Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte

ShortId
00.3613
Id
20003613
Updated
10.04.2024 11:53
Language
de
Title
Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte
AdditionalIndexing
09;15;Ausfuhrbeschränkung;Waffenausfuhr
1
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutige Bestimmung von Artikel 5 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV; SR 514.511) entspricht beinahe wörtlich jenen Teilen, die der Bundesrat in seiner Botschaft vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (BBl 1995 II 1027) im damaligen Artikel 21 (heutige Fassung in Artikel 22) zur Aufnahme ins Gesetz vorgeschlagen hatte. In der Detailberatung vom 6. März 1996 hat es der Nationalrat schliesslich entsprechend dem Kommissionsantrag mit 113 zu 50 Stimmen vorgezogen, die fraglichen Bestimmungen aus dem Gesetz zu streichen. Der Ständerat ist diesem Ansinnen gefolgt und in den Schlussabstimmungen vom 13. Dezember 1996 wurde das Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) in seiner heutigen Ausgestaltung verabschiedet.</p><p>Der Bundesrat erachtete es jedoch als wichtig, die im Gesetz fallengelassenen Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte zumindest auf Verordnungsebene wieder aufzunehmen, weshalb der heutige Artikel 5 KMV diese Kriterien enthält. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Aufzählung der Kriterien in der Verordnung richtig ist, aber auch genügt. </p><p>Die Kriterien dienen einerseits als Grundlage einheitlicher Rechtsanwendung bei den zuständigen, mit dem Vollzug beauftragten Verwaltungsstellen, verhelfen andererseits aber auch der Industrie (welche anfänglich noch einigen Widerstand gegen die Aufnahme dieser Bestimmung auf Verordnungsebene meldete) zu einer Richtschnur, welche Kriterien die Verwaltung bei ihren Entscheiden mitberücksichtigen wird, und damit zu mehr Rechtssicherheit. </p><p>Der Bundesrat erstattet in Anwendung von Artikel 32 KMG den Geschäftsprüfungskommissionen der Räte jährlich Bericht über die Kriegsmaterialausfuhr. Dabei wurde seit Inkrafttreten des neuen Rechtes am 1. April 1998 nie in irgendeiner Form gerügt, dass die Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte gemäss Artikel 5 KMV bei der Bearbeitung entsprechender Gesuche nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden wären. </p><p>Die bisherige Regelung hat sich somit bewährt und zu keinen Unzulänglichkeiten geführt. Der Bundesrat ist deshalb und in Verbindung mit den bei der Debatte um das neue KMG im Jahre 1996 in den Räten vorgebrachten Argumenten der Meinung, eine Neuregelung auf Gesetzesstufe dränge sich heute nicht auf.</p><p>Hingegen ist der Bundesrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen, in welchem die Mehrheit der Sicherheitspolitischen Kommission ersucht, die Kinderrechte in Artikel 5, Buchstabe b der KMV als ein zusätzliches Bewilligungskriterium für Auslandsgeschäfte ergänzend zu erwähnen (s. Postulat 00.3614 vom 24. November 2000; separate Erklärung des Bundesrates).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Kriterien der Waffenausfuhrpolitik aus der Verordnung über das Kriegsmaterial in das Kriegsmaterialgesetz zu übernehmen.</p>
  • Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000427
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutige Bestimmung von Artikel 5 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV; SR 514.511) entspricht beinahe wörtlich jenen Teilen, die der Bundesrat in seiner Botschaft vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (BBl 1995 II 1027) im damaligen Artikel 21 (heutige Fassung in Artikel 22) zur Aufnahme ins Gesetz vorgeschlagen hatte. In der Detailberatung vom 6. März 1996 hat es der Nationalrat schliesslich entsprechend dem Kommissionsantrag mit 113 zu 50 Stimmen vorgezogen, die fraglichen Bestimmungen aus dem Gesetz zu streichen. Der Ständerat ist diesem Ansinnen gefolgt und in den Schlussabstimmungen vom 13. Dezember 1996 wurde das Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) in seiner heutigen Ausgestaltung verabschiedet.</p><p>Der Bundesrat erachtete es jedoch als wichtig, die im Gesetz fallengelassenen Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte zumindest auf Verordnungsebene wieder aufzunehmen, weshalb der heutige Artikel 5 KMV diese Kriterien enthält. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Aufzählung der Kriterien in der Verordnung richtig ist, aber auch genügt. </p><p>Die Kriterien dienen einerseits als Grundlage einheitlicher Rechtsanwendung bei den zuständigen, mit dem Vollzug beauftragten Verwaltungsstellen, verhelfen andererseits aber auch der Industrie (welche anfänglich noch einigen Widerstand gegen die Aufnahme dieser Bestimmung auf Verordnungsebene meldete) zu einer Richtschnur, welche Kriterien die Verwaltung bei ihren Entscheiden mitberücksichtigen wird, und damit zu mehr Rechtssicherheit. </p><p>Der Bundesrat erstattet in Anwendung von Artikel 32 KMG den Geschäftsprüfungskommissionen der Räte jährlich Bericht über die Kriegsmaterialausfuhr. Dabei wurde seit Inkrafttreten des neuen Rechtes am 1. April 1998 nie in irgendeiner Form gerügt, dass die Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte gemäss Artikel 5 KMV bei der Bearbeitung entsprechender Gesuche nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden wären. </p><p>Die bisherige Regelung hat sich somit bewährt und zu keinen Unzulänglichkeiten geführt. Der Bundesrat ist deshalb und in Verbindung mit den bei der Debatte um das neue KMG im Jahre 1996 in den Räten vorgebrachten Argumenten der Meinung, eine Neuregelung auf Gesetzesstufe dränge sich heute nicht auf.</p><p>Hingegen ist der Bundesrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen, in welchem die Mehrheit der Sicherheitspolitischen Kommission ersucht, die Kinderrechte in Artikel 5, Buchstabe b der KMV als ein zusätzliches Bewilligungskriterium für Auslandsgeschäfte ergänzend zu erwähnen (s. Postulat 00.3614 vom 24. November 2000; separate Erklärung des Bundesrates).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Kriterien der Waffenausfuhrpolitik aus der Verordnung über das Kriegsmaterial in das Kriegsmaterialgesetz zu übernehmen.</p>
    • Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte

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