Raumbeobachtung
- ShortId
-
00.3592
- Id
-
20003592
- Updated
-
10.04.2024 08:20
- Language
-
de
- Title
-
Raumbeobachtung
- AdditionalIndexing
-
Bauzone;Raumplanung;Landschaftsschutz;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L03K010204, Raumplanung
- L05K0102040101, Bauzone
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die neuen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung traten am 1. September 2000 in Kraft. Über deren räumliche Auswirkungen soll die Raumbeobachtung Auskunft geben. Es muss sichergestellt werden, dass diese Arbeit möglichst rasch aufgenommen werden kann, um allenfalls frühzeitig Korrekturen vornehmen zu können.</p>
- <p>1. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist gegenwärtig daran, im Rahmen von Machbarkeitsstudien verschiedene Möglichkeiten zur Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten zur baulichen Entwicklung ausserhalb der Bauzonen abzuklären. Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Raumbeobachtung ist der Zeitpunkt der Baubewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone durch die zuständige kantonale Fachstelle. Der zeitliche und technische Aufwand für die Erfassung der Baubewilligungen bei den Kantonen soll möglichst gering gehalten werden und die Erhebung auf möglichst einfache Art räumlich relevante Aussagen erlauben.</p><p>Die Erhebung soll zweckmässigerweise nicht nur Grundlagen für die übergeordneten Anliegen des Bundes im Bereich der grossräumlichen Entwicklung und der Landschaft bereitstellen, sondern auch der Raumplanung auf der Stufe der Kantone und Gemeinden dienen. Die kantonalen Fachstellen für die Raumplanung sind deshalb in die Evaluation der möglichen Vorgehensweisen einbezogen.</p><p>Aussagen über Veränderungen in der Landwirtschaftszone sind auch mit Hilfe der Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) möglich. Geprüft wird gegenwärtig die Aufnahme zusätzlicher Merkmale von Baugesuchen in der Bau- und Wohnungsstatistik des BFS. Die Kombination dieser Angaben mit Daten aus dem sich im Aufbau befindlichen Gebäude- und Wohnungsregister, welche ihrereseits wieder mit den Ergebnissen der eidgenössischen Betriebs- und Volkszählung verknüpft werden können, ermöglicht vielfältige räumliche Auswertungen, welche auch als Karten dargestellt werden könnten.</p><p>2. Das ARE klärt gegenwärtig die Möglichkeiten für eine Erhebung der baulichen Entwicklung ab, weshalb noch kein verbindlicher Start genannt werden kann. Angestrebt wird ein Beginn im Jahr 2001.</p><p>3. Mit den neuen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes werden die Möglichkeiten der baulichen Entwicklung ausserhalb der Bauzonen erweitert. Eine verstärkte und je nach räumlicher Lage unterschiedliche Zunahme von Bauten und Anlagen kann die Folge sein. Zu diesen unmittelbar erkennbaren Folgen kommen aber noch indirekte Auswirkungen, die jedoch erst in längerfristigen Zeiträumen sichtbar werden.</p><p>Mit den neuen Bestimmungen des Raumplanungsrechtes soll die Landwirtschaft in die Lage versetzt werden, besser auf die Herausforderungen des wirtschaftlichen Strukturwandels reagieren zu können. Die Entwicklung des Landschaftsraumes soll auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit basieren: Die Gestaltung und Nutzung der Landschaft als Wirtschafts- und Erholungsraum sollen im Einklang mit den Hauptanliegen des Natur-, Landschafts-, Boden- und Gewässerschutzes erfolgen. Die blosse Zahl der Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen dürfte deshalb nur einen Aspekt der Auswirkungen aufzeigen; viel bedeutsamer wird die anspruchsvolle Interpretation der längerfristigen Auswirkungen der baulichen und nutzungsmässigen Veränderungen gesamträumlich und spezifisch in der Landschaft sein. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Nutzen und die Notwendigkeit einer derzeit noch ausstehenden gesamtschweizerischen Digitalisierung der Bau- und Nutzungszonen hinzuweisen.</p><p>4. Für konkrete Aussagen dazu ist es aufgrund der noch sehr kurzen Bewilligungspraxis in den Kantonen und der deshalb noch nicht vorliegenden Hinweise auf allfällige Vollzugsprobleme zu früh. Die Raumbeobachtung wird aber darauf ausgerichtet werden, möglichst schnell, im Sinne einer Frühwarnung, zweckmässige Indikatoren und Informationen für die räumliche Entwicklung ausserhalb der Bauzonen zu liefern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die neue Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 sieht in Artikel 45 eine Raumbeobachtung vor. Insbesondere sollen dabei die räumlichen Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen überprüft werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie und in welchem Zeitablauf soll diese Raumbeobachtung konkret durchgeführt werden?</p><p>2. Wann beginnt die Raumbeobachtung?</p><p>3. Woran soll der Erfolg bzw. Misserfolg der Anwendung der neuen Bestimmungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen gemessen werden?</p><p>4. Wie sollen später allfällige Korrekturen in den Bestimmungen und in der Praxis vorgenommen werden, wenn sich negative Effekte zeigen?</p>
