Transparente Abstimmungen im Nationalrat
- ShortId
-
00.3563
- Id
-
20003563
- Updated
-
10.04.2024 17:15
- Language
-
de
- Title
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Transparente Abstimmungen im Nationalrat
- AdditionalIndexing
-
Nationalrat;elektronische Abstimmung;namentliche Abstimmung;Informationsverbreitung;parlamentarisches Verfahren;Auskunftspflicht der Verwaltung
- 1
-
- L05K0803010104, namentliche Abstimmung
- L06K080305030101, Nationalrat
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L05K0803010103, elektronische Abstimmung
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund der elektronischen Abstimmung im Nationalrat werden die Abstimmungsdaten schon heute vollumfänglich registriert. Es ist deshalb technisch problemlos möglich, die Daten zu erfassen und zu speichern.</p><p>Das Öffentlichkeitsprinzip schreibt vor, in den verschiedensten politischen Bereichen die Transparenz zugunsten der Bevölkerung zu optimieren. In diesem Sinne sollen in Zukunft nicht nur jene Abstimmungsdaten eruierbar sein, bei denen eine Namensliste verlangt wurde, sondern die Daten von sämtlichen Abstimmungen sollen erhalten bleiben. Unter Umständen ist es im Nachhinein wichtig und von grossem Interesse, das Stimmverhalten bei bestimmten Abstimmungen zu eruieren. Dies ist heute, aufgrund der nur sehr partiell verlangten Namenslisten, nicht möglich.</p><p>Die Tatsache, dass einzelne Abstimmungen kompliziert und schwer verständlich sind, kann kein Argument dafür sein, Abstimmungsdaten der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Das Büro wird entscheiden können, ob die Abstimmungsdaten kommentiert oder in einer Form dargeboten werden, die einen klaren Nachvollzug der Abstimmungswege ermöglichen.</p>
- <p>Die zweite Motion Sommaruga (00.3563, Transparente Abstimmungen im Nationalrat) unterscheidet sich von der ersten (00.3392) in zwei Punkten: Zum einen verlangt sie nicht mehr, dass sämtliche Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, sondern nur noch, dass sie öffentlich zugänglich sind; zum anderen nimmt sie Abstimmungen bei geheimen Beratungen (die höchst selten sind, in den letzten fünfzig Jahren waren es nur gerade deren zwei) von der Veröffentlichung aus. Das Büro verweist auf seine Stellungnahme vom 24. August 2000:</p><p>"Der Grundsatzentscheid, die elektronische Stimmabgabe einzuführen, ist am 9. Oktober 1987 gefällt worden (AB 1987 N 1452ff.). Dabei wurde festgehalten, dass mit 30 Unterschriften verlangt werden kann, dass das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Diese Zahl entspricht der erforderlichen Unterschriftenzahl für die Abstimmung unter Namensaufruf. Bei den verschiedenen Revisionen des Geschäftsreglementes des Nationalrates blieb diese Unterschriftenzahl unverändert (1946: Art. 86; 1962: Art. 83; 1974: Art. 77; 1990: Art. 81). Der Aufruf jedes Ratsmitgliedes und die Stimmabgabe erforderten ungefähr 18 Minuten. Darum sind solche Abstimmungen nur ausnahmsweise durchgeführt worden.</p><p>Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe im März 1994 hat die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses in Form einer Namensliste beträchtlich erleichtert und somit für die erforderliche Transparenz gesorgt. Dem Beilagenband zum Amtlichen Bulletin des Nationalrates ist zu entnehmen, dass in der Herbstsession 1999 67, in der Frühjahrssession 2000 82 und in der Sommersession 2000 83 namentliche Abstimmungen durchgeführt wurden. </p><p>Der Publikation aller Abstimmungsergebnisse in Form von Namenslisten im Beilagenband zum Amtlichen Bulletin stehen keine technischen Hindernisse entgegen. Das Büro ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Publikation auf die wichtigen Abstimmungen beschränkt werden sollte, das heisst auf die Gesamtabstimmungen, die Schlussabstimmungen, die Abstimmungen über die Dringlichkeit und die Abstimmungen, für welche 30 Unterschriften zusammengebracht worden sind. </p><p>Es ist offensichtlich, dass es für die Bürgerinnen und Bürger nicht leicht ist, die Ergebnisse sich aufeinander folgender Abstimmungen über verschiedene Teilaspekte eines Gegenstands zu interpretieren. Eine solche Interpretation könnte auch zu Missverständnissen Anlass geben. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen, die offensichtlich nicht von politischem Interesse sind, würde den Beilagenband des Amtlichen Bulletins nur unnötig belasten. Die Publikation der Detailergebnisse von Abstimmungen über umstrittene Gesetzesartikel, umstrittene persönliche Vorstösse oder die Eröffnung einer Diskussion über Interpellationen ginge offensichtlich zu weit. In der Sommersession 2000 sind insgesamt 90 Abstimmungen durchgeführt worden, für die eine Namensliste weder verlangt wurde noch vom Reglement vorgeschrieben war.