Nichtionisierende Strahlen. Grenzwerte
- ShortId
-
00.3565
- Id
-
20003565
- Updated
-
25.06.2025 01:44
- Language
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de
- Title
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Nichtionisierende Strahlen. Grenzwerte
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Bericht: www.emf-cem.ch/nis;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Produktesicherheit;Gesundheitsrisiko;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Grenzwert
- 1
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- L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
- L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0601040402, Grenzwert
- L05K0706010306, Produktesicherheit
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Umweltschutzgesetz enthält die gesetzlichen Grundlagen, um für die Abgabe von nichtionisierenden Strahlen von festen Anlagen (z. B. Mobilfunkantennen) im Sinne des Gesundheitsschutzes und der gesundheitlichen Vorsorge der Bevölkerung rechtlich verbindliche Grenzwerte festzulegen. Der Bundesrat hat solche Grenzwerte in der NIS-Verordnung festgelegt.</p><p>Für Geräte, die ebenfalls nichtionisierende Strahlen abgeben und folglich auch die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen oder gar schädigen können, gibt es bis heute keine gesetzlichen Grundlagen, um verbindliche Grenzwerte festzulegen. Dass weder das Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetz noch das Strahlenschutzgesetz die gesetzliche Grundlage enthalten, um solche Grenzwerte festzulegen, ist eine gravierende Lücke, die so schnell wie möglich geschlossen werden muss.</p><p>Schliesslich hat der Bundesrat mit der Verabschiedung der NIS-Verordnung unmissverständlich anerkannt, dass nichtionisierende Strahlen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen oder gar schädigen können. Aus diesem Grund hat der Bundesrat Grenzwerte festgesetzt. Die Schädigungsgefahr bzw. die fehlenden Informationen über die Langzeitwirkungen von nichtionisierenden Strahlen machen deshalb eine analoge Regelung für Geräte, die nichtionisierende Strahlen abgeben, unbedingt notwendig.</p><p>Immerhin werden Geräte, die solche Strahlen abgeben, meistens in unmittelbarer Nähe des Körpers (Laserpointer, Solarien usw.) oder gar direkt am Kopf (Handy) verwendet.</p><p>Die USA sowie Australien haben schon heute rechtlich verbindliche Grenzwerte für Geräte, die nichtionisierende Strahlen abgeben, festgelegt. In der EU wurde mit einer EU-Ratsempfehlung ein erster Schritt in Richtung Grenzwert bereits getan. Die gesetzliche Verankerung eines Grenzwertes ist vorgesehen. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht auszuschliessen, dass Geräte mit besonders hoher Strahlung, die aufgrund der Grenzwerte in den erwähnten Ländern nicht mehr angeboten werden dürfen, auf dem Schweizer Markt landen. Dies Gefahr ist umso grösser, da die Schweiz im Gegensatz zur EU über keine horizontale Produktesicherheitsvorschriften verfügt. Während die EU dank der Produktesicherheitsrichtlinien einen generellen Schutz vor "nicht sicheren" Produkten kennt, ist in der Schweiz diesbezüglich überhaupt kein Schutz vorhanden.</p><p>Eine von der englischen Regierung beauftragte unabhängige Expertengruppe kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass das mobile Telefonieren bei Kindern eingeschränkt werden soll. Den Konsumentinnen und Konsumenten sollten ausserdem Informationen betreffend Strahlung zur Verfügung gestellt werden. Diese Empfehlung macht die Notwendigkeit und die Dringlichkeit für das Festlegen eines Grenzwertes für die nichtionisierenden Strahlen von Geräten umso deutlicher.</p><p>Die Konsumentinnen und Konsumenten haben heute überhaupt keine Möglichkeiten, sich über das Ausmass der nichtionisierenden Strahlen eines einzelnen Gerätes zu informieren, da in der Schweiz weder eine Deklaration noch irgendeine Informationspflicht besteht. Da zu befürchten ist, dass für die Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen sowie für deren Umsetzung eine beträchtliche Zeit beansprucht wird, ist die sofortige Einführung einer Deklarationspflicht umso dringender und notwendiger. Diese ist, nachdem sich nun die Anbieter auf eine einheitliche Messmethode geeinigt haben, machbar und deshalb auch zu fordern (siehe Motion Sommaruga 00.3172, Nichtionisierende Strahlen. Deklarationspflicht für Handys und Haushaltapparate, vom 24. März 2000).</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, unter Berücksichtigung des internationalen Rechtes und gestützt auf die Empfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP), auf Verordnungsstufe Grenzwerte für Geräte, die nichtionisierende Strahlung aussenden, festzulegen. </p><p>Dazu bedarf es keiner Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage. Diese ist das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1). Es ist anwendbar, soweit die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 STEG). Es regelt die Sicherheit von allen technischen Einrichtungen und Geräten und ist auf alle Gefahrenquellen (auch nichtionisierende Strahlung) anwendbar. Damit existiert keine echte Lücke in der schweizerischen Gesetzgebung über die Produktesicherheit. Dies ist auch der Grund, weshalb die Schweiz die Übernahme der EG-Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit nicht für notwendig erachtet hat.