Administrative Entlastung von Unternehmen bei den bundesrechtlichen Verfahren
- ShortId
-
00.3595
- Id
-
20003595
- Updated
-
25.06.2025 01:48
- Language
-
de
- Title
-
Administrative Entlastung von Unternehmen bei den bundesrechtlichen Verfahren
- AdditionalIndexing
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15;12;Unternehmen;Bewilligung;Unternehmensverwaltung;Rechtssicherheit;Vereinfachung von Verfahren;Ombudsstelle;Deregulierung
- 1
-
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L03K070305, Unternehmensverwaltung
- L04K07030601, Unternehmen
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K08060109, Ombudsstelle
- L05K0704010205, Deregulierung
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Mit Beschluss vom 17. Februar 1999 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht an das Parlament, der die wirtschaftsrechtlichen Verfahren des Bundes inventarisierte und - soweit sie von Bundesstellen vollzogen werden - einer Evaluation unterzog. Gegenwärtig arbeitet das Seco an einer Evaluation der Verfahren mit kantonalem Vollzug. Wie bei den Subventionen, über die gemäss Subventionsgesetz alle sechs Jahre ein Bericht erstellt werden muss, erscheint auch im Bereich der Bewilligungsverfahren eine solche periodische Gesamtschau als wünschenswert. Da zurzeit noch offen ist, ob und gegebenenfalls wo eine gesetzliche Pflicht zur periodischen Berichterstattung rechtlich verankert werden soll, beantragt der Bundesrat eine Umwandlung in ein Postulat.</p><p>2. Als Ausfluss des unter Ziffer 1 genannten Berichtes besteht heute eine via Internet zugängliche Datenbank über die wirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren mit Vollzug beim Bund. Sie enthält bereits Angaben zur Häufigkeit und zur Dauer dieser Verfahren. Denkt man an den Nutzen dieser Angaben für Gesetzgebungsarbeiten, genügt es vorläufig, wenn dem Parlament im Rahmen der periodischen Berichterstattung gemäss Ziffer 1 die geforderten Angaben zur Verfügung gestellt werden. Der Ausbau und die Verknüpfung der elektronischen Geschäftsstandkontrollen bei den Vollzugsstellen (vgl. Ziff. 5) sollte allerdings mit der Zeit die jährliche Erhebung der geforderten Daten und deren Präsentation gestatten. Die Verpflichtung zur Führung dieser Statistiken gehört nicht auf Gesetzesstufe, weshalb der Bundesrat die Umwandlung in ein Postulat beantragt.</p><p>3. Die Einführung einer Ombudsstelle, die sich nur mit formellen Verwaltungsverfahren und dabei insbesondere mit deren formalem Ablauf befassen würde, erscheint nicht sinnvoll. Besser ist es, das Anliegen im Rahmen der Gesetzesvorlage über eine allgemeine Ombudsstelle zu berücksichtigen. Diese Vorlage steht verwaltungsintern in Vorbereitung. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mit der Justizreform und der neuen Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege generell ein verwaltungsunabhängiger Rechtsschutz eingeführt werden soll. Damit werden inskünftig auch Rechtsverzögerungsbeschwerden von verwaltungsunabhängigen Justizorganen beurteilt werden. Wir beantragen deshalb zu diesem Punkt die Umwandlung in ein Postulat.</p><p>4. Der Bundesrat sieht vor, materiell diesem Anliegen zu entsprechen, erachtet aber die Schaffung einer besonderen Rechtsgrundlage als hierfür unnötig und beantragt deshalb die Umwandlung dieses Punktes in eine Postulat.</p><p>6. Eine Gebührenregelung in dem Sinne, dass von einem Beschwerdeführer bei Überschreitung einer Behandlungsfrist keine Spruchgebühr mehr erhoben werden dürfte, würde mit grösster Wahrscheinlichkeit falsche Anreize setzen. Spruch-Gebühren können nämlich nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer in der Sache unterliegt. Muss die Beschwerde gutgeheissen werden, können keine Gebühren erhoben werden. Bei einer Gebührenregelung der erwähnten Art würde eine Rekursinstanz bei Engpässen vorab diejenigen Beschwerden erledigen, bei denen sie in Folge der Abweisung der Beschwerde noch Gebühren erheben könnte. Zurückgestellt würden damit ausgerechnet jene Beschwerden, die man gutheissen muss. Das sollte im Interesse dieser Beschwerdeführer vermieden