Versicherungsvertragsgesetz. Verjährungsbestimmungen

ShortId
00.3570
Id
20003570
Updated
25.06.2025 00:09
Language
de
Title
Versicherungsvertragsgesetz. Verjährungsbestimmungen
AdditionalIndexing
Versicherungsvertrag;Schadensfall;Verjährung
1
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L05K1110011302, Schadensfall
  • L04K05040107, Verjährung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche beträgt im Schweizerischen Obligationenrecht zehn Jahre (Art. 127 OR). Für einzelne Ansprüche gilt aufgrund von deren besonderen Art eine verkürzte fünfjährige Verjährungsfrist, so namentlich für periodische Leistungen (Zinsen usw.) sowie für Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, bei welchen aufgrund der Rechtstatsachen eine möglichst rasche Erledigung offener Fragen die Regel darstellt (Art. 128 OR).</p><p>Zur Regulierung von Schadensfällen sind oft längere Verhandlungen zwischen Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmern und der zahlungspflichtigen Versicherungsgesellschaft erforderlich, insbesondere wenn seitens der Versicherungsgesellschaften Deckungseinschränkungen (z. B. infolge Selbstverschulden des Versicherten) geltend gemacht werden oder wenn die Schadenhöhe umstritten ist. Auch werden Versicherungsansprüche zuweilen infolge mangelnder Rechtskenntnisse nicht innert der kurzen Verjährungsfrist mit dem nötigen Nachdruck angemeldet. Die gesetzliche Verjährungsfrist gemäss Artikel 46 Absatz 1 VVG von nur zwei Jahren erweist sich deshalb als zu kurz. Plausible Gründe für die Festsetzung einer gegenüber den allgemeinen Verjährungsbestimmungen unüblich kurzen Verjährungsfrist sind nicht ersichtlich. Die ungewohnt kurze Verjährungsfrist erweist sich für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer als Falle, die zu einem ungerechtfertigten Rechtsverlust führen kann. Trölerische Verzögerungen in der Schadenabwicklung könnten im Übrigen durch die Festsetzung einer Verwirkungsfrist vermieden werden, wonach Versicherungsansprüche innert einer angemessenen Frist nach Kenntnis eines Schadenereignisses angemeldet werden müssen. Eine verkürzte Verjährungsfrist rechtfertigt auch dieses Anliegen nicht.</p>
  • <p>Artikel 46 Absatz 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) bestimmt: "Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet." </p><p>Als das Gesetz erlassen wurde, erwog der Gesetzgeber, dass die allgemeine Verjährungsfrist des Obligationenrechtes (10 Jahre) die versicherungsspezifischen Bedürfnisse nicht genügend berücksichtigte. Damals herrschte die Meinung, dass Versicherungsgeschäfte eine kürzere Verjährungsfrist benötigten und dass dies sowohl im Interesse des Versicherers (eine rasche Anmeldung der Versicherungsansprüche erlaubt dem Versicherer eine jederzeitige Kontrolle über seine finanzielle Lage) als auch im Interesse der Versicherungsnehmer sei (bei allfälligen Forderungen des Versicherers ihnen gegenüber). Zahlreiche Kommentare zum VVG vertreten schon seit geraumer Zeit die Meinung, dass die im VVG vorgeschriebene zweijährige Frist zu kurz ist.</p><p>Inwieweit die Anliegen in der Motion, die eine Erhöhung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre als ein Minimum betrachtet, praktisch und rechtlich umgesetzt werden können, bedarf auch im Zusammenhang mit den Regelungen im Haftpflichtrecht grundsätzlicher Abklärungen. Ferner stellt der Bundesrat fest, dass verschiedene andere Bestimmungen des VVG kritisiert wurden und noch immer kritisiert werden; das Gesetz selber entspricht im Allgemeinen, namentlich aus der Perspektive des Konsumentenschutzes, nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen. Deshalb beantragt der Bundesrat, keine isolierte Änderung der Verjährungsbestimmungen vorzunehmen. Er erklärt sich aber bereit, die Zweckmässigkeit einer Totalrevision des Versicherungsvertragsrechtes erneut gründlich zu prüfen, wie er es in Verbindung mit seiner Antwort auf ein Postulat David (90.732, Versicherungsvertrag. Totalrevision des Gesetzes) bereits getan hat. Die Frage einer allfälligen Totalrevision sollte auch unabhängig von der Teilrevision zu den Artikeln 24 (Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie) und 54 VVG (Schicksal des Versicherungsvertrages bei Handänderung) geprüft werden. Diese Teilrevision erfolgt aufgrund der Motion Vollmer 96.3043, "Konsumentenfreundliche Anpassung des Versicherungsvertragsgesetzes", vom 6. März 1996; die diesbezügliche Vernehmlassung der interessierten Kreise hat im Zusammenhang mit der Gesamtrevision des Versicherungsaufsichtsrechtes bereits stattgefunden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Gesetzesvorlage vorzulegen, wonach Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) dahingehend abgeändert wird, dass die minimale Verjährungsfrist auf zehn Jahre erhöht wird.</p>
