Asylbereich. Leistungsvereinbarung für die Abgeltung an die Kantone

ShortId
00.3588
Id
20003588
Updated
25.06.2025 01:47
Language
de
Title
Asylbereich. Leistungsvereinbarung für die Abgeltung an die Kantone
AdditionalIndexing
Leistungsauftrag;Flüchtlingsbetreuung;Asylpolitik;Kanton
1
  • L03K010801, Asylpolitik
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 88 AsylG leistet der Bund den Kantonen für Fürsorge-, Betreuungs- und Verwaltungskosten für Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge pauschale Abgeltungen, die sich nach der Bedürftigkeit oder der Aufenthaltsdauer richten und kantonsweise abgestuft werden können (Art. 89 AsylG). Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) regelt die Details und bestimmt die maximale Höhe der pauschalen Abgeltung pro Tag und Person. Für die Finanzierung von Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen kann der Bund weitere Beiträge sprechen (Art. 91 Abs. 1 AsylG). Gemäss Artikel 43 AsylV 2 wird der Bundesbeitrag (pro fürsorgeabhängigen Asylsuchenden und Tag maximal ein Franken) nur aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. </p><p>Die Abgeltung der Fürsorge-, Betreuungs- und Verwaltungskosten ist an keinen Leistungsnachweis gebunden. Es steht den Kantonen frei, die Lebensbedingungen der ihnen zugeteilten Personen des Asylbereiches zu bestimmen. Sie schulden dem Bund inhaltlich keine Rechenschaft über die Verwendung der erhaltenen Abgeltung.</p><p>Wie sich herausgestellt hat, gibt es Kantone, welche die Pauschalen nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden, sondern an den Asylsuchenden "sparen", und zwar nicht nur im Kleinen, sondern in Millionenhöhe. Die Abgeltungspauschalen waren im Sommer 1999 nach ausgiebigem Verhandeln und langem Seilziehen zwischen dem Bund und den Kantonen auf 16 Franken pro Tag gesenkt worden. Der Bund konnte von den Akteuren an der Front überzeugt werden, dass mit einer weiter gehenden Reduktion das Existenzminimum der Betroffenen nicht mehr gewährleistet werden könnte. Das Bekanntwerden von Praktiken, die es Kantonen erlauben, sich an der pauschalen Abgeltung zu bereichern, stellt die Glaubwürdigkeit des Verhandlungsergebnisses zwischen dem Bund und den Kantonen in Frage und wirft ein schlechtes Licht auf einen Bereich, der wie kein anderer anfällig ist für emotionale Überreaktionen.</p><p>Aus diesem Grunde erscheint es mir wichtig und notwendig, dass der Bund auch im Bereich der Fürsorge- und Betreuungspauschalen mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen kann bzw. muss.</p>
  • <p>Zwischen dem Bund und den Kantonen liegt ein subventionsrechtliches Verhältnis vor. Im Rahmen der Finanzaufsicht wird vom Bundesamt für Flüchtlinge geprüft, ob die Pauschalen im Asylbereich nur für diejenigen Personen bezogen werden, für die im Rahmen des Gesetzes der Bund aufzukommen hat und für die effektiv Leistungen erbracht wurden. Inhaltlich und auch bezüglich der Höhe der Leistungen werden vom Bundesamt keine Vorgaben gemacht, da die Zuständigkeit für die Sozialhilfe bei den Kantonen liegt. Die vom Bund ausgerichteten Pauschalen sollen die materielle Grundsicherung der bedürftigen Asylsuchenden decken.</p><p>Pauschale Abgeltungen bergen immer Chancen, aber auch Risiken. Die Tatsache, dass verschiedene einzelne Gemeinwesen (Kantone und Gemeinden) mit der vom Bund im Asylbereich ausgerichteten Abgeltung Überschüsse erwirtschaften konnten, liegt im System der Pauschalabgeltung begründet. Pauschale Abgeltungen bergen immer Chancen, aber auch Risiken. Gleichwohl führt der Umstand, dass seit der Einführung der ersten Pauschalierung im Jahre 1994 gewisse einzelne Kantone und Gemeinden bedeutende Überschüsse in Millionenhöhe erzielen konnten, zu einer grundsätzlichen Infragestellung der geltenden Beitragshöhe. Die Reduktion der Unterstützungspauschale von Fr. 18.48 auf 16 Franken per 1. Oktober 1999 trug dieser Gegebenheit teilweise Rechnung. Die Möglichkeit, Überschüsse zu erwirtschaften, wurde dadurch stark verringert. Dennoch ist die Situation nach wie vor unbefriedigend, da alle Kantone, unabhängig von den getätigten Anstrengungen und erzielten Ergebnissen, gleich abgegolten werden.