Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis

ShortId
00.3537
Id
20003537
Updated
14.11.2025 08:14
Language
de
Title
Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis
AdditionalIndexing
Versicherungsvertrag;Verjährung;Diebstahl
1
  • L06K050102010202, Diebstahl
  • L04K05040107, Verjährung
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass die ohnehin schon kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren bei Diebstählen zum Zeitpunkt der Tat und nicht erst zum Zeitpunkt der Kenntnis der Tat zu verjähren beginnt. Dies führt unter Umständen zum stossenden Ergebnis, dass Ansprüche von Bestohlenen zum Zeitpunkt des Entdeckens des Diebstahls schon verjährt sind.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 46 VVG) entsprechend zu korrigieren.</p>
  • Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass die ohnehin schon kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren bei Diebstählen zum Zeitpunkt der Tat und nicht erst zum Zeitpunkt der Kenntnis der Tat zu verjähren beginnt. Dies führt unter Umständen zum stossenden Ergebnis, dass Ansprüche von Bestohlenen zum Zeitpunkt des Entdeckens des Diebstahls schon verjährt sind.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 46 VVG) entsprechend zu korrigieren.</p>
    • Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis

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