</p><p>Artikel 3 STEG fordert, dass technische Einrichtungen und Geräte bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Die Geräte müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, welche der Bundesrat unter Berücksichtigung internationalen Rechtes festlegt, entsprechen oder, wenn solche Anforderungen nicht festgelegt worden sind, den anerkannten Regeln der Technik. Dies sind in erster Linie internationale und erst danach nationale Normen oder Empfehlungen.</p><p>Am 12. Juli 1999 wurde die Empfehlung des Rates der Europäischen Union zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern beschlossen. Darin enthalten ist der Auftrag an die Kommission, die Ausarbeitung entsprechender europäischer Normen zu veranlassen. Die Empfehlung wird als Grundlage für die künftige Festsetzung von Grenzwerten für Produkte in Richtlinien oder in Normen dienen. Der Bundesrat kann sich inhaltlich dieser Empfehlung des Rates der Europäischen Union anschliessen. Sobald Grenzwerte in Richtlinien oder in mandatierten Normen sowie allenfalls darauf beruhende Produkteinformations- oder Deklarationspflichten festgelegt wurden, kann auch die schweizerische Gesetzgebung entsprechend angepasst werden.</p><p>Zurzeit werden weder vom Rat der Europäischen Union noch von der ICNIRP Vorsorgewerte empfohlen. Die Empfehlung des Rates der Europäischen Union verlangt aber in Ziffer 4, dass bei der Festlegung der Normen mögliche Auswirkungen, die derzeit Gegenstand von Forschungsarbeiten sind, einschliesslich der relevanten Aspekte der Vorsorge, berücksichtigt werden. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass dabei dem Vorsorgeprinzip zu wenig Rechnung getragen wurde, erklärt sich der Bundesrat bereit, weitere Massnahmen in Sinne der Vorsorge zu prüfen. In der EG-Ratsempfehlung wird auch festgehalten (Ziff. 15): "Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit dem Vertrag ein über diese Empfehlung hinausgehendes Schutzniveau vorsehen." Zu beachten ist dabei allerdings, dass dadurch keine unzulässigen Handelshemmnisse geschaffen werden (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über technische Handelshemmnisse; SR 946.51).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um für die Abgabe von nichtionisierenden Strahlen von Handys und anderen Geräten, die solche Strahlen abgeben (Laserpointer, Solarien usw.), Grenzwerte festzulegen. Dabei soll der Grenzwert die nach wie vor unbekannten Auswirkungen von nichtionisierenden Strahlen im Sinne eines Vorsorgewertes berücksichtigen.</p>
- Nichtionisierende Strahlen. Grenzwerte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Umweltschutzgesetz enthält die gesetzlichen Grundlagen, um für die Abgabe von nichtionisierenden Strahlen von festen Anlagen (z. B. Mobilfunkantennen) im Sinne des Gesundheitsschutzes und der gesundheitlichen Vorsorge der Bevölkerung rechtlich verbindliche Grenzwerte festzulegen. Der Bundesrat hat solche Grenzwerte in der NIS-Verordnung festgelegt.</p><p>Für Geräte, die ebenfalls nichtionisierende Strahlen abgeben und folglich auch die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen oder gar schädigen können, gibt es bis heute keine gesetzlichen Grundlagen, um verbindliche Grenzwerte festzulegen. Dass weder das Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetz noch das Strahlenschutzgesetz die gesetzliche Grundlage enthalten, um solche Grenzwerte festzulegen, ist eine gravierende Lücke, die so schnell wie möglich geschlossen werden muss.</p><p>Schliesslich hat der Bundesrat mit der Verabschiedung der NIS-Verordnung unmissverständlich anerkannt, dass nichtionisierende Strahlen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen oder gar schädigen können. Aus diesem Grund hat der Bundesrat Grenzwerte festgesetzt. Die Schädigungsgefahr bzw. die fehlenden Informationen über die Langzeitwirkungen von nichtionisierenden Strahlen machen deshalb eine analoge Regelung für Geräte, die nichtionisierende Strahlen abgeben, unbedingt notwendig.</p><p>Immerhin werden Geräte, die solche Strahlen abgeben, meistens in unmittelbarer Nähe des Körpers (Laserpointer, Solarien usw.) oder gar direkt am Kopf (Handy) verwendet.</p><p>Die USA sowie Australien haben schon heute rechtlich verbindliche Grenzwerte für Geräte, die nichtionisierende Strahlen abgeben, festgelegt. In der EU wurde mit einer EU-Ratsempfehlung ein erster Schritt in Richtung Grenzwert bereits getan. Die gesetzliche Verankerung eines Grenzwertes ist vorgesehen. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht auszuschliessen, dass Geräte mit besonders hoher Strahlung, die aufgrund der Grenzwerte in den erwähnten Ländern nicht mehr angeboten werden dürfen, auf dem Schweizer Markt landen. Dies Gefahr ist umso grösser, da die Schweiz im Gegensatz zur EU über keine horizontale Produktesicherheitsvorschriften verfügt. Während die EU dank der Produktesicherheitsrichtlinien einen generellen Schutz vor "nicht sicheren" Produkten kennt, ist in der Schweiz diesbezüglich überhaupt kein Schutz vorhanden.