Gewerbsmässiger Wertschriften- und Immobilienhandel

ShortId
00.3549
Id
20003549
Updated
14.11.2025 07:49
Language
de
Title
Gewerbsmässiger Wertschriften- und Immobilienhandel
AdditionalIndexing
Gewerbebetrieb;Rechtssicherheit;Kapitalgewinnsteuer;Gewerbesteuer;Immobiliengesellschaft;Effektenhandel;Kapitaleinkommen;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K1106010503, Effektenhandel
  • L05K0703060204, Immobiliengesellschaft
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L04K11070404, Gewerbesteuer
  • L05K0703060202, Gewerbebetrieb
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die eidgenössischen Räte haben bekanntlich darauf verzichtet, die entsprechenden Bestimmungen des DBG bzw. des StHG im Rahmen des Stabilisierungsprogramms zu präzisieren. Ausschlaggebend war letztlich der Bundesgerichtsentscheid vom 8. Januar 1999, worin das Bundesgericht zum Ausdruck brachte, dass die Praxis zum Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer - trotz anderem Wortlaut - auf das DBG übertragen wird. Vordergründig schien das Abgrenzungsproblem damit gelöst zu sein.</p><p>Eine detaillierte Analyse der bisherigen (bundesgerichtlichen sowie kantonalen) Rechtsprechung zeigt aber alles andere als ein einheitliches Bild. Mehr oder weniger Klarheit besteht heute einzig darin, dass folgende Abgrenzungskriterien zu berücksichtigen sind:</p><p>1. systematisches, planmässiges, auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Vorgehen;</p><p>2. Anzahl Transaktionen;</p><p>3. Besitzesdauer;</p><p>4. Umsatzvolumen;</p><p>5. Fremdfinanzierung;</p><p>6. Eingehen besonderer Risiken;</p><p>7. Zusammenhang zum Hauptberuf bzw. Einsatz besonderer Fachkenntnisse.</p><p>Unklar ist aber bereits der konkrete Inhalt der meisten Kriterien. Gilt z. B. ein Kauf und Verkauf als eine einzige Transaktion oder sind es zwei Transaktionen? Wie verhält es sich, wenn ein Aktienpaket gestaffelt (in Tranchen) gekauft und verkauft wird? Wie viele Transaktionen sind noch "privat"? Welche Besitzesdauer gilt als kurz, welches Umsatzvolumen als hoch? In welchem Ausmass wird Fremdfinanzierung problematisch? Ist der Erwerb einer Option ein "besonderes" Risiko? usw.</p><p>Nach geltender Rechtsprechung wird zudem "in jedem Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände" beurteilt, ob der Rahmen privater Vermögensverwaltung bereits gesprengt wird und damit Gewerbsmässigkeit vorliegt. Etwas überspitzt formuliert könnte man sogar sagen, dass Gewinne tendenziell gewerbsmässig sind (vgl. z. B. BGE vom 9. Juli 1999 in StE 1999 B 23.1 Nr. 43), während Verluste eher dem Privatbereich zugeordnet werden (vgl. z. B. BGE vom 3. Juli 1998 in ASA 68, 641ff.).</p><p>Das Abgrenzungsproblem ist jedenfalls unter Hinweis auf die bisherige Gerichtspraxis bei weitem nicht gelöst. Diese geltende Praxis ist vor allem aus zwei Gründen unbefriedigend:</p><p>1. Rechtsunsicherheit</p><p>Weder die Steuerpflichtigen selber, noch die Steuerberater, Banken usw. sind in der Lage, einigermassen zuverlässig zu prognostizieren, unter welchen konkreten Umständen Kapitalgewinne (bzw. -verluste) vom steuerlich neutralen Privatbereich in den steuerlich relevanten Geschäftsbereich kippen. Eine grosse Unsicherheit ist hier auch bei den Steuerbehörden zu spüren. Bis zu einem letztinstanzlichen Urteil weiss häufig niemand, ob in einem konkreten Fall Gewerbsmässigkeit gegeben ist oder nicht.</p><p>Insbesondere beim Wertschriftenhandel steigt die Zahl der Steuerpflichtigen, die von dieser Rechtsunsicherheit betroffen sind, ständig. In den letzten Jahren haben immer mehr Privatpersonen einen zunehmenden Teil ihres Vermögens in Aktien und ähnliche Anlagen investiert. Der Zugang zur Börse wurde vor allem durch das Internet erheblich vereinfacht. Die Gewährung von Lombardkrediten gehört auf den Webseiten der Banken bereits zum Standard. Dieser Trend wird sich weiter fortsetzen. Immer mehr Leute werden ihre Wertschriften auch mehr oder weniger aktiv bewirtschaften. Diese Steuerpflichten müssen vorhersehen können, unter welchen Umständen ihre Kapitalgewinne besteuert werden.</p><p>2. Kapitalgewinnsteuer durch die Hintertür</p><p>Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer wurde auf politischer Ebene bereits mehrfach diskutiert, aber stets klar verworfen. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne wurde sogar ausdrücklich gesetzlich verankert. Es geht nicht an, dass eine Kapitalgewinnsteuer nun auf dem Wege einer allzu restriktiven und vor allem nicht vorhersehbaren Auslegung herbeigeführt wird. Wenn die Steuerbehörden jeden "Internetanleger" z. B. bereits bei 50 oder 100 Transaktionen als Wertschriftenhändler qualifizieren, weil er vielleicht noch einen Lombardkredit aufgenommen hat, wird die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne praktisch ausgehöhlt.</p><p>Die Steuerpflichtigen und ihre Berater haben Anspruch darauf, dass bei dieser heiklen Abgrenzung mehr Klarheit und Transparenz geschaffen wird. Dies wäre durchaus auch im Interesse der Steuerbehörden.</p><p>Es ist nicht verwunderlich, dass sich jeder Steuerpflichtige, der - meist erst nach Jahren - plötzlich von völlig unerwarteten Steuerforderungen überrascht wird, erbittert dagegen wehrt. Verliert er dann noch ein langjähriges Prozessverfahren, ist er zusätzlich frustriert. Es besteht die Gefahr, dass er dann nach Alternativen sucht, die in der Regel nicht im Interesse unseres Landes sind (Auswanderung, Off-shore-Konstruktionen, eventuell sogar Hinterziehung usw.).</p><p>Diese Probleme könnten weitgehend vermieden werden, wenn Vorhersehbarkeit geschaffen und die Besteuerung von Kapitalgewinnen auf eindeutige Fälle beschränkt wird. Notwendig sind Präzisierungen, vor allem in zweierlei Hinsicht:</p><p>a. Die einzelnen Kriterien sollten konkretisiert werden. Dabei ist wahrscheinlich zwischen Wertschriftenhandel und Immobilienhandel zu unterscheiden. Es sind z. B. Grenzwerte betreffend Transaktionszahlen, Besitzesdauer, Umsatzvolumen usw. festzulegen. Begriffe wie "systematisches und planmässiges Vorgehen" und "besondere Risiken" sind zu präzisieren.</p><p>b. Es ist festzulegen, in welchen Kombinationen diese Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit überschritten wird. Dabei ist dem sich verändernden wirtschaftlichen Umfeld (z. B. Börsenzugang via Internet) Rechnung zu tragen.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Dem Bundesrat wird aufgrund von Artikel 25 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Ständerates empfohlen, für eine klarere Abgrenzung zwischen steuerfreier privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Wertschriften- und Immobilienhandel gemäss Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die nötigen Massnahmen zu treffen. Dabei sind insbesondere nicht nur die Abgrenzungskriterien festzulegen, sondern:</p><p>1. sie sind zu quantifizieren bzw. zu konkretisieren;</p><p>2. es ist festzulegen, in welcher Kombination diese Kriterien erfüllt sein müssen, damit Gewerbsmässigkeit vorliegt.</p>
  • Gewerbsmässiger Wertschriften- und Immobilienhandel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die eidgenössischen Räte haben bekanntlich darauf verzichtet, die entsprechenden Bestimmungen des DBG bzw. des StHG im Rahmen des Stabilisierungsprogramms zu präzisieren. Ausschlaggebend war letztlich der Bundesgerichtsentscheid vom 8. Januar 1999, worin das Bundesgericht zum Ausdruck brachte, dass die Praxis zum Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer - trotz anderem Wortlaut - auf das DBG übertragen wird. Vordergründig schien das Abgrenzungsproblem damit gelöst zu sein.</p><p>Eine detaillierte Analyse der bisherigen (bundesgerichtlichen sowie kantonalen) Rechtsprechung zeigt aber alles andere als ein einheitliches Bild. Mehr oder weniger Klarheit besteht heute einzig darin, dass folgende Abgrenzungskriterien zu berücksichtigen sind:</p><p>1. systematisches, planmässiges, auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Vorgehen;</p><p>2. Anzahl Transaktionen;</p><p>3. Besitzesdauer;</p><p>4. Umsatzvolumen;</p><p>5. Fremdfinanzierung;</p><p>6. Eingehen besonderer Risiken;</p><p>7. Zusammenhang zum Hauptberuf bzw. Einsatz besonderer Fachkenntnisse.</p><p>Unklar ist aber bereits der konkrete Inhalt der meisten Kriterien. Gilt z. B. ein Kauf und Verkauf als eine einzige Transaktion oder sind es zwei Transaktionen? Wie verhält es sich, wenn ein Aktienpaket gestaffelt (in Tranchen) gekauft und verkauft wird? Wie viele Transaktionen sind noch "privat"? Welche Besitzesdauer gilt als kurz, welches Umsatzvolumen als hoch? In welchem Ausmass wird Fremdfinanzierung problematisch? Ist der Erwerb einer Option ein "besonderes" Risiko? usw.</p><p>Nach geltender Rechtsprechung wird zudem "in jedem Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände" beurteilt, ob der Rahmen privater Vermögensverwaltung bereits gesprengt wird und damit Gewerbsmässigkeit vorliegt. Etwas überspitzt formuliert könnte man sogar sagen, dass Gewinne tendenziell gewerbsmässig sind (vgl. z. B. BGE vom 9. Juli 1999 in StE 1999 B 23.1 Nr. 43), während Verluste eher dem Privatbereich zugeordnet werden (vgl. z. B. BGE vom 3. Juli 1998 in ASA 68, 641ff.).