Armee XXI und VBS XXI. Führungsstrukturen
- ShortId
-
00.3582
- Id
-
20003582
- Updated
-
10.04.2024 09:20
- Language
-
de
- Title
-
Armee XXI und VBS XXI. Führungsstrukturen
- AdditionalIndexing
-
Führungsstruktur;Armeereform;VBS
- 1
-
- L04K04020306, Armeereform
- L05K0702050306, Führungsstruktur
- L03K080403, VBS
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Festlegung von Führungsstrukturen werden zwangsläufig Verwaltungsstrukturen präjudiziert. Ein optimales Funktionieren ist nur bei zeitgleichem Start der beiden parallelen Elemente gewährleistet. So hat sich die ein Jahr nach der Einführung der "Armee 95" eingefüahrte Reform "EMD 95" nicht bewährt. </p><p>Ohne Zweifel wäre es zweckmässig und sinnvoll, bei der Gestaltung des "VBS XXI" externe Berater beizuziehen, welche aus neutraler Sicht die Strukturen und Betriebsabläufe kritisch zu überprüfen und entsprechende Anträge zu stellen hätten. Mit der stark verkleinerten Armee drängt sich eine Straffung der Strukturen des VBS mit Sicherheit auf. Nach verbreiteter Ansicht hat der Personalabbau im Rahmen der Reform "EMD 95" zu stark in den Regionen stattgefunden und hat nicht zu einer genügenden Straffung in der Zentrale in Bern geführt.</p><p>Nicht nur bei politischen Auseinandersetzungen und Vorlagen ist es wichtig, dass das Zusammenspiel zwischen der zentralen Führung in Bern und den Regionen und den Kantonen reibungslos funktioniert. Die Präsenz von ständigen Bindegliedern muss in einem föderativen Staat als eine Notwendigkeit bezeichnet werden. Die Schaffung einer dritten Teilstreitkraft (neben dem Heer und der Luftwaffe) im Sinne eines Territorialkommandos zur Abdeckung dieses Aufgabenbereiches drängt sich geradezu auf, wenn man das Heer schlanker gestalten und seine Aufgaben auf die Ausbildung und Führung seiner Verbände konzentrieren will. Dem Territorialkommando könnte landesweit auch die Verwaltung der Unterhaltsbetriebe und der Ausbildungsinfrastruktur auf geographische Wehrgebiete dezentralisiert übertragen werden, wodurch der zentrale Verwaltungsapparat spürbar entlastet werden könnte.</p>
- <p>Der Beginn der Umsetzung der "Armee XXI" ist für den 1. Januar 2003 geplant. Neben der Armeereform laufen auch Reformprojekte für den Bevölkerungsschutz und für die Departementsstrukturen ("VBS XXI"). Alle drei Reformwerke verfügen über getrennte Projektorganisationen, sind aber inhaltlich und auf verschiedenen Projektstufen miteinander verknüpft. Die oberste Projektaufsicht über alle drei Reformwerke wird durch die Departementsführung (Vorsteher und Generalsekretariat) ausgeübt und garantiert die notwendige Koordination unter den Reformprojekten. Im Übrigen verlaufen die Projekte nach bereichsspezifischen Fragestellungen und mit je einer eigenen Planungskaskade und Terminierung.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Das Grobkonzept "VBS XXI", das die Schaffung eines Departementes mit fünf Politikbereichen beinhaltet, wurde vom Geschäftsleitungsausschuss des VBS am 29. August 2000 genehmigt. Der Bundesrat hat an seiner Klausur vom 25. Oktober 2000 von den Reformarbeiten des VBS in zustimmendem Sinn Kenntnis genommen und das VBS beauftragt, erste Reformanträge, insbesondere zur Entlastung des Generalsekretariates, noch vor Ende 2000 einzureichen. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 2000 wurde das VBS ermächtigt:</p><p>- auf der Grundlage von Artikel 46 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) die Schaffung einer Direktion für Sicherheitspolitik in die Wege zu leiten und</p><p>- auf der Grundlage von Artikel 43 RVOG eine Arrondierung der Gruppe Rüstung (Arbeitstitel: "Beschaffung und Technologie") vorzunehmen.