</p><p>Im Rahmen eines Pilotprojekts wurde für den Bereich der Beschäftigungs- und </p><p>Ausbildungsprogramme für Asylsuchende ein ergebnisorientierter Ansatz mit einer globalen Abgeltung eingeführt. Beschäftigungs- und Ausbildungsmassnahmen werden nur noch auf der Basis von Leistungsvereinbarungen finanziert. Erste Erfahrungen bestätigen den Erfolg der eingeschlagenen Richtung.</p><p>In ihrem Schlussbericht empfiehlt die Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" u. a. die Einführung einer Globalpauschale, die sich an der Gesamtzahl der Asylsuchenden pro Kanton orientieren soll, unabhängig davon, ob sie unterstützungsbedürftig sind oder ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Der operative Freiraum der Kantone wird damit vergrössert und der administrative Aufwand für den Bund reduziert. Nebst der Einführung einer Globalpauschale schlägt die Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" auch die Festlegung von Minimalstandards bei der Unterstützung und Unterbringung von Asylsuchenden sowie Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen vor. Mit den Leistungsvereinbarungen soll sichergestellt werden, dass die Abgeltung an die Kantone zielgerichtet im Sinne der strategischen Vorgaben des Bundes erfolgt. Ebenso wird damit die Fairness erhöht. Im Rahmen der Vernehmlassung der Kantone zum Bericht der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" wurde die Einführung aller drei Vorschläge in den Grundzügen gutgeheissen.</p><p>In diesem Sinne soll eine grundlegende Neuorientierung der an die Kantone ausgerichteten Abgeltung erfolgen. Die Pauschalierung hat sich im Grundsatz bewährt. Es kann nicht das Ziel sein, erbrachte Leistungen wieder effektiv abzugelten und minutiös zu kontrollieren. Unbestritten ist auch, dass es im Bereich der minimalen Grundversorgung nicht sinnvoll sein kann, Leistungsnachweise zu fordern. Der damit verbundene Kontrollaufwand wäre unverhältnismässig. Sollte von einem Kanton die grundlegende, durch die Verfassung geschützte Existenzsicherung nicht gewährleistet werden, steht der betroffenen Person gemäss den kantonalen Gesetzen eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit offen. </p><p>Mit der Neuregelung der Pauschalabgeltung sollen diejenigen Kantone, die effektiv nur die minimale Grundversorgung sicherstellen, keine weiteren Beiträge erhalten. Die vorgesehene Definition von Minimalstandards soll dabei die Höhe der Abgeltung durch den Bund bestimmen. Die Kantone hingegen, die im Sinne der strategischen Vorgaben des Bundes einen entsprechenden Einsatz leisten, zusätzliche Resultate erzielen und ihre Leistung dem Bund gegenüber ausweisen, sollen dafür ebenfalls im Rahmen einer Pauschalabgeltung honoriert werden. Gedacht wird hier insbesondere an die Bereiche Beschäftigung bzw. Ausbildung, Betreuung von minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden, Erhaltung und Förderung der sozialen Kompetenz sowie Erhaltung und Förderung der Rückkehrfähigkeit. </p><p>Das EJPD befasst sich zurzeit damit, die Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" zu vertiefen und konkrete Änderungsvorschläge auf gesetzlicher Ebene zu unterbreiten. Dabei wird auch die Verknüpfung eines Teils der Abgeltung mit dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen vorgeschlagen. Wie oben ausgeführt, soll aber ein Teil des Bundesbeitrages auch inskünftig ohne direkten Leistungsnachweis ausgerichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, den eidgenössischen Räten die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit die Einführung eines Leistungsnachweises der Kantone für die pauschale Abgeltung nach Artikel 88 des Asylgesetzes (AsylG) möglich wird.</p>