- Raumbeobachtung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die neuen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung traten am 1. September 2000 in Kraft. Über deren räumliche Auswirkungen soll die Raumbeobachtung Auskunft geben. Es muss sichergestellt werden, dass diese Arbeit möglichst rasch aufgenommen werden kann, um allenfalls frühzeitig Korrekturen vornehmen zu können.</p>
- <p>1. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist gegenwärtig daran, im Rahmen von Machbarkeitsstudien verschiedene Möglichkeiten zur Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten zur baulichen Entwicklung ausserhalb der Bauzonen abzuklären. Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Raumbeobachtung ist der Zeitpunkt der Baubewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone durch die zuständige kantonale Fachstelle. Der zeitliche und technische Aufwand für die Erfassung der Baubewilligungen bei den Kantonen soll möglichst gering gehalten werden und die Erhebung auf möglichst einfache Art räumlich relevante Aussagen erlauben.</p><p>Die Erhebung soll zweckmässigerweise nicht nur Grundlagen für die übergeordneten Anliegen des Bundes im Bereich der grossräumlichen Entwicklung und der Landschaft bereitstellen, sondern auch der Raumplanung auf der Stufe der Kantone und Gemeinden dienen. Die kantonalen Fachstellen für die Raumplanung sind deshalb in die Evaluation der möglichen Vorgehensweisen einbezogen.</p><p>Aussagen über Veränderungen in der Landwirtschaftszone sind auch mit Hilfe der Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) möglich. Geprüft wird gegenwärtig die Aufnahme zusätzlicher Merkmale von Baugesuchen in der Bau- und Wohnungsstatistik des BFS. Die Kombination dieser Angaben mit Daten aus dem sich im Aufbau befindlichen Gebäude- und Wohnungsregister, welche ihrereseits wieder mit den Ergebnissen der eidgenössischen Betriebs- und Volkszählung verknüpft werden können, ermöglicht vielfältige räumliche Auswertungen, welche auch als Karten dargestellt werden könnten.</p><p>2. Das ARE klärt gegenwärtig die Möglichkeiten für eine Erhebung der baulichen Entwicklung ab, weshalb noch kein verbindlicher Start genannt werden kann. Angestrebt wird ein Beginn im Jahr 2001.</p><p>3. Mit den neuen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes werden die Möglichkeiten der baulichen Entwicklung ausserhalb der Bauzonen erweitert. Eine verstärkte und je nach räumlicher Lage unterschiedliche Zunahme von Bauten und Anlagen kann die Folge sein. Zu diesen unmittelbar erkennbaren Folgen kommen aber noch indirekte Auswirkungen, die jedoch erst in längerfristigen Zeiträumen sichtbar werden.</p><p>Mit den neuen Bestimmungen des Raumplanungsrechtes soll die Landwirtschaft in die Lage versetzt werden, besser auf die Herausforderungen des wirtschaftlichen Strukturwandels reagieren zu können. Die Entwicklung des Landschaftsraumes soll auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit basieren: Die Gestaltung und Nutzung der Landschaft als Wirtschafts- und Erholungsraum sollen im Einklang mit den Hauptanliegen des Natur-, Landschafts-, Boden- und Gewässerschutzes erfolgen. Die blosse Zahl der Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen dürfte deshalb nur einen Aspekt der Auswirkungen aufzeigen; viel bedeutsamer wird die anspruchsvolle Interpretation der längerfristigen Auswirkungen der baulichen und nutzungsmässigen Veränderungen gesamträumlich und spezifisch in der Landschaft sein. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Nutzen und die Notwendigkeit einer derzeit noch ausstehenden gesamtschweizerischen Digitalisierung der Bau- und Nutzungszonen hinzuweisen.</p><p>4. Für konkrete Aussagen dazu ist es aufgrund der noch sehr kurzen Bewilligungspraxis in den Kantonen und der deshalb noch nicht vorliegenden Hinweise auf allfällige Vollzugsprobleme zu früh. Die Raumbeobachtung wird aber darauf ausgerichtet werden, möglichst schnell, im Sinne einer Frühwarnung, zweckmässige Indikatoren und Informationen für die räumliche Entwicklung ausserhalb der Bauzonen zu liefern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die neue Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 sieht in Artikel 45 eine Raumbeobachtung vor. Insbesondere sollen dabei die räumlichen Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen überprüft werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie und in welchem Zeitablauf soll diese Raumbeobachtung konkret durchgeführt werden?</p><p>2. Wann beginnt die Raumbeobachtung?</p><p>3. Woran soll der Erfolg bzw. Misserfolg der Anwendung der neuen Bestimmungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen gemessen werden?</p><p>4. Wie sollen später allfällige Korrekturen in den Bestimmungen und in der Praxis vorgenommen werden, wenn sich negative Effekte zeigen?</p>
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