenverkehrsunfälle in der Schweiz 1999") zeigen deutlich, dass bei den 70- bis 79-jährigen Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern die Zahl der Verkehrsunfälle merklich zurückgeht. Am häufigsten sind Jugendliche zwischen 20 und 29 Jahren an Unfällen beteiligt (vgl. S. 102). Zudem ist bei den 70- bis 74-jährigen Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern gegenüber den Altersgruppen der 50- bis 64-jährigen ein Rückgang der im Strassenverkehr verunfallten Personen festzustellen (vgl. S. 81). Insbesondere die Zahl der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker, die Fehler begangen oder auf den Unfall Einfluss genommen haben, nimmt in der Altersgruppe der 70- bis 79-Jährigen deutlich ab (2718 Fälle gegenüber 7148 Fällen bei den 50- bis 59-Jährigen; vgl. S. 92).</p><p>Aus diesen statistischen Daten ist zu schliessen, dass das Risiko, einen Unfall zu verursachen, für Fahrzeuglenkerinnen und -lenker zwischen 70 und 74 Jahren sehr gering ist.</p><p>Zudem hat eine obligatorische ärztliche Kontrolle ab dem 70. Altersjahr nicht nur einen negativen psychologischen Effekt, sondern bringt auch eine nicht unwesentliche finanzielle Belastung mit sich, insbesondere für Empfängerinnen und Empfänger einer AHV-Minimalrente.</p><p>Aus den oben erwähnten Gründen ist es mehr als gerechtfertigt, das Pflichtalter für eine regelmässige ärztliche Kontrolle von gegenwärtig 70 auf 74 Jahre zu erhöhen.</p>
- <p>Die vom Bundesrat in Artikel 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) erlassene Regelung betreffend die ärztlichen Untersuchungen der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen wurde in Zusammenarbeit mit der Verbindung der Schweizer Ärzte sowie verschiedenen schweizerischen Vereinigungen von Spezialärzten und Spezialärztinnen ausgearbeitet. Die periodischen Kontrolluntersuchungen für Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen von mehr als 70 Jahren sind im Interesse der Verkehrssicherheit und zum persönlichen Schutz der von der Massnahme Betroffenen eingeführt worden.</p><p>Krankheit und fortgeschrittenes Alter wirken sich meist negativ auf die Fahreignung aus. Die Frage, ob bei älteren Fahrzeuglenkern und Fahrzeuglenkerinnen die Fahreignung noch gegeben ist, kann nicht in allgemeiner Weise mit Ja oder Nein beantwortet werden, sondern hängt von der individuellen psychischen und physischen Verfassung des einzelnen Fahrzeuglenkers und der einzelnen Fahrzeuglenkerin ab. Aus medizinischer Sicht ist unbestritten, dass mit zunehmendem Alter auch bei gesunden Personen die physische und psychische Leistungsfähigkeit abnimmt. Dazu gehören eine abnehmende präzise Wahrnehmung, abnehmende Reaktionsfähigkeit und Reaktionsgeschwindigkeit, zunehmende Ermüdbarkeit, abnehmendes Sehvermögen sowie Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates (vor allem Kopfdrehen). Auch wenn bei genügender Sehleistung gesunde Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen noch im höheren Alter die Anforderungen an ein sicheres Lenken von Motorfahrzeugen erfüllen können, treten mit zunehmendem Alter doch die dafür typischen Erkrankungen häufiger auf und werden damit verkehrsmedizinisch bedeutsam. Zu diesen Krankheiten und Zuständen zählen insbesondere die Demenz, Zustände nach einem Hirnschlag (Hirninfarkt, Hirnblutung), Parkinson-Leiden und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Liegen einzelne dieser Krankheitszustände oder sogar mehrere gleichzeitig vor, bestehen oftmals schwerwiegende Einschränkungen der Fahreignung.