  • Asylbereich. Leistungsvereinbarung für die Abgeltung an die Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 88 AsylG leistet der Bund den Kantonen für Fürsorge-, Betreuungs- und Verwaltungskosten für Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge pauschale Abgeltungen, die sich nach der Bedürftigkeit oder der Aufenthaltsdauer richten und kantonsweise abgestuft werden können (Art. 89 AsylG). Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) regelt die Details und bestimmt die maximale Höhe der pauschalen Abgeltung pro Tag und Person. Für die Finanzierung von Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen kann der Bund weitere Beiträge sprechen (Art. 91 Abs. 1 AsylG). Gemäss Artikel 43 AsylV 2 wird der Bundesbeitrag (pro fürsorgeabhängigen Asylsuchenden und Tag maximal ein Franken) nur aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. </p><p>Die Abgeltung der Fürsorge-, Betreuungs- und Verwaltungskosten ist an keinen Leistungsnachweis gebunden. Es steht den Kantonen frei, die Lebensbedingungen der ihnen zugeteilten Personen des Asylbereiches zu bestimmen. Sie schulden dem Bund inhaltlich keine Rechenschaft über die Verwendung der erhaltenen Abgeltung.</p><p>Wie sich herausgestellt hat, gibt es Kantone, welche die Pauschalen nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden, sondern an den Asylsuchenden "sparen", und zwar nicht nur im Kleinen, sondern in Millionenhöhe. Die Abgeltungspauschalen waren im Sommer 1999 nach ausgiebigem Verhandeln und langem Seilziehen zwischen dem Bund und den Kantonen auf 16 Franken pro Tag gesenkt worden. Der Bund konnte von den Akteuren an der Front überzeugt werden, dass mit einer weiter gehenden Reduktion das Existenzminimum der Betroffenen nicht mehr gewährleistet werden könnte. Das Bekanntwerden von Praktiken, die es Kantonen erlauben, sich an der pauschalen Abgeltung zu bereichern, stellt die Glaubwürdigkeit des Verhandlungsergebnisses zwischen dem Bund und den Kantonen in Frage und wirft ein schlechtes Licht auf einen Bereich, der wie kein anderer anfällig ist für emotionale Überreaktionen.</p><p>Aus diesem Grunde erscheint es mir wichtig und notwendig, dass der Bund auch im Bereich der Fürsorge- und Betreuungspauschalen mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen kann bzw. muss.</p>
    • <p>Zwischen dem Bund und den Kantonen liegt ein subventionsrechtliches Verhältnis vor. Im Rahmen der Finanzaufsicht wird vom Bundesamt für Flüchtlinge geprüft, ob die Pauschalen im Asylbereich nur für diejenigen Personen bezogen werden, für die im Rahmen des Gesetzes der Bund aufzukommen hat und für die effektiv Leistungen erbracht wurden. Inhaltlich und auch bezüglich der Höhe der Leistungen werden vom Bundesamt keine Vorgaben gemacht, da die Zuständigkeit für die Sozialhilfe bei den Kantonen liegt. Die vom Bund ausgerichteten Pauschalen sollen die materielle Grundsicherung der bedürftigen Asylsuchenden decken.</p><p>Pauschale Abgeltungen bergen immer Chancen, aber auch Risiken. Die Tatsache, dass verschiedene einzelne Gemeinwesen (Kantone und Gemeinden) mit der vom Bund im Asylbereich ausgerichteten Abgeltung Überschüsse erwirtschaften konnten, liegt im System der Pauschalabgeltung begründet. Pauschale Abgeltungen bergen immer Chancen, aber auch Risiken. Gleichwohl führt der Umstand, dass seit der Einführung der ersten Pauschalierung im Jahre 1994 gewisse einzelne Kantone und Gemeinden bedeutende Überschüsse in Millionenhöhe erzielen konnten, zu einer grundsätzlichen Infragestellung der geltenden Beitragshöhe. Die Reduktion der Unterstützungspauschale von Fr. 18.48 auf 16 Franken per 1. Oktober 1999 trug dieser Gegebenheit teilweise Rechnung. Die Möglichkeit, Überschüsse zu erwirtschaften, wurde dadurch stark verringert. Dennoch ist die Situation nach wie vor unbefriedigend, da alle Kantone, unabhängig von den getätigten Anstrengungen und erzielten Ergebnissen, gleich abgegolten werden.