werden. Zudem wäre es kontraproduktiv, Beschwerdeführer, die durch ihr eigenes Verhalten (neue Beweisanträge usw.) massgeblich zur Verlängerung eines Rechtsmittelverfahrens beigetragen haben, am Ende mit einer Befreiung von den Spruchgebühren zu honorieren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der Justizreform und der neuen Bundesverwaltungsrechtspflege die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Dauer der Rechtsmittelverfahren zu verkürzen. Neue Sanktionsmechanismen, deren Wirksamkeit und unbeabsichtigte Nebenfolgen kaum abgeschätzt werden können, sollten deshalb erst erwogen werden, wenn sich erwiesen hat, dass die Justizreform und die neue Bundesverwaltungsrechtspflege die Erwartungen bezüglich Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren nicht erfüllen kann. Wir beantragen daher auch zu diesem Punkt die Umwandlung in ein Postulat.</p><p>7. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Motion unter "Projekten" Vorhaben zur Errichtung von Bauten und Anlagen (im Sinne von Art. 22 des Raumplanungsgesetzes; SR 700) versteht.</p><p>Auf Bundesebene sind Volksabstimmungen über spezifische (Infrastruktur-) Projekte selten. Die prominentesten Beispiele bilden die in Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung (SR 101) aufgezählten vier Eisenbahn-Grossprojekte, die von Verfassung wegen in Form von Bundesgesetzen zu beschliessen sind. In solchen Fällen hätte es der Bundesgesetzgeber schon heute in der Hand, die einem Referendum unterliegenden Beschlüsse erst dann zu fassen, wenn die fraglichen Projekte alle erforderlichen Bewilligungsverfahren bereits durchlaufen haben. Damit würden die Unternehmungen allerdings nicht entlastet, sondern, im Gegenteil, zusätzlich belastet: Sie müssten Detailpläne für Projekte ausarbeiten, deren Rahmen noch nicht fest steht, und müssten nach einem ablehnenden Volksentscheid damit wieder von vorne beginnen. Dazu kommt, dass die Behörden die Bundesrechtskonformität von Projekten nur nach Massgabe des geltenden Rechtes verbindlich feststellen können, die Vorlage, welche der Volksabstimmung unterliegt, dieses Recht jedoch gerade ändern kann. Bezogen auf den Bund führt das Anliegen der Motion folglich die Unternehmungen und die Bewilligungsbehörden in einen Zirkel, aus dem es nach Auffassung des Bundesrates keinen rechtsstaatlich befriedigenden Ausweg gibt.</p><p>Auf kantonaler oder kommunaler Ebene kommt es namentlich in folgenden Fällen zu Volksabstimmungen über Bauvorhaben:</p><p>- die vorgesehene Finanzierung durch die öffentliche Hand fällt unter ein Finanzreferendum;</p><p>- das Bauvorhaben bedingt eine referendumspflichtige Änderung der raumplanerischen Nutzungsordnung.</p><p>In den meisten Fällen, namentlich bei Finanzreferenden, haben es die kantonalen und kommunalen Gesetzgeber heute schon in der Hand, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungen erst dann angesetzt werden, wenn die Projekte alle Bewilligungsverfahren durchlaufen haben. Es gibt allerdings gute Gründe, dies nicht zu tun: Vorab würden auch hier die Bauherrschaften nicht entlastet, sondern, im Gegenteil, stärker belastet, wenn sie Detailpläne für Projekte vorlegen müssten, für die noch kein präziser rechtlicher Rahmen besteht oder deren Finanzierung noch unsicher ist. Weiter kann, wenn das Volk zu einem Projektierungskredit Stellung nehmen muss, das erst zu projektierende Vorhaben die Bewilligungsinstanzen offensichtlich noch nicht durchlaufen haben. Schliesslich können Bewilligungsbehörden und Rechtsmittelinstanzen die Zonenkonformität nur auf der Grundlage des geltenden Rechtes verbindlich beurteilen. Würden sie ihr Urteil auf geplante Änderungen abstellen, könnte sich ein unendlicher Zirkel ergeben zwischen - einerseits - den Zonenplanänderungen, die der Kanton seinem Volk zur Abstimmung vorzulegen gedenkt, und - andererseits - den Entscheiden, z. B. von Bundesinstanzen zu Rechtsmitteln, die gegen die Pläne des Projektes ergriffen werden, das mit der Zonenänderung erst möglich wird. Es fällt somit ausser Betracht, dass der Bund - wie der Wortlaut der Motion dies verlangt - die Kantone und Gemeinden durch ein Gesetz verpflichten würde, das Anliegen des Vorstosses zu realisieren, zumal der dafür nötige Eingriff in die Kompetenzen der Kantone eine Änderung der Bundesverfassung bedingen würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 3, 4 und 6 der Motion in ein Postulat umzuwandeln und Punkt 7 der Motion abzulehnen. Er ist bereit, Punkt 5 des Vorstosses als Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat legt bis Ende 2001 eine Botschaft über die Änderung oder den Erlass von Bundesgesetzen zur administrativen Entlastung von Unternehmen vor.