</p><p>2. Eine Straffung der gesamten Militärverwaltung ergibt sich aus den abschliessend beschlossenen Reformen "Armee XXI", "Bevölkerungsschutz XXI" und "VBS XXI". Solange sich diese Reformwerke noch im Projektstadium befinden, lassen sich keine genauen Aussagen über das Ausmass der Straffung der Militärverwaltung machen, insbesondere nicht über das genaue Verhältnis zwischen ihren zentralen und ihren dezentralen Elementen. Es ist ein grundsätzliches Anliegen des gesamten Reformprozesses, die Leistungen der Verwaltung insgesamt zu optimieren und auf die neuen Aufgaben und Strukturen auszurichten.</p><p>3. Alle Reformprojekte, "Armee XXI", Bevölkerungsschutz und "VBS XXI", müssen auf Wirksamkeit und Effizienz ausgerichtet werden: Wirksamkeit deshalb, weil unsere eigenen Fähigkeiten zur Erfüllung der Armeeaufträge möglichst umfassend abgedeckt werden sollen; Effizienz deshalb, weil die knappen finanziellen Mittel dies zwingend fordern. Das wird notwendigerweise Auswirkungen auf die militärische Infrastruktur und Präsenz in den Regionen haben. Für allenfalls notwendige Anpassungen würde das Gespräch mit den betroffenen Regionen gesucht. Es sind aber schon vorher regionale Aspekte gebührend in die Überlegungen der Projektarbeiten einbezogen worden.</p><p>4. Im Vorgehenskonzept ist vorgesehen, dass sowohl für die Unterstützung der Gesamtsteuerung als auch für die zukunftsorientierte Ausgestaltung der Departementsführung und der einzelnen Politikbereiche externe Berater beigezogen werden. Die Ausschreibung für die Gesamtsteuerung und die Organisation der Departementsführung wird Anfang 2001 erfolgen. Die finanziellen Mittel für die Beratertätigkeiten werden zentral bei der Finanzabteilung des Generalsekretariates des VBS eingestellt und bewirtschaftet.</p><p>5. In Ergänzung zur Beantwortung von Frage 1 wird präzisiert, dass die Departementsreform "VBS XXI" auf eine Stärkung des Generalsekretariates als politisch-strategische Stabsstelle für die übergeordnete Führungsebene hinzielt. Diesem Ziel dient die Entlastung des Generalsekretariates durch den Einbau von heute noch dem Generalsekretär direkt unterstellten Verwaltungseinheiten in die passenden Gruppen. Die Gruppen sind die ämterübergreifenden Einheiten, in welche das Departement schliesslich gegliedert sein wird. Beim gegenwärtigen Planungsstand sind folgende Gruppen vorgesehen: Sicherheitspolitik, Verteidigung, Rüstung, Bevölkerungsschutz und Sport. Diese Bezeichnungen sind provisorisch.</p><p>6. Gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 20. Dezember 2000 (Bandbreitenentscheide zu den Politischen Leitlinien des Bundesrates zum "Armeeleitbild XXI") setzt sich die Armeeführung aus dem Generalstabschef und den Chefs der Teilstreitkräfte zusammen. Die Frage, ob der Generalstabschef Chef der Armee oder lediglich Primus inter Pares sein wird, ist beim Bundesrat noch hängig. Die Führungsstruktur der "Armee XXI" wird zu gegebener Zeit im "Armeeleitbild XXI" definiert werden.</p><p>Die Projektarbeit sieht heute vor, dass die Armee von einem Chef der Armee geführt wird. Der Chef der Armee führt die beiden Teilstreitkräfte Heer und Luftwaffe und verfügt über den Generalstab, den Führungsstab der Armee und die militärischen Ausbildungsinstitutionen.