  • Versicherungsvertragsgesetz. Verjährungsbestimmungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche beträgt im Schweizerischen Obligationenrecht zehn Jahre (Art. 127 OR). Für einzelne Ansprüche gilt aufgrund von deren besonderen Art eine verkürzte fünfjährige Verjährungsfrist, so namentlich für periodische Leistungen (Zinsen usw.) sowie für Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, bei welchen aufgrund der Rechtstatsachen eine möglichst rasche Erledigung offener Fragen die Regel darstellt (Art. 128 OR).</p><p>Zur Regulierung von Schadensfällen sind oft längere Verhandlungen zwischen Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmern und der zahlungspflichtigen Versicherungsgesellschaft erforderlich, insbesondere wenn seitens der Versicherungsgesellschaften Deckungseinschränkungen (z. B. infolge Selbstverschulden des Versicherten) geltend gemacht werden oder wenn die Schadenhöhe umstritten ist. Auch werden Versicherungsansprüche zuweilen infolge mangelnder Rechtskenntnisse nicht innert der kurzen Verjährungsfrist mit dem nötigen Nachdruck angemeldet. Die gesetzliche Verjährungsfrist gemäss Artikel 46 Absatz 1 VVG von nur zwei Jahren erweist sich deshalb als zu kurz. Plausible Gründe für die Festsetzung einer gegenüber den allgemeinen Verjährungsbestimmungen unüblich kurzen Verjährungsfrist sind nicht ersichtlich. Die ungewohnt kurze Verjährungsfrist erweist sich für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer als Falle, die zu einem ungerechtfertigten Rechtsverlust führen kann. Trölerische Verzögerungen in der Schadenabwicklung könnten im Übrigen durch die Festsetzung einer Verwirkungsfrist vermieden werden, wonach Versicherungsansprüche innert einer angemessenen Frist nach Kenntnis eines Schadenereignisses angemeldet werden müssen. Eine verkürzte Verjährungsfrist rechtfertigt auch dieses Anliegen nicht.</p>
    • <p>Artikel 46 Absatz 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) bestimmt: "Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet." </p><p>Als das Gesetz erlassen wurde, erwog der Gesetzgeber, dass die allgemeine Verjährungsfrist des Obligationenrechtes (10 Jahre) die versicherungsspezifischen Bedürfnisse nicht genügend berücksichtigte. Damals herrschte die Meinung, dass Versicherungsgeschäfte eine kürzere Verjährungsfrist benötigten und dass dies sowohl im Interesse des Versicherers (eine rasche Anmeldung der Versicherungsansprüche erlaubt dem Versicherer eine jederzeitige Kontrolle über seine finanzielle Lage) als auch im Interesse der Versicherungsnehmer sei (bei allfälligen Forderungen des Versicherers ihnen gegenüber). Zahlreiche Kommentare zum VVG vertreten schon seit geraumer Zeit die Meinung, dass die im VVG vorgeschriebene zweijährige Frist zu kurz ist.</p><p>Inwieweit die Anliegen in der Motion, die eine Erhöhung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre als ein Minimum betrachtet, praktisch und rechtlich umgesetzt werden können, bedarf auch im Zusammenhang mit den Regelungen im Haftpflichtrecht grundsätzlicher Abklärungen. Ferner stellt der Bundesrat fest, dass verschiedene andere Bestimmungen des VVG kritisiert wurden und noch immer kritisiert werden; das Gesetz selber entspricht im Allgemeinen, namentlich aus der Perspektive des Konsumentenschutzes, nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen. Deshalb beantragt der Bundesrat, keine isolierte Änderung der Verjährungsbestimmungen vorzunehmen. Er erklärt sich aber bereit, die Zweckmässigkeit einer Totalrevision des Versicherungsvertragsrechtes erneut gründlich zu prüfen, wie er es in Verbindung mit seiner Antwort auf ein Postulat David (90.732, Versicherungsvertrag. Totalrevision des Gesetzes) bereits getan hat. Die Frage einer allfälligen Totalrevision sollte auch unabhängig von der Teilrevision zu den Artikeln 24 (Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie) und 54 VVG (Schicksal des Versicherungsvertrages bei Handänderung) geprüft werden. Diese Teilrevision erfolgt aufgrund der Motion Vollmer 96.3043, "Konsumentenfreundliche Anpassung des Versicherungsvertragsgesetzes", vom 6. März 1996; die diesbezügliche Vernehmlassung der interessierten Kreise hat im Zusammenhang mit der Gesamtrevision des Versicherungsaufsichtsrechtes bereits stattgefunden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Gesetzesvorlage vorzulegen, wonach Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) dahingehend abgeändert wird, dass die minimale Verjährungsfrist auf zehn Jahre erhöht wird.</p>
    • Versicherungsvertragsgesetz. Verjährungsbestimmungen

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