</p><p>Im Rahmen eines Pilotprojekts wurde für den Bereich der Beschäftigungs- und </p><p>Ausbildungsprogramme für Asylsuchende ein ergebnisorientierter Ansatz mit einer globalen Abgeltung eingeführt. Beschäftigungs- und Ausbildungsmassnahmen werden nur noch auf der Basis von Leistungsvereinbarungen finanziert. Erste Erfahrungen bestätigen den Erfolg der eingeschlagenen Richtung.</p><p>In ihrem Schlussbericht empfiehlt die Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" u. a. die Einführung einer Globalpauschale, die sich an der Gesamtzahl der Asylsuchenden pro Kanton orientieren soll, unabhängig davon, ob sie unterstützungsbedürftig sind oder ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Der operative Freiraum der Kantone wird damit vergrössert und der administrative Aufwand für den Bund reduziert. Nebst der Einführung einer Globalpauschale schlägt die Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" auch die Festlegung von Minimalstandards bei der Unterstützung und Unterbringung von Asylsuchenden sowie Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen vor. Mit den Leistungsvereinbarungen soll sichergestellt werden, dass die Abgeltung an die Kantone zielgerichtet im Sinne der strategischen Vorgaben des Bundes erfolgt. Ebenso wird damit die Fairness erhöht. Im Rahmen der Vernehmlassung der Kantone zum Bericht der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" wurde die Einführung aller drei Vorschläge in den Grundzügen gutgeheissen.</p><p>In diesem Sinne soll eine grundlegende Neuorientierung der an die Kantone ausgerichteten Abgeltung erfolgen. Die Pauschalierung hat sich im Grundsatz bewährt. Es kann nicht das Ziel sein, erbrachte Leistungen wieder effektiv abzugelten und minutiös zu kontrollieren. Unbestritten ist auch, dass es im Bereich der minimalen Grundversorgung nicht sinnvoll sein kann, Leistungsnachweise zu fordern. Der damit verbundene Kontrollaufwand wäre unverhältnismässig. Sollte von einem Kanton die grundlegende, durch die Verfassung geschützte Existenzsicherung nicht gewährleistet werden, steht der betroffenen Person gemäss den kantonalen Gesetzen eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit offen. </p><p>Mit der Neuregelung der Pauschalabgeltung sollen diejenigen Kantone, die effektiv nur die minimale Grundversorgung sicherstellen, keine weiteren Beiträge erhalten. Die vorgesehene Definition von Minimalstandards soll dabei die Höhe der Abgeltung durch den Bund bestimmen. Die Kantone hingegen, die im Sinne der strategischen Vorgaben des Bundes einen entsprechenden Einsatz leisten, zusätzliche Resultate erzielen und ihre Leistung dem Bund gegenüber ausweisen, sollen dafür ebenfalls im Rahmen einer Pauschalabgeltung honoriert werden. Gedacht wird hier insbesondere an die Bereiche Beschäftigung bzw. Ausbildung, Betreuung von minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden, Erhaltung und Förderung der sozialen Kompetenz sowie Erhaltung und Förderung der Rückkehrfähigkeit. </p><p>Das EJPD befasst sich zurzeit damit, die Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" zu vertiefen und konkrete Änderungsvorschläge auf gesetzlicher Ebene zu unterbreiten. Dabei wird auch die Verknüpfung eines Teils der Abgeltung mit dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen vorgeschlagen. Wie oben ausgeführt, soll aber ein Teil des Bundesbeitrages auch inskünftig ohne direkten Leistungsnachweis ausgerichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, den eidgenössischen Räten die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit die Einführung eines Leistungsnachweises der Kantone für die pauschale Abgeltung nach Artikel 88 des Asylgesetzes (AsylG) möglich wird.</p>
    • Asylbereich. Leistungsvereinbarung für die Abgeltung an die Kantone

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