</p><p>Das Büro ist der Ansicht, der geltende Artikel 81a Absatz 3, wonach Namenslisten nur auf Verlangen von 30 Ratsmitgliedern veröffentlicht werden, sei so beizubehalten. Die erforderliche Transparenz ist damit zurzeit bei den Abstimmungen des Nationalrates genügend sichergestellt."</p><p>Das Büro teilt die Meinung der Motionärin nicht, wonach Namenslisten "nur sehr partiell" verlangt würden. Im Gegenteil ist es der Ansicht, dass dies sehr oft der Fall war, wurde doch in der letzten Legislatur neben den 662 Abstimmungen mit obligatorischem Namensaufruf 411-mal eine Namensliste verlangt.</p><p>In den Augen der Mehrheit des Büros empfiehlt es sich nicht, einen Teil der Abstimmungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und den anderen nicht, weil es danach schwierig würde, sich zurechtzufinden. Die Minderheit des Büros ist der Meinung, dass die zweite Motion gegenüber der ersten insofern einen grossen Fortschritt darstellt, als nun der beträchtliche Verwaltungsaufwand dahinfiele, den die Veröffentlichung einer Vielzahl von Tabellen im Anhang des Bulletins mit sich brächte. Ausgehändigt werden müssten nur diejenigen Tabellen, die für die nachfragenden Personen von Interesse sind. Die Urheberin der Motionen geht von einer eher geringen Anzahl solcher Gesuche aus.</p><p>Nach Auffassung des Büros ist es nicht möglich, die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse mit einem Kommentar zu versehen. Die Abstimmungen lassen sich nur nachvollziehen, wenn man die Beratungen im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung (Nationalrat) nachliest. Während gewisse Abstimmungen völlig klar sind, folgen andere taktischen Überlegungen. Wollten die Parlamentsdienste den Sinn gewisser Abstimmungen erklären, müssten sie sich zu Spekulationen versteigen, was nicht ihre Aufgabe sein kann (ein Beispiel für eine komplexe Abstimmung ist diejenige über die Volksinitiative "Ja zu Europa!" und den dazugehörigen Gegenentwurf; über diese Vorlagen wurde am 7. Juni 2000 zwölfmal hintereinander abgestimmt).</p><p>Zusammenfassend gesagt erachtet die Mehrheit die heutige Veröffentlichung der namentlichen Abstimmungen als ausreichend, wogegen die Minderheit den Zugang zu allen Ergebnissen wünscht.</p> Das Büro empfiehlt, die Motion abzulehnen.
- <p>Das Büro des Nationalrates wird beauftragt, das Geschäftsreglement dahingehend zu ändern, dass in Zukunft - mit Ausnahme von Abstimmungen gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes - sämtliche Abstimmungen namentlich festgehalten und öffentlich zugänglich sind.</p>
- Transparente Abstimmungen im Nationalrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aufgrund der elektronischen Abstimmung im Nationalrat werden die Abstimmungsdaten schon heute vollumfänglich registriert. Es ist deshalb technisch problemlos möglich, die Daten zu erfassen und zu speichern.</p><p>Das Öffentlichkeitsprinzip schreibt vor, in den verschiedensten politischen Bereichen die Transparenz zugunsten der Bevölkerung zu optimieren. In diesem Sinne sollen in Zukunft nicht nur jene Abstimmungsdaten eruierbar sein, bei denen eine Namensliste verlangt wurde, sondern die Daten von sämtlichen Abstimmungen sollen erhalten bleiben. Unter Umständen ist es im Nachhinein wichtig und von grossem Interesse, das Stimmverhalten bei bestimmten Abstimmungen zu eruieren. Dies ist heute, aufgrund der nur sehr partiell verlangten Namenslisten, nicht möglich.</p><p>Die Tatsache, dass einzelne Abstimmungen kompliziert und schwer verständlich sind, kann kein Argument dafür sein, Abstimmungsdaten der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Das Büro wird entscheiden können, ob die Abstimmungsdaten kommentiert oder in einer Form dargeboten werden, die einen klaren Nachvollzug der Abstimmungswege ermöglichen.</p>
- <p>Die zweite Motion Sommaruga (00.3563, Transparente Abstimmungen im Nationalrat) unterscheidet sich von der ersten (00.3392) in zwei Punkten: Zum einen verlangt sie nicht mehr, dass sämtliche Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, sondern nur noch, dass sie öffentlich zugänglich sind; zum anderen nimmt sie Abstimmungen bei geheimen Beratungen (die höchst selten sind, in den letzten fünfzig Jahren waren es nur gerade deren zwei) von der Veröffentlichung aus. Das Büro verweist auf seine Stellungnahme vom 24. August 2000:</p><p>"Der Grundsatzentscheid, die elektronische Stimmabgabe einzuführen, ist am 9. Oktober 1987 gefällt worden (AB 1987 N 1452ff.). Dabei wurde festgehalten, dass mit 30 Unterschriften verlangt werden kann, dass das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Diese Zahl entspricht der erforderlichen Unterschriftenzahl für die Abstimmung unter Namensaufruf. Bei den verschiedenen Revisionen des Geschäftsreglementes des Nationalrates blieb diese Unterschriftenzahl unverändert (1946: Art. 86; 1962: Art. 83; 1974: Art. 77; 1990: Art. 81). Der Aufruf jedes Ratsmitgliedes und die Stimmabgabe erforderten ungefähr 18 Minuten. Darum sind solche Abstimmungen nur ausnahmsweise durchgeführt worden.