Krankenversicherung. Fehlende Wirkung des Risikoausgleichs

ShortId
00.3543
Id
20003543
Updated
10.04.2024 12:32
Language
de
Title
Krankenversicherung. Fehlende Wirkung des Risikoausgleichs
AdditionalIndexing
Krankenversicherung;Wettbewerbspolitik;Gesetzesevaluation;Risikodeckung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L04K07030104, Wettbewerbspolitik
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der geltende Risikoausgleich seine Wirkung nicht verfehlt. In der ersten Wirkungsanalyse über den Risikoausgleich (S. Spycher, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS: Wirkungsanalyse des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung, Bern 1999) wurde festgestellt, dass sich der Risikoausgleich, nicht zuletzt wegen seiner einfachen Durchführbarkeit gut bewährt hat. Aufgrund der bisherigen, bald zehnjährigen Erfahrungen mit diesem Instrument und der Ergebnisse der Studie ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Risikoausgleich heute ein unentbehrliches Instrument zur Verhinderung von Risikoselektion darstellt.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Risikoausgleich in der bestehenden Form mit den bisher auf Verordnungsebene und in der ersten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vorgenommenen verfahrensmässigen Verbesserungen (gesetzliche Grundlage für eine Verzugszinspflicht und eine Verwirkungsfrist im Zusammenhang mit der Neuberechnung des Risikoausgleichs) an sich gut funktioniert und dessen Befristung deshalb folgerichtig aufzuheben ist, wie dies auch in der ersten Studie empfohlen wird. Ohne Risikoausgleich käme es bei einheitlichen Kopfprämien wieder in verstärktem Masse zu Entsolidarisierungen und ohne Risikoausgleich hätten die Kassen auch wieder einen grösseren Anreiz, sich auf die Risikoselektion, statt auf das Kostenmanagement zu konzentrieren. Schliesslich haben die Kassen ohne Risikoausgleich im Wettbewerb nicht gleich lange Spiesse.</p><p>3. In der ersten Wirkungsanalyse über den Risikoausgleich wurde auch empfohlen, eine Anpassung der Ausgleichsformel zu prüfen. Dieser Empfehlung ist das Bundesamt für Sozialversicherung nachgekommen und hat eine zweite Wirkungsanalyse in Auftrag gegeben, mit welcher abgeklärt werden sollte, ob und allenfalls in welcher Weise die Wirkung des Risikoausgleichs noch verbessert werden könnte. Die zweite Wirkungsanalyse zum Risikoausgleich (S. Spycher, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS: Reform des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung? Studie 2: Empirische Prüfung von Vorschlägen zur Optimierung der heutigen Ausgestaltung, Bern 2000) hat nun gezeigt, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, den Risikoausgleich zu verbessern. Es wurde beispielsweise eine prospektive Ausgestaltung, die Hinzufügung weiterer Berechnungskriterien, aber auch die Schaffung eines Hochrisikopools vorgeschlagen. Der Bundesrat ist aber zum heutigen Zeitpunkt der Meinung, dass eine allfällige Änderung des Risikoausgleichs - auch im Sinne der in der Interpellation genannten Stop-Loss-Rückversicherung - nicht überstürzt und nicht ohne Kenntnisse der möglichen unerwünschten Folgen eines Systemwechsels eingeführt werden sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Einführung des Risikoausgleichs unter den Krankenversicherern war bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) stark umstritten. Als gut schweizerischer Kompromiss wurde schliesslich eine Befristung von zehn Jahren ins Gesetz aufgenommen. Diese Frist wurde gesetzt, um den Versicherern genügend Zeit für den Aufbau eines ausgeglichenen Versichertenkollektives einzuräumen. Unterdessen ist die Hälfte dieser Zeit verstrichen, ohne dass der Risikoausgleich zu einem bedeutenden Ausgleich der Risikostrukturen geführt hätte. Trotzdem werden bereits jetzt Stimmen laut, die eine unbefristete Verlängerung dieses planwirtschaftlichen Instrumentes fordern.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass der Risikoausgleich seine Wirkung verfehlt hat?</p><p>2. Unterstützt er die Aufhebung des Risikoausgleichs per Ende 2005 (wie im KVG vorgesehen) als geeignete Massnahme, den Wettbewerb unter den Versicherern zu fördern und somit die Kosten in der Krankenversicherung zu senken?</p><p>3. Könnte er sich vorstellen, als Übergangsmassnahme zur Aufhebung des Risikoausgleichs, eine erneut befristete Stop-Loss-Rückversicherung einzuführen, die sich auf den Ausgleich hoher Schadensfälle beschränkt?</p>
  • Krankenversicherung. Fehlende Wirkung des Risikoausgleichs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der geltende Risikoausgleich seine Wirkung nicht verfehlt. In der ersten Wirkungsanalyse über den Risikoausgleich (S. Spycher, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS: Wirkungsanalyse des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung, Bern 1999) wurde festgestellt, dass sich der Risikoausgleich, nicht zuletzt wegen seiner einfachen Durchführbarkeit gut bewährt hat. Aufgrund der bisherigen, bald zehnjährigen Erfahrungen mit diesem Instrument und der Ergebnisse der Studie ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Risikoausgleich heute ein unentbehrliches Instrument zur Verhinderung von Risikoselektion darstellt.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Risikoausgleich in der bestehenden Form mit den bisher auf Verordnungsebene und in der ersten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vorgenommenen verfahrensmässigen Verbesserungen (gesetzliche Grundlage für eine Verzugszinspflicht und eine Verwirkungsfrist im Zusammenhang mit der Neuberechnung des Risikoausgleichs) an sich gut funktioniert und dessen Befristung deshalb folgerichtig aufzuheben ist, wie dies auch in der ersten Studie empfohlen wird. Ohne Risikoausgleich käme es bei einheitlichen Kopfprämien wieder in verstärktem Masse zu Entsolidarisierungen und ohne Risikoausgleich hätten die Kassen auch wieder einen grösseren Anreiz, sich auf die Risikoselektion, statt auf das Kostenmanagement zu konzentrieren. Schliesslich haben die Kassen ohne Risikoausgleich im Wettbewerb nicht gleich lange Spiesse.</p><p>3. In der ersten Wirkungsanalyse über den Risikoausgleich wurde auch empfohlen, eine Anpassung der Ausgleichsformel zu prüfen. Dieser Empfehlung ist das Bundesamt für Sozialversicherung nachgekommen und hat eine zweite Wirkungsanalyse in Auftrag gegeben, mit welcher abgeklärt werden sollte, ob und allenfalls in welcher Weise die Wirkung des Risikoausgleichs noch verbessert werden könnte. Die zweite Wirkungsanalyse zum Risikoausgleich (S. Spycher, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS: Reform des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung? Studie 2: Empirische Prüfung von Vorschlägen zur Optimierung der heutigen Ausgestaltung, Bern 2000) hat nun gezeigt, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, den Risikoausgleich zu verbessern. Es wurde beispielsweise eine prospektive Ausgestaltung, die Hinzufügung weiterer Berechnungskriterien, aber auch die Schaffung eines Hochrisikopools vorgeschlagen. Der Bundesrat ist aber zum heutigen Zeitpunkt der Meinung, dass eine allfällige Änderung des Risikoausgleichs - auch im Sinne der in der Interpellation genannten Stop-Loss-Rückversicherung - nicht überstürzt und nicht ohne Kenntnisse der möglichen unerwünschten Folgen eines Systemwechsels eingeführt werden sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Einführung des Risikoausgleichs unter den Krankenversicherern war bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) stark umstritten. Als gut schweizerischer Kompromiss wurde schliesslich eine Befristung von zehn Jahren ins Gesetz aufgenommen. Diese Frist wurde gesetzt, um den Versicherern genügend Zeit für den Aufbau eines ausgeglichenen Versichertenkollektives einzuräumen. Unterdessen ist die Hälfte dieser Zeit verstrichen, ohne dass der Risikoausgleich zu einem bedeutenden Ausgleich der Risikostrukturen geführt hätte. Trotzdem werden bereits jetzt Stimmen laut, die eine unbefristete Verlängerung dieses planwirtschaftlichen Instrumentes fordern.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass der Risikoausgleich seine Wirkung verfehlt hat?</p><p>2. Unterstützt er die Aufhebung des Risikoausgleichs per Ende 2005 (wie im KVG vorgesehen) als geeignete Massnahme, den Wettbewerb unter den Versicherern zu fördern und somit die Kosten in der Krankenversicherung zu senken?</p><p>3. Könnte er sich vorstellen, als Übergangsmassnahme zur Aufhebung des Risikoausgleichs, eine erneut befristete Stop-Loss-Rückversicherung einzuführen, die sich auf den Ausgleich hoher Schadensfälle beschränkt?</p>
    • Krankenversicherung. Fehlende Wirkung des Risikoausgleichs

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