</p><p>Nach Artikel 7 Absatz 1 VZV ist vor Erteilung des Lernfahrausweises der Bewerber hinsichtlich Gehör und Sehvermögen summarisch zu prüfen. Eine Verpflichtung zu einer weiteren Untersuchung besteht für Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen der Kategorie B (Personenwagen) wieder mit 70 Jahren. Dieser Zeitpunkt wurde festgelegt, weil sich die beschriebenen Krankheiten und Leistungsdefizite von da an zu häufen beginnen. Den vom Motionär erwähnten Erhebungen des Bundesamtes für Statistik können zwar Informationen über die Unfallbeteiligung der einzelnen Altersgruppen entnommen werden. Diese Zahlen allein geben aber nicht die ganze Wirklichkeit wieder. Sie erfassen diejenigen Senioren und Seniorinnen nicht, die wegen fehlender Fahreignung bereits aus dem Strassenverkehr genommen wurden. Im Jahr 1998 beispielsweise wurden gesamtschweizerisch gegenüber 70-jährigen und älteren Fahrzeuglenkern und Fahrzeuglenkerinnen 400 Führerausweisentzüge wegen Krankheit und Gebrechen angeordnet. Allein im Kanton Aargau haben im selben Jahr von den rund 7400 zur ärztlichen Kontrolluntersuchung aufgebotenen Senioren und Seniorinnen 633 Personen schon vor oder gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung ihren Führerausweis freiwillig abgegeben. Hochgerechnet auf die Schweiz dürfte dies also etwa 8500 Personen betreffen. Würde die ärztliche Untersuchung erst ab dem 74. Lebensjahr obligatorisch, müsste mit rund 35 000 Inhabern und Inhaberinnen von Führerausweisen gerechnet werden, die nicht mehr fahrgeeignet sind. Das damit geschaffene Gefährdungspotenzial für die übrigen Verkehrsteilnehmer und auch für die Betroffenen selbst liesse sich nicht mit den Bestrebungen des Bundesrates zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vereinbaren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises das Pflichtalter für eine regelmässige ärztliche Kontrolle von 70 auf 74 Jahre zu erhöhen.</p>
- Ärztliche Kontrolle für über 70-jährige Autofahrerinnen und Autofahrer. Änderungsbedarf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr legt fest, dass sich Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises, die älter als 70 Jahre sind, jedes zweite Jahr bei einem Vertrauensarzt einer Kontrolluntersuchung unterziehen müssen.</p><p>Die kürzlich vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Statistiken ("Strassenverkehrsunfälle in der Schweiz 1999") zeigen deutlich, dass bei den 70- bis 79-jährigen Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern die Zahl der Verkehrsunfälle merklich zurückgeht. Am häufigsten sind Jugendliche zwischen 20 und 29 Jahren an Unfällen beteiligt (vgl. S. 102). Zudem ist bei den 70- bis 74-jährigen Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern gegenüber den Altersgruppen der 50- bis 64-jährigen ein Rückgang der im Strassenverkehr verunfallten Personen festzustellen (vgl. S. 81). Insbesondere die Zahl der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker, die Fehler begangen oder auf den Unfall Einfluss genommen haben, nimmt in der Altersgruppe der 70- bis 79-Jährigen deutlich ab (2718 Fälle gegenüber 7148 Fällen bei den 50- bis 59-Jährigen; vgl. S. 92).</p><p>Aus diesen statistischen Daten ist zu schliessen, dass das Risiko, einen Unfall zu verursachen, für Fahrzeuglenkerinnen und -lenker zwischen 70 und 74 Jahren sehr gering ist.</p><p>Zudem hat eine obligatorische ärztliche Kontrolle ab dem 70. Altersjahr nicht nur einen negativen psychologischen Effekt, sondern bringt auch eine nicht unwesentliche finanzielle Belastung mit sich, insbesondere für Empfängerinnen und Empfänger einer AHV-Minimalrente.</p><p>Aus den oben erwähnten Gründen ist es mehr als gerechtfertigt, das Pflichtalter für eine regelmässige ärztliche Kontrolle von gegenwärtig 70 auf 74 Jahre zu erhöhen.</p>