</p><p>Dabei sind insbesondere folgende Massnahmen vorzuschlagen:</p><p>1. die periodische Erarbeitung eines Regulierungsberichtes an das Parlament mit Angabe jener bundesrechtlichen Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungspflichten, die beibehalten, vereinfacht, abgeschafft oder durch andere Formen staatlicher Aufsicht abgelöst werden sollen;</p><p>2. die Verpflichtung der Vollzugsbehörden zur Führung einer Statistik über die von ihnen erledigten Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungsverfahren, insbesondere mit Angaben der Verfahrensdauer;</p><p>3. die Schaffung einer verwaltungsunabhängigen Stelle, an die sich die an einem Verfahren betreffend Anwendung von materiellem Bundesrecht beteiligten Parteien, namentlich bei einem für sie unbefriedigenden formalen Verlauf des Verfahrens, wenden können;</p><p>4. eine Schulung der mit dem Vollzug von bundesrechtlichen Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungsverfahren betrauten Organe, dank der diese die Bedürfnisse der Gesuchsteller erkennen lernen, um die Verfahren entsprechend zu gestalten;</p><p>5. die Möglichkeit zu einem umfassenden Geschäftsverkehr mit Verwaltungsbehörden auf elektronischem Weg. Insbesondere sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Gesuchs- und Deklarationsformulare (einschliesslich Steuererklärungen) elektronisch eingereicht werden können;</p><p>6. eine Gebührenregelung oder andere Vorkehren, die einer zu langen Dauer von Rechtsmittelverfahren entgegenwirken;</p><p>7. eine Neuordnung des Verfahrens in dem Sinne, dass die Bundesrechtskonformität eines Projekts rechtsverbindlich beurteilt wird, bevor eine Volksabstimmung über dieses Projekt stattfindet.</p>
- Administrative Entlastung von Unternehmen bei den bundesrechtlichen Verfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Mit Beschluss vom 17. Februar 1999 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht an das Parlament, der die wirtschaftsrechtlichen Verfahren des Bundes inventarisierte und - soweit sie von Bundesstellen vollzogen werden - einer Evaluation unterzog. Gegenwärtig arbeitet das Seco an einer Evaluation der Verfahren mit kantonalem Vollzug. Wie bei den Subventionen, über die gemäss Subventionsgesetz alle sechs Jahre ein Bericht erstellt werden muss, erscheint auch im Bereich der Bewilligungsverfahren eine solche periodische Gesamtschau als wünschenswert. Da zurzeit noch offen ist, ob und gegebenenfalls wo eine gesetzliche Pflicht zur periodischen Berichterstattung rechtlich verankert werden soll, beantragt der Bundesrat eine Umwandlung in ein Postulat.</p><p>2. Als Ausfluss des unter Ziffer 1 genannten Berichtes besteht heute eine via Internet zugängliche Datenbank über die wirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren mit Vollzug beim Bund. Sie enthält bereits Angaben zur Häufigkeit und zur Dauer dieser Verfahren. Denkt man an den Nutzen dieser Angaben für Gesetzgebungsarbeiten, genügt es vorläufig, wenn dem Parlament im Rahmen der periodischen Berichterstattung gemäss Ziffer 1 die geforderten Angaben zur Verfügung gestellt werden. Der Ausbau und die Verknüpfung der elektronischen Geschäftsstandkontrollen bei den Vollzugsstellen (vgl. Ziff. 5) sollte allerdings mit der Zeit die jährliche Erhebung der geforderten Daten und deren Präsentation gestatten. Die Verpflichtung zur Führung dieser Statistiken gehört nicht auf Gesetzesstufe, weshalb der Bundesrat die Umwandlung in ein Postulat beantragt.