</p><p>Eine von der englischen Regierung beauftragte unabhängige Expertengruppe kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass das mobile Telefonieren bei Kindern eingeschränkt werden soll. Den Konsumentinnen und Konsumenten sollten ausserdem Informationen betreffend Strahlung zur Verfügung gestellt werden. Diese Empfehlung macht die Notwendigkeit und die Dringlichkeit für das Festlegen eines Grenzwertes für die nichtionisierenden Strahlen von Geräten umso deutlicher.</p><p>Die Konsumentinnen und Konsumenten haben heute überhaupt keine Möglichkeiten, sich über das Ausmass der nichtionisierenden Strahlen eines einzelnen Gerätes zu informieren, da in der Schweiz weder eine Deklaration noch irgendeine Informationspflicht besteht. Da zu befürchten ist, dass für die Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen sowie für deren Umsetzung eine beträchtliche Zeit beansprucht wird, ist die sofortige Einführung einer Deklarationspflicht umso dringender und notwendiger. Diese ist, nachdem sich nun die Anbieter auf eine einheitliche Messmethode geeinigt haben, machbar und deshalb auch zu fordern (siehe Motion Sommaruga 00.3172, Nichtionisierende Strahlen. Deklarationspflicht für Handys und Haushaltapparate, vom 24. März 2000).</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, unter Berücksichtigung des internationalen Rechtes und gestützt auf die Empfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP), auf Verordnungsstufe Grenzwerte für Geräte, die nichtionisierende Strahlung aussenden, festzulegen. </p><p>Dazu bedarf es keiner Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage. Diese ist das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1). Es ist anwendbar, soweit die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 STEG). Es regelt die Sicherheit von allen technischen Einrichtungen und Geräten und ist auf alle Gefahrenquellen (auch nichtionisierende Strahlung) anwendbar. Damit existiert keine echte Lücke in der schweizerischen Gesetzgebung über die Produktesicherheit. Dies ist auch der Grund, weshalb die Schweiz die Übernahme der EG-Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit nicht für notwendig erachtet hat.</p><p>Artikel 3 STEG fordert, dass technische Einrichtungen und Geräte bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Die Geräte müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, welche der Bundesrat unter Berücksichtigung internationalen Rechtes festlegt, entsprechen oder, wenn solche Anforderungen nicht festgelegt worden sind, den anerkannten Regeln der Technik. Dies sind in erster Linie internationale und erst danach nationale Normen oder Empfehlungen.</p><p>Am 12. Juli 1999 wurde die Empfehlung des Rates der Europäischen Union zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern beschlossen. Darin enthalten ist der Auftrag an die Kommission, die Ausarbeitung entsprechender europäischer Normen zu veranlassen. Die Empfehlung wird als Grundlage für die künftige Festsetzung von Grenzwerten für Produkte in Richtlinien oder in Normen dienen. Der Bundesrat kann sich inhaltlich dieser Empfehlung des Rates der Europäischen Union anschliessen. Sobald Grenzwerte in Richtlinien oder in mandatierten Normen sowie allenfalls darauf beruhende Produkteinformations- oder Deklarationspflichten festgelegt wurden, kann auch die schweizerische Gesetzgebung entsprechend angepasst werden.</p><p>Zurzeit werden weder vom Rat der Europäischen Union noch von der ICNIRP Vorsorgewerte empfohlen. Die Empfehlung des Rates der Europäischen Union verlangt aber in Ziffer 4, dass bei der Festlegung der Normen mögliche Auswirkungen, die derzeit Gegenstand von Forschungsarbeiten sind, einschliesslich der relevanten Aspekte der Vorsorge, berücksichtigt werden. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass dabei dem Vorsorgeprinzip zu wenig Rechnung getragen wurde, erklärt sich der Bundesrat bereit, weitere Massnahmen in Sinne der Vorsorge zu prüfen. In der EG-Ratsempfehlung wird auch festgehalten (Ziff. 15): "Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit dem Vertrag ein über diese Empfehlung hinausgehendes Schutzniveau vorsehen." Zu beachten ist dabei allerdings, dass dadurch keine unzulässigen Handelshemmnisse geschaffen werden (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über technische Handelshemmnisse; SR 946.51).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um für die Abgabe von nichtionisierenden Strahlen von Handys und anderen Geräten, die solche Strahlen abgeben (Laserpointer, Solarien usw.), Grenzwerte festzulegen. Dabei soll der Grenzwert die nach wie vor unbekannten Auswirkungen von nichtionisierenden Strahlen im Sinne eines Vorsorgewertes berücksichtigen.</p>
- Nichtionisierende Strahlen. Grenzwerte
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