- <p>Die vom Bundesrat in Artikel 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) erlassene Regelung betreffend die ärztlichen Untersuchungen der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen wurde in Zusammenarbeit mit der Verbindung der Schweizer Ärzte sowie verschiedenen schweizerischen Vereinigungen von Spezialärzten und Spezialärztinnen ausgearbeitet. Die periodischen Kontrolluntersuchungen für Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen von mehr als 70 Jahren sind im Interesse der Verkehrssicherheit und zum persönlichen Schutz der von der Massnahme Betroffenen eingeführt worden.</p><p>Krankheit und fortgeschrittenes Alter wirken sich meist negativ auf die Fahreignung aus. Die Frage, ob bei älteren Fahrzeuglenkern und Fahrzeuglenkerinnen die Fahreignung noch gegeben ist, kann nicht in allgemeiner Weise mit Ja oder Nein beantwortet werden, sondern hängt von der individuellen psychischen und physischen Verfassung des einzelnen Fahrzeuglenkers und der einzelnen Fahrzeuglenkerin ab. Aus medizinischer Sicht ist unbestritten, dass mit zunehmendem Alter auch bei gesunden Personen die physische und psychische Leistungsfähigkeit abnimmt. Dazu gehören eine abnehmende präzise Wahrnehmung, abnehmende Reaktionsfähigkeit und Reaktionsgeschwindigkeit, zunehmende Ermüdbarkeit, abnehmendes Sehvermögen sowie Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates (vor allem Kopfdrehen). Auch wenn bei genügender Sehleistung gesunde Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen noch im höheren Alter die Anforderungen an ein sicheres Lenken von Motorfahrzeugen erfüllen können, treten mit zunehmendem Alter doch die dafür typischen Erkrankungen häufiger auf und werden damit verkehrsmedizinisch bedeutsam. Zu diesen Krankheiten und Zuständen zählen insbesondere die Demenz, Zustände nach einem Hirnschlag (Hirninfarkt, Hirnblutung), Parkinson-Leiden und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Liegen einzelne dieser Krankheitszustände oder sogar mehrere gleichzeitig vor, bestehen oftmals schwerwiegende Einschränkungen der Fahreignung.</p><p>Nach Artikel 7 Absatz 1 VZV ist vor Erteilung des Lernfahrausweises der Bewerber hinsichtlich Gehör und Sehvermögen summarisch zu prüfen. Eine Verpflichtung zu einer weiteren Untersuchung besteht für Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen der Kategorie B (Personenwagen) wieder mit 70 Jahren. Dieser Zeitpunkt wurde festgelegt, weil sich die beschriebenen Krankheiten und Leistungsdefizite von da an zu häufen beginnen. Den vom Motionär erwähnten Erhebungen des Bundesamtes für Statistik können zwar Informationen über die Unfallbeteiligung der einzelnen Altersgruppen entnommen werden. Diese Zahlen allein geben aber nicht die ganze Wirklichkeit wieder. Sie erfassen diejenigen Senioren und Seniorinnen nicht, die wegen fehlender Fahreignung bereits aus dem Strassenverkehr genommen wurden. Im Jahr 1998 beispielsweise wurden gesamtschweizerisch gegenüber 70-jährigen und älteren Fahrzeuglenkern und Fahrzeuglenkerinnen 400 Führerausweisentzüge wegen Krankheit und Gebrechen angeordnet. Allein im Kanton Aargau haben im selben Jahr von den rund 7400 zur ärztlichen Kontrolluntersuchung aufgebotenen Senioren und Seniorinnen 633 Personen schon vor oder gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung ihren Führerausweis freiwillig abgegeben. Hochgerechnet auf die Schweiz dürfte dies also etwa 8500 Personen betreffen. Würde die ärztliche Untersuchung erst ab dem 74. Lebensjahr obligatorisch, müsste mit rund 35 000 Inhabern und Inhaberinnen von Führerausweisen gerechnet werden, die nicht mehr fahrgeeignet sind. Das damit geschaffene Gefährdungspotenzial für die übrigen Verkehrsteilnehmer und auch für die Betroffenen selbst liesse sich nicht mit den Bestrebungen des Bundesrates zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vereinbaren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises das Pflichtalter für eine regelmässige ärztliche Kontrolle von 70 auf 74 Jahre zu erhöhen.</p>
- Ärztliche Kontrolle für über 70-jährige Autofahrerinnen und Autofahrer. Änderungsbedarf
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