</p><p>Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe im März 1994 hat die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses in Form einer Namensliste beträchtlich erleichtert und somit für die erforderliche Transparenz gesorgt. Dem Beilagenband zum Amtlichen Bulletin des Nationalrates ist zu entnehmen, dass in der Herbstsession 1999 67, in der Frühjahrssession 2000 82 und in der Sommersession 2000 83 namentliche Abstimmungen durchgeführt wurden. </p><p>Der Publikation aller Abstimmungsergebnisse in Form von Namenslisten im Beilagenband zum Amtlichen Bulletin stehen keine technischen Hindernisse entgegen. Das Büro ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Publikation auf die wichtigen Abstimmungen beschränkt werden sollte, das heisst auf die Gesamtabstimmungen, die Schlussabstimmungen, die Abstimmungen über die Dringlichkeit und die Abstimmungen, für welche 30 Unterschriften zusammengebracht worden sind. </p><p>Es ist offensichtlich, dass es für die Bürgerinnen und Bürger nicht leicht ist, die Ergebnisse sich aufeinander folgender Abstimmungen über verschiedene Teilaspekte eines Gegenstands zu interpretieren. Eine solche Interpretation könnte auch zu Missverständnissen Anlass geben. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen, die offensichtlich nicht von politischem Interesse sind, würde den Beilagenband des Amtlichen Bulletins nur unnötig belasten. Die Publikation der Detailergebnisse von Abstimmungen über umstrittene Gesetzesartikel, umstrittene persönliche Vorstösse oder die Eröffnung einer Diskussion über Interpellationen ginge offensichtlich zu weit. In der Sommersession 2000 sind insgesamt 90 Abstimmungen durchgeführt worden, für die eine Namensliste weder verlangt wurde noch vom Reglement vorgeschrieben war.</p><p>Das Büro ist der Ansicht, der geltende Artikel 81a Absatz 3, wonach Namenslisten nur auf Verlangen von 30 Ratsmitgliedern veröffentlicht werden, sei so beizubehalten. Die erforderliche Transparenz ist damit zurzeit bei den Abstimmungen des Nationalrates genügend sichergestellt."</p><p>Das Büro teilt die Meinung der Motionärin nicht, wonach Namenslisten "nur sehr partiell" verlangt würden. Im Gegenteil ist es der Ansicht, dass dies sehr oft der Fall war, wurde doch in der letzten Legislatur neben den 662 Abstimmungen mit obligatorischem Namensaufruf 411-mal eine Namensliste verlangt.</p><p>In den Augen der Mehrheit des Büros empfiehlt es sich nicht, einen Teil der Abstimmungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und den anderen nicht, weil es danach schwierig würde, sich zurechtzufinden. Die Minderheit des Büros ist der Meinung, dass die zweite Motion gegenüber der ersten insofern einen grossen Fortschritt darstellt, als nun der beträchtliche Verwaltungsaufwand dahinfiele, den die Veröffentlichung einer Vielzahl von Tabellen im Anhang des Bulletins mit sich brächte. Ausgehändigt werden müssten nur diejenigen Tabellen, die für die nachfragenden Personen von Interesse sind. Die Urheberin der Motionen geht von einer eher geringen Anzahl solcher Gesuche aus.</p><p>Nach Auffassung des Büros ist es nicht möglich, die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse mit einem Kommentar zu versehen. Die Abstimmungen lassen sich nur nachvollziehen, wenn man die Beratungen im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung (Nationalrat) nachliest. Während gewisse Abstimmungen völlig klar sind, folgen andere taktischen Überlegungen. Wollten die Parlamentsdienste den Sinn gewisser Abstimmungen erklären, müssten sie sich zu Spekulationen versteigen, was nicht ihre Aufgabe sein kann (ein Beispiel für eine komplexe Abstimmung ist diejenige über die Volksinitiative "Ja zu Europa!" und den dazugehörigen Gegenentwurf; über diese Vorlagen wurde am 7. Juni 2000 zwölfmal hintereinander abgestimmt).</p><p>Zusammenfassend gesagt erachtet die Mehrheit die heutige Veröffentlichung der namentlichen Abstimmungen als ausreichend, wogegen die Minderheit den Zugang zu allen Ergebnissen wünscht.</p> Das Büro empfiehlt, die Motion abzulehnen.
- <p>Das Büro des Nationalrates wird beauftragt, das Geschäftsreglement dahingehend zu ändern, dass in Zukunft - mit Ausnahme von Abstimmungen gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes - sämtliche Abstimmungen namentlich festgehalten und öffentlich zugänglich sind.</p>
- Transparente Abstimmungen im Nationalrat
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