</p><p>3. Die Einführung einer Ombudsstelle, die sich nur mit formellen Verwaltungsverfahren und dabei insbesondere mit deren formalem Ablauf befassen würde, erscheint nicht sinnvoll. Besser ist es, das Anliegen im Rahmen der Gesetzesvorlage über eine allgemeine Ombudsstelle zu berücksichtigen. Diese Vorlage steht verwaltungsintern in Vorbereitung. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mit der Justizreform und der neuen Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege generell ein verwaltungsunabhängiger Rechtsschutz eingeführt werden soll. Damit werden inskünftig auch Rechtsverzögerungsbeschwerden von verwaltungsunabhängigen Justizorganen beurteilt werden. Wir beantragen deshalb zu diesem Punkt die Umwandlung in ein Postulat.</p><p>4. Der Bundesrat sieht vor, materiell diesem Anliegen zu entsprechen, erachtet aber die Schaffung einer besonderen Rechtsgrundlage als hierfür unnötig und beantragt deshalb die Umwandlung dieses Punktes in eine Postulat.</p><p>6. Eine Gebührenregelung in dem Sinne, dass von einem Beschwerdeführer bei Überschreitung einer Behandlungsfrist keine Spruchgebühr mehr erhoben werden dürfte, würde mit grösster Wahrscheinlichkeit falsche Anreize setzen. Spruch-Gebühren können nämlich nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer in der Sache unterliegt. Muss die Beschwerde gutgeheissen werden, können keine Gebühren erhoben werden. Bei einer Gebührenregelung der erwähnten Art würde eine Rekursinstanz bei Engpässen vorab diejenigen Beschwerden erledigen, bei denen sie in Folge der Abweisung der Beschwerde noch Gebühren erheben könnte. Zurückgestellt würden damit ausgerechnet jene Beschwerden, die man gutheissen muss. Das sollte im Interesse dieser Beschwerdeführer vermieden werden. Zudem wäre es kontraproduktiv, Beschwerdeführer, die durch ihr eigenes Verhalten (neue Beweisanträge usw.) massgeblich zur Verlängerung eines Rechtsmittelverfahrens beigetragen haben, am Ende mit einer Befreiung von den Spruchgebühren zu honorieren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der Justizreform und der neuen Bundesverwaltungsrechtspflege die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Dauer der Rechtsmittelverfahren zu verkürzen. Neue Sanktionsmechanismen, deren Wirksamkeit und unbeabsichtigte Nebenfolgen kaum abgeschätzt werden können, sollten deshalb erst erwogen werden, wenn sich erwiesen hat, dass die Justizreform und die neue Bundesverwaltungsrechtspflege die Erwartungen bezüglich Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren nicht erfüllen kann. Wir beantragen daher auch zu diesem Punkt die Umwandlung in ein Postulat.</p><p>7. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Motion unter "Projekten" Vorhaben zur Errichtung von Bauten und Anlagen (im Sinne von Art. 22 des Raumplanungsgesetzes; SR 700) versteht.</p><p>Auf Bundesebene sind Volksabstimmungen über spezifische (Infrastruktur-) Projekte selten. Die prominentesten Beispiele bilden die in Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung (SR 101) aufgezählten vier Eisenbahn-Grossprojekte, die von Verfassung wegen in Form von Bundesgesetzen zu beschliessen sind. In solchen Fällen hätte es der Bundesgesetzgeber schon heute in der Hand, die einem Referendum unterliegenden Beschlüsse erst dann zu fassen, wenn die fraglichen Projekte alle erforderlichen Bewilligungsverfahren bereits durchlaufen haben. Damit würden die Unternehmungen allerdings nicht entlastet, sondern, im Gegenteil, zusätzlich belastet: Sie müssten Detailpläne für Projekte ausarbeiten, deren Rahmen noch nicht fest steht, und müssten nach einem ablehnenden Volksentscheid damit wieder von vorne beginnen. Dazu kommt, dass die Behörden die Bundesrechtskonformität von Projekten nur nach Massgabe des geltenden Rechtes verbindlich feststellen können, die Vorlage, welche der Volksabstimmung unterliegt, dieses Recht jedoch gerade ändern kann. Bezogen auf den Bund führt das Anliegen der Motion folglich die Unternehmungen und die Bewilligungsbehörden in einen Zirkel, aus dem es nach Auffassung des Bundesrates keinen rechtsstaatlich befriedigenden Ausweg gibt.