</p><p>Das Abgrenzungsproblem ist jedenfalls unter Hinweis auf die bisherige Gerichtspraxis bei weitem nicht gelöst. Diese geltende Praxis ist vor allem aus zwei Gründen unbefriedigend:</p><p>1. Rechtsunsicherheit</p><p>Weder die Steuerpflichtigen selber, noch die Steuerberater, Banken usw. sind in der Lage, einigermassen zuverlässig zu prognostizieren, unter welchen konkreten Umständen Kapitalgewinne (bzw. -verluste) vom steuerlich neutralen Privatbereich in den steuerlich relevanten Geschäftsbereich kippen. Eine grosse Unsicherheit ist hier auch bei den Steuerbehörden zu spüren. Bis zu einem letztinstanzlichen Urteil weiss häufig niemand, ob in einem konkreten Fall Gewerbsmässigkeit gegeben ist oder nicht.</p><p>Insbesondere beim Wertschriftenhandel steigt die Zahl der Steuerpflichtigen, die von dieser Rechtsunsicherheit betroffen sind, ständig. In den letzten Jahren haben immer mehr Privatpersonen einen zunehmenden Teil ihres Vermögens in Aktien und ähnliche Anlagen investiert. Der Zugang zur Börse wurde vor allem durch das Internet erheblich vereinfacht. Die Gewährung von Lombardkrediten gehört auf den Webseiten der Banken bereits zum Standard. Dieser Trend wird sich weiter fortsetzen. Immer mehr Leute werden ihre Wertschriften auch mehr oder weniger aktiv bewirtschaften. Diese Steuerpflichten müssen vorhersehen können, unter welchen Umständen ihre Kapitalgewinne besteuert werden.</p><p>2. Kapitalgewinnsteuer durch die Hintertür</p><p>Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer wurde auf politischer Ebene bereits mehrfach diskutiert, aber stets klar verworfen. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne wurde sogar ausdrücklich gesetzlich verankert. Es geht nicht an, dass eine Kapitalgewinnsteuer nun auf dem Wege einer allzu restriktiven und vor allem nicht vorhersehbaren Auslegung herbeigeführt wird. Wenn die Steuerbehörden jeden "Internetanleger" z. B. bereits bei 50 oder 100 Transaktionen als Wertschriftenhändler qualifizieren, weil er vielleicht noch einen Lombardkredit aufgenommen hat, wird die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne praktisch ausgehöhlt.</p><p>Die Steuerpflichtigen und ihre Berater haben Anspruch darauf, dass bei dieser heiklen Abgrenzung mehr Klarheit und Transparenz geschaffen wird. Dies wäre durchaus auch im Interesse der Steuerbehörden.</p><p>Es ist nicht verwunderlich, dass sich jeder Steuerpflichtige, der - meist erst nach Jahren - plötzlich von völlig unerwarteten Steuerforderungen überrascht wird, erbittert dagegen wehrt. Verliert er dann noch ein langjähriges Prozessverfahren, ist er zusätzlich frustriert. Es besteht die Gefahr, dass er dann nach Alternativen sucht, die in der Regel nicht im Interesse unseres Landes sind (Auswanderung, Off-shore-Konstruktionen, eventuell sogar Hinterziehung usw.).</p><p>Diese Probleme könnten weitgehend vermieden werden, wenn Vorhersehbarkeit geschaffen und die Besteuerung von Kapitalgewinnen auf eindeutige Fälle beschränkt wird. Notwendig sind Präzisierungen, vor allem in zweierlei Hinsicht:</p><p>a. Die einzelnen Kriterien sollten konkretisiert werden. Dabei ist wahrscheinlich zwischen Wertschriftenhandel und Immobilienhandel zu unterscheiden. Es sind z. B. Grenzwerte betreffend Transaktionszahlen, Besitzesdauer, Umsatzvolumen usw. festzulegen. Begriffe wie "systematisches und planmässiges Vorgehen" und "besondere Risiken" sind zu präzisieren.</p><p>b. Es ist festzulegen, in welchen Kombinationen diese Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit überschritten wird. Dabei ist dem sich verändernden wirtschaftlichen Umfeld (z. B. Börsenzugang via Internet) Rechnung zu tragen.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Dem Bundesrat wird aufgrund von Artikel 25 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Ständerates empfohlen, für eine klarere Abgrenzung zwischen steuerfreier privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Wertschriften- und Immobilienhandel gemäss Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die nötigen Massnahmen zu treffen. Dabei sind insbesondere nicht nur die Abgrenzungskriterien festzulegen, sondern:</p><p>1. sie sind zu quantifizieren bzw. zu konkretisieren;</p><p>2. es ist festzulegen, in welcher Kombination diese Kriterien erfüllt sein müssen, damit Gewerbsmässigkeit vorliegt.</p>
    • Gewerbsmässiger Wertschriften- und Immobilienhandel

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