</p><p>7. Die regionale Verankerung der "Armee XXI" wird zum einen mit der Schaffung von teilprofessionalisierten Territorialdivisionsstäben sichergestellt. Auch die über alle Regionen weiterhin benötigten Infrastrukturen (Ausbildungsplätze) und die Schaffung der Lehrverbände werden dazu beitragen, dass die Armee auch künftig in den Regionen und Kantonen fest verankert sein wird. Zudem werden auch die zurzeit noch nicht abschliessend definierten Aufgaben im Bereich der kantonalen Militärhoheit die regionale Verankerung sicherstellen.</p><p>8. Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2000 die Weiterverfolgung einer dritten Teilstreitkraft verworfen (Bandbreitenentscheid). Im Rahmen der Planungen wurde diese Variante im Detail geprüft und dem Bundesrat mit Vor- und Nachteilen vorgelegt. Auf eine dritte Teilstreitkraft wurde aus Gründen einer notwendigen Straffung der Verwaltung und möglichst schlanker Strukturen bei der "Armee XXI" verzichtet. Die regionale Verankerung der Armee wird - wie unter Ziffer 7 erwähnt - mit der Schaffung von teilprofessionalisierten Territorialdivisionsstäben sichergestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>- Welche Massnahmen sind vorgesehen, parallel zur "Armee XXI" eine Reform des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ("VBS XXI") durchzuführen?</p><p>- In welchem Rahmen kann eine Straffung der zentralen Militärverwaltung in Bern erfolgen?</p><p>- Welche Massnahmen sind in den Regionen unvermeidlich?</p><p>- Wird ein externes, neutrales Beratungsteam mit der Überprüfung der Aufbau- und Ablauforganisation beauftragt?</p><p>- Welche Führungsstruktur soll das "VBS XXI" erhalten?</p><p>- Welche Führungsstruktur soll die "Armee XXI" erhalten?</p><p>- Mit welchen Mitteln soll die Bindegliedfunktion zwischen der zentralen Führung in Bern und den Regionen und Kantonen im Sinne unseres föderalistischen Staates wahrgenommen werden? </p><p>- Wird die Schaffung einer dritten Teilstreitkraft (neben dem Heer und der Luftwaffe) im Sinne eines Territorialkommandos zur Abdeckung dieses Aufgabenbereiches in die Überlegungen der Armee- und VBS-Planer einbezogen?</p>
- Armee XXI und VBS XXI. Führungsstrukturen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Festlegung von Führungsstrukturen werden zwangsläufig Verwaltungsstrukturen präjudiziert. Ein optimales Funktionieren ist nur bei zeitgleichem Start der beiden parallelen Elemente gewährleistet. So hat sich die ein Jahr nach der Einführung der "Armee 95" eingefüahrte Reform "EMD 95" nicht bewährt. </p><p>Ohne Zweifel wäre es zweckmässig und sinnvoll, bei der Gestaltung des "VBS XXI" externe Berater beizuziehen, welche aus neutraler Sicht die Strukturen und Betriebsabläufe kritisch zu überprüfen und entsprechende Anträge zu stellen hätten. Mit der stark verkleinerten Armee drängt sich eine Straffung der Strukturen des VBS mit Sicherheit auf. Nach verbreiteter Ansicht hat der Personalabbau im Rahmen der Reform "EMD 95" zu stark in den Regionen stattgefunden und hat nicht zu einer genügenden Straffung in der Zentrale in Bern geführt.</p><p>Nicht nur bei politischen Auseinandersetzungen und Vorlagen ist es wichtig, dass das Zusammenspiel zwischen der zentralen Führung in Bern und den Regionen und den Kantonen reibungslos funktioniert. Die Präsenz von ständigen Bindegliedern muss in einem föderativen Staat als eine Notwendigkeit bezeichnet werden. Die Schaffung einer dritten Teilstreitkraft (neben dem Heer und der Luftwaffe) im Sinne eines Territorialkommandos zur Abdeckung dieses Aufgabenbereiches drängt sich geradezu auf, wenn man das Heer schlanker gestalten und seine Aufgaben auf die Ausbildung und Führung seiner Verbände konzentrieren will. Dem Territorialkommando könnte landesweit auch die Verwaltung der Unterhaltsbetriebe und der Ausbildungsinfrastruktur auf geographische Wehrgebiete dezentralisiert übertragen werden, wodurch der zentrale Verwaltungsapparat spürbar entlastet werden könnte.</p>
