Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare

ShortId
00.3548
Id
20003548
Updated
10.04.2024 13:09
Language
de
Title
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare
AdditionalIndexing
Konkubinat;Eherecht;sexuelle Diskriminierung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;sexuelle Minderheit
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01030504, Konkubinat
  • L05K0502040802, sexuelle Minderheit
  • L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
  • L05K0103010302, Eherecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer hält ausdrücklich fest, dass "der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers .... Anspruch (habe) auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung." Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtes haben die Kantone auch bei homosexuellen Paaren diesen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Im gleichen Entscheid lehnte die zweite öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes jedoch die Beschwerde eines schweizerisch-neuseeländischen Paares ab, das seit sechs Jahren zusammenlebt und nach gemeinsamen Aufenthalten in Neuseeland und in der Schweiz ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die neuseeländische Partnerin gestellt hatte. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid u. a. damit, dass dieses Paar seine Beziehung bis jetzt mehrheitlich im Ausland gelebt habe und dass es deshalb "zumutbar" sei, dies auch weiterhin zu tun.</p>
  • <p>1. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates, Gerichtsurteile zu kommentieren und zu kritisieren. Zu beachten ist aber, dass das Bundesgericht den Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner offensichtlich nicht aus Artikel 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag), sondern ausschliesslich aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hergeleitet hat.</p><p>Bei der Beurteilung, ob und unter welchen Umständen gleichgeschlechtliche Paare aus Artikel 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten können, war für das Bundesgericht die Frage der Zumutbarkeit des Zusammenlebens im Ausland von Bedeutung.</p><p>Das schweizerische Ausländerrecht ist - vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen - durch den Grundsatz gekennzeichnet, dass kein Anspruch auf die Bewilligung des Aufenthaltes besteht. Eine Ausnahme besteht für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung (Art. 7 und Art. 17 Abs. 2 Anag). Ihr Aufenthaltsrecht beruht auf einer Wertentscheidung des Verfassungs- und Gesetzgebers zugunsten von Ehe und Familie, wie sie heute auch im Zivilgesetzbuch enthalten ist.</p><p>Da Voraussetzungen und Ausgestaltung einer ehelichen Gemeinschaft im Zivilgesetzbuch geregelt sind und dieses bis heute eine solche Gemeinschaft nur zwischen Frau und Mann, nicht jedoch für gleichgeschlechtliche Partner vorsieht, können solche Paare aus den Bestimmungen des Eherechtes auch nichts zu ihren Gunsten ableiten.</p><p>Die veränderte Einstellung, zumindest eines erheblichen Teils unserer Gesellschaft, zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften manifestiert sich u. a. in Artikel 8 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung, der ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung wegen der Lebensform (d. h. wegen der geschlechtlichen Orientierung) vorsieht. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der vom Bundesrat angestrebten registrierten Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare wird näher zu prüfen sein, in welchen Lebensbereichen aus heutiger Sicht eine Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft - auch im Hinblick auf das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot - notwendig ist. Für gleichgeschlechtliche Paare fehlt heute noch ein klares Institut, an das rechtlich angeknüpft werden kann (siehe Antwort auf Frage 4).</p><p>2./3. Der Bundesrat nimmt zu einzelnen Aspekten von Bundesgerichtsentscheiden nicht Stellung. Immerhin ist festzuhalten, dass mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid die Anwendbarkeit von Artikel 8 EMRK für gleichgeschlechtliche Paare bejaht wurde. Dies stellt eine Praxisänderung zugunsten der Betroffenen dar, auch wenn das betroffene Paar aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht davon profitieren konnte.</p><p>Zur bisherigen behördlichen Praxis ist festzuhalten, dass im Rahmen von so genannten Härtefallbewilligungen (Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer) jährlich etwa 100 Aufenthaltsbewilligungen an gleichgeschlechtliche Partner erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Einzelfall die kantonale Behörde zur Erteilung der Bewilligung bereit ist und dass das Bundesamt für Ausländerfragen aufgrund der Praxis eine Härtefallsituation bejahen kann.