Ausübung eines politischen oder gewerkschaftlichen Amtes. Urlaub

ShortId
00.3555
Id
20003555
Updated
10.04.2024 13:37
Language
de
Title
Ausübung eines politischen oder gewerkschaftlichen Amtes. Urlaub
AdditionalIndexing
politisches Amt;Obligationenrecht;Gewerkschaftsrechte;bezahlter Urlaub;politisches Leben (speziell);Gewerkschaftsvertreter/in
1
  • L04K08020331, politisches Amt
  • L06K070204010503, Gewerkschaftsvertreter/in
  • L05K0702040205, Gewerkschaftsrechte
  • L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
  • L03K080203, politisches Leben (speziell)
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Betrachtet man die gegenwärtige Situation in der Schweiz, so fällt auf, dass die Ausübung eines politischen oder gewerkschaftlichen Amtes für Personen, die in der Privatwirtschaft tätig sind, mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist. Einige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weigern sich nämlich, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genügend Zeit für die Ausübung eines solchen Amtes zur Verfügung zu stellen, oder aber sie sind nicht bereit, diese Zeit zu bezahlen.</p><p>Aus diesem Grund können sich nur sehr wenige Personen, die keine führende Position in der Industrie innehaben, in der Politik engagieren, obwohl gerade sie die Mehrheit der Bevölkerung unseres Landes ausmachen. Der grösste Teil der auf lokaler, regionaler oder kantonaler Ebene gewählten Personen arbeitet im öffentlichen oder halböffentlichen Sektor, ist selbstständig oder bekleidet eine Führungsposition in der Industrie oder in einem Berufsverband.</p><p>Diese Motion verlangt, die Ausübung politischer und gewerkschaftlicher Ämter für alle zu erleichtern. Es wäre nur gerecht, wenn allen Bevölkerungsklassen ermöglicht würde, ein solches Amt auszuüben. Das würde auch zu einer Bereicherung des politischen Lebens unseres Landes beitragen.</p><p>Schliesslich soll auch darauf hingewiesen werden, dass Artikel 14 Absatz 4 des geltenden Beamtengesetzes den Beamtinnen und Beamten gestattet, innerhalb eines Kalenderjahres während insgesamt 15 Tagen ein öffentliches Amt auszuüben. Diese 15 Tage werden voll bezahlt.</p><p>Personen, die in der Privatwirtschaft tätig sind, sollten dasselbe Recht haben. Dies wäre ein Zeichen der Lebendigkeit unserer Demokratie.</p>
  • <p>Nach Artikel 324a des Obligationenrechtes (OR) steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ein öffentliches Amt, beispielsweise als Parlamentarier oder Behördenmitglieder, ausüben, ein Lohnanspruch für eine beschränkte Zeit zu - im ersten Dienstjahr für drei Wochen, in den folgenden Dienstjahren für eine längere, in der Praxis hauptsächlich durch Anwendung der so genannten Berner oder Zürcher Skala bestimmte Zeit.</p><p>Es stimmt zwar, dass dieser Lohnanspruch insofern aleatorisch ist, als er nur dann voll besteht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im betreffenden Dienstjahr nicht aus anderen Gründen, namentlich wegen Krankheit oder Unfall, arbeitsverhindert ist. Der Bundesrat lehnt dennoch die von der Motion vorgeschlagene Revision der geltenden Regelung ab. Die Einführung eines bezahlten Urlaubes von insgesamt 15 Tagen für politisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wäre nämlich mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung für die Arbeitgeber verbunden, die vor allem von kleinen und mittleren Betrieben kaum zu verkraften wäre. Aus diesem Grund soll das Problem auch inskünftig durch Vereinbarung zwischen den Betroffenen gelöst werden, was u. a. den Vorteil hat, dass die Besonderheiten des Einzelfalles - z. B. Dauer der Abwesenheiten, Höhe der allfälligen Entschädigung - berücksichtigt werden können.</p><p>Die Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit fällt nicht unter Artikel 324a OR. Auch hier besteht aber nach Ansicht des Bundesrates kein Bedürfnis nach einer Intervention des Gesetzgebers. Vielmehr soll diese Materie weiterhin, schon wegen ihrer Natur, von den Sozialpartnern allein geregelt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechtes vorzulegen, nach der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ein politisches oder gewerkschaftliches Amt ausüben, ein bezahlter Urlaub bis zu insgesamt 15 Tagen pro Jahr gewährt wird.</p>