</p><p>Auf kantonaler oder kommunaler Ebene kommt es namentlich in folgenden Fällen zu Volksabstimmungen über Bauvorhaben:</p><p>- die vorgesehene Finanzierung durch die öffentliche Hand fällt unter ein Finanzreferendum;</p><p>- das Bauvorhaben bedingt eine referendumspflichtige Änderung der raumplanerischen Nutzungsordnung.</p><p>In den meisten Fällen, namentlich bei Finanzreferenden, haben es die kantonalen und kommunalen Gesetzgeber heute schon in der Hand, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungen erst dann angesetzt werden, wenn die Projekte alle Bewilligungsverfahren durchlaufen haben. Es gibt allerdings gute Gründe, dies nicht zu tun: Vorab würden auch hier die Bauherrschaften nicht entlastet, sondern, im Gegenteil, stärker belastet, wenn sie Detailpläne für Projekte vorlegen müssten, für die noch kein präziser rechtlicher Rahmen besteht oder deren Finanzierung noch unsicher ist. Weiter kann, wenn das Volk zu einem Projektierungskredit Stellung nehmen muss, das erst zu projektierende Vorhaben die Bewilligungsinstanzen offensichtlich noch nicht durchlaufen haben. Schliesslich können Bewilligungsbehörden und Rechtsmittelinstanzen die Zonenkonformität nur auf der Grundlage des geltenden Rechtes verbindlich beurteilen. Würden sie ihr Urteil auf geplante Änderungen abstellen, könnte sich ein unendlicher Zirkel ergeben zwischen - einerseits - den Zonenplanänderungen, die der Kanton seinem Volk zur Abstimmung vorzulegen gedenkt, und - andererseits - den Entscheiden, z. B. von Bundesinstanzen zu Rechtsmitteln, die gegen die Pläne des Projektes ergriffen werden, das mit der Zonenänderung erst möglich wird. Es fällt somit ausser Betracht, dass der Bund - wie der Wortlaut der Motion dies verlangt - die Kantone und Gemeinden durch ein Gesetz verpflichten würde, das Anliegen des Vorstosses zu realisieren, zumal der dafür nötige Eingriff in die Kompetenzen der Kantone eine Änderung der Bundesverfassung bedingen würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 3, 4 und 6 der Motion in ein Postulat umzuwandeln und Punkt 7 der Motion abzulehnen. Er ist bereit, Punkt 5 des Vorstosses als Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat legt bis Ende 2001 eine Botschaft über die Änderung oder den Erlass von Bundesgesetzen zur administrativen Entlastung von Unternehmen vor.</p><p>Dabei sind insbesondere folgende Massnahmen vorzuschlagen:</p><p>1. die periodische Erarbeitung eines Regulierungsberichtes an das Parlament mit Angabe jener bundesrechtlichen Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungspflichten, die beibehalten, vereinfacht, abgeschafft oder durch andere Formen staatlicher Aufsicht abgelöst werden sollen;</p><p>2. die Verpflichtung der Vollzugsbehörden zur Führung einer Statistik über die von ihnen erledigten Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungsverfahren, insbesondere mit Angaben der Verfahrensdauer;</p><p>3. die Schaffung einer verwaltungsunabhängigen Stelle, an die sich die an einem Verfahren betreffend Anwendung von materiellem Bundesrecht beteiligten Parteien, namentlich bei einem für sie unbefriedigenden formalen Verlauf des Verfahrens, wenden können;</p><p>4. eine Schulung der mit dem Vollzug von bundesrechtlichen Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungsverfahren betrauten Organe, dank der diese die Bedürfnisse der Gesuchsteller erkennen lernen, um die Verfahren entsprechend zu gestalten;</p><p>5. die Möglichkeit zu einem umfassenden Geschäftsverkehr mit Verwaltungsbehörden auf elektronischem Weg. Insbesondere sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Gesuchs- und Deklarationsformulare (einschliesslich Steuererklärungen) elektronisch eingereicht werden können;</p><p>6. eine Gebührenregelung oder andere Vorkehren, die einer zu langen Dauer von Rechtsmittelverfahren entgegenwirken;</p><p>7. eine Neuordnung des Verfahrens in dem Sinne, dass die Bundesrechtskonformität eines Projekts rechtsverbindlich beurteilt wird, bevor eine Volksabstimmung über dieses Projekt stattfindet.</p>
- Administrative Entlastung von Unternehmen bei den bundesrechtlichen Verfahren
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