Militärstrategische Verteidigungsdoktrin auf dem Territorium der Schweiz
- ShortId
-
00.3581
- Id
-
20003581
- Updated
-
14.11.2025 08:36
- Language
-
de
- Title
-
Militärstrategische Verteidigungsdoktrin auf dem Territorium der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
Armeeeinsatz;Armee;Armeereform;Verteidigungspolitik
- 1
-
- L04K04020306, Armeereform
- L04K04020304, Armeeeinsatz
- L03K040203, Armee
- L03K040201, Verteidigungspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Bericht des Bundesrates vom 7. Juni 1999 an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz sind die Aufgaben der Armee bereits umschrieben. "Raumsicherung und Verteidigung" als Ultima Ratio sind Leistungen, die nur eine Armee erbringen kann. Der Bundesrat präzisiert in seinen "Politischen Leitlinien zum Armeeleitbild XXI" vom 31. Mai 2000 (PLA), dass die "Armee XXI" fähig sein muss, "gleichzeitig und nach kurzer Vorbereitung mehrere Raumsicherungsaufträge durchzuführen (Sicherung grösserer Grenzabschnitte, Schutz von Schlüsselräumen und -infrastruktur inklusive Transversalen)". </p><p>Dem Vernehmen nach gibt es bis dato für diesen wichtigen verfassungsmässigen Auftrag weder Bedrohungsszenarien noch klare Einsatzkonzepte. Die Frage sei gestattet, auf welcher Basis eigentlich ein Bestandesbedarf errechnet wird.</p><p>Zur Verteidigung sagen die PLA, dass die Armee fähig sein muss, "einen militärischen Angriff auf die Schweiz bereits im operativen Vorfeld aufzufangen und das eigene Territorium zu verteidigen".</p><p>Obwohl - wiederum nach den PLA - die dynamische Raumverteidigung "primär autonom" zu führen ist, besteht dem Vernehmen nach bis heute nur ein einziges Einsatzkonzept, nämlich für eine "Koalitionsverteidigung im operativen Umfeld" (d. h. beispielsweise 100 bis 200 Kilometer ausserhalb der Landesgrenze). Ein Verteidigungskonzept auf dem eigenen Territorium gibt es offenbar nicht. Dies ist neutralitätsrechtlich und neutralitätspolitisch höchst bedenklich, genauso wie die Tatsache, dass die Umschreibungen der Einsätze im operativen Vorfeld (Ziff. 7.2.1 Abs. 4, aber auch Ziff. 6.2.2) keinen Neutralitätsvorbehalt enthalten. Koalitionsverteidigung ist erst möglich, wenn ein Angreifer unsere Neutralität durch einen Angriff auf unser Territorium nicht mehr respektiert. Wer a priori nur auf Koalitionsverteidigung setzt und keine Alternativen vorsieht, erweckt den Eindruck, dass die Neutralität nur noch eine Alibifunktion hat, die bei der kleinsten Bedrohung einseitig aufgekündigt wird. Die Erklärung des Kommandanten der Luftwaffe vom 22. Mai 2000, dass eine autonome Kriegsführung für die Schweiz nicht mehr möglich sei, stösst in eben diese Richtung.</p>
- <p>Im Armeeleitbild XXI werden die Doktrin und Struktur der "Armee XXI" definiert. Es bildet zudem die Grundlage für die Umsetzung der Reform, insbesondere der Teilrevision des Militärgesetzes im Zusammenhang mit dem Armeeleitbild und der Transformation der "Armee 95" in die "Armee XXI". Anfang 2001 wird der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren zum Armeeleitbild XXI und zur Teilrevision des Militärgesetzes durchführen. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung wird in der zweiten Jahreshälfte 2001 sowohl das Armeeleitbild XXI als auch die entsprechende Botschaft über die Teilrevision des Militärgesetzes zuhanden des Parlamentes verabschiedet.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Motionär mit seinem parlamentarischen Vorstoss offene Türen einrennt. Es ist nämlich beabsichtigt, im Armeeleitbild XXI u. a. auch die aufgeworfene Problematik umfassend darzustellen. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die Umwandlung der Motion in ein Postulat dem Anliegen des Motionärs vollumfänglich genügt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im neuen Armeeleitbild zur "Armee XXI" umfassend dazulegen, mit welcher Doktrin und mit welchen Mitteln die folgenden beiden in der Verfassung festgelegten Aufträge der Schweizer Armee erfüllt werden:</p><p>- sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung;</p><p>- sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlichen Lagen.</p><p>Dies vor allem, wenn die beiden Aufträge gleichzeitig anstehen, was in einer Krisen- oder Kriegslage zu erwarten wäre.</p>
- Militärstrategische Verteidigungsdoktrin auf dem Territorium der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Bericht des Bundesrates vom 7. Juni 1999 an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz sind die Aufgaben der Armee bereits umschrieben. "Raumsicherung und Verteidigung" als Ultima Ratio sind Leistungen, die nur eine Armee erbringen kann. Der Bundesrat präzisiert in seinen "Politischen Leitlinien zum Armeeleitbild XXI" vom 31. Mai 2000 (PLA), dass die "Armee XXI" fähig sein muss, "gleichzeitig und nach kurzer Vorbereitung mehrere Raumsicherungsaufträge durchzuführen (Sicherung grösserer Grenzabschnitte, Schutz von Schlüsselräumen und -infrastruktur inklusive Transversalen)". </p><p>Dem Vernehmen nach gibt es bis dato für diesen wichtigen verfassungsmässigen Auftrag weder Bedrohungsszenarien noch klare Einsatzkonzepte. Die Frage sei gestattet, auf welcher Basis eigentlich ein Bestandesbedarf errechnet wird.</p><p>Zur Verteidigung sagen die PLA, dass die Armee fähig sein muss, "einen militärischen Angriff auf die Schweiz bereits im operativen Vorfeld aufzufangen und das eigene Territorium zu verteidigen".</p><p>Obwohl - wiederum nach den PLA - die dynamische Raumverteidigung "primär autonom" zu führen ist, besteht dem Vernehmen nach bis heute nur ein einziges Einsatzkonzept, nämlich für eine "Koalitionsverteidigung im operativen Umfeld" (d. h. beispielsweise 100 bis 200 Kilometer ausserhalb der Landesgrenze). Ein Verteidigungskonzept auf dem eigenen Territorium gibt es offenbar nicht. Dies ist neutralitätsrechtlich und neutralitätspolitisch höchst bedenklich, genauso wie die Tatsache, dass die Umschreibungen der Einsätze im operativen Vorfeld (Ziff. 7.2.1 Abs. 4, aber auch Ziff. 6.2.2) keinen Neutralitätsvorbehalt enthalten. Koalitionsverteidigung ist erst möglich, wenn ein Angreifer unsere Neutralität durch einen Angriff auf unser Territorium nicht mehr respektiert. Wer a priori nur auf Koalitionsverteidigung setzt und keine Alternativen vorsieht, erweckt den Eindruck, dass die Neutralität nur noch eine Alibifunktion hat, die bei der kleinsten Bedrohung einseitig aufgekündigt wird. Die Erklärung des Kommandanten der Luftwaffe vom 22. Mai 2000, dass eine autonome Kriegsführung für die Schweiz nicht mehr möglich sei, stösst in eben diese Richtung.</p>
- <p>Im Armeeleitbild XXI werden die Doktrin und Struktur der "Armee XXI" definiert. Es bildet zudem die Grundlage für die Umsetzung der Reform, insbesondere der Teilrevision des Militärgesetzes im Zusammenhang mit dem Armeeleitbild und der Transformation der "Armee 95" in die "Armee XXI". Anfang 2001 wird der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren zum Armeeleitbild XXI und zur Teilrevision des Militärgesetzes durchführen. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung wird in der zweiten Jahreshälfte 2001 sowohl das Armeeleitbild XXI als auch die entsprechende Botschaft über die Teilrevision des Militärgesetzes zuhanden des Parlamentes verabschiedet.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Motionär mit seinem parlamentarischen Vorstoss offene Türen einrennt. Es ist nämlich beabsichtigt, im Armeeleitbild XXI u. a. auch die aufgeworfene Problematik umfassend darzustellen. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die Umwandlung der Motion in ein Postulat dem Anliegen des Motionärs vollumfänglich genügt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im neuen Armeeleitbild zur "Armee XXI" umfassend dazulegen, mit welcher Doktrin und mit welchen Mitteln die folgenden beiden in der Verfassung festgelegten Aufträge der Schweizer Armee erfüllt werden:</p><p>- sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung;</p><p>- sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlichen Lagen.</p><p>Dies vor allem, wenn die beiden Aufträge gleichzeitig anstehen, was in einer Krisen- oder Kriegslage zu erwarten wäre.</p>
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