  • Ausübung eines politischen oder gewerkschaftlichen Amtes. Urlaub
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Betrachtet man die gegenwärtige Situation in der Schweiz, so fällt auf, dass die Ausübung eines politischen oder gewerkschaftlichen Amtes für Personen, die in der Privatwirtschaft tätig sind, mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist. Einige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weigern sich nämlich, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genügend Zeit für die Ausübung eines solchen Amtes zur Verfügung zu stellen, oder aber sie sind nicht bereit, diese Zeit zu bezahlen.</p><p>Aus diesem Grund können sich nur sehr wenige Personen, die keine führende Position in der Industrie innehaben, in der Politik engagieren, obwohl gerade sie die Mehrheit der Bevölkerung unseres Landes ausmachen. Der grösste Teil der auf lokaler, regionaler oder kantonaler Ebene gewählten Personen arbeitet im öffentlichen oder halböffentlichen Sektor, ist selbstständig oder bekleidet eine Führungsposition in der Industrie oder in einem Berufsverband.</p><p>Diese Motion verlangt, die Ausübung politischer und gewerkschaftlicher Ämter für alle zu erleichtern. Es wäre nur gerecht, wenn allen Bevölkerungsklassen ermöglicht würde, ein solches Amt auszuüben. Das würde auch zu einer Bereicherung des politischen Lebens unseres Landes beitragen.</p><p>Schliesslich soll auch darauf hingewiesen werden, dass Artikel 14 Absatz 4 des geltenden Beamtengesetzes den Beamtinnen und Beamten gestattet, innerhalb eines Kalenderjahres während insgesamt 15 Tagen ein öffentliches Amt auszuüben. Diese 15 Tage werden voll bezahlt.</p><p>Personen, die in der Privatwirtschaft tätig sind, sollten dasselbe Recht haben. Dies wäre ein Zeichen der Lebendigkeit unserer Demokratie.</p>
    • <p>Nach Artikel 324a des Obligationenrechtes (OR) steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ein öffentliches Amt, beispielsweise als Parlamentarier oder Behördenmitglieder, ausüben, ein Lohnanspruch für eine beschränkte Zeit zu - im ersten Dienstjahr für drei Wochen, in den folgenden Dienstjahren für eine längere, in der Praxis hauptsächlich durch Anwendung der so genannten Berner oder Zürcher Skala bestimmte Zeit.</p><p>Es stimmt zwar, dass dieser Lohnanspruch insofern aleatorisch ist, als er nur dann voll besteht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im betreffenden Dienstjahr nicht aus anderen Gründen, namentlich wegen Krankheit oder Unfall, arbeitsverhindert ist. Der Bundesrat lehnt dennoch die von der Motion vorgeschlagene Revision der geltenden Regelung ab. Die Einführung eines bezahlten Urlaubes von insgesamt 15 Tagen für politisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wäre nämlich mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung für die Arbeitgeber verbunden, die vor allem von kleinen und mittleren Betrieben kaum zu verkraften wäre. Aus diesem Grund soll das Problem auch inskünftig durch Vereinbarung zwischen den Betroffenen gelöst werden, was u. a. den Vorteil hat, dass die Besonderheiten des Einzelfalles - z. B. Dauer der Abwesenheiten, Höhe der allfälligen Entschädigung - berücksichtigt werden können.</p><p>Die Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit fällt nicht unter Artikel 324a OR. Auch hier besteht aber nach Ansicht des Bundesrates kein Bedürfnis nach einer Intervention des Gesetzgebers. Vielmehr soll diese Materie weiterhin, schon wegen ihrer Natur, von den Sozialpartnern allein geregelt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechtes vorzulegen, nach der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ein politisches oder gewerkschaftliches Amt ausüben, ein bezahlter Urlaub bis zu insgesamt 15 Tagen pro Jahr gewährt wird.</p>
    • Ausübung eines politischen oder gewerkschaftlichen Amtes. Urlaub

Back to List