- <p>Der Beginn der Umsetzung der "Armee XXI" ist für den 1. Januar 2003 geplant. Neben der Armeereform laufen auch Reformprojekte für den Bevölkerungsschutz und für die Departementsstrukturen ("VBS XXI"). Alle drei Reformwerke verfügen über getrennte Projektorganisationen, sind aber inhaltlich und auf verschiedenen Projektstufen miteinander verknüpft. Die oberste Projektaufsicht über alle drei Reformwerke wird durch die Departementsführung (Vorsteher und Generalsekretariat) ausgeübt und garantiert die notwendige Koordination unter den Reformprojekten. Im Übrigen verlaufen die Projekte nach bereichsspezifischen Fragestellungen und mit je einer eigenen Planungskaskade und Terminierung.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Das Grobkonzept "VBS XXI", das die Schaffung eines Departementes mit fünf Politikbereichen beinhaltet, wurde vom Geschäftsleitungsausschuss des VBS am 29. August 2000 genehmigt. Der Bundesrat hat an seiner Klausur vom 25. Oktober 2000 von den Reformarbeiten des VBS in zustimmendem Sinn Kenntnis genommen und das VBS beauftragt, erste Reformanträge, insbesondere zur Entlastung des Generalsekretariates, noch vor Ende 2000 einzureichen. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 2000 wurde das VBS ermächtigt:</p><p>- auf der Grundlage von Artikel 46 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) die Schaffung einer Direktion für Sicherheitspolitik in die Wege zu leiten und</p><p>- auf der Grundlage von Artikel 43 RVOG eine Arrondierung der Gruppe Rüstung (Arbeitstitel: "Beschaffung und Technologie") vorzunehmen.</p><p>2. Eine Straffung der gesamten Militärverwaltung ergibt sich aus den abschliessend beschlossenen Reformen "Armee XXI", "Bevölkerungsschutz XXI" und "VBS XXI". Solange sich diese Reformwerke noch im Projektstadium befinden, lassen sich keine genauen Aussagen über das Ausmass der Straffung der Militärverwaltung machen, insbesondere nicht über das genaue Verhältnis zwischen ihren zentralen und ihren dezentralen Elementen. Es ist ein grundsätzliches Anliegen des gesamten Reformprozesses, die Leistungen der Verwaltung insgesamt zu optimieren und auf die neuen Aufgaben und Strukturen auszurichten.</p><p>3. Alle Reformprojekte, "Armee XXI", Bevölkerungsschutz und "VBS XXI", müssen auf Wirksamkeit und Effizienz ausgerichtet werden: Wirksamkeit deshalb, weil unsere eigenen Fähigkeiten zur Erfüllung der Armeeaufträge möglichst umfassend abgedeckt werden sollen; Effizienz deshalb, weil die knappen finanziellen Mittel dies zwingend fordern. Das wird notwendigerweise Auswirkungen auf die militärische Infrastruktur und Präsenz in den Regionen haben. Für allenfalls notwendige Anpassungen würde das Gespräch mit den betroffenen Regionen gesucht. Es sind aber schon vorher regionale Aspekte gebührend in die Überlegungen der Projektarbeiten einbezogen worden.</p><p>4. Im Vorgehenskonzept ist vorgesehen, dass sowohl für die Unterstützung der Gesamtsteuerung als auch für die zukunftsorientierte Ausgestaltung der Departementsführung und der einzelnen Politikbereiche externe Berater beigezogen werden. Die Ausschreibung für die Gesamtsteuerung und die Organisation der Departementsführung wird Anfang 2001 erfolgen. Die finanziellen Mittel für die Beratertätigkeiten werden zentral bei der Finanzabteilung des Generalsekretariates des VBS eingestellt und bewirtschaftet.