</p><p>4. Bis Ende Dezember 1999 führte das EJPD ein Vernehmlassungsverfahren zu einem Bericht über die Situation gleichgeschlechtlicher Paare durch, der die bestehenden Probleme analysiert und mögliche Lösungsansätze aufzeigt.</p><p>Am 25. Oktober 2000 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen und das EJPD beauftragt, bis zur zweiten Jahreshälfte 2001 einen Gesetzentwurf samt Begleitbericht auszuarbeiten. Der Bundesrat sprach sich für eine Neuregelung im Sinne einer registrierten Partnerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen aus. Damit soll die Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung und Absicherung gleichgeschlechtlicher Beziehungen geschaffen werden. Dem Projekt wird bei der Planung im EJPD hohe Priorität zuerkannt. Die zivilrechtliche Regelung wird die aufenthaltsrechtliche Stellung ausländischer Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wesentlich beeinflussen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Kriterium der Zumutbarkeit im in der Begründung beschriebenen Fall keinen Platz hat und dem Artikel 8 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung widerspricht?</p><p>2. Nachdem das Zürcher Verwaltungsgericht negativ entschieden hatte, gingen die beiden Frauen nach Neuseeland, um den Entscheid des Bundesgerichtes abzuwarten. Ist er nicht auch der Auffassung, dass es nicht angeht, den Gehorsam der beiden Frauen gegenüber dem Gesetz zum Nachteil der Betroffenen zu wenden?</p><p>3. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für ihre ausländische Lebenspartnerin bedeutet für die Schweizerin faktisch eine Landesverweisung und ein Berufsverbot, da sie in Neuseeland ihren erlernten Beruf nicht ausüben kann. Wie beurteilt er diese Sachlage?</p><p>4. Ein heterosexuelles Paar könnte das Problem der Aufenthaltsbewilligung ohne weiteres lösen, indem es heiraten würde. Gleichgeschlechtliche Paare können das nicht. Sie sind deshalb diskriminiert, was Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung klar widerspricht. Bei der Revision der Bundesverfassung hat die gesetzgebende Behörde aber den Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung aufgrund der Lebensform sehr bewusst und ausdrücklich aufgenommen.</p><p>Ist er nicht auch der Meinung, dass es angesichts dieses Gerichtsurteiles ganz dringend geworden ist, die Möglichkeit der registrierten Partnerschaft einzuführen? Was gedenkt er zu tun, und welchen Zeitplan sieht er vor?</p>
  • Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer hält ausdrücklich fest, dass "der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers .... Anspruch (habe) auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung." Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtes haben die Kantone auch bei homosexuellen Paaren diesen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Im gleichen Entscheid lehnte die zweite öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes jedoch die Beschwerde eines schweizerisch-neuseeländischen Paares ab, das seit sechs Jahren zusammenlebt und nach gemeinsamen Aufenthalten in Neuseeland und in der Schweiz ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die neuseeländische Partnerin gestellt hatte. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid u. a. damit, dass dieses Paar seine Beziehung bis jetzt mehrheitlich im Ausland gelebt habe und dass es deshalb "zumutbar" sei, dies auch weiterhin zu tun.</p>
    • <p>1. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates, Gerichtsurteile zu kommentieren und zu kritisieren. Zu beachten ist aber, dass das Bundesgericht den Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner offensichtlich nicht aus Artikel 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag), sondern ausschliesslich aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hergeleitet hat.</p><p>Bei der Beurteilung, ob und unter welchen Umständen gleichgeschlechtliche Paare aus Artikel 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten können, war für das Bundesgericht die Frage der Zumutbarkeit des Zusammenlebens im Ausland von Bedeutung.</p><p>Das schweizerische Ausländerrecht ist - vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen - durch den Grundsatz gekennzeichnet, dass kein Anspruch auf die Bewilligung des Aufenthaltes besteht. Eine Ausnahme besteht für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung (Art. 7 und Art. 17 Abs. 2 Anag). Ihr Aufenthaltsrecht beruht auf einer Wertentscheidung des Verfassungs- und Gesetzgebers zugunsten von Ehe und Familie, wie sie heute auch im Zivilgesetzbuch enthalten ist.</p><p>Da Voraussetzungen und Ausgestaltung einer ehelichen Gemeinschaft im Zivilgesetzbuch geregelt sind und dieses bis heute eine solche Gemeinschaft nur zwischen Frau und Mann, nicht jedoch für gleichgeschlechtliche Partner vorsieht, können solche Paare aus den Bestimmungen des Eherechtes auch nichts zu ihren Gunsten ableiten.</p><p>Die veränderte Einstellung, zumindest eines erheblichen Teils unserer Gesellschaft, zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften manifestiert sich u. a. in Artikel 8 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung, der ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung wegen der Lebensform (d. h. wegen der geschlechtlichen Orientierung) vorsieht. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der vom Bundesrat angestrebten registrierten Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare wird näher zu prüfen sein, in welchen Lebensbereichen aus heutiger Sicht eine Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft - auch im Hinblick auf das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot - notwendig ist. Für gleichgeschlechtliche Paare fehlt heute noch ein klares Institut, an das rechtlich angeknüpft werden kann (siehe Antwort auf Frage 4).</p><p>2./3. Der Bundesrat nimmt zu einzelnen Aspekten von Bundesgerichtsentscheiden nicht Stellung. Immerhin ist festzuhalten, dass mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid die Anwendbarkeit von Artikel 8 EMRK für gleichgeschlechtliche Paare bejaht wurde. Dies stellt eine Praxisänderung zugunsten der Betroffenen dar, auch wenn das betroffene Paar aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht davon profitieren konnte.</p><p>Zur bisherigen behördlichen Praxis ist festzuhalten, dass im Rahmen von so genannten Härtefallbewilligungen (Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer) jährlich etwa 100 Aufenthaltsbewilligungen an gleichgeschlechtliche Partner erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Einzelfall die kantonale Behörde zur Erteilung der Bewilligung bereit ist und dass das Bundesamt für Ausländerfragen aufgrund der Praxis eine Härtefallsituation bejahen kann.</p><p>4. Bis Ende Dezember 1999 führte das EJPD ein Vernehmlassungsverfahren zu einem Bericht über die Situation gleichgeschlechtlicher Paare durch, der die bestehenden Probleme analysiert und mögliche Lösungsansätze aufzeigt.</p><p>Am 25. Oktober 2000 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen und das EJPD beauftragt, bis zur zweiten Jahreshälfte 2001 einen Gesetzentwurf samt Begleitbericht auszuarbeiten. Der Bundesrat sprach sich für eine Neuregelung im Sinne einer registrierten Partnerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen aus. Damit soll die Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung und Absicherung gleichgeschlechtlicher Beziehungen geschaffen werden. Dem Projekt wird bei der Planung im EJPD hohe Priorität zuerkannt. Die zivilrechtliche Regelung wird die aufenthaltsrechtliche Stellung ausländischer Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wesentlich beeinflussen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Kriterium der Zumutbarkeit im in der Begründung beschriebenen Fall keinen Platz hat und dem Artikel 8 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung widerspricht?</p><p>2. Nachdem das Zürcher Verwaltungsgericht negativ entschieden hatte, gingen die beiden Frauen nach Neuseeland, um den Entscheid des Bundesgerichtes abzuwarten. Ist er nicht auch der Auffassung, dass es nicht angeht, den Gehorsam der beiden Frauen gegenüber dem Gesetz zum Nachteil der Betroffenen zu wenden?</p><p>3. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für ihre ausländische Lebenspartnerin bedeutet für die Schweizerin faktisch eine Landesverweisung und ein Berufsverbot, da sie in Neuseeland ihren erlernten Beruf nicht ausüben kann. Wie beurteilt er diese Sachlage?</p><p>4. Ein heterosexuelles Paar könnte das Problem der Aufenthaltsbewilligung ohne weiteres lösen, indem es heiraten würde. Gleichgeschlechtliche Paare können das nicht. Sie sind deshalb diskriminiert, was Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung klar widerspricht. Bei der Revision der Bundesverfassung hat die gesetzgebende Behörde aber den Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung aufgrund der Lebensform sehr bewusst und ausdrücklich aufgenommen.</p><p>Ist er nicht auch der Meinung, dass es angesichts dieses Gerichtsurteiles ganz dringend geworden ist, die Möglichkeit der registrierten Partnerschaft einzuführen? Was gedenkt er zu tun, und welchen Zeitplan sieht er vor?</p>
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