</p><p>5. In Ergänzung zur Beantwortung von Frage 1 wird präzisiert, dass die Departementsreform "VBS XXI" auf eine Stärkung des Generalsekretariates als politisch-strategische Stabsstelle für die übergeordnete Führungsebene hinzielt. Diesem Ziel dient die Entlastung des Generalsekretariates durch den Einbau von heute noch dem Generalsekretär direkt unterstellten Verwaltungseinheiten in die passenden Gruppen. Die Gruppen sind die ämterübergreifenden Einheiten, in welche das Departement schliesslich gegliedert sein wird. Beim gegenwärtigen Planungsstand sind folgende Gruppen vorgesehen: Sicherheitspolitik, Verteidigung, Rüstung, Bevölkerungsschutz und Sport. Diese Bezeichnungen sind provisorisch.</p><p>6. Gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 20. Dezember 2000 (Bandbreitenentscheide zu den Politischen Leitlinien des Bundesrates zum "Armeeleitbild XXI") setzt sich die Armeeführung aus dem Generalstabschef und den Chefs der Teilstreitkräfte zusammen. Die Frage, ob der Generalstabschef Chef der Armee oder lediglich Primus inter Pares sein wird, ist beim Bundesrat noch hängig. Die Führungsstruktur der "Armee XXI" wird zu gegebener Zeit im "Armeeleitbild XXI" definiert werden.</p><p>Die Projektarbeit sieht heute vor, dass die Armee von einem Chef der Armee geführt wird. Der Chef der Armee führt die beiden Teilstreitkräfte Heer und Luftwaffe und verfügt über den Generalstab, den Führungsstab der Armee und die militärischen Ausbildungsinstitutionen.</p><p>7. Die regionale Verankerung der "Armee XXI" wird zum einen mit der Schaffung von teilprofessionalisierten Territorialdivisionsstäben sichergestellt. Auch die über alle Regionen weiterhin benötigten Infrastrukturen (Ausbildungsplätze) und die Schaffung der Lehrverbände werden dazu beitragen, dass die Armee auch künftig in den Regionen und Kantonen fest verankert sein wird. Zudem werden auch die zurzeit noch nicht abschliessend definierten Aufgaben im Bereich der kantonalen Militärhoheit die regionale Verankerung sicherstellen.</p><p>8. Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2000 die Weiterverfolgung einer dritten Teilstreitkraft verworfen (Bandbreitenentscheid). Im Rahmen der Planungen wurde diese Variante im Detail geprüft und dem Bundesrat mit Vor- und Nachteilen vorgelegt. Auf eine dritte Teilstreitkraft wurde aus Gründen einer notwendigen Straffung der Verwaltung und möglichst schlanker Strukturen bei der "Armee XXI" verzichtet. Die regionale Verankerung der Armee wird - wie unter Ziffer 7 erwähnt - mit der Schaffung von teilprofessionalisierten Territorialdivisionsstäben sichergestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>- Welche Massnahmen sind vorgesehen, parallel zur "Armee XXI" eine Reform des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ("VBS XXI") durchzuführen?</p><p>- In welchem Rahmen kann eine Straffung der zentralen Militärverwaltung in Bern erfolgen?</p><p>- Welche Massnahmen sind in den Regionen unvermeidlich?</p><p>- Wird ein externes, neutrales Beratungsteam mit der Überprüfung der Aufbau- und Ablauforganisation beauftragt?</p><p>- Welche Führungsstruktur soll das "VBS XXI" erhalten?</p><p>- Welche Führungsstruktur soll die "Armee XXI" erhalten?</p><p>- Mit welchen Mitteln soll die Bindegliedfunktion zwischen der zentralen Führung in Bern und den Regionen und Kantonen im Sinne unseres föderalistischen Staates wahrgenommen werden? </p><p>- Wird die Schaffung einer dritten Teilstreitkraft (neben dem Heer und der Luftwaffe) im Sinne eines Territorialkommandos zur Abdeckung dieses Aufgabenbereiches in die Überlegungen der Armee- und VBS-Planer einbezogen?</p>
- Armee XXI